Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01002
IV.2011.01002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 30. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Rudolf Gautschi
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1968 geborene X.___, Mutter von zwei Kindern (geboren 1989 und 1994), verfügt über keine Berufsausbildung, übte ab 1986 verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten in der Lebensmittel- und Reinigungsbranche aus und arbeitete zuletzt ab April 2007 (auf Abruf und im Stundenlohn) bei der Y.___ beziehungsweise der Z.___ AG in der Unterhaltsreinigung. Seit 1985 ist bei der Versicherten eine Grand-Mal-Epilepsie mit rezidivierenden Anfällen bekannt. Am 10. August 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf die Epilepsie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 8/3 und 8/7) und medizinische (Urk. 8/6 und 8/8) Abklärungen vor. Am 7. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Zeit keine beruflichen Massnahmen nötig seien und der Anspruch auf eine Rente geprüft werde (Urk. 8/9). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie (Urk. 8/11). Das Gutachten wurde am 27. April 2011 erstattet (Urk. 8/12). Gestützt auf dieses Gutachten, welches der Versicherten eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit attestierte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 11. Mai 2011 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/15). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Gautschi, Einwand erheben (Urk. 8/20) und insbesondere ergänzende Abklärungen im B.___ und berufliche Massnahmen beantragen (Urk. 8/20 S. 3). Die IV-Stelle nahm keine weiteren Abklärungen vor und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 14. Juli 2011 ab (Urk. 2).
2.       Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher Gautschi, Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei die Verfügung vom 14. Juli 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei der B.___ Abklärungen zur Frage der medizinischen Situation und der Auswirkungen der Epilepsieanfälle auf die Arbeitsfähigkeit (Zumutbarkeit) zu veranlassen. Erst nach dem Vorliegen des Berichts der B.___ sei über das Rentenbegehren zu befinden (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Der invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf berufliche Massnahmen setzt in der Regel voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ damit, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und keine Indikation für weitere Abklärungen gegeben sei. Da aus versicherungsmedizinischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe und in der bisher ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei, seien Leistungen der Invalidenversicherung ausgeschlossen.
2.2     Dem lässt die Beschwerdeführerin entgegenhalten, dass die Grand-Mal-Anfälle in den letzten Jahren markant zugenommen hätten und sie trotz regelmässiger Medikamenteneinnahme immer wieder (auch im Schlaf) Epilepsieanfälle erleide. Ein solcher Anfall führe jeweils zu Verwirrtheit und Vergesslichkeit. Weiter macht sie geltend, dass das Gutachten von Dr. A.___ an einem offensichtlichen Widerspruch leide und mangels einer neuropsychologischen Abklärung unvollständig sei und die Beschwerdegegnerin damit die Abklärungspflicht verletzt habe.

3.
3.1     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 8/6) eine seit 1985 bestehende Grand-Mal-Epilepsie mit Neigung zu Therapieresistenz und vermerkte, dass die Einstellung der Epilepsie schwierig bleiben werde. In Bezug auf das Bestehen von Einschränkungen bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit gab er Müdigkeit mit rascher Erschöpfung an, welche unter Belastung zunehme und dazu führe, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen benötige. Aus medizinischer Sicht erachtete er sowohl die bisherige Tätigkeit als auch eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 4 Stunden pro Tag als zumutbar, gab an, dass nicht mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, und attestierte eine ab Juli 2008 und bis auf Weiteres bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6 S. 2-3).
         Dem Bericht legte Dr. C.___ weitere Berichte und Abklärungsergebnisse bei (Urk. 8/6 S. 5-14). Diese enthielten jedoch keine zusätzlichen oder anderen Diagnosen und auch keine Angaben über eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit. Den Unterlagen war jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte Juli 2010 (Urk. 8/6 S. 5), am 14. April 2009 (Urk. 8/6 S. 7), sowie im Februar 2007 und im Jahr 2006 Anfallrezidive erlitten hatte und grundsätzlich einen bis maximal zwei Anfälle pro Jahr habe, welche meistens durch Schlafmangel oder möglicherweise infolge Einnahmelücken bei der Medikation ausgelöst worden seien (Urk. 8/6 S. 5-6 und S. 12-14). Die MR-Untersuchung des Schädels im April 2009 hatte keinen pathologischen Befund ergeben; das Gehirn sei strukturell normal, die Beschwerdeführerin leide nicht an einem Tumor und es bestünden keinerlei Hinweise auf traumatische Läsionen (Urk. 8/6 S. 9).
3.2     Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ berichtete der IV-Stelle (unter Beilage eines neuen Berichtes von Dr. C.___; Urk. 8/8 S. 5-6) am 27. Februar 2011 von in letzter Zeit auch unter regelmässiger medikamentöser Behandlung gehäuft aufgetretenen Anfällen, zuletzt am 1. Dezember 2010. Die Beschwerdeführerin leide an erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung (auch psychisch). Er attestierte ab Berichtsdatum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Putzfrau und gab an, dass keine Nachtarbeit möglich sei und auch tagsüber eine verminderte Belastbarkeit bestehe. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde neu ein familiärer Tremor aufgeführt (Urk. 8/8 S. 1-2).
3.3     Das in der Folge von der IV-Stelle am 11. März 2011 bei Dr. A.___ in Auftrag gegebene und am 27. April 2011 erstattete neurologische Gutachten basiert auf den Akten der IV-Stelle und von Dr. A.___ ergänzend von den behandelnden Ärzten eingeholten Berichten zur Epilepsie (Urk. 8/12 S. 15-41) sowie auf den am 26. April 2011 durchgeführten Untersuchungen (Neurostatus, EEG sowie Bestimmung des Medikamentenspiegels im Blut; Urk. 8/12 S. 1-2).
         Gestützt darauf kam Dr. A.___ zusammenfassend zum Schluss, dass bei der Versicherten eine idiopathische primär generalisierte Epilepsie vorliege, welche unter antiepileptischer Monotherapie oligosymptomatisch sei. Weiter diagnostizierte er einen essentiellen Tremor, welcher medikamentös vollständig kompensiert sei, und eine transitorische ischämische Attacke (TIA) im Jahr 2002, die seither nicht mehr aufgetreten sei (Urk. 8/12 S. 10). Dr. A.___ führte weiter aus, dass die bestehende Epilepsieform in der Regel gut medikamentös beherrschbar sei. Bei der Beschwerdeführerin sei es innerhalb der letzten Jahre zu maximal vier Grand-Mal-Anfällen pro Jahr gekommen, wobei streckenweise offenbar auch eine eingeschränkte medikamentöse Compliance bestanden habe. Im Intervall sei sie neurologisch unauffällig. Aus versicherungsneurologischer Sicht sei unter einer konsequenten Einnahme der antiepileptischen Medikation keine relevante Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft ausgewiesen. Eine ideal krankheitsangepasste Tätigkeit sollte keine Nachtschicht beinhalten und nicht auf Gerüsten, Leitern und an verletzungsträchtigen Maschinen erfolgen, zudem scheide eine Tätigkeit im motorisierten Strassenverkehr aus. Insoweit entspreche die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft einer bereits recht optimal angepassten Tätigkeit. In einer leidensangepassten Tätigkeit wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit realisierbar (Urk. 8/12 S. 10-11). 
3.4     Im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten kam der Gutachter somit zum Schluss, dass die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt sei und aus versicherungsneurologischer Sicht auch nie eine massgebliche Einschränkung bestanden habe.
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat Dr. A.___ jedoch nachvoll-ziehbar und schlüssig seine von den behandelnden Ärzte abweichende Einschätzung dargelegt und erläutert, dass aus versicherungsneurologischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit deshalb nicht nachvollzogen werden könne, weil die Epilepsie soweit medikamentös beherrscht sei, dass in den letzten Jahren maximal vier Anfälle pro Jahr aufgetreten seien. Interiktal sei die Versicherte neurologisch nicht erkennbar eingeschränkt, ein zusätzlich bestehender essentieller Tremor sei medikamentös vollständig kompensiert.
        
         In seinem Gutachten wies Dr. A.___ auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der aktuellen neurologischen Untersuchung vom klinischen Eindruck her nicht erkennbar hirnorganisch beeinträchtigt sei. Das psychomotorische Tempo, die Orientierung, die Kognition und der Grundaffekt seien nicht merklich alteriert erschienen. Weiter hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über neuropsychologische Symptome klage und gutes Schriftdeutsch spreche.
         Damit hat Dr. A.___ nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, weshalb trotz diagnostizierter Epilepsie aus fachärztlicher Sicht keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung vorlagen und eine solche daher nicht vorgenommen oder veranlasst werden musste. Es gibt keine Hinweise darauf, dass das Gutachten unvollständig ist und weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen.
         Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte offensichtliche Widerspruch in Bezug auf die Beschreibung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht nicht. Da Dr. A.___ von maximal vier Grand-Mal-Anfällen pro Jahr ausging und die bestehende Epilepsieform als in der Regel gut medikamentös beherrschbar erachtete, sofern die antiepileptische Medikation konsequent eingenommen werde, ging er aus versicherungsmedizinischer Sicht zu Recht von keinerlei Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit aus. Dass er eine Tätigkeit, die ohne Nachtschicht, welche zudem nicht auf Gerüsten, Leitern und/oder an verletzungsträchtigen Maschinen oder im motorisierten Strassenverkehr ausgeübt wird, als ideal krankheitsangepasst beurteilte, ändert daran nichts, geht es bei der Prüfung des Leistungsanspruchs aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nur darum, ob eine gesundheitliche Einschränkung in der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit besteht und nicht darum, ob eine andere Tätigkeit für die festgestellten Leiden allenfalls noch idealer wäre. 
3.5     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. A.___ für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind und es damit den rechtsprechungsgemässen Anforderung (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) entspricht und für die Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin Beweiswert hat.
        
         Damit ist die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

          


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Rudolf Gautschi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).