Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01005
IV.2011.01005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, war zuletzt vom 1. Januar 2000 bis zum 9. Januar 2006 bei der Y.___ AG in Z.___ als Produktionsmitarbeiterin in einem 100%igen Arbeitspensum tätig (Urk. 7/6 S. 1-2). Ab dem 9. Januar 2006 war sie aufgrund von erheblichen Schmerzen im  Nacken-, Arm- und Rückenbereich sowie aufgrund von Kopfschmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/8-12), weshalb ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung 24. Mai 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/29 i.V.m. Urk. 7/24).
         Anlässlich eines am 14. Februar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/30 ff.) holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/32, Urk. 7/34 und Urk. 7/36) ein und liess die Versicherte durch das A.___ (A.___) begutachten. Im Gutachten vom 5. Januar 2009 attestierte das A.___ der Versicherten, nachdem ihr am 3. November 2008 ein Neurostimulator zur Schmerztherapie eingesetzt worden war (Urk. 11/1 S. 1 Ziff. 2), zwei Monate postoperativ die Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leichte, angepasste Tätigkeiten, worunter auch die angestammte Tätigkeit zu zählen sei (Urk. 7/40 S. 17-18 Ziff. 3.7 und Ziff. 4-5). Nachdem die Versicherte der IV-Stelle mitgeteilt hatte, die Operation habe noch nicht den gewünschten Effekt gebracht, was auch durch den behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigt wurde (Urk. 7/43 S. 1 und Urk. 7/44), betrachtete der Regionalärztliche Dienst (RAD) die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als zu früh veranschlagt und empfahl vorerst die Weiteranerkennung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/45 S. 5). Am 30. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten deshalb mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 7/46).
         Am 11. Dezember 2009 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren (Urk. 7/49 ff.) ein und liess die Versicherte durch das C.___ (C.___) begutachten (Gutachten vom 15. November 2010, Urk. 7/56), das ihr für die angestammte und für sämtliche mittelschweren bis schweren und nicht adaptierten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 7/56 S. 27 ff.). Gestützt darauf setzte die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61 ff.) mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) die ganze Invalidenrente per 1. September 2011 auf eine halbe Invalidenrente herab.
2.       Am 14. September 2011 liess die Versicherte, vertreten durch lic. iur. D.___ vom Rechtsdienst der Integration Handicap (Urk. 3), Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 19. Oktober 2011 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 23. November 2011 (Urk. 10) und 3. Januar 2012 (Urk. 12) verschiedene Arztberichte (Urk. 11/1-2 und Urk. 13/1-2) einreichen. Mit Replik vom 8. Februar 2012 (Urk. 14) hielt sie an ihren Anträgen fest und am 23. Februar 2012 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die in ihrer Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) angeordnete Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente damit, dass gemäss dem C.___-Gutachten im Januar 2009 eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei und der Invaliditätsgrad nur noch 54 % betrage (Urk. 2 S. 2).
2.2     Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht auf das C.___-Gutachten abgestellt werden. Trotz der bezüglich der Brachialgien eingetretenen Verbesserung habe sich ihr Gesundheitszustand insgesamt verschlechtert. Im Vordergrund stünden starke Nacken- und Kopfschmerzen, ein starkes Rauschen im Kopf mit Pfeifen in den Ohren, starke Schmerzen in den Hüften und Beschwerden im Brustbereich aufgrund eines früher gebrochenen Wirbels. Sie könne aufgrund der Beschwerden trotz Schlafmitteln nicht mehr richtig schlafen und sei auf eine erhebliche Menge von Medikamenten in Form von Schlaf- und Schmerzmitteln inklusive Morphium angewiesen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5).

3.
3.1     Im Rahmen des im Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/32, Urk. 7/34 und Urk. 7/36) ein und liess die Versicherte durch das A.___ begutachten. Da sich jedoch herausstellte, dass das A.___ verfrüht wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, richtete die IV-Stelle der Versicherten aufgrund der bei der ursprünglichen Rentenzusprache ermittelten 100%igen Arbeitsunfähigkeit die ganze Invalidenrente weiterhin aus (Urk. 7/46 i.V.m. Urk. 7/43-45). Die IV-Stelle griff somit bei der am 30. März 2009 erfolgten Bestätigung der ganzen Rente auf die ursprünglichen Abklärungen zurück, weshalb nicht die Mitteilung vom 30. März 2009 (Urk. 7/46), sondern die Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 7/29) als zeitlicher Referenzpunkt für den Eintritt einer anspruchserheblichen Änderung gilt.

4.
4.1
4.1.1   Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte aufgrund des Arztberichts von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. September 2006, der folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellte (Urk. 7/8 S. 1):
-    Zervikobrachialgie C8 links (Rezidiv), jeweils nach Voroperation primär schmerzfrei
-    Status nach mikrochirurgischer Dekompression/Neurolyse C8 links (18. Mai 2001)
-    Status nach Redekompression extraspinal C7/TH1 links (9. Mai 2003), primär schmerzfrei
-    Status nach Transposition des Nervus ulnaris Epicondylus links 1984, primär schmerzfrei
-    neuroradiologisch/anatomisch perfektes Operationsergebnis
-    Migräne/zervikozephale, wohl spondylogene Kopfschmerzen.
Nach den mikrochirurgischen Dekompressionen des Halswirbelkörpers am 18. Mai 2001 und am 8. Mai 2003 sei der Verlauf vorerst gut gewesen. Seit Januar 2006 leide die Beschwerdeführerin erneut an Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Hinterkopf und vor allem an einer Brachialgie mit Ausstrahlung in den ganzen linken Arm bis in die Finger, was einer erneuten C8-Irritation entspreche. Da die neuroradiologische Abklärung ein anatomisch perfektes Operationsgebiet ohne Hinweis für eine erneute C8-Kompression gezeigt habe, und auch im Bereich des 1984 operierten linken Ellbogens keine Anhaltspunkte für eine Läsion des Nervus ulnaris bestünden, sei zwar an der radikulären Entstehungsursache der Schmerzen nicht zu zweifeln, doch sei keine erneute Dekompressionsoperation möglich. Als Therapie komme allenfalls eine Stimulation in Frage, bei Misserfolg eine Morphiumpumpe. Wegen der Nebenwirkungen der vielen Opiate, die die Beschwerdeführerin einnehme, wegen der dadurch bedingten Müdigkeit und Verlangsamung und wegen der Schmerzen bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         Massgeblich für die ursprüngliche Rentenzusprache waren zudem die Berichte des F.___ vom 21. Juli, 7. September und 4. Oktober 2006 (Urk. 7/9), in denen ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, sowie der Bericht der G.___ vom 15. Januar 2007 (Urk. 7/12/2-4), in dem auf die ebenfalls vorhandene ideoaffektive Komponente des chronischen Schmerzsyndroms hingewiesen und eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen wurde.
         Dementsprechend auferlegte die Beschwerdegegnerin der Versicherten eine Schadensminderungspflicht in Form von Psychotherapie zur Schmerzverarbeitung (Urk. 7/14) in der Annahme, dass damit die Arbeitsfähigkeit um mindestens 50 % gesteigert werden könne (Urk. 7/13 S. 4 am Anfang).
4.1.2   Im Rahmen des am 14. Februar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/30 ff.) attestierte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin, am 9. April 2008 bei unveränderter Diagnose einen verschlechterten Allgemeinzustand aufgrund eines erhöhten Analgetikabedarfs. Periduralinfiltrationen würden nur vorübergehend helfen und die Versicherte leide unter Dauerschmerzen vom Nacken bis zum Kleinfinger links mit Sensibilitätsstörungen ulnar (Urk. 7/32 S. 2 Ziff. 2.1 und S. 3 Ziff. 4.4). Auch das I.___ attestierte der Beschwerdeführerin bei unveränderter Diagnose eine seit Januar 2006 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 28. August 2008, Urk. 7/36 S. 5).
Der behandelnde Psychiater Dr. B.___, zu welchem sich die Versicherte im Rahmen der ihr von der IV-Stelle auferlegten Schadensminderungspflicht (Urk. 7/14) in Therapie begeben hatte, attestierte ihr am 4. Juli 2008 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem chronischen Schmerzsyndrom und verwies auf die Gefahr einer reaktiven Depression (Urk. 7/34).
         Das A.___, bei welchem die Versicherte Ende November 2008 neurochirurgisch und psychiatrisch untersucht wurde, stellte im Gutachten vom 5. Januar 2009 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/40 S. 14):
1.   Anhaltendes zervikales Schmerzsyndrom mit Nacken-/ Hinterkopfschmerzen und linksseitiger chronischer Brachialgie nach zweimaliger Revision C7/TH1 und Implantation eines Nervenstimulators
2.   Status nach Volarverlagerung des Nervus ulnaris links
3.   Status nach Operation einer Diskushernie L4/5 mit vorübergehender Cauda-Symptomatik.
Die Implantation eines Neurostimulators im November 2008 habe zu einer Besserung der Symptomatik geführt. Auch der psychische Zustand habe durch die Therapie stabilisiert werden können, so dass keine psychische Störung mehr zu diagnostizieren sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Symptome entsprächen einer weitgehen remittierten depressiven Episode und gingen in einer normalen psychischen Reaktion auf eine anhaltende Schmerzsymptomatik auf. Bis zum Abklingen der akuten postoperativen Phase Ende 2008 bestehe noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Anschliessend sei der Versicherten eine leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Halswirbelsäule, worunter auch ihre angestammte Tätigkeit im Bereich der Sicht- und Qualitätskontrolle medizintechnischer Materialien zu zählen sei, zumutbar (Urk. 40 S. 17-18 Ziff. 4-5).
4.2
4.2.1   Im Rahmen des am 11. Dezember 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/49 ff.) attestierte der Hausarzt der Versicherten, Dr. H.___, weiterhin eine unveränderte gesundheitliche Situation ohne Hinweise auf eine Verbesserung (Urk. 7/52 S. 2).
4.2.2   Das C.___, bei welchem die Versicherte internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht wurde, stellte folgende Diagnosen (Urk. 7/56 S. 25-26):
A. mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1)
2.   anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
3.   chronische Zervikobrachialgie der adominanten linken Seite ohne klare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1)
-    Status nach Vorverlagerung des Nervus ulnaris am linken Ellbogen 1984
-    Status nach mikrochirurgischer Dekompression und Neurolyse C8 links am 18. Mai 2001 bei Wurzeltaschenzyste (Prof. Dr. E.___)
-    Status nach Redekompression extraspinal HWK7/BWK1 links am 9. Mai    2003 (Prof. Dr. E.___)
-    Status nach konsolidierter Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 (CT vom 11. März 2010)
-    radiologischer Ausschluss einer erneuten Wurzelkompression C8 links (Myelographie und Myelo-CT vom 6. September 2007)
-    elektrophysiologischer Ausschluss einer erneuten Wurzel-kompression C8 links (Dr. K.___)
-    Status nach Implantation eines Neurostimulators am 3. November 2008 (Dr. K.___)
4.   chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5)
-    Status nach Diskushernienoperation LWK4/5 rechts 1998 bei Equina-Syndrom
5.   chronische Hüftschmerzen beidseits (ICD-10: M79.65)
-    frei bewegliche Hüftgelenke
6.   ganglionartige, schmerzhafte Veränderung im Bereich des Kleinfingergrundgelenkes beugeseitig rechts (ICD-10: M67.44).
B. ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1.   Adipositas (BMI 34 kg/m2) (ICD-10: E66.0)
2.   anamnestisch chronische Refluxösophagitis bei kleiner Hiatushernie (ED 1996) (ICD-10: K21)
3.   anamnestisch Migräne (ICD-10: G43).
In der somatisch-neurologischen Untersuchung seien eine deutliche Fehlhaltung im Sinne einer thorakalen Hyperkyphose, weniger auch eine lumbale Lordose, eine deutliche Protraktion des Kopfes, weniger der Schultern, eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit des zervikalen Abschnittes der Wirbelsäule, diffuse Druckdolenzen im Trochanterbereich beidseits sowie eine Hypästhesie entsprechend dem Dermatom C8 der linken Seite feststellbar gewesen. Klinisch wie auch radiologisch fehlten jedoch eindeutige Zeichen für eine zervikale Neurokompression. Zusammenfassend seien die von der Versicherten angegebenen Beschwerden im Bereich des Nackens sowie der linken oberen Extremität durch die klinischen und radiologischen Befunde weitgehend begründet. Nicht nachvollziehbar seien allerdings die sehr inkonstant geäusserten Hüftschmerzen beidseits. Es bestünden klare Hinweise für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe für die angestammte Tätigkeit wie auch für jede andere überwiegend in Zwangshaltungen auszuübende Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, ganztägig realisierbar mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg sowie der Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb der Horizontalen vermieden werden.
In der psychiatrischen Untersuchung seien eine mittelgradige depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt worden. Diesbezüglich sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beeinträchtigt. Die Versicherte sei nur bedingt in der Lage, mit den chronischen Schmerzen umzugehen, ihre psychischen Ressourcen seien seit der Kindheit, bedingt durch wiederholt belastende und traumatisierende Erlebnisse, herabgesetzt. Aus psychiatrischer Sicht könne der Versicherten zugemutet werden, halbtags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, womit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Aus internistischer Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkten.
Während aus psychiatrischer Sicht bereits seit 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe und sich der Verlauf der psychischen Störung nicht wesentlich verändert habe (Urk. 7/56 S. 26 am Ende), habe sich aus Sicht des Bewegungsapparates zwischen 2006 und 2009 offenbar eine deutliche Verbesserung der Situation eingestellt, wobei der zeitliche Verlauf retrospektiv nicht genau beurteilt werden könne (Urk. 7/58 i.V.m. Urk. 7/56 S. 28 am Anfang).
Aus polydisziplinärer Sicht könne somit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten attestiert werden. Für mittelschwere bis schwere und nicht adaptierte Tätigkeiten, wie auch für die angestammte Tätigkeit, bestehe eine bleibende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die leichte Leistungseinbusse aus somatischer Sicht wirke sich bei gut adaptierten Tätigkeiten bei bereits grossem Freiraum, psychiatrisch vorgegeben, nicht zusätzlich aus  (Urk. 7/56 S. 27).
Der orthopädischen Beurteilung des A.___, wonach ab Januar 2009 die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit voll zumutbar sei, sei insoweit klar zu widersprechen, als die massive Fehlhaltung der Hals- und Brustwirbelsäule bzw. des Kopfes nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Die angestammte Tätigkeit in der Produktionskontrolle unter dem Mikroskop sei aufgrund der Zwangshaltung ungeeignet, weshalb diesbezüglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für angepasste Tätigkeiten sollte ein vermehrter Pausenbedarf im Sinne einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägigem Pensum gewährt werden (Urk. 7/56 S. 25). Im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung habe das A.___ den Schweregrad der psychischen Störung aufgrund der Dissimulationstendenz der Versicherten ungenügend erkannt und deshalb eine zu hohe Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/56 S. 28). Andererseits bestehe eine Diskrepanz zur Selbsteinschätzung der Versicherten und der Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. B.___, wonach keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Auffassung könne jedoch nicht geteilt werden; da Hinweise auf das Vorliegen einer schweren depressiven Störung oder somatischen Erkrankung fehlten, sei es der Versicherten durchaus zumutbar, halbtags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
         Aus orthopädischer Sicht empfehle sich zur Korrektur der ausgeprägten Fehlhaltung sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte die Durchführung einer intensiven Physiotherapie einschliesslich Instruktion und Überwachung. Zudem sollte die anamnestisch massive Analgetikaeinnahme unbedingt reevaluiert werden. Obwohl die Versicherte über eine Schmerzlinderung unter MST berichtet habe, müsse aufgrund der massiven Dosierung zahlreicher verschiedener Analgetika mit dem Auftreten erheblicher Nebenwirkungen gerechnet werden (Urk. 7/56 S. 28). Aus psychiatrischer Sicht sollten die ambulante psychiatrische Behandlung und die antidepressive Therapie weitergeführt werden. Aus internistischer Sicht empfehle sich eine Gewichtsreduktion zur Verhinderung eines metabolischen Syndroms und zur Entlastung des Bewegungsapparates (Urk. 7/56 S. 29 am Anfang).
4.2.3   In seinem Bericht zum Einwand gegen den Vorbescheid, datiert vom 24. Februar 2011 (Urk. 7/67 S. 1), hielt der die Versicherte seit 1994 behandelnde Dr. H.___ fest, dass diese den Haushalt kaum zu bewältigen vermöge und immer wieder auf ihre Beschwerden Rücksicht nehmen müsse, weshalb eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unrealistisch sei. Obwohl die Beschwerdeführerin trotz erheblicher Schmerzen gelernt habe, stark zu sein, sei infolge der Herabsetzung der Rente zu befürchten, dass sich zu den somatischen Beschwerden auch zunehmend erhebliche psychische Beeinträchtigungen (inkl. Suizidalität) herausschälen könnten.
         Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, bei dem sich die Versicherte seit dem 17. Dezember 2007 in Behandlung befindet, erklärte sich in seiner im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme zum C.___-Gutachten mit der dort gestellten Diagnose einverstanden und hielt fest, dass sich die radikulären Schmerzen im C8 Dermatom links durch die Neurostimulation deutlich gebessert hätten. Hingegen erachtete er die Versicherte aufgrund der noch deutlichen Restbeschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule und im lumbalen Bereich entgegen der vom C.___ vertretenen Auffassung aus somatischer Sicht nicht als zu 80 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit solle nach einer möglichen Kyphoplastie des frakturierten Wirbelkörpers BWK12 nochmals beurteilt werden (Urk. 11/2 S. 1).
         Auch Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der sich die Versicherte seit dem 20. Februar 2010 in Behandlung befindet, stimmte in ihrer Stellungnahme zum C.___-Gutachten vom 27. Januar 2012 der dort gestellten Diagnose zu. In Abweichung zu der vom C.___ abgegebenen Beurteilung, wonach aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, erachtete sie die Versicherte als zu 100 % arbeitsunfähig. Ursächlich seien die chronischen Schlafstörungen und die Schmerzen, die als Dauerstress zu rezidivierenden Depressionen führten und somit sowohl eine Behandlung mit Antidepressiva erforderlich machten als auch eine hohe Dosierung an Schmerzmitteln erforderten. Zudem sei die Versicherte im Anschluss an die im Jahr 2007 durchgeführte Operation suizidal gewesen und habe 6 Monate lang an einer schweren Depression gelitten. Auch nach der Implantat-Operation bei Dr. E.___ sei sie vor Dezember 2010 sehr depressiv gewesen (Urk. 13/1).
         Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zu dem sich die Versicherte zum ersten Mal am 18. November 2011 auf Zuweisung von Dr. E.___ mit der Frage nach einer Vertebroplastie BWK12 begeben hatte, erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2012 mit der im C.___-Gutachten gestellten Diagnose einverstanden und äusserte sich dahingehend, dass die Versicherte für leichte körperliche Arbeiten in Wechselpositionen mit leichten Belastungen von Seiten des Rückens mindestens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 15/1).

5.
5.1     Das C.___-Gutachten vom 15. November 2010 (Urk. 7/56) und dessen Ergänzung vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/58) bilden die wesentlichen Grundlagen zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Aufgrund der Einschätzung des C.___, wonach sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert habe und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten bestehe, wurde die ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 18. Juli 2011 (Urk. 2) auf eine halbe Rente herabgesetzt.
5.2
5.2.1   Die Begutachtung des C.___ (Urk. 7/56) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, orthopädischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 7/56 S. 26 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 29 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
5.2.2   Die Beschwerdeführerin wendet gegen die vom C.___ vorgenommene Beurteilung ein, sämtliche Diagnosen, die zur ursprünglichen Rentenzusprache geführt hätten, lägen weiterhin vor. Hinzu seien ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronische Hüftschmerzen beidseits und ganglionartige, schmerzhafte Veränderungen im Bereich des Kleinfinger-Grundgelenks beugeseitig rechts gekommen. Zudem habe das C.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert. Die Anzahl der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe sich daher weiter erhöht. Die Implantation des Neurostimulators habe zwar zu einer Verbesserung der Brachialgien geführt, nicht aber zu einer Besserung der Nacken- und Rückenbeschwerden. Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand weiter verschlechtert. Im Vordergrund stünden die Nacken- und Kopfschmerzen mit starkem Rauschen im Kopf und Pfeifen in den Ohren sowie die starken Schmerzen in den Hüften und im Brustbereich. Bei der geringsten Anstrengung kämen Rückenschmerzen hinzu, so dass sie nicht mehr stehen und laufen und trotz Schlafmitteln nicht mehr richtig schlafen könne (Urk. 1). Gemäss den Stellungnahmen von Dr. E.___ und Dr. M.___ bestehe aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste körperlich leichte Tätigkeiten, aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 14).
5.2.3   Bei der orthopädischen Untersuchung durch das C.___ wies die Beschwerdeführerin auf sämtliche in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beschwerden hin (Urk. 7/56 S. 18 und 19) und es fand eine umfangreiche klinische und bildgebende Abklärung statt (Urk. 7/56 S. 20-22). Sämtliche Beschwerden wurden sodann unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/56 S. 22). Wenn der orthopädische Gutachter gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die eigenen Untersuchungen zum Schluss kam, für eine körperlich leichte Tätigkeit liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor, besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen. Daran vermögen weder die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, die ausschliesslich eine andere Würdigung des gleichen medizinischen Sachverhalts darstellen, noch die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin etwas zu ändern.
5.2.4   Das Gleiche gilt für die psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/56 S. 13 ff.). Der psychiatrische Gutachter schloss aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin über den Tagesverlauf und die sozialen Kontakte, den Angaben über ihre Schmerzen und ihre Stimmungen sowie gestützt auf die eigenen Beobachtungen auf eine mittelgradige depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung und verneinte das Vorliegen einer schweren Depression. Diese Beurteilung wurde auch von Dr. L.___ nicht in Frage gestellt (Urk. 13/1). Eine mittelgradige depressive Episode begründet indes keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wie der psychiatrische Gutachter unter Hinweis auf die guten familiären Beziehungen, die zwar reduzierten, aber doch noch vorhandenen sozialen Kontakte, die nicht vorhandene Suizidalität und den beschränkten Einsatz in der Haushalttätigkeit nachvollziehbar darlegte. Die anderslautende Beurteilung von Dr. L.___, die Arbeitsunfähigkeit betrage wegen der chronischen Schlafstörungen und der Behandlung mit Antidepressiva und Schmerzmitteln nach wie vor 100 %, vermag dagegen nicht zu überzeugen. Zudem bestanden die von der behandelnden Psychiaterin hervorgehobenen schweren Depressionen im Jahr 2007 und vor Dezember 2010 und somit nicht mehr zum Zeitpunkt der angefochtenen, im Juli 2011 ergangenen Verfügung (Urk. 2). Was den erwähnten, hohen Antidepressiva- und Schmerzmittelkonsum angeht, ist zudem auf die Empfehlung des C.___ hinzuweisen, wonach die massive Analgetikaeinnahme unbedingt reevaluiert werden müsse, um das Auftreten erheblicher Nebenwirkungen zu verhindern (Urk. 7/56 S. 28).
5.3     Das Gutachten des C.___ erweist sich somit als überzeugend und wird durch die von der Versicherten eingereichten Arztberichte nicht in Frage gestellt. Es genügt damit in jeder Hinsicht den für ein derartiges Beweismittel geltenden Anforderungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dementsprechend ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten auszugehen.

6.       Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich samt Gewährung eines 15%igen leidensbedingten Abzugs (Urk. 7/59) ist aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 54 %. Die von der IV-Stelle verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).