Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01001
IV.2011.01001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1976, wurde im Februar 1988 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/1). Mit Mitteilung vom 20. April 1988 erteilte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, Kostengutsprache für die notwendigen medizinischen Massnahmen vom 26. März 1987 bis 17. Oktober 1993 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 207 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV).
         Im Februar 2010 meldete sich die zuletzt als Mitarbeiterin im Bereich Y.___ bei der Z.___ AG teilerwerbstätige (Urk. 11/13) X.___ unter Hinweis auf eine seit Januar 2000 bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess einen Haushaltabklärungsbericht (vom 4. Januar 2011 [Urk. 11/24]) erstellen. Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 36 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 11/27; siehe auch Feststellungsblatt [Urk. 11/26]). Nach Kenntnisnahme der dagegen erhobenen Einwände (Urk. 11/33, 11/36, 11/38) verfügte die IV-Stelle am 5. August 2011 im angekündigten Sinne (Verneinung des Anspruchs auf eine Rente; Urk. 11/40 = 2; siehe auch Feststellungsblatt [Urk. 11/39]).

2.       Dagegen liess X.___ am 14. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1, 2 und 4). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachsuchen (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3). Als Beschwerdebeilage liess die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 28. März 2011 einreichen (Urk. 3) und mit Zuschrift vom 14. Oktober 2011 (Urk. 7) samt ´Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit´ vom 10. Oktober 2011 ihr Armenrechtsgesuch substantiieren (Urk. 8, samt Beilagen [Urk. 9/1-35]). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10; samt Aktenbeilage [Urk. 11/1-42]).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

2.
2.1     Zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die bisherige Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin in Form von Heimarbeit sei als der gesundheitlichen Einschränkung optimal angepasste Tätigkeit anzusehen, welche der Beschwerdeführerin zu 40 % zumutbar sei. Dabei resultiere aufgrund der anwendbaren gemischten Methode der Invaliditätsbemessung im mit 70 % gewichteten erwerblichen Teil eine Einschränkung von 42,86 % und im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich eine solche von 18,83 % - insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (Urk. 2). Hieran hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest (Urk. 10).
2.3     Die Beschwerdeführerin kritisierte die vorgenommene Invaliditätsbemessung; sie macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % nachgehen würde. Zudem sei eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit in den beiden Tätigkeitsbereichen Erwerbstätigkeit und Haushalt zu berücksichtigen (nicht gewährter Wechselwirkungsabzug, vgl. Urk. 1, 3).

3.       In medizinischer Hinsicht ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2) und steht aufgrund der Verfahrensakten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Multiple-Sklerose-Erkrankung in ihrer aktuellen Tätigkeit im Bereich Y.___ bei der Z.___ AG zu 40 % arbeitsfähig ist, und dass sie dabei ihr Restleistungsvermögen voll ausschöpft (vgl. Urk. 2).
         Die seit 5. Februar 2001 behandelnde Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Neurologie, hielt in ihrem Bericht vom 31. März 2010 (Urk. 11/15/6-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf, Avonex-Therapie seit acht Jahren, sensomotorischem Hemisyndrom rechts, rezidivierenden Schwindelbeschwerden und neuropsychologischen Ausfällen fest. Dr. A.___ führte aus, im Vordergrund stehe ein Fatiguesyndrom, eine deutlich reduzierte Belastbarkeit sowie eine sensomotorische Hemisymptomatik auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin sei schnell erschöpft, brauche mehr Pausen, zudem sei eine erhöhte Fehlerkontrolle notwendig und lange Gehstrecken seien nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu maximal 40 % zumutbar. Dr. A.___ nahm an, dass die Restarbeitsfähigkeit von 40 % im Bürobereich unter idealen Bedingungen, beispielsweise in Heimarbeit, aufrechterhalten werden könne (vgl. auch Bericht von Dr. A.___ vom 3. September 2010 [Urk. 11/23] sowie den neuropsychologischen Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 16. Dezember 2009 [Urk. 11/15/8-9]). Dr. A.___ schätzte die Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich auf ungefähr 50 %.
4.       Was die Statusfrage anbelangt, ist die Beschwerdeführerin unbestrittener- und erstelltermassen als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige zu qualifizieren, womit die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zu erfolgen hat. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

5.
5.1     Was den Umfang der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt angeht, stellte die Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin (vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 4. Januar 2011, Urk. 11/24) ab. Danach würde die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen heute einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 % nachgehen. Im Haushaltabklärungsbericht wurde weiter festgehalten, die Tochter der Beschwerdeführerin besuche die dritte Klasse und verbringe den Montag- und Donnerstagmittag bei einer Tagesmutter, ansonsten sei die Tochter immer in der Schule. Ein arbeitgeberseits angebotenes höheres Pensum von 80 % habe die Beschwerdeführerin abgelehnt, weil ihre Tochter dafür noch etwas zu klein sei. Hingegen würde die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im Gesundheitsfall ein Pensum von 70 % abdecken, da man so auch finanziell auf der sicheren Seite wäre.
         Im Einwand- und Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdeführerin dagegen geltend, ihr Valideneinkommen sei auf der Basis eines 80%-Pensums zu berechnen.
5.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
5.3     Die Einschätzung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt wurde im Haushaltabklärungsbericht sorgfältig vorgenommen. Er wurde in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der geklagten Beeinträchtigungen und Behinderungen erstattet und ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Im Übrigen ergibt sich aus den früheren Auskünften der Beschwerdeführerin nichts anderes; die Beschwerdeführerin hatte zunächst in ihrer IV-Anmeldung vom 22. Februar 2010 angegeben, dass ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall 60 % betragen hätte (in den letzten drei Jahren vor Einreichung der Anmeldung, Urk. 11/8/5 Ziff. 5.4), und im Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 24. Juni 2010 wurde eine entsprechende Erhöhung des Erwerbspensums (erst) mit dem „Älterwerden“ ihrer damals 9jährigen Tochter festgehalten (vgl. Urk. 11/21/1).
         Da die Beschwerdeführerin gemäss dem sorgfältig erstellten Haushaltabklärungsbericht erklärte, dass sie heute im Gesundheitsfall keiner höheren Erwerbstätigkeit als 70 % nachgehen würde (da ihre Tochter, welche die dritte Klasse besuche, noch etwas zu klein sei), und da nach der Beweisregel der „Aussage der ersten Stunde“ den späteren Angaben der Versicherten in ihren Einwandbegründungen nach dem Beizug anwaltlicher Beratung (Urk. 11/36, 11/38) und in ihrem Schreiben vom 28. März 2011 (Urk. 3) - gemäss welchen sie im Gesundheitsfall heute (beziehungsweise im Zeitpunkt der Haushaltabklärung) richtigerweise ein früher angebotenes Pensum von 80 % annehmen würde - nur geringes Gewicht zukommt, ist die auf den Haushaltabklärungsbericht gestützte Annahme der Beschwerdegegnerin eines 70%igen Erwerbspensums im Gesundheitsfall nicht zu beanstanden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).

6.
6.1     Auch hinsichtlich der Bemessung der Höhe der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ist der Haushaltabklärungsbericht nachvollziehbar. Dabei ist insbesondere die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), vermag an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
6.2     Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Haushaltabklärungsbericht, gegen welchen - ausser der kritisierten Nichtberücksichtigung eines sogenannten Wechselwirkungsabzugs (vgl. dazu nachstehende E. 7) - keine konkreten Rügen erhoben wurden und gemäss welchem im 3-Personen-Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mit einer schulpflichtigen Tochter - unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine durchschnittliche Einschränkung von 18,83 % besteht (9,5 % [Ernährung] + 6 % [Wohnungspflege] + 1,33 % [Wäsche und Kleiderpflege] + 2 % [Kinderbetreuung]), ebenfalls nicht zu beanstanden.
         Die anderslautende Einschätzung der behandelnden Dr. A.___ vom 31. März 2010, wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich ungefähr zu 50 % eingeschränkt sei (Urk. 11/15/6 am Anfang), vermag das Ergebnis der sorgfältigen Haushaltabklärung vor Ort und Stelle nicht in Zweifel zu ziehen, da Dr. A.___ insbesondere die Schadenminderungspflicht durch die Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen zu wenig berücksichtigte. Soweit die Beschwerdeführerin für eine zweifellose stetige Erhöhung ihres Arbeitspensums im Weiteren ausserordentlich enge finanzielle Verhältnisse geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4), ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht in Kenntnis der finanziellen und sozialen Situation der - übrigens nicht mittellosen (im Sinne des prozessualen Armenrechts, vgl. dazu nachstehende E. 10) - Beschwerdeführerin erstellt wurde (vgl. Urk. 11/24/2).

7.       Bei der Prüfung der Frage, ob die in den beiden Tätigkeitsbereichen vorhandenen Belastungen einander wechselseitig beeinflussen (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 9 mit Hinweisen), erscheint die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung geringer, je komplementärer die Anforderungsprofile der Tätigkeitsgebiete ausgestaltet sind (beispielsweise Haushalt eher körperlich belastend, Erwerbstätigkeit eher intellektuell). Damit die sich durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche ergebende negative gesundheitliche Auswirkung berücksichtigt werden kann, muss sie folglich offenkundig und unvermeidbar sein (beispielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psychisch belastende berufliche und familiäre Situation [kranker Partner, behindertes Kind etc.]). Von einer vermeidbaren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die - auf Grund der gesamten Umstände zumutbare - Wahl einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Wechselwirkungen sind ferner nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn aus den Akten erhellt, dass die Arzt- und (Haushalts-)Abklärungsberichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind, und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinreichend gewürdigt worden ist.
         Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die beiden Tätigkeitsbereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit einander wechselseitig beeinflussen beziehungsweise beeinträchtigen, da die entsprechenden Anforderungsprofile stark komplementär sind und die massgeblichen medizinischen Berichte (vgl. in E. 3 hiervor) in Kenntnis der beruflichen und häuslichen Belastungen der Beschwerdeführerin abgegeben wurden. Diesen ist namentlich nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im einen oder anderen Bereich aufgrund der Doppelbelastung erhöht eingeschränkt wäre.

8.       Damit ist der Sachverhalt - entgegen dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin - erstellt, und es sind von ergänzenden Abklärungen keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % ergibt sich ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % (30 % [70 % x 42,86 %] + 5,65 % [30 % x 18,83 %]), was unter dem rentenbegründenden Mindestwert von 40 % liegt. Dabei blieb namentlich der Einkommensvergleich zu Recht unbestritten, wobei sich die Einschränkung prozentual zu ihrer Arbeitsfähigkeit ergibt (Valideneinkommen = 100 %, Invalideneinkommen = 100 x 40 : 70 %).
         Die angefochtene Verfügung erweist sich daher als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

9.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


10.
10.1   Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bedürftigkeit beziehungsweise Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
10.2   An Einnahmen verfügt die Beschwerdeführerin über einen Nettolohn von Fr. 2'622.75 im Monat (Urk. 9/10; inkl. Kinderzulage [Urk. 9/6]). Sodann ist der Verdienst des Ehemannes von Fr. 7'441.-- anzurechnen (Urk. 9/9). Insgesamt betragen die Einkünfte somit Fr. 10'063.75 im Monat.
         Den Einnahmen von Fr. 10'063.75 stehen Ausgaben in der Höhe von Fr. 8'573.20 gegenüber (bestehend aus dem Grundbetrag für ein Ehepaar von Fr. 1'700.-- und dem Grundbetrag für die im gleichen Haushalt lebende, am 30. Dezember 2001 geborene Tochter C.___ von Fr. 600.-- [gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009], dem Mietzins von Fr. 2'073.-- [Urk. 9/15; inkl. Parkplatz sowie Heiz- und Betriebskosten; Urk. 9/14, Urk. 8 IV.5], den geltend gemachten, teilweise belegten [vgl. Urk. 9/16] weiteren Nebenkosten von Fr. 212.40 [Urk. 8 IV/6], den geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 300.--, den TV-Kosten von [richtig] Fr. 39.20 [vgl. Urk. 9/18], den geltend gemachten KVG- und VVG-Krankenkassenprämien von Fr. 1‘057.40 [inkl. Franchise und Selbstbehalt, vgl. Urk. 8 IV.8], der Prämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 28.30 [Urk. 9/29], den geltend gemachten Auslagen für das Auto von Fr. 420.-- [Urk. 8 IV.9, vgl. auch Urk. 9/30, 9/31], zuzüglich den Monatsanteil der geltend gemachten, mündlich offerierten Auto-Reparaturkosten von Fr. 125.-- [Urk. 8 IV.12], den Kinderalimenten von Fr. 750.-- [Urk. 9/32, 9/33], den Abzahlungen von Schulden von Fr. 51.-- [Urk. 9/34, 9/35], den Abzahlungen von Darlehensschulden im Betrag von je Fr. 200.-- an D.___ [Urk. 9/4, 9/5] sowie E.___ und F.___ [Urk. 9/3], den Kinderbetreuungskosten von Fr. 75.-- [Urk. 9/13], den Monatsanteilen für laufende Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 663.35 [vgl. Urk. 9/1, 8 IV.13] sowie für direkte Bundessteuern von Fr. 78.65 [Urk. 9/2]).
         Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen (Fr. 10'063.75) und Ausgaben (Fr. 8'573.20) resultiert somit ein Überschuss in der Höhe von monatlich Fr. 1'490.55. Unter Berücksichtigung des nach der Praxis des Sozialversicherungsgerichts zuzubilligenden Freibetrages von monatlich Fr. 500.-- (Freibetrag Ehepaar) und Fr. 100.-- (Freibetrag Kind bis 16 Jahre) übersteigen die Einkünfte den Notbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes noch um Fr. 890.55.
         Die geltend gemachten Schulden wurden im Rahmen von Abschlagszahlungen berücksichtigt. Sodann ist aufgrund des Einkünfte-Überschusses anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die zu erwartenden Vertretungskosten durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer kurzen Zeitspanne tilgen kann (nach der Rechtsprechung zumutbar ist eine Zeitspanne von zwei Jahren, Urteil des Bundesgerichts 9C_815/2007 vom 20. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
10.3   Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der Ausgaben- und Einnahmen-situation eine Bedürftigkeit zu verneinen ist. Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).