IV.2011.01000
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 22. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, erlitt am im Mai 1995 eine Schussverletzung im Bauch (Urk. 6/3). Ein Anspruch auf Invalidenrente wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst abgelehnt (Verfügung vom 10. September 1996; Urk. 6/8). Nach angehobener Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 1999, Prozess IV.1997.00726, Urk. 10) sowie erneuten medizinischen Abklärungen (Urk. 6/9) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. April 2001 (Urk. 6/19) eine Rente wie folgt zu:
- vom 1. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 1996 eine ganze Rente (S. 11),
- vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997 eine halbe Rente (S. 5 und 7)
- ab dem 1. November 1997 wieder eine ganze Rente (S. 1).
1.2 Die IV-Stelle bestätigte im Rahmen amtlicher Revisionen mit Mitteilungen vom 17. März 2003 (Urk. 6/32) und 25. August 2005 (Urk. 6/38) den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
1.3 Anlässlich der im August 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision machte die Versicherte einen gleichbleibenden Gesundheitszustand geltend (Urk. 6/39 Ziff. 1.1) und gab an, nichterwerbstätig zu sein, indes zwei bis drei Stunden pro Tag einer freiwilligen Arbeit nachzugehen (Ziff. 2.1, 2.5 und 2.6). Die IV-Stelle holte in der Folge Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 6/42, IK-Auszüge) und einen Verlaufsbericht beim behandelnden Arzt (Urk. 6/43) ein. Sie brachte in Erfahrung, dass die Versicherte in erheblichem Umfang erwerbstätig war (Urk. 6/42 und Urk. 6/44-50) und forderte sie auf, die Namen und Adressen aller Arbeitgeber bekannt zu geben (Urk. 6/45). Ferner veranlasste die IV-Stelle eine neue medizinische Abklärung (Urk. 6/56, Urk. 6/57 und Urk. 6/60 S. 1 ff.). Nach Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 17. Februar 2010 (Urk. 6/48 ff.) und des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2011 (Urk. 6/58), Rückfrage beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 6/60 S. 4) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/61-70) setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 3. August 2011 (Urk. 2/1) rückwirkend per 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente sowie per 1. Januar 2007 auf eine Viertelsrente herab und hob sie per 31. Dezember 2007 ganz auf. Sodann stellte sie die Rückforderung der seit Januar 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht.
2. Gegen die Verfügung vom 3. August 2011 erhob X.___ am 14. September 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei festzustellen, dass keine Verletzung der Meldepflicht vorliege. Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten über den psychischen und physischen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuholen. Subenventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines medizinischen Gutachtens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 f.).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 IVV frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente und damit verbunden die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Rentenbetreffnisse (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG) greifen dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist.
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 3. August 2011 damit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe und im Jahr 2006 Fr. 16‘806.--, im Jahr 2007 Fr. 26‘131.-- und im Jahr 2008 Fr. 46‘856.-- verdient habe. Im Weiteren habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. Das psychiatrische Gutachten habe ergeben, dass keine Diagnosen mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden. Die Rentenzusprache sei infolge psychischer Probleme erfolgt. Es ergebe sich deshalb aus somatischer Sicht kein Abklärungsbedarf. Aus dem Einkommensvergleich resultiere für das Jahr 2006 ein Invaliditätsgrad von 65 %, für das Jahr 2007 ein Invaliditätsgrad von 46 % und ab dem Jahr 2008 ein Invaliditätsgrad von 6 %. Da die Beschwerdeführerin ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei, müssten die Rentenansprüche rückwirkend herabgesetzt beziehungsweise per Januar 2008 ganz aufgehoben werden (Urk. 2/1 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand sei bis heute unverändert. Dies könne auch den Berichten ihres Arztes, Dr. med. Z.___, entnommen werden. Sie leide unter rezidivierenden Bauchschmerzen. Im Oktober 2010 habe die Beschwerdegegnerin zwar eine medizinische Abklärung veranlasst, diese sei aber nur aus psychiatrischer Sicht durchgeführt worden. Anderweitige medizinische Abklärungen seien unterblieben. Es könne nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin aus der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin schliesse, sie habe offenbar keine medizinischen Beschwerden mehr und daher nur ihren psychischen Zustand abklären lasse. Vielmehr hätte auch eine Abklärung in Bezug auf ihre körperliche Gesundheit durchgeführt werden müssen wegen der durch den Bauchschuss auch heute noch bestehenden, massiven Bauchschmerzen (Urk. 1 S. 5). Zudem sei auch der psychische Zustand der Beschwerdeführerin immer noch nicht gut (S. 6).
Die Beschwerdeführerin stellte sich ferner auf den Standpunkt, ihr sei keine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen (S. 3 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkenden Rentenherabsetzungen per 1. Januar 2006 und 1. Januar 2007 sowie die Aufhebung per 1. Januar 2008 rechtens waren. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen voraus (E. 1.3). Umstritten ist namentlich, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Massgebend sind Veränderungen seit der letzten materiellen Überprüfung und somit seit der Verfügung vom 24. April 2001, lagen doch den seitherigen Rentenbestätigungen keine umfassenden Abklärungen zu Grunde (lediglich knapp ausgefüllte Formularberichte, Urk. 8/30-31 und Urk. 8/36). Zum anderen setzt die rückwirkende Rentenherabsetzung beziehungsweise Rentenaufhebung eine Meldepflichtverletzung voraus (E. 1.5), was zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 24. April 2001 erging gestützt auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.2 Im Arztbericht vom 19. März 2000 (Urk. 6/9) attestierte der behandelnde Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Dezember 1998 bis auf weiteres (S. 1 Ziff. 1.5). Er stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstträumen, Übererregung, Rückzugstendenz, Vermeidungshaltung und vegetativen Störungen (S. 2 Ziff. 3 sowie S. 4). Ferner bestünden nach wie vor wahrscheinlich durch Verwachsungen hervorgerufene Bauchschmerzen. Dieses Problem sollte nach damaliger Einschätzung von Dr. A.___ chirugisch gelöst werden können, so dass der Erfolg der Psychotherapie noch besser greifen und aus seiner Sicht auch einer langsamen Wiedereingliederung nichts mehr im Wege stehen würde. Weiter führte Dr. A.___ aus, die Beschwerdeführerin sollte nach Reduktion oder Beseitigung der Bauchschmerzen wieder arbeiten können (S. 3 und 4).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Arztbericht vom 14. Juli 2000 (Urk. 6/10) aus, der Beschwerdeführerin sei im Mai 1995 in den Bauch geschossen worden. Sie sei notfallmässig operiert worden. Seither habe sie Alpträume, eine Depression und rezidivierende Unterbauchschmerzen (S. 2 Ziff. 4.1). Dr. Z.___ nannte als Diagnosen: (1.) eine Depression seit der Schussverletzung; (2.) einen Status nach Laparotomie mit Nephrektomie rechts und Blutstillung am rechten Leberlappen sowie (3.) chronische Bauchschmerzen (S. 2 Ziff. 3). Dr. Z.___ ging von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom Mai 1995 bis auf weiteres aus (S. 1 Ziff. 1.5).
4.
4.1 Der Rentenaufhebung vom 3. August 2011 lag das Gutachten von Dr. med Y.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Februar 2011 zugrunde (Urk. 6/58):
4.2 Dr. Y.___ hielt in seinem Gutachten fest, dass es von psychiatrischer Seite keine Symptomatik beziehungsweise Diagnosen gebe, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Gleiches habe der Psychiater Dr. A.___ bereits im Jahr 2003 festgestellt (S. 7 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Y.___ auf: (1.) Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, abgeklungen seit spätestens 2003; (2.) Histrionische Persönlichkeitszüge ; (3.) Probleme in der Beziehung zum Ehemann sowie (4.) Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.1). Dr. Y.___ hielt fest, was die Beschwerdeführerin aktuell am meisten bedrücke, sei die schwierige Beziehung zum Ehemann, während die Bauchschmerzen zwar auf Nachfrage erwähnt worden aber aktuell nicht so schlimm seien, nur gelegentlich Schmerzmittel erforderten und die regelmässige Arbeit, der sie gerne nachgehe, um ausser Haus zu kommen, nicht behinderten (S. 5 Ziff. 4). Eine relevante Psychopathologie gebe es bei der Beschwerdeführerin nicht. Bezüglich Rente ständen seit Jahren die Bauchschmerzen im Vordergrund, welche sich aktuell nicht sehr hinderlich auf ihre berufliche Tätigkeit auswirkten. Zu den Bauschmerzen sollte von somatischer Seite her Stellung genommen werden. Sollten die Schmerzen, was Intensität, Ausmass und Behinderung betreffe, von somatischer Seite her nicht genügend erklärt werden können, müsse an eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gedacht werden (S. 7 Ziff. 5.1). Dr. Y.___ verneinte das Vorliegen von Gründen, die einer Überwindung der Schmerzen im Wege ständen (Förster-Kriterien, S. 7 Ziff. 6.2).
5.
5.1 Gestützt auf die beiden Arztberichte der Dres. A.___ und Z.___ kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2001 in erster Linie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an chronischen Bauchschmerzen nach der schweren Schussverletzung im Bauch litt (E. 3.2 und 3.3). Für die chronischen Bauchschmerzen gab es - abgesehen von der 1995 erlittenen Schussverletzung - keine konkreten somatischen Befunde.
5.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2011 verändert hat, kann auf die Diagnosen und Erläuterungen im Gutachten von Dr. Y.___ abgestellt werden, das den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (vgl. E. 1.6). Dr. Y.___ kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Seit dem traumatisierenden Angriff sind mehr als fünfzehn Jahre vergangen. Die posttraumatische Belastungsstörung ist abgeklungen. Soweit von einer chronischen Schmerzstörung ausgegangen werden muss, ist diese nach Einschätzung des Gutachters überwindbar (E. 4.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet denn auch wieder in erheblichem Umfang.
5.3 Die Einschätzungen des Gutachters Dr. Y.___ decken sich ferner mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. A.___, der im Verlaufsbericht vom 7. Januar 2003 festhielt, die Beschwerdeführerin könne aus rein psychischen Gründen wieder arbeiten (Urk. 6/30 Ziff. 3). In der mündlichen Auskunft gegenüber Dr. Y.___ bestätigte Dr. A.___, dass die posttraumatische Belastungsstörung im Jahre 2002 bei Abschluss der Behandlung nicht mehr vorhanden gewesen sei und fügte an, er treffe die Beschwerdeführerin manchmal auf der Strasse, guter Stimmung, aktiv, und auch schwere Sachen tragend (Urk. 6/58 Ziff. 4.1).
5.4 Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Verlaufsberichte von Dr. Z.___ vom 22. August 2005 (Urk. 6/36) und 17. Dezember 2009 (Urk. 6/43), in denen ohne nähere Begründung, weitere Erläuterungen oder neue Diagnosen ausgeführt wird, seit dem 22. August 1995 bis heute gebe es keine Veränderung der Beschwerden, und es sei keine Änderung der Arbeitsfähigkeit möglich. Auch in der mündlichen Auskunft gegenüber Dr. Y.___ wies Dr. Z.___ nicht auf erhebliche Beschwerden oder somatische Befunde hin, sondern führte aus, es sei mit den Schmerzen immer etwa gleich, mal weniger, mal mehr. Er sei vorwiegend hausärztlich für Kleinigkeiten für die Beschwerdeführerin aktiv (Urk. 6/58 Ziff. 4.1).
5.5 Bereits im Urteil vom Sozialversicherungsgericht Zürich vom 30. September 1999 war festgehalten worden, dass aus somatischer Sicht unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urteil vom 30. September 1999 im Prozess IV.1997.00726, Urk. 10 S. 6). Auch die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, dass neue somatische Beschwerden hinzukommen sind. Entsprechende Arztberichte liegen ebenfalls nicht vor. Gegenüber dem Gutachter Dr. Y.___ erwähnte die Beschwerdeführerin die Bauchschmerzen denn auch nur auf Nachfrage hin. Schmerzmittel nimmt sie nur sporadisch. Die Bauchschmerzen behindern sie nach eigenen Angaben nicht in ihrer regelmässigen täglichen Arbeit (E. 4.6). Vor diesem Hintergrund sind von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
Zusammenfassend ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 24. April 2001 erheblich verbessert hat. Es kann auf das Gutachten Dr. Y.___ vom 12. Februar 2011 abgestellt werden, in dem der Gutachter nachvollziehbar darlegt, dass sie wieder zu 100% arbeitsfähig ist.
5.6 Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenanspruch rückwirkend per 1. Januar 2006 auf eine Dreiviertelsrente, per 1. Januar 2007 auf eine Viertelsrente herab und per 1. Januar 2008 hob sie die Rente vollständig auf mit Hinweis auf einen rentenrevisionsrechtlich relevanten Mehrverdienst sei 1. Januar 2006 und eine Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Zu prüfen ist dementsprechend zum einen, ob eine Veränderung namentlich in erwerblicher Hinsicht bereits per 1. Januar 2006 und erneut per 1. Januar 2007 sowie 2008 zu einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad geführt hat (vgl. nachfolgend). Zum anderen ist zu prüfen, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt (vgl. E. 1.5).
6.
6.1 Auch für die Frage, ob eine Veränderung in erwerblicher Hinsicht und des sich daraus ergebenden Invaliditätsgrades stattgefunden hat, bildet die Verfügung vom 24. April 2001 die Vergleichsbasis. Damals wurde ab 1. November 1997 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten und somit von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen.
6.2 Die Beschwerdeführerin war arbeitslos, als sie die Schussverletzung erlitt. Zuletzt hatte sie als Köchin gearbeitet. Aktuell arbeitet sie als Raumpflegerin, Betreuerin und Haushälterin (Urk. 6/40 und Urk. 6/44). Es rechtfertigt sich deshalb, zur Berechnung des Valideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (Schweizerische Lohnstrukturerhebung, LSE).
Dies führt zu folgendem Einkommensvergleich:
6.3 2006
Im Jahr 2006 betrug das von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen 4‘019.-- pro Monat auf Basis einer 40-Stundenwoche (LSE 2006, Tabelle TA1), mithin Fr. 48‘228.-- pro Jahr (Fr. 4‘019 x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2006 (Die Volkswirtschaft, 3-2012, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 50‘278.-- (Fr. 48‘228.-- / 40 x 41.7). Tatsächlich verdiente die Beschwerdeführerin im 2006 gemäss IK-Auszug Fr. 16‘806.-- (Urk. 6/59). Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 33‘472.--, respektive ein Invaliditätsgrad von rund 67 %. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 nurmehr Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss - Meldepflichtverletzung vorbehalten - diesbezüglich als rechtens.
6.4 2007
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung und der gegenüber 2006 gleichbleibenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 3-2012, S. 90, Tabelle B9.2 und 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2) ergibt sich für das Jahr 2007 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 51‘082.-- (Fr. 50‘278.-- x 1.016). Tatsächlich verdiente die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 gemäss IK-Auszug Fr. 26‘131.-- (Urk. 6/59). Es resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 24‘951.--, was einem Invaliditätsgrad von 49 % entspricht. Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 nurmehr Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Die angefochtene Verfügung erweist sich demgemäss auch in Bezug auf diesen Zeitpunkt - wiederum vorbehältlich der Annahme einer Meldepflichtverletzung - als korrekt.
6.5 2008
Laut den Angaben des Bundesamtes für Statistik betrug der Lohn für einfache und repetitive Tätigkeiten für Frauen im Jahr 2008 Fr. 4‘116.-- (LSE 2008 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 3-2012 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt sich ein hypothetisch erzielbares Einkommen von Fr. 51‘368.-- pro Jahr.
Gemäss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung von Art. 31 IVG sind bei Rentenrevisionen nur Einkommensverbesserungen über Fr. 1‘500.-- im Jahr und davon auch wieder nur zwei Drittel zu berücksichtigen. Im Jahr 2008 kann somit nicht der ganze gemäss IK-Auszug erzielte Verdienst von Fr. 47‘627.-- (Urk. 6/59) berücksichtigt werden. Die Einkommensverbesserung betrug gegenüber dem Jahr 2007 Fr. 21‘496.-- (Fr. 47‘627.-- ./. Fr. 26‘131.--). Einkommensverbessernd zu berücksichtigen sind somit Fr. 13‘331.-- ([Fr. 21‘496.-- - Fr. 1‘500.--] / 3 x 2), was zu einem anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 39‘462.-- (Fr. 26‘131.-- + Fr. 13‘331.--) führt.
Damit resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 11‘906.-- (Fr. 51‘368.-- ./. Fr. 39‘462.--), was einem Invaliditätsgrad von 23 % entspricht. Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2008 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung, weshalb sich die angefochtene Verfügung vom 3. August 2011 - Meldepflichtverletzung vorbehalten - auch diesbezüglich als rechtens erweist.
6.6 Die offenkundige und durch die Beschwerdeführerin während längerer Dauer unter Beweis gestellte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich auch in medizinischer Hinsicht von Dr. Y.___ festgestellt und bestätigt. Damit hat es mit den festgestellten Invaliditätsgraden sein Bewenden.
7.
7.1 Rentenberechtigte haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 31 ATSG und Art. 77 IVV). Wurde eine Rente wegen Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht ausgerichtet, wird die Rente rückwirkend per Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung herabgesetzt oder aufgehoben mit der Folge, dass zu viel bezogene Leistungen zurückerstattet werden müssen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.1, beide mit Hinweisen).
7.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss IK-Auszügen in den Jahren 2001 bis 2004 ein Einkommen von teils deutlich unter Fr. 15‘000.-- erzielt. Im Jahr 2006 verdiente sie Fr. 16‘806.--, im Jahr 2007 Fr. 26‘131.-- und im Jahr 2008 Fr. 47‘627.-- (Urk. 6/59). Sie hat die IV-Stelle nie über den erheblichen Mehrverdienst informiert.
7.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin war ihre Meldepflicht bekannt. Bereits mit der Mitteilung des ersten Rentenbeschlusses am 16. Januar 2001 wurde die damals noch verbeiständete (Urk. 6/16 aufgehoben per 4. März 2002, Urk. 6/23 und Urk. 6/24) Beschwerdeführerin darauf hingewiesen (Urk. 6/17 S. 3). Im Fragebogen zur Rentenrevision 2002/2003 gab die Beschwerdeführerin an, zwei Stunden pro Tag bei der B.___ zu arbeiten (Urk. 6/26/1). Diese Angaben wurden durch ihren Arbeitgeber bestätigt (Urk. 6/27). Auch ihre Anwältin schaltete sich ein und bestätigte diesen Umfang namens der Beschwerdeführerin (Urk. 6/29/3). Anlässlich der Rentenrevision im April 2005 wies die Beschwerdeführerin auf eine Erwerbstätigkeit von drei Stunden pro Tag hin (Urk. 6/33).
In der Folge meldete sie die ab 2006 erheblich umfangreichere Erwerbstätigkeit weder von sich aus, noch informierte sie die IV-Stelle im Fragebogen anlässlich der Rentenrevision 2009. Im Gegenteil gab sie an, nach wie vor zwei bis drei Stunden pro Tag zu arbeiten (Urk. 6/39). Selbst nach Rückfrage der IV-Stelle liess sie ihre Anwältin am 17. Februar 2010 ausführen, die durchschnittliche Arbeitszeit betrage grundsätzlich drei Stunden im Tag und die Beschwerdeführerin sei lediglich bei einem Arbeitgeber, der C.___, im Stundenlohn beschäftigt (Urk. 6/48). Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszügen bei verschiedenen Arbeitgebern in erheblich grösserem Umfang gearbeitet.
Die Beschwerdeführerin hat es also nicht nur unterlassen, die Änderungen selber zu melden, sondern zudem auf Rückfrage der IV-Stelle explizit falsche Angaben gemacht. Der Einwand, sie habe gemeldet, dass sie arbeitstätig sei und sei davon ausgegangen, die IV-Stelle wisse nur schon wegen der Abrechnung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge durch ihre Arbeitgeber vom Umfang ihrer Erwerbstätigkeit (Urk. 6/77 und Urk. 1 S. 3 f.) überzeugt nicht. Ebensowenig überzeugt der Hinweis, sie und ihr Ehemann hätten beide bei der C.___ gearbeitet und es könne sein, dass man beim Arbeitgeber (oder aber bei der IV-Stelle) etwas verwechselt habe, sie habe nur drei Stunden pro Tag gearbeitet (Urk. 6/66 S. 3). Neben fehlenden Belegen zielt dieser Erklärungsversuch auch deshalb an der Sache vorbei, weil sich die Mehrverdienste in den Jahren 2006 bis 2007 gemäss IK-Auszügen vor allem deshalb ergeben, weil die Beschwerdeführerin nicht nur (im Umfang von zirka drei Stunden) bei der C.____ gearbeitet, sondern ein zweites, in etwa gleich hohes Einkommen bei der B.___ und weitere kleine Zusatzverdienste erzielt hat (Urk. 6/59).
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die erheblich umfangreichere Erwerbstätigkeit und den daraus resultierenden Mehrverdienst bei der IV-Stelle im Jahre 2006 hätte melden müssen, was sie unterlassen hat. Diese Meldepflichtverletzung führt zu einer rückwirkenden Rentenherabsetzung aufgrund des Mehrverdienstes.
7.5 Eine rückwirkende Herabsetzung der Rente setzt voraus, dass die Verletzung der Meldepflicht für die falsche Auszahlung kausal war. Dementsprechend ist sie nicht mehr möglich, wenn die IV-Stelle auch nach Kenntnis der veränderten Verhältnisse weiterhin eine zu hohe Rente auszahlt (BGE 119 V 431 E. 4 und Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdegegnerin allerdings nicht vorgehalten werden, sie hätte schon vor der medizinischen Abklärung eine sofortige Herabsetzung beziehungsweise Aufhebung der Rente veranlassen müssen. Vielmehr ist sie ihrer Abklärungs- und Sorgfaltspflicht nachgekommen, indem sie zuerst abgeklärt hat, ob die erhöhte Erwerbstätigkeit mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vereinbar ist.
7.6 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als zutreffend, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).