IV.2011.01001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
B?rglistrasse 11, 8002 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1976, wurde im Februar 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Mit Mitteilung vom 20. April 1988 erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Z?rich, IV-Sekretariat, Kostengutsprache f?r die notwendigen medizinischen Massnahmen vom 26. M?rz 1987 bis 17. Oktober 1993 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 207 der Verordnung ?ber Geburtsgebrechen (GgV).
???????? Im Februar 2010 meldete sich die zuletzt als Mitarbeiterin im Bereich Y.___ bei der Z.___ AG teilerwerbst?tige (Urk. 11/13) X.___ unter Hinweis auf eine seit Januar 2000 bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen und liess einen Haushaltabkl?rungsbericht (vom 4. Januar 2011 [Urk. 11/24]) erstellen. Gest?tzt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 - ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 36 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/27; siehe auch Feststellungsblatt [Urk. 11/26]). Nach Kenntnisnahme der dagegen erhobenen Einw?nde (Urk. 11/33, 11/36, 11/38) verf?gte die IV-Stelle am 5. August 2011 im angek?ndigten Sinne (Verneinung des Anspruchs auf eine Rente; Urk. 11/40 = 2; siehe auch Feststellungsblatt [Urk. 11/39]).

2.?????? Dagegen liess X.___ am 14. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abkl?rung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1, 2 und 4). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdef?hrerin um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3). Als Beschwerdebeilage liess die Beschwerdef?hrerin ein Schreiben vom 28. M?rz 2011 einreichen (Urk. 3) und mit Zuschrift vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7) samt ?Formular zur Abkl?rung der prozessualen Bed?rftigkeit? vom 10. Oktober 2011 ihr Armenrechtsgesuch substantiieren (Urk. 8, samt Beilagen [Urk. 9/1-35]). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-42]).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.??? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4???? Praxisgem?ss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die ?Aussagen der ersten Stunde? ab, denen in beweism?ssiger Hinsicht gr?sseres Gewicht zukommt als sp?teren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachtr?glichen ?berlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein k?nnen (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.
2.1???? Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdef?hrerin sei aus gesundheitlichen Gr?nden in ihrer Arbeits- und Leistungsf?higkeit erheblich eingeschr?nkt. Die bisherige B?rot?tigkeit der Beschwerdef?hrerin in Form von Heimarbeit sei als der gesundheitlichen Einschr?nkung optimal angepasste T?tigkeit anzusehen, welche der Beschwerdef?hrerin zu 40 % zumutbar sei. Dabei resultiere aufgrund der anwendbaren gemischten Methode der Invalidit?tsbemessung im mit 70 % gewichteten erwerblichen Teil eine Einschr?nkung von 42,86 % und im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich eine solche von 18,83 % - insgesamt ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von gerundet 36 % (Urk. 2). Hieran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10).
2.3???? Die Beschwerdef?hrerin kritisierte die vorgenommene Invalidit?tsbemessung; sie macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbst?tigkeit im Umfang von 80 % nachgehen w?rde. Zudem sei eine wechselseitige Verminderung der Leistungsf?higkeit in den beiden T?tigkeitsbereichen Erwerbst?tigkeit und Haushalt zu ber?cksichtigen (nicht gew?hrter Wechselwirkungsabzug, vgl. Urk. 1, 3).

3.?????? In medizinischer Hinsicht ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) und steht aufgrund der Verfahrensakten fest, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer Multiple-Sklerose-Erkrankung in ihrer aktuellen T?tigkeit im Bereich Y.___ bei der Z.___ AG zu 40 % arbeitsf?hig ist, und dass sie dabei ihr Restleistungsverm?gen voll aussch?pft (vgl. Urk. 2).
???????? Die seit 5. Februar 2001 behandelnde Dr. med. A.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 31. M?rz 2010 (Urk. 11/15/6-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit eine Multiple Sklerose mit schubf?rmigem Verlauf, Avonex-Therapie seit acht Jahren, sensomotorischem Hemisyndrom rechts, rezidivierenden Schwindelbeschwerden und neuropsychologischen Ausf?llen fest. Dr. A.___ f?hrte aus, im Vordergrund stehe ein Fatiguesyndrom, eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie eine sensomotorische Hemisymptomatik auf der rechten Seite. Die Beschwerdef?hrerin sei schnell ersch?pft, brauche mehr Pausen, zudem sei eine erh?hte Fehlerkontrolle notwendig und lange Gehstrecken seien nicht m?glich. Die bisherige T?tigkeit sei der Beschwerdef?hrerin aus medizinischer Sicht zu maximal 40 % zumutbar. Dr. A.___ nahm an, dass die Restarbeitsf?higkeit von 40 % im B?robereich unter idealen Bedingungen, beispielsweise in Heimarbeit, aufrechterhalten werden k?nne (vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2010 [Urk. 11/23] sowie den neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/15/8-9]). Dr. A.___ sch?tzte die Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltbereich auf ungef?hr 50 %.
4.?????? Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdef?hrerin unbestrittener- und erstelltermassen als im Gesundheitsfall Teilerwerbst?tige zu qualifizieren, womit die Invalidit?tsbemessung nach der gemischten Methode der Invalidit?tsbemessung zu erfolgen hat. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.
5.1???? Was den Umfang der Anteile der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im Haushalt angeht, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdef?hrerin gegen?ber der Abkl?rungsperson der Beschwerdegegnerin (vgl. Haushaltabkl?rungsbericht vom 4. Januar 2011, Urk. 11/24) ab. Danach w?rde die Versicherte ohne gesundheitliche Einschr?nkungen heute einer Erwerbst?tigkeit im Umfang von 70 % nachgehen. Im Haushaltabkl?rungsbericht wurde weiter festgehalten, die Tochter der Beschwerdef?hrerin besuche die dritte Klasse und verbringe den Montag- und Donnerstagmittag bei einer Tagesmutter, ansonsten sei die Tochter immer in der Schule. Ein arbeitgeberseits angebotenes h?heres Pensum von 80 % habe die Beschwerdef?hrerin abgelehnt, weil ihre Tochter daf?r noch etwas zu klein sei. Hingegen w?rde die Beschwerdef?hrerin laut ihren Angaben im Gesundheitsfall ein Pensum von 70 % abdecken, da man so auch finanziell auf der sicheren Seite w?re.
???????? Im Einwand- und Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdef?hrerin dagegen geltend, ihr Valideneinkommen sei auf der Basis eines 80%-Pensums zu berechnen.
5.2???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
5.3???? Die Einsch?tzung der Anteile der Erwerbst?tigkeit und der T?tigkeit im Haushalt wurde im Haushaltabkl?rungsbericht sorgf?ltig vorgenommen. Er wurde in Kenntnis der ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnisse sowie der geklagten Beeintr?chtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen. Im ?brigen ergibt sich aus den fr?heren Ausk?nften der Beschwerdef?hrerin nichts anderes; die Beschwerdef?hrerin hatte zun?chst in ihrer IV-Anmeldung vom 22. Februar 2010 angegeben, dass ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall 60 % betragen h?tte (in den letzten drei Jahren vor Einreichung der Anmeldung, Urk. 11/8/5 Ziff. 5.4), und im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Juni 2010 wurde eine entsprechende Erh?hung des Erwerbspensums (erst) mit dem ??lterwerden? ihrer damals 9j?hrigen Tochter festgehalten (vgl. Urk. 11/21/1).
???????? Da die Beschwerdef?hrerin gem?ss dem sorgf?ltig erstellten Haushaltabkl?rungsbericht erkl?rte, dass sie heute im Gesundheitsfall keiner h?heren Erwerbst?tigkeit als 70 % nachgehen w?rde (da ihre Tochter, welche die dritte Klasse besuche, noch etwas zu klein sei), und da nach der Beweisregel der ?Aussage der ersten Stunde? den sp?teren Angaben der Versicherten in ihren Einwandbegr?ndungen nach dem Beizug anwaltlicher Beratung (Urk. 11/36, 11/38) und in ihrem Schreiben vom 28. M?rz 2011 (Urk. 3) - gem?ss welchen sie im Gesundheitsfall heute (beziehungsweise im Zeitpunkt der Haushaltabkl?rung) richtigerweise ein fr?her angebotenes Pensum von 80 % annehmen w?rde - nur geringes Gewicht zukommt, ist die auf den Haushaltabkl?rungsbericht gest?tzte Annahme der Beschwerdegegnerin eines 70%igen Erwerbspensums im Gesundheitsfall nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).

6.
6.1???? Auch hinsichtlich der Bemessung der H?he der Arbeitsunf?higkeit im Haushalt ist der Haushaltabkl?rungsbericht nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vern?nftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen w?rde, wenn er keinerlei Entsch?digung zu erwarten h?tte. F?r die im Haushalt t?tigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine m?glichst vollst?ndige und unabh?ngige Erledigung der Haushaltarbeiten erm?glichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch m?hsam und mit viel h?herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in ?blichem Umfang die Mithilfe von Familienangeh?rigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invalidit?tsbemessung bei einer Hausfrau zu ber?cksichtigende Mithilfe von Familienangeh?rigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitssch?digung ?blicherweise zu erwartende Unterst?tzung. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erf?llt werden k?nnen (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Br?m/Hasenb?hler, Z?rcher Kommentar, 3. Aufl., Z?rich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt besch?ftigten Versicherten nichts zu ?ndern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsf?higkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grunds?tzlich verwertbar ist, unabh?ngig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realit?t ?blich und zumutbar ist, unabh?ngig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
6.2???? Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Haushaltabkl?rungsbericht, gegen welchen - ausser der kritisierten Nichtber?cksichtigung eines sogenannten Wechselwirkungsabzugs (vgl. dazu nachstehende E. 7) - keine konkreten R?gen erhoben wurden und gem?ss welchem im 3-Personen-Haushalt der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehegatten mit einer schulpflichtigen Tochter - unter Ber?cksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine durchschnittliche Einschr?nkung von 18,83 % besteht (9,5 % [Ern?hrung] + 6 % [Wohnungspflege] + 1,33 % [W?sche und Kleiderpflege] + 2 % [Kinderbetreuung]), ebenfalls nicht zu beanstanden.
???????? Die anderslautende Einsch?tzung der behandelnden Dr. A.___ vom 31. M?rz 2010, wonach die Beschwerdef?hrerin im Haushaltbereich ungef?hr zu 50 % eingeschr?nkt sei (Urk. 11/15/6 am Anfang), vermag das Ergebnis der sorgf?ltigen Haushaltabkl?rung vor Ort und Stelle nicht in Zweifel zu ziehen, da Dr. A.___ insbesondere die Schadenminderungspflicht durch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangeh?rigen zu wenig ber?cksichtigte. Soweit die Beschwerdef?hrerin f?r eine zweifellose stetige Erh?hung ihres Arbeitspensums im Weiteren ausserordentlich enge finanzielle Verh?ltnisse geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist festzuhalten, dass der Abkl?rungsbericht in Kenntnis der finanziellen und sozialen Situation der - ?brigens nicht mittellosen (im Sinne des prozessualen Armenrechts, vgl. dazu nachstehende E. 10) - Beschwerdef?hrerin erstellt wurde (vgl. Urk. 11/24/2).

7.?????? Bei der Pr?fung der Frage, ob die in den beiden T?tigkeitsbereichen vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 9 mit Hinweisen), erscheint die M?glichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je komplement?rer die Anforderungsprofile der T?tigkeitsgebiete ausgestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher k?rperlich belastend, Erwerbst?tigkeit eher intellektuell). Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden T?tigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung ber?cksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise k?rperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und famili?re Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegen?ber auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umst?nde zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbst?tigkeit ausgeschlossen werden kann. Wechselwirkungen sind ferner nur dann zus?tzlich zu ber?cksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abkl?rungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsf?higkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gew?rdigt worden ist.
???????? Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef?hrerin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die beiden T?tigkeitsbereiche Haushalt und Erwerbst?tigkeit einander wechselseitig beeinflussen beziehungsweise beeintr?chtigen, da die entsprechenden Anforderungsprofile stark komplement?r sind und die massgeblichen medizinischen Berichte (vgl. in E. 3 hiervor) in Kenntnis der beruflichen und h?uslichen Belastungen der Beschwerdef?hrerin abgegeben wurden. Diesen ist namentlich nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin im einen oder anderen Bereich aufgrund der Doppelbelastung erh?ht eingeschr?nkt w?re.

8.?????? Damit ist der Sachverhalt - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdef?hrerin - erstellt, und es sind von erg?nzenden Abkl?rungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbst?tigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % ergibt sich ein Invalidit?tsgrad von gerundet 36 % (30 % [70 % x 42,86 %] + 5,65 % [30 % x 18,83 %]), was unter dem rentenbegr?ndenden Mindestwert von 40 % liegt. Dabei blieb namentlich der Einkommensvergleich zu Recht unbestritten, wobei sich die Einschr?nkung prozentual zu ihrer Arbeitsf?higkeit ergibt (Valideneinkommen = 100 %, Invalideneinkommen = 100 x 40 : 70 %).
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich daher als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

9.?????? Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.


10.
10.1?? Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen f?r die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessf?hrung erf?llt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bed?rftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bed?rftigkeit beziehungsweise Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person s?mtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ersch?pft hat. Zu ber?cksichtigen ist unter anderem auch die M?glichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu pr?fen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei ?ber eigenes Verm?gen verf?gt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
10.2?? An Einnahmen verf?gt die Beschwerdef?hrerin ?ber einen Nettolohn von Fr. 2'622.75 im Monat (Urk. 9/10; inkl. Kinderzulage [Urk. 9/6]). Sodann ist der Verdienst des Ehemannes von Fr. 7'441.-- anzurechnen (Urk. 9/9). Insgesamt betragen die Eink?nfte somit Fr. 10'063.75 im Monat.
???????? Den Einnahmen von Fr. 10'063.75 stehen Ausgaben in der H?he von Fr. 8'573.20 gegen?ber (bestehend aus dem Grundbetrag f?r ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- und dem Grundbetrag f?r die im gleichen Haushalt lebende, am 30. Dezember 2001 geborene Tochter C.___ von Fr. 600.-- [gem?ss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Z?rich vom 16. September 2009], dem Mietzins von Fr. 2'073.-- [Urk. 9/15; inkl. Parkplatz sowie Heiz- und Betriebskosten; Urk. 9/14, Urk. 8 IV.5], den geltend gemachten, teilweise belegten [vgl. Urk. 9/16] weiteren Nebenkosten von Fr. 212.40 [Urk. 8 IV/6], den geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 300.--, den TV-Kosten von [richtig] Fr. 39.20 [vgl. Urk. 9/18], den geltend gemachten KVG- und VVG-Krankenkassenpr?mien von Fr. 1?057.40 [inkl. Franchise und Selbstbehalt, vgl. Urk. 8 IV.8], der Pr?mie f?r die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 28.30 [Urk. 9/29], den geltend gemachten Auslagen f?r das Auto von Fr. 420.-- [Urk. 8 IV.9, vgl. auch Urk. 9/30, 9/31], zuz?glich den Monatsanteil der geltend gemachten, m?ndlich offerierten Auto-Reparaturkosten von Fr. 125.-- [Urk. 8 IV.12], den Kinderalimenten von Fr. 750.-- [Urk. 9/32, 9/33], den Abzahlungen von Schulden von Fr. 51.-- [Urk. 9/34, 9/35], den Abzahlungen von Darlehensschulden im Betrag von je Fr. 200.-- an D.___ [Urk. 9/4, 9/5] sowie E.___ und F.___ [Urk. 9/3], den Kinderbetreuungskosten von Fr. 75.-- [Urk. 9/13], den Monatsanteilen f?r laufende Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 663.35 [vgl. Urk. 9/1, 8 IV.13] sowie f?r direkte Bundessteuern von Fr. 78.65 [Urk. 9/2]).
???????? Aus der Gegen?berstellung von Einnahmen (Fr. 10'063.75) und Ausgaben (Fr. 8'573.20) resultiert somit ein ?berschuss in der H?he von monatlich Fr. 1'490.55. Unter Ber?cksichtigung des nach der Praxis des Sozialversicherungsgerichts zuzubilligenden Freibetrages von monatlich Fr. 500.-- (Freibetrag Ehepaar) und Fr. 100.-- (Freibetrag Kind bis 16 Jahre) ?bersteigen die Eink?nfte den Notbedarf der Beschwerdef?hrerin und ihres Ehemannes noch um Fr. 890.55.
???????? Die geltend gemachten Schulden wurden im Rahmen von Abschlagszahlungen ber?cksichtigt. Sodann ist aufgrund des Eink?nfte-?berschusses anzunehmen, dass die Beschwerdef?hrerin die zu erwartenden Vertretungskosten durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer kurzen Zeitspanne tilgen kann (nach der Rechtsprechung zumutbar ist eine Zeitspanne von zwei Jahren, Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
10.3?? Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der Ausgaben- und Einnahmen-situation eine Bed?rftigkeit zu verneinen ist. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
?????????? Das Gesuch um unentgeltliche Prozessf?hrung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).