Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.00998
IV.2011.00998

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzsrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner


Urteil vom 13. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene, seit 2008 erwerbslose X.___ erlitt am 25. Oktober 2009 einen Verkehrsunfall. Am 3. September 2010 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Nacken- und Rückenschmerzen sowie Angstzustände und Schlafstörungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/6). Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Insbesondere zog sie die medizinischen Akten des involvierten Unfallversicherers bei. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2011 teilte sie dem Versicherten ihre Absicht mit, den Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen (Urk. 12/25). Nach Eingang der Stellungnahme vom 18. Februar 2011 (Urk. 12/30) zog sie aktuelle medizinische Auskünfte bei (Urk. 12/32) und verfügte am 18. Juli 2011 im angekündigten Sinne (Urk. 2).

2.       Dagegen führt X.___ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter einer Teilrente der Invalidenversicherung. Eventualiter sei ein ergänzendes Gerichtsgutachten einzuholen. Subeventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Daneben liess er um eine Nachfrist zur Nachreichung weiterer medizinischer Berichte und einer ergänzenden Beschwerdebegründung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Wachter ersuchen (Urk. 1 S. 2). Am 24. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2011 schloss die Verwaltung unter Hinweis auf zwei zwecks Erstattung der Vernehmlassung eingeholte medizinische Stellungnahmen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14). Mit Replik vom 29. Februar 2012 und Duplik vom 28. März 2012 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 17, Urk. 21).





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass dieser vom 25. Oktober 2009 bis 20. August 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei er zu 50 % und ab 22. Oktober 2010 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Dabei stützt sie sich hauptsächlich auf das vom Unfallversicherer bei der MEDAS Y.___ AG in Auftrag gegebene Gutachten vom 18. November 2010 (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 12/22 S. 5, Urk. 13/1, Urk. 21).
         Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, in psychiatrischer Hinsicht könne nicht auf das Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 abgestellt werden. Vielmehr sei laut den Angaben der ihn behandelnden Ärzte und Therapeuten des Zentrums B.___ von einer weiterhin bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 17).

3.       Aus orthopädischer Sicht steht fest und ist weitgehend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls vom 25. Oktober 2009 eine Rissquetschwunde links parietal, eine Thoraxkontusion rechts dorsolateral, eine undislozierte Fraktur der 8. Rippe links lateral sowie eine geringe anteriore Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers zugezogen hat (erste medizinische Akten des Unfallversicherers [Urk. 12/12 S. 16 ff.] sowie Urk. 1 S. 4). Beide Frakturen sind inzwischen stabil konsolidiert. Die nach dem Unfall aufgetretenen thorakolumbalen Verspannungsschmerzen erfuhren bis im Juni 2010 eine starke Regredienz (Bericht des Chiropraktors Dr. Z.___ vom 18. Juni 2010 [Urk. 12/12 S. 9]). Seit 14. Juni 2010 ist der Beschwerdeführer aus orthopädischer und biomechanischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig (Berichte des Chiropraktors Dr. Z.___ vom 18. Juni 2010 [Urk. 12/12 S. 9] sowie vom 22. Oktober 2010 [Urk. 12/16], Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 [Urk. 12/19 S. 10 ff.]). Aus neurologischer Sicht bestehen daneben zeitweilig unspezifische myofascial bedingte Parästhesien im rechten Bein, welche die Arbeitsfähigkeit indessen nicht einschränken (Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 [Urk. 12/19 S. 11] sowie neurologisches Teilgutachten vom 24. Oktober 2010 [Urk. 12/19 S. 21]).

4.
4.1     Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehen dagegen unterschiedliche Aussagen.
         Im Abklärungsbericht der A.___ vom 13. August 2010 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 12/13 S. 13):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Autounfall am 25. Oktober 2009
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1)
- Verdacht auf Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1); Differenzialdiagnose: Abhängigkeitssyndrom
         Die Untersuchung ergab eine mittelgradig verminderte Konzentration, Merkfähigkeitsstörungen im Rahmen der Konzentrationsstörung, eine deutliche Neigung zum Grübeln, Panikanfälle in engen Räumen, ein Vermeidungsverhalten beim Führen eines Fahrzeuges, eine erhöhte Schreckhaftigkeit als Beifahrer, wenn ein Auto rechts überhole, eine mittelgradige affektive Deprimiertheit, eine innere Unruhe, eine mittelgradige Gereiztheit, eine mittelgradige Energielosigkeit, eine mittelgradige Antriebsverminderung, Ein- und Durchschlafstörungen mit unregelmässigem Schlafrhythmus sowie gelegentliche Gedanken des Lebensüberdrusses. Daraus folgerten die berichtenden Ärzte, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 25. Oktober 2009 unter den Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es handle sich um intrusives Wiedererleben in Form von Albträumen vom Unfall, um erhöhte Schreckhaftigkeit, Panikanfälle und Schlafstörungen als Zeichen eines Hyperarousals sowie Vermeidungsverhalten. Zudem bestehe ein mittelgradiges depressives Syndrom (Urk. 12/13 S. 15). Die Arbeitsfähigkeit wurde auf mindestens 20 % geschätzt (Urk. 12/13 S. 13).
         Im Bericht vom 22. September 2010 wurden die drei früher gestellten Diagnosen wiederholt, wobei lediglich der posttraumatischen Belastungsstörung und der rezidivierenden depressiven Störung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde. Auch wiederholten die berichtenden Ärzte ihre übrigen früheren Angaben und kamen zum Schluss, dass die Bedingungen für die berufliche Reintegration aufgrund der chronisch rezidivierenden depressiven Erkrankung, der bereits länger dauernden sozialen Desintegration, der Komorbidität mit einer Suchterkrankung und den bisherigen unbefriedigenden Therapieergebnissen erschwert seien. Als nächsten Schritt empfahlen sie eine teilstationäre psychiatrische Behandlung mit Aufbau einer Tagesstruktur und Arbeitstraining. Abschliessend schätzten sie die Arbeitsfähigkeit auf 20 % ab 30. April 2010 und auf 50 % ab 20. August 2010 mit möglicher langfristigen Steigerung bis 100 % (Urk. 12/15).
4.2     Im Y.___-Gutachten 18. November 2010 wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt (Urk. 12/19 S. 12, vgl. auch psychiatrisches Teilgutachten vom 21. Oktober 2010 [Urk. 12/19 S. 36]):
- spezifische Phobie (Fahrphobie, ICD-10 F40.2) mit deutlichem Vermeidungsverhalten
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)
         Der psychiatrische Konsiliarius führte weiter aus, beim Beschwerdeführer imponiere eine leichte depressive Symptomatik bei bekannter rezidivierender depressiver Störung. Der Ausprägungsgrad der Depressivität sei leicht. Eine mittelschwere oder gar eine schwere Depression könne nicht beschrieben werden. Des Weiteren finde sich ein deutliches Vermeidungsverhalten bei Fahrphobie. Die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 beziehungsweise DSM-IV seien hingegen nicht erfüllt. Es mangle bereits an einer hinreichenden Dokumentation des A2-Kriteriums (initiale Reaktion mit intensiver Furcht oder Entsetzen). Das B-Kriterium wirke vorgetragen und keineswegs emotional verankert. Die Schilderung von Albträumen bleibe blass und zeige keine vegetativen Begleitsymptome. Es ergäben sich keine Hinweise auf Affektstürme oder deutliche vegetative Symptome bei Schilderung der Erinnerungen an das Ereignis. Abgesehen vom Vermeidungsverhalten bezüglich des Autofahrens lasse sich kein weiteres Vermeidungsverhalten feststellen. Die Verminderung von Interesse oder Teilnahme an Aktivitäten, die eingeschränkte Bandbreite des Affektes sowie das Gefühl einer eingeschränkten Zukunftsperspektive seien Ausdruck der depressiven Symptomatik und müssten dieser zugeordnet werden. Eine massgebliche Beeinträchtigung der psychischen Grundfunktionen des Erlebens, Handelns, Gestaltens und Wollens bestehe, abgesehen von der Fahrphobie, welche jedoch überwindbar und willensgesteuert erscheine, nicht (Urk. 12/19 S. 12 und S. 38 f.). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer seit August 2010 bei Aufbringung allen guten Willens objektiv eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar (Urk. 12/19 S. 14 f., S. 40 ff., insbesondere S. 42).
4.3     Seit Januar 2011 befindet sich der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Im Bericht vom 24. Juni 2011 wurden folgende (psychiatrischen) Diagnosen gestellt:
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Status nach leichter bis mittelschwerer depressiver Episode (ICD-10 F32.0), regredient
- Status nach Alkoholabusus
         Der Beschwerdeführer leide nach wie vor an starken Konzentrationsstörungen. Längeres Sitzen und Stehen lösten bei ihm Unruhe und Nervosität aus. Weiter leide er an wiederholtem Erleben des Unfalls vom 25. Oktober 2009 in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks), auch in Träumen. Es komme zu akuten Ausbrüchen von Angst, Panik und Aggression. Aufgrund dieses Leistungsprofils sei er für sämtliche Tätigkeiten in der freien Marktwirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung sei die Prognose ungünstig (Urk. 12/32).
         Im Bericht vom 14. Oktober 2011 ergänzten die Fachleute des Zentrums B.___ die bereits gestellten (psychiatrischen) Diagnosen mit derjenigen einer Störung durch Tabak (ICD-10 F17.2). Zu der im Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 gestellten Diagnose einer spezifischen Fahrphobie (ICD-10 F40.2) führten sie aus, diese sei falsch. Der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall Angst vor der Dunkelheit, vor Anforderungen, vor dem Wasser, vor dem Sterben, vor Hunden und Katzen. Darüber hinaus leide er an Bruxismus wegen Hyperarousal. Damit sei das Kriterium D (die Symptome seien auf die gefürchtete Situation oder auf Gedanken an diese beschränkt) für die spezifische isolierte Phobie nicht erfüllt. Darüber hinaus trete in der praktischen Erfahrung eine Fahrphobie ohne vorangegangenen Unfall kaum je auf. Vielmehr sei in diesen Fällen an eine Traumatisierung zu denken, was mit den oben beschriebenen Symptomen auch nahtlos mit einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) zu vereinbaren sei. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) sei ebenfalls nicht aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall über das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen. Nach dem Unfall sei eine Reintegration versucht worden. Wegen Verstärkung der Depression habe ihm der Hausarzt raten müssen, die Beschäftigung aufzugeben. Daher sei von einem erheblichen Leidensdruck auszugehen. Die Symptome seien glaubhaft und machten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode unausweichlich. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten nur zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7).
4.4     In der Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 führten der federführende Y.___-Gutachter und der psychiatrische Konsiliarius aus, bei der Schilderung des Unfallereignisses seien keine Affektstürme oder katastrophisierende Reaktionen aufgefallen. Es mangle auch an vegetativen Begleitsymptomen bei der Schilderung des Unfallgeschehens und der nachfolgenden Entwicklung. Der Beschwerdeführer habe subjektiv, jedoch ebenfalls ohne erkennbare vegetative Reaktionen, von Träumen berichtet. Er sei im Auto eingeklemmt gewesen und habe Angst gehabt, das Auto könnte zu brennen beginnen. Subjektiv berichte er weiterhin über unbestimmte Angstgefühle beim Autofahren, welche sich bis zur Panik steigerten. Zu weiteren Ängsten befragt, würden diese vom Beschwerdeführer auch bei eingehender Nachfrage weitgehend verneint, lediglich vermehrte Schreckhaftigkeit und Dunkelängste würden angedeutet, jedoch in geringem Umfange, ebenso unangenehme Gefühle in engen Räumen (Urk. 13/2 S. 2).
         Um die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss Diagnosekriterien DSM-IV stellen zu können, müssten verschiedene Merkmale erfüllt sein. Obwohl der Unfall objektiv eine Konfrontation mit ernsthafter Verletzung oder Gefahr für das Leben oder die Unversehrtheit dargestellt habe (A1-Kriterium), habe - unmittelbar nach dem Ereignis - keine Reaktion mit intensiver Furcht, Hilfslosigkeit oder Entsetzen vorgelegen (A2-Kriterium). Hinsichtlich des B-Kriteriums, nämlich des beharrlichen Wiedererlebens des Ereignisses, sei festzuhalten, dass die diesbezüglichen Symptome in der Exploration durch den Beschwerdeführer blass vorgetragen und keineswegs emotional verankert gewirkt hätten. Bei einer posttraumatischen Belastungsstörung müsste - in Zusammenhang mit dem B-Kriterium - eine deutliche affektive und/oder vegetative Begleitsymptomatik auch bei der Schilderung der Erinnerungen erkennbar sein. Dies liege ebenfalls nicht vor. Beim C-Kriterium seien Überschneidungen mit der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung erkennbar. Ein bewusstes Vermeiden von Gedanken, Gefühlen oder Gesprächen in Bezug auf das Trauma liege nicht vor. Lediglich ein bewusstes Vermeidungsverhalten bezüglich des Autofahrens, welches mit phobischen Symptomen verknüpft sei und so zu der Diagnose einer spezifischen Phobie führe (Urk. 13/2 S. 2 f.).
         Hinsichtlich der Diagnose einer leichten depressiven Episode im Zuge einer rezidivierenden depressiven Störung sei festzuhalten, dass die Algorithmen einer mittelschweren oder gar schweren Depression zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erfüllt gewesen seien. Insoweit möchten gewisse Schwankungen im Verlauf vorliegen. Sozialmedizinische Konsequenzen resultierten keine daraus. Für die Annahme einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mangle es an einem hinreichend schweren, innerseelischen Konflikt in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schmerzsyndroms (Urk. 13/2 S. 3).

5.
5.1     Zunächst ist festzuhalten, dass soweit der Beschwerdeführer auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Y.___ als gewinnorientierte AG von den Aufträgen der Invalidenversicherung schliessen will (Urk. 1 S. 7 f.), ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden kann. Danach kann die Einwendung, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, nicht gehört werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
         Weiter ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Umstand, dass ein Arzt oder eine Begutachtungsinstitution wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein keinen Ausstandsgrund dar (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteile 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.3 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 1 je mit Hinweisen). Personenbezogene Ausstandsgründe gegen die an der Abklärung beteiligten Gutachter hat der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
5.2     Es trifft des Weiteren zu, dass das Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 - wie jedes Administrativgutachten im Sozialversicherungsverfahren - auf einer Momentaufnahme beruht, während die Therapeuten im Zentrum B.___ den Beschwerdeführer seit über einem Jahr behandeln (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3). Es ist Wesensmerkmal einer jeden Begutachtung, dass sie nicht auf einem derart langen Beobachtungszeitraum beruhen kann wie die Berichte behandelnder Ärzte, ohne dass dies allein ihrem Beweiswert abträglich wäre (Bundesgerichtsurteil 9C_866/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.1). Vielmehr verschaffen die interdisziplinäre Ausrichtung des Y.___ als MEDAS, die auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage beruhende Einschätzung der Leistungsfähigkeit, die mitunter schwierige Abgrenzung von invaliditätsfremden Faktoren, sowie die auf die IV-spezifischen Tatfragen zugeschnittenen Schlussfolgerungen dem Gutachten vom 18. November 2010 einen entscheidenden Vorteil gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere derjenigen des Zentrums B.___, welche aus therapeutischen Zusammenhängen erstattet wurden (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen).
5.3     Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die Y.___-Gutachter hätten zu Unrecht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 17 S. 3).
         Dem ist zu entgegnen, dass nicht die korrekte diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis). Darüber hinaus gilt eine posttraumatische Belastungsstörung nicht an sich generell als invalidisierend. Vielmehr hat der Psychiater darzulegen, inwiefern ihre Auswirkungen nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist. Dabei gelten die für die Überwindbarkeit von pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage aufgestellten Kriterien (Bundesgerichtsurteile 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 sowie 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3; vgl. ferner BGE 136 V 279 und 130 V 352).
         Die vom psychiatrischen Y.___-Gutachter angewendeten Kriterien gemäss dem DSM-IV 309.81 unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen nach ICD-10 F43.1 (vgl. Sass/Wittchen/Zaudig/Houben, Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen - Textrevision - DSM-IV-TR, Göttingen 2003, S. 515 ff.). Dementsprechend wird eine posttraumatische Belastungsstörung auch nach ICD-10 F43.1 nur anerkannt, wenn sie als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses entsteht, die in fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder der Umstand, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen zu sein. Typische und zur Klassifizierung notwendige Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen oder in Träumen vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Anhedonie sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Üblicherweise findet sich Furcht vor und Vermeidung von Stichworten, die den Leidenden an das ursprüngliche Trauma erinnern könnten. Gewöhnlich tritt ein Zustand vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlaflosigkeit auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten (ICD-10 F62.0; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Auflage, Bern 2010, S. 183 f.).
         Obwohl vorliegend der psychiatrische Y.___-Gutachter den vom Beschwerdeführer erlittenen Verkehrsunfall vom 25. Oktober 2009 als belastendes Ereignis mit der geforderten Schwere qualifizierte, verneinte er nach einer eingehenden und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den übrigen Kodierungskriterien das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Demgegenüber vermochten die Fachleute des Zentrums B.___ keine nicht lediglich auf der subjektiven Schilderung des Beschwerdeführers beruhenden, sondern vielmehr auf in der Behandlungssituation konkret beobachteten Auffälligkeiten zu nennen, welche auf eine - trotz zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbare - posttraumatische Belastungsstörung hinweisen würden. Dieser Umstand weist einmal mehr auf die in E. 5.2 hievor bereits erwähnten und in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hin (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss verfolgen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die von der Rechtsprechung aufgestellten materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Sodann ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
         Für die Überwindbarkeit der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der - als leicht bis mittelgradig eingestuften - depressiven Störung sprachen sich im Übrigen die Ärzte der A.___ aus. Diese erachteten eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ab 20. August 2010 mit einer schrittweisen Steigerung des Arbeitspensums von anfänglich 50 % bis auf 100 % als zumutbar (Urk. 12/15). Trotz teilweiser unterschiedlicher Kodierung der psychischen Störungen ist ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nahe an derjenigen des psychiatrischen Y.___-Konsiliararztes, was ebenfalls für die Angemessenheit von dessen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 18. November 2010 spricht.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 21. August 2010 zugunsten des Beschwerdeführers zu Recht auf die Angaben der A.___ (Urk. 12/15) abstellte und erst für die Zeit ab 22. Oktober 2010 (Tag nach der psychiatrischen Untersuchung im Y.___ [Urk. 12/19 S. 1]) gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 von der Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausging.
5.4     Das Y.___-Gutachten vom 18. November 2010 erfüllt die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Es beruht auf den vorliegend nötigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht darauf abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ab dem 22. Oktober 2010 eine Erwerbstätigkeit wieder vollzeitlich ausüben könnte.
5.5     Bei einer Wiedererlangung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vor Ablauf der Wartezeit am 24. Oktober 2010 ist kein relevanter Gesundheitsschaden mehr ausgewiesen, weshalb die rentenablehnende Verfügung vom 18. Juli 2011 nicht zu beanstanden ist (Art. 28 Abs. 1 IVG).

6.       Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist der unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Wachter für seine Bemühungen gemäss der Honorarnote vom 2. Mai 2013 (Urk. 25) mit Fr. 2‘169.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Wachter, Winterthur, wird mit Fr. 2‘169.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Beat Wachter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).