IV.2011.00997
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 17. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1955 geborene X.___ arbeitete als Reinigungs- sowie Küchenangestellte und war zuletzt von September 2000 bis Februar 2004 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin tätig (Urk. 7/2, Urk. 7/10/2). Unter Hinweis auf einen Tumor seit Februar 2002 meldete sich die Versicherte am 30. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/2). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 7/6, Urk. 7/7) sowie medizinische (Urk. 7/8) Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 14. März 2004, Urk. 7/10). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 (vgl. Urk. 1 S. 3) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Invalidenrente ab dem 9. Februar 2003 zu (Urk. 7/12).
1.2 Im Zuge eines im Juli 2004 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/16) bestätigte die IV-Stelle am 21. September 2004 die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 7/19), ohne den psychischen Status aktuell abzuklären (vgl. Urk. 7/17).
1.3 Im Rahmen der im September 2007 eingeleiteten amtlichen Revision (Urk. 7/20) unternahm die IV-Stelle erneut erwerbliche (Urk. 7/21) sowie medizinische (Urk. 7/26, Urk. 7/27, Urk. 7/30, Urk. 7/35) Abklärungen und liess die Versicherte durch Dr. med. Dipl.-Psych. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 18. Juli 2008, Urk. 7/38). Mit Vorbescheid vom 8. August 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/42). Mit Einwand vom 15. September 2008 (Urk. 7/48) reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2008 ein (Urk. 7/47). In der Folge beauftragte die IV-Stelle Dr. med. dipl.-psych. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit der erneuten psychiatrischen Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 11. Mai 2009, Urk. 7/52; Nachtrag zum Gutachten vom 14. August 2009, Urk. 7/54). Nachdem die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/61, Urk. 7/64, Urk. 7/67) eingeholt hatte, teilte sie der Versicherten am 27. Mai 2010 mit, es seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich (Urk. 7/68). Mit Verfügung vom 26. August 2010 (vgl. Urk. 7/74/1) setzte die IV-Stelle die ganze auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herab (Urk. 7/74). Am 7. September 2010 zog sie die Verfügung vom 26. August 2010 in Wiedererwägung (Urk. 7/75) und holte bei Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK, das rheumatologische Gutachten vom 6. April 2011 ein (Urk. 7/80). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Mai 2011, Urk. 7/83; Einwand vom 17. Juni 2011, Urk. 7/86) verfügte die IV-Stelle am 11. August 2011 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Wachter am 14. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente, eventualiter neu eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2011 mitgeteilt wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass die Herabsetzung der seit Februar 2003 ausbezahlten ganzen Rente auf eine halbe Rente per 1. Oktober 2011 gerechtfertigt ist. Nachdem die Revisionsverfügung vom 21. September 2004 auf keiner rechtskonformen Sachverhaltsabklärung beruht hatte (Sachverhalt E. 1.2), sind der Gesundheitszustand und die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 18. Juni 2004 mit der gesundheitlichen und erwerblichen Situation, wie sie mit der Verfügung vom 11. August 2011 zu beurteilen war, zu vergleichen (E. 1.4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, die medizinischen Abklärungen hätten aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammten wie auch angepassten Tätigkeiten ergeben. In somatisch-rheumatologischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2 S. 3 f.).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, aufgrund der im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen Beschwerden sei ihr eine Arbeitstätigkeit in dem Umfang, welcher den Anspruch auf eine ganze Rente ausschliesse, nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Die im Herbst 2009/Frühjahr 2010 durchgeführten Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen hätten gezeigt, dass trotz der Einschätzung von Dr. C.___ zur Zeit keine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gegeben sei. Gemäss ihrem behandelnden Arzt sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit nur in einem geschützten Rahmen zu erreichen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7). Wegen der Empfindlichkeit ihrer Nase sei sie für Reinigungsarbeiten nur eingeschränkt vermittelbar und könne keinen Normallohn mehr erzielen. Zudem habe sie seit neun Jahren nicht mehr gearbeitet und könne lediglich noch Teilzeit arbeiten. Daher müsse ihr ein leidensbedingter Abzug von 20 % angerechnet werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 9). Der Einkommensvergleich ergebe je nach Berechnung einen Invaliditätsgrad von 65 % bzw. 67 % (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 10).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Zusprache der ganzen Rente ab dem 9. Februar 2003 war das Gutachten von Dr. Z.___ vom 14. März 2004 (Urk. 7/10), welchem die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom im Sinne einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.11) sowie Hinweise auf Schmerzmittelabusus und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit ca. Mitte 2002 zu entnehmen sind (Urk. 7/10/4). Dr. Z.___ bezeichnete die Prognose einer depressiven Erkrankung generell als gut und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin mittels der von ihm beschriebenen Massnahmen eine mindestens 50%ige, wenn nicht höhere Arbeitsfähigkeit wiedererlange (Urk. 7/10/5).
3.2 Der Verfügung vom 11. August 2011 lagen folgende Berichte und Gutachten zugrunde:
3.2.1 Dr. B.___, der die Beschwerdeführerin seit dem 16. Januar 2008 behandelte, notierte im Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 7/35) eine depressive Störung seit November 2003, aktuell rezidivierende depressive Episode mittleren Grades (ICD-10 F33.1) seit Frühjahr 2007 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit März 2002 bis dato (Urk. 7/35/2). In der angestammten Tätigkeit sei ihr keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (Urk. 7/35/6). Mittel- und langfristig könne sich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, zunächst im geschützten Rahmen, als genesungsfördernd, d.h. als Therapeutikum auswirken. Er empfehle, dies zu versuchen, und schätze die Beschwerdeführerin in einem solchen Rahmen zu 30 bis 50 % arbeitsfähig ein. Die weitere Arbeitsfähigkeit müsse im Verlauf neu beurteilt werden (Urk. 7/35/7).
3.2.2 Im Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 7/47) diagnostizierten Dr. B.___ und E.___, delegiert arbeitende Psychotherapeutin, Psychotherapeutin SBAP/Biosynthese, zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) (Urk. 7/47/1). Seit ihrer Berichterstattung im März 2008 habe sich das depressive Zustandsbild bis im Sommer zunehmend verbessert. Eine erhebliche Belastung habe die Nachricht der IV-Stelle im August 2008 betreffend Einstellung der Rente aufgrund der neu eingeschätzten 100%igen Arbeitsfähigkeit dargestellt. In der Folge sei es leider zu einer deutlichen Zustandsverschlechterung gekommen. Unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. A.___ (vom 18. Juli 2008, Urk. 7/38) stellten sie fest, dass sich das depressive Zustandsbild sowie die Symptome im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung, welche von Dr. A.___ nicht erwähnt würden, zwar insgesamt verbessert hätten, der Zustand jedoch zu jenem Zeitpunkt nach wie vor fragil und demzufolge der Verlauf noch instabil gewesen sei, was eine eindeutige prognostische Einschätzung erschweren dürfte. Zum jetzigen Zeitpunkt der Behandlung erachteten sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im freien Markt aufgrund der deutlich instabilen und damit eingeschränkten Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Überforderung mit erheblichem Risiko einer zunehmenden Zustandsverschlechterung und damit einer weiteren Chronifizierung der Erkrankung. Aus ihrer Sicht wäre es jedoch sinnvoll, den Aufschwung, welcher sich bis im Sommer angebahnt habe, für eine angemessene, schrittweise und begleitete Wiedereingliederung zu nutzen. Sie erachteten dies prognostisch für den Genesungsverlauf als positiv (Urk. 7/47/2).
3.2.3 Dr. C.___ führte im Gutachten vom 11. Mai 2009 (Urk. 7/52) eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht bis mittelgradig ausgeprägt, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01/F33.11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 7/52/9). Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht eine ruhige, stressarme, nicht monotone Tätigkeit im Umfang von 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit (vier Stunden pro Tag) möglich. Angesichts des schon langen Behandlungs- und Heilverlaufs und der langen Arbeitsabstinenz erscheine ein vorgeschaltetes Arbeitstraining unter geschützten Bedingungen (ca. drei bis sechs Monate) sinnvoll. Eine Hilfestellung bei der Suche nach einer geeigneten Stelle sei angezeigt (Urk. 7/52/11).
In der Stellungnahme vom 14. August 2009 präzisierte Dr. C.___, der Beschwerdeführerin sei ab etwa Juli 2008 (Gutachten Dr. A.___) aus psychiatrischer Sicht auch die Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Umfang von 50 % der wöchentlichen Arbeitszeit möglich (Urk. 7/54).
3.2.4 Dr. D.___ erhob im Gutachten vom 6. April 2011 (Urk. 7/80) keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und vermerkte als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der rechten Körperhälfte, Panalgie, Polyarthralgien, Panvertebralsyndrom, diffuse Druckschmerzangabe, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorb und Bauch, (2) eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, (3) ein Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung, kein radikuläres Reiz- und Ausfallsyndrom, (4) 1996 ein Basaliom der Nase mit wiederholten Eingriffen zwischen 2002 und 2004, (5) anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom sowie (6) eine laborchemische Hepatopathie (Urk. 7/80/8). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Beschwerdeführerin bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten nicht eingeschränkt. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne er aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (Urk. 7/80/17).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat für ihren Herabsetzungsentscheid im Wesentlichen auf die Gutachten der Dres. C.___ und D.___ abgestellt (Feststellungsblatt vom 18. August 2010, Urk. 7/71; Feststellungsblatt vom 17. Mai 2011, Urk. 7/81; Feststellungsblatt vom 27. Juni 2011, Urk. 7/88). Diese Gutachten sind umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind darin berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der IV-Stelle. Damit erfüllen die Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Sie sind daher grundsätzlich zuverlässige Beurteilungsgrundlagen.
4.2
4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht ist eine Verbesserung der psychischen Beschwerden seit der Rentenzusprache am 9. Februar 2003 bis zur Rentenherabsetzung mit Verfügung vom 11. August 2011 unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. So diagnostizierte Dr. Z.___ eine mittelschwere depressive Episode mit einer daraus resultierenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit, Dr. C.___ hingegen qualifizierte die rezidivierende depressive Störung noch als leicht bis mittelgradig ausgeprägt und attestierte entsprechend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch Dr. B.___ räumte trotz nach wie vor instabilem Verlauf insgesamt eine Zustandsverbesserung ein, die im Übrigen vom ursprünglichen Gutachter Dr. Z.___ auch prognostiziert worden war (E. 3.1).
Insofern die Beschwerdeführerin vorbrachte, ihr sei gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen möglich, ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. C.___ die von ihm statuierte 50%ige, klar auf den ersten Arbeitsmarkt bezogene Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit anhand der erhobenen objektiven Befunde nachvollziehbar begründete und insbesondere invaliditätsfremde Faktoren ausklammerte. So hielt er fest, auf der psychisch geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die dargestellten affektiven psychomotorischen, kognitiven, formalgedanklichen und vegetativen Symptome erheblich beeinträchtigt. Auf der psychiatrisch körperlichen Ebene bestehe eine Störung der Vitalgefühle, die die psychophysische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt mindere. Im Hinblick auf die soziale Interaktion sei die Beschwerdeführerin durch die Antriebsminderung und durch den krankheitsbedingt gewählten leichten sozialen Rückzug in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/52/11). Unter der Diagnose einer chronisch-rezidivierenden (langjährigen) depressiven Störung leicht bis mittelgradigen Ausmasses bestehe sicher eine Beeinträchtigung der willentlichen Funktionen, die eine entsprechende Willensanstrengung in Richtung auf eine Eingliederung in den Arbeitsprozess erschwere, aber sicher nicht verunmögliche (Urk. 7/52/13). Zur Beurteilung von Dr. B.___ ist vorab festzuhalten, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb sich nur schon deshalb die unterschiedlich attestierte Arbeitsfähigkeit erklären lässt. Weiter diagnostizierte einzig Dr. B.___ eine posttraumatische Belastungsstörung, welche er jedoch gänzlich unbegründet liess und welche von Dr. C.___ nachvollziehbar ausgeschlossen wurde (Urk. 7/52/12-13). Auch in den übrigen medizinischen Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Mithin ist davon auszugehen, dass Dr. B.___ die 50%ige Arbeitsfähigkeit in geschütztem Rahmen unter Miteinbezug dieser Diagnose stellte. Ferner gab Dr. B.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gegensatz zu Dr. C.___, welcher die zahlreich von ihm benannten invaliditätsfremden Faktoren (Urk. 7/52/11-12) abgrenzte, unter Miteinbezug invalidenversicherungsrechtlich irrelevanter psychosozialer Belastungsfaktoren (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 198/04 vom 7. Januar 2005 und I 125/05 vom 11. August 2005 E. 2.4, mit Hinweis) ab, berichtete er doch zum Beispiel von einer Zustandsverschlechterung aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angedrohten Einstellung der Rente (vgl. Erw. 3.2.2). Kommt hinzu, dass Dr. B.___ keine Ausführungen zur willentlichen Überwindbarkeit der psychischen Erkrankung machte. Aus den vorzeitig abgeschlossenen beruflichen Integrationsmassnahmen schliesslich kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch nicht etwa aufgrund der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht in der Lage, solche anhand zu nehmen, sondern brach sie diese ausschliesslich gestützt auf ihr ausgeprägtes subjektives Krankheitsempfinden ab.
4.2.2 Somatische Beschwerden waren bereits bei der Rentenzusprache irrelevant und spielen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch heute keine Rolle. So legte Dr. D.___ ausführlich dar, dass und weshalb sich die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. Beispielsweise berichtete er, bereits beim Betreten seiner Arztpraxis imponiere eine schmerzvermittelnde Mimik. Diese halte während der Beschwerdeschilderung an. Während der klinischen Untersuchung seien drei der fünf Waddell-Zeichen - als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden - nachweisbar. Die Beschwerdeführerin führe die Bewegungen phasenweise verlangsamt durch. Sie schildere diffuse Druckschmerzen. Diese schmerzvermittelnde Mimik und Gestik könne er vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abstützen. Die Beschwerdeführerin schildere sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belastender oder entlasteter Körperhaltung untersucht werde. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für diese sei zu erwarten, dass die eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Während die Beschwerdeführerin bei der klinischen Untersuchung eine ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit schildere, könne er gleichzeitig keine solche objektivieren (Urk. 7/80/9). An anderer Stelle hielt er fest, im Bereich der Wirbelsäule schildere die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung erfolge, in der die Bewegungssegmente entlastet seien. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. In der klinischen Untersuchung könne er in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung objektivieren (Urk. 7/80/11). Diese Feststellungen stehen mit den von ihm erhobenen detaillierten rheumatologischen und kursorischen neurologischen Befunden (Urk. 7/80/4-6) in Einklang. Gleiches gilt für seine Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin aus somatisch-rheumatologischer Sicht in den von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht eingeschränkt ist. Sie erscheint deshalb überzeugend. Dies umso mehr, als die übrigen medizinischen Akten keinen anderen Schluss nahe legen und Dr. D.___ im Übrigen zu jedem einzelnen vorgelegenen Bericht dezidiert Stellung nahm (Urk. 7/80/14-16). Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Einwände sind rein appellatorischer Natur und daher nicht zu beachten.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, welches Einkommen die Beschwerdeführerin aufgrund der Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation zu erzielen vermag. Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174).
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als Reinigungsmitarbeiterin tätig wäre, und ermittelte anhand der allgemeinen Methode einen Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 2 S. 4). Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit zu 50 % ausüben könnte, kann ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 mit Hinweisen). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Dementsprechend resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einwand eines Abzuges von 20 % vom Tabellenlohn vermag selbst bei einer Berechnung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) nicht zu überzeugen. Ein Abzug kann nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Abzug von 20 % hätte gewähren sollen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Urk. 6), kann ein Teilzeitabzug bei Frauen nicht vorgenommen werden (vgl. LSE 2008, Detaillierte Daten, Lohnniveau nach Geschlecht). Die leidensbedingten Einschränkungen wurden bereits mit der attestierten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Geruchsempfindlichkeit findet in den Akten keinerlei Stütze. Die Beschwerdeführerin besitzt zudem das Schweizer Bürgerrecht und ist erst 57 Jahre alt.
Da auch der Herabsetzungszeitpunkt per 1. Oktober 2011 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).