IV.2011.01003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1962 geborene X.___ war zuletzt von Dezember 2006 bis Juni 2007 als Küchenmitarbeiterin bei der Firma Y.___ in einem Pensum von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 7/23), als sie am 21. März 2007 am Arbeitsplatz ausrutschte (Unfallmeldung vom 27. März 2007, Urk. 7/8/1) und dabei eine Distorsion/Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitt. Gemäss orthopädischem Gutachten (von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 15. Oktober 2007) bestand als Folge dieses Unfalles ein lumbo-vertebrales Syndrom (Urk. 7/9/20). Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft erbrachte X.___ bis 30. September 2007 entsprechende Versicherungsleistungen (vgl. Verfügung vom 19. November 2007, Urk. 7/9/5-8).
1.2     Im November 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf „Hüftbeinschmerzen“ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der Allianz bei (Urk. 7/9) und holte daraufhin ein (weiteres) orthopädisches Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/29; mit Gutachtenergänzung vom 10. August 2009 [Urk. 7/33]) sowie einen RAD-ärztlichen psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 29. Oktober 2009 ein (Urk. 7/36). Gestützt darauf sowie auf ergänzende RAD-ärztliche Stellungnahmen und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2011 einen Rentenanspruch von X.___ aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 28 % (Urk. 2).

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 14. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eine (Teil-)Rente zuzusprechen. Das Ausmass der Invalidität sei mittels eines vom Sozialversicherungsgericht veranlassten Gutachtens festzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Auflage, den Grad der Invalidität mittels eines (weiteren) Gutachtens zu eruieren und anschliessend neu über den Rentenanspruch zu befinden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-82]).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1   Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
         Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen des RAD vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).

2.
2.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass gemäss medizinischen Abklärungen die Beschwerdeführerin seit 21. März 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In der bisherigen Tätigkeit sei seither von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dagegen bestehe in einer den körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit seit mindestens 1. Oktober 2007 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Dabei könnte die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 40'118.15 pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 55'648.75 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 und 6).
2.3     Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass nicht auf die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) abgestellt werden könne. Unter Berücksichtigung aller Beschwerden und des Schmerzsyndroms sei von einer Arbeitsunfähigkeit von deutlich über 10 bis 20 % auszugehen. Nach dem Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals A.___ vom 12. April 2011 (Urk. 7/74 S. 4) sei nicht (nur) von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, sondern es bestehe ein komplexes Beschwerdebild, das einen wesentlichen Teil der Schmerzen objektiv erkläre. Dass ihre Einschränkung gravierend sei, bestätige auch der Umstand, dass ein operatives Vorgehen geprüft werde. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Vor ihrem Entscheid hätte die Beschwerdegegnerin deshalb die Frage nach dem weiteren (operativen Vorgehen) klären beziehungsweise ein Arbeitsassessment mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen müssen (Urk. 1).

3.
3.1     In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung (vom 18. Mai 2009) beruhenden orthopädischen Gutachten vom 26. Mai 2009 zu Handen der IV-Stelle hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/29 S. 6):
- leichte acetabuläre Hüftdysplasie beidseits, rechts etwas mehr als links
- Labrumhypertrophie und degenerative Veränderungen in der rechten Hüfte
- mildes lumboradikuläres Syndrom rechts
- leichte foraminale Stenose L4-L5 beidseits
- Status nach Distorsion/Kontusion der LWS
- Verdacht auf schwere somatoforme Schmerzstörung
Dr. Z.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei zur Untersuchung an Stöcken erschienen und habe über Kreuzschmerzen, Schmerzen in der rechten Hüfte, im rechten Ober- und Unterschenkel sowie im rechten Fuss geklagt. Sie habe erklärt, ohne Stöcke könne sie maximal eine halbe und mit Stöcken maximal eine Stunde gehen. Das Sitzen sei ebenfalls auf 30 Minuten begrenzt; am besten gehe es ihr im Liegen („Aktuelle Beschwerden“, S. 2 Ziff. II). In seiner „Beurteilung“ hielt Dr. Z.___ fest (S. 6 Ziff. V), dass gegenüber seinem früheren Gutachten (vom 15. Oktober 2007 für die Allianz Suisse Versicherung, Urk. 7/9/15-29) insofern eine gewisse Verschlechterung eingetreten sei, als Hüftschmerzen rechts - bei Hüftdysplasie mit degenerativen Labrumveränderungen beidseits, rechts mehr als links - hinzugekommen seien. Er bleibe aber beim Eindruck, dass eine gewisse Diskrepanz bestehe zwischen den geklagten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund, und er stelle deswegen die Diagnose des Verdachts auf eine somatoforme Schmerzstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. Z.___ (S. 7 ff.), in der bisherigen Tätigkeit bestehe seit dem 21. März 2007 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. Dagegen betrage in angepasster Tätigkeit die zumutbare Arbeitsfähigkeit seit 1. Oktober 2007 60 %. Dabei sei folgendes Belastungs- und Ressourcenprofil zu berücksichtigen (S. 7 Ziff. 3): Leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ohne länger dauerndes Verharren in vornübergeneigter Haltung, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne langes Abwärtsgehen und ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen.
3.2     In seiner Gutachtenergänzung vom 10. August 2009 erklärte Dr. Z.___, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ohne Berücksichtigung der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung 80 bis 90 % betrage (Urk. 7/33).
3.3     Die RAD-Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2009 fest (Urk. 7/60/5), dass die im orthopädischen Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/29) angegebene leichte Verschlechterung seit der ersten Begutachtung (mit neu aufgetretenen Hüftschmerzen rechts) anhand der im Gutachten dargelegten Befunde nicht sicher nachvollzogen werden könne. Aus orthopädischer Sicht sei in angepasster Tätigkeit von einer mindestens 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.4     In der auf einer eigenen Untersuchung (vom 20. Oktober 2009) beruhenden psychiatrischen Expertise von RAD-Arzt med. pract. C.___ vom 29. Oktober 2009 wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Hüftschmerzen rechts und bei Lumbovertebralsyndrom festgehalten (Urk. 7/36 S. 4). Anamnestisch wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bisher nie psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. In seiner Beurteilung hielt med. pract. C.___ fest, dass keine IV-relevante psychische Störung diagnostiziert werden könne. Selbst eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht feststellen. Zwar bestehe ein chronisches Schmerzsyndrom, das somatisch nicht im präsentierten Ausmass erklärt werden könne. Allerdings würden sich keine psychosozialen Faktoren oder emotionale Konflikte eruieren lassen, die im Zusammenhang mit einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung gesehen werden könnten, was gemäss ICD-10-Klassifikation Voraussetzung für eine entsprechende Diagnose sei. Auch scheine sich die Beschwerdeführerin recht gut mit ihrer Situation abgefunden zu haben. Insbesondere lasse sich keine affektive Beeinträchtigung erheben. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.5     Im Bericht der (seit 28. August 2007) behandelnden Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin, A.___, vom 12. April 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführerin beruft, wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (Urk. 7/74 S. 2 f.; vgl. auch den vorhergehenden Austrittsbericht vom 23. März 2011 [Urk. 7/71/5-9]):
- Periarthropathia coxae rechts (bei)
- acetabularer Hüftgelenksdysplasie mit Partialruptur der ventralen Glutealensehnenplatte, wahrscheinlich degenerativ bedingt
- Arthro-MRI D.___ 2008 beidseits: Hüfte links mit myxoider Veränderung des Labrum acetabulare-anterolateral mit assoziiertem Ganglionsystem und Hüfte rechts mit Tendinopathie und Partialruptur der anterolateralen glutealen Sehnenplatte mit bursaler Reizung, zudem Einriss der Basis des anterosuperioren Labrum mit ausgedehntem perilabralem Ganglionsystem
- Arthro-MRI der Hüfte rechts 10.03.11 (A.___): Kein Hüftgelenkserguss. Soweit bei fehlendem intraartikulärem Kontrast beurteilbar regelrechte Darstellung des Gelenkknorpels sowie des Labrum ohne Signalalterationen. Regelrechtes Fettsignal des Knochenmarkes des proximalen Femurs. Diskrete subchondrale Signalalterationen im Hüftpfannendach. Kein Herniation-Pit. Alphawinkel 48 Grad
- RX Becken 11.01.11: Unverändert keine Anhaltspunkte für Coxarthrose beidseits. ISG beidseits normal. Weichteilgewebe unauffällig
- aktuell Kettentendomyosen entlang Beckenkamm der Glutealmuskulatur rechts und entlang Tracuts iliotibialis rechts
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei)
- Status nach Distorsion und Kontusion der LWS am 21. März 2007 im Rahmen eines Arbeitsunfalles
- muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung
- MRI LWS vom 12.01.11 (A.___): Osteochondrose L4/5 und L5/S1 mit angrenzenden Endplattenveränderungen Modic Typ II. Rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 mit Einengung des rechten Neuroforamens und Bedrängung der Nervenwurzel L5 rechts
- RX LWS 11.01.11: Linkskonvex-skoliotische Fehlhaltung der LWS. Osteochondrose LWK5/SWK1
- BV-gesteuerte epidurale Infiltration L5/S1 am 14.03.11 (ohne Besserung)
         Die A.___-Ärzte führten aus (S. 2 f. Ziff. 1.4), die Beschwerdeführerin habe über seit dem Sturz vom 21. März 2007 bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins gesamte Bein mit Betonung in der Hüftgegend und eine Exazerbation durch Bewegung geklagt. Aufgrund ihrer Beschwerden benütze sie für das Gehen seit ungefähr zwei Jahren zwei Stöcke. Subjektiv habe trotz Physiotherapie keine wesentliche Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. In ihrer Beurteilung hielten die A.___-Ärzte fest (S. 4), im Verlauf hätten keine Hinweise für ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mehr bestanden. Die lumbovertebralen bis spondylogenen Schmerzen würden sich durch die Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 sowie durch die linkskonvex-skoliotische Fehlhaltung der LWS erklären lassen. Des Weiteren habe sich eine Fehlhaltung bei muskulärer Dysbalance sowie Insuffizienz der lumbalen Muskulatur präsentiert. Die Ausstrahlungen ins rechte Bein hätten durch Myogelosen und Kettentendomyosen im weiteren Verlauf provoziert werden können. Insgesamt seien die Hüftgelenksbeschwerden im Rahmen der Periarthropathia coxae rechts im Vordergrund mit begleitendem lumbo-spondylogenem Schmerzsyndrom. Bei Austritt aus dem A.___ habe die Beschwerdeführerin längere Gehstrecken ohne die davor konsequent benützten Gehstöcke absolvieren können. Die Beschwerdeführerin werde zur Prüfung eines etwaigen operativen Eingriffs in Bezug auf die im Vordergrund stehenden Hüftschmerzen (bei degenerativen Veränderungen des Labrums acetabular [der Hüfte]) in die orthopädische Sprechstunde in die Universitätsklinik D.___ überwiesen. Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen im Bereich der Hüfte bei Belastung des Beines beziehungsweise bei körperlichen Arbeiten eingeschränkt sei (S. 5 Ziff. 1.6, 1.7). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen würde sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nicht eindeutig erklären lassen, weshalb ein Gutachten, eventuell mit Arbeitsassessment zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, empfohlen werde (S. 6 Ziff. 1.9).
3.6     Der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, hielt am 6. Mai 2011 fest, dass die Befunde im ausführlichen A.___-Bericht vom 12. April 2011 nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch Dr. Z.___ hinweisen würden. Im A.___-Bericht sei überdies vermerkt, dass die Beschwerdeführerin längere Gehstrecken ohne Stöcke habe absolvieren können, wogegen die Stöcke bei der Untersuchung von Dr. Z.___ noch konsequent verwendet worden seien (Urk. 7/79/3).
3.7     In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. Juli 2011 (Urk. 7/79/3-4) erklärte Dr. E.___, dass gemäss A.___-Bericht (vom 12. April 2011) die demonstrierten physischen Einschränkungen durch die bildgebenden Untersuchungen nicht eindeutig hätten objektiviert werden können. Neue Befunde seien dem A.___-Bericht nicht zu entnehmen. Bereits im Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Mai 2009 sei vermerkt und berücksichtigt, dass seit mehreren Jahren ein mildes lumboradikuläres Syndrom rechts bestehe bei leichten foraminalen Stenosen L4/5 beidseits. Der Gutachter Dr. Z.___ habe auch eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und dem objektivierbaren Befund festgestellt. Demnach seien die Befunde an der LWS nicht neu aufgetreten, sondern seien im erwähnten Gutachten bereits berücksichtigt worden. Bei grossteils fehlender Objektivierbarkeit der angegebenen Beschwerden seien von einer EFL keine neuen Erkenntnisse bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Zusammenfassend könne deshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden.

4.
4.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenmitarbeiterin seit dem Ereignis vom 21. März 2007 vollständig eingeschränkt ist. Umstritten ist ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei erfüllen das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/29 [mit Gutachtenergänzung vom 10. August 2009; Urk. 7/33]) und die psychiatrische Expertise von RAD-Arzt med. pract. C.___ (vom 20. Oktober 2009, Urk. 7/36) die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte gestellten Anforderungen (vgl. E. 1.4 hievor). Sie sind umfassend und nachvollziehbar, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet und beruhen auf eigenen Untersuchungen.
         Die Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Dr. Z.___, nach welcher aufgrund seiner fachgebietsspezifischen Diagnosen in angepasster Tätigkeit ein Restleistungsvermögen von 80 bis 90 %, mithin wenigstens 80 %, besteht, erweist sich als plausibel, und auch die Einschätzung von RAD-Psychiater med. pract. C.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar.
4.2     Soweit sich die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht auf den Bericht der behandelnden Ärzte des A.___ beruft und einwendet, gegenüber der Beurteilung von Dr. Z.___ sei eine Verschlechterung festzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass im ausführlichen A.___-Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 7/74) keine Befunde enthalten sind, die Dr. Z.___, der in seinem (zweiten) Gutachten vom 26. Mai 2009 (Urk. 7/29) insbesondere auch Beschwerden im Bereich der Hüfte festhielt, nicht bereits berücksichtigt hätte, und dass auch bei Vergleich der geklagten Beschwerden keine relevante Veränderung ersichtlich ist. Dagegen setzten sich die A.___-Ärzte nicht ausreichend mit der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auseinander. Sodann ist darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 7/79/3), dass die Beschwerdeführerin bei Austritt aus dem A.___ längere Gehstrecken ohne Stöcke, welche sie für die Begutachtung bei Dr. Z.___ aber noch benutzt hatte, absolvieren konnte, und dass von einem etwaigen operativen Eingriff eher keine höhere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist, weshalb insgesamt kein Anlass besteht, vom Gutachten von Dr. Z.___ abzuweichen.
         Soweit die Beschwerdeführerin ein über die objektivierbaren pathologischen Befunde hinausgehendes „eigentliches Schmerzsyndrom“ geltend macht (Urk. 1 S. 5 Mitte), ist auf die - im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten - auf pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände (analog) anwendbaren Grundsätze hinzuweisen (E. 1.2.2 Abs. 2 hiervor). Dabei ist gestützt auf den RAD-ärztlichen psychiatrischen Untersuchungsbericht (vom 20. Oktober 2009, Urk. 7/36) die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit zu verneinen. Insbesondere besteht kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, nachdem die Beschwerdeführerin gute familiäre und nachbarschaftliche Kontakte angab (vgl. „aktuelle Lebenssituation“ in Urk. 7/36/1). Wesentliche körperliche Begleiterkrankungen bestehen aufgrund der wenigstens 80%igen Arbeitsfähigkeit in diesbezüglich angepassten Tätigkeiten ebenfalls nicht. Zwar ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen, jedoch ist dieses Kriterium nicht allzu stark zu gewichten, weshalb insgesamt nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der Störung geschlossen werden kann.
         Demnach ist auf das orthopädische Gutachten von Dr. Z.___ und die psychiatrische Expertise von med. pract. C.___ abzustellen. Von den mit (Eventual-)begehren (vgl. Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2 und 3) beantragten weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d). Insbesondere erscheint bei fehlender Objektivierbarkeit der geklagten Beschwerden (vgl. Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. E.___ vom 25. Juli 2011 [Urk. 7/79/3-4]) beziehungsweise fraglicher Mitwirkung (vgl. dazu auch das „Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung“ [Urk. 7/58]) eine EFL nicht zweckmässig.
         Damit ist ab dem 1. Oktober 2007 - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, welche gestützt auf ergänzende RAD-ärztliche Stellungnahmen eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in angepasster Tätigkeit für ausgewiesen hielt - zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Arbeitsfähigkeit von (wenigstens) 80 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt folglich die erwerbliche Seite.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
5.2
5.2.1   Mangels verlässlicher Angaben - gemäss IK-Auszug (vom 2. Dezember 2008, Urk. 7/14) erzielte die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nur unregelmässige Erwerbseinkommen (vgl. auch Urk. 7/59) - rechtfertigt es sich, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei ist die Beschwerdeführerin - die das Gymnasium besuchte und eine Lehre als Krankenschwester absolvierte (vgl. Urk. 7/2/5) - aufgrund ihrer Erwerbsbiographie gemäss IK-Auszug als Hilfsarbeiterin einzustufen (entsprechend der Kategorie 4 der LSE). Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ebenfalls anhand der LSE - und wiederum unter Einstufung der Beschwerdeführerin als Hilfsarbeiterin - zu ermitteln. Damit kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden.
5.2.2   Der von der Beschwerdegegnern zugestandene behinderungsbedingte Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 15 % blieb unbeanstandet und ist im Rahmen des Ermessens zulässig. Bei einem zumutbaren Leistungspensum von wenigstens 80 % ist der Invaliditätsgrad auf 32 % zu veranschlagen (100 % - 80 % x 85 %), was für die Bejahung eines Rentenanspruchs nicht genügt. Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

6.       Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Panvica, Effingerstrasse 14, 3001 Bern
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).