Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01008[9C_922/2012]
IV.2011.01008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining
Hendry Breining Rechtsanwälte
Sporrengasse 1, Postfach 671, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, verheiratet (getrennt lebend) und Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern, diplomierte Physiotherapeutin, ist seit dem 1. Juli 1988 in unterschiedlichen Pensen selbständig als Physiotherapeutin tätig (vgl. Urk. 7/49/5-6; Urk. 7/64/2). Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, '___', attestierte X.___ vom 9. Mai bis am 31. Oktober 2004 eine 100%ige, ab dem 1. November 2004 eine 80%ige, ab dem 31. Januar 2005 eine 60%ige, ab dem 4. Juli 2005 eine 100%ige, ab dem 31. Oktober 2005 eine 80%ige, ab dem 12. Dezember 2005 eine 50%ige sowie ab dem 1. Januar 2006 bis auf Weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit als Physiotherapeutin (Bericht von Dr. Y.___ vom 19. September 2006, Urk. 7/18/2).
1.2     Am 15. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit Dezember 2003 bestehenden Abnützung des rechten Schultergelenks zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 28. September 2007 sprach das Sozialversicherungsamt des Kantons Schaffhausen, IV-Stelle, der Versicherten rückwirkend vom 1. Mai bis am 31. Dezember 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Ab dem 1. Januar 2006 bestehe hingegen kein Rentenanspruch mehr (Urk. 7/38).
1.3     Am 4. August 2009 meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an, was sie mit seit Dezember 2003 vorhandenen chronifizierten Schulterbeschwerden rechts nach einem 18jährig erlittenen Autounfall und seither erfolgten insgesamt drei Operationen begründete (Urk. 7/49). Die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend: IV-Stelle) holte daraufhin Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/53; Urk. 7/67), die Bilanz- und Erfolgsrechnung der Jahre 2006-2009 bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/54/2-11, Urk. 7/69/2-3), ihre Steuererklärung für das Jahr 2009 (Urk. 7/66) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/58; Urk. 7/61-62) ein. Sie liess die Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchen (Urk. 7/64) und erstellte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/71) sowie einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/84), wogegen letztere mit Schreiben vom 15. April 2011 (Urk. 7/87) Einwand mit dem Antrag erhob, dass ihr mindestens eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei (Urk. 7/87/1). Mit Verfügung vom 12. August 2011 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt den Rentenanspruch (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle, Winterthur, mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 12. August 2011 aufzuheben und es sei ihr mindestens eine halbe Rente, eventualiter eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin unaufgefordert eine eigene Stellungnahme ab (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm zu dieser mit Eingabe vom 16. Januar 2012 Stellung (Urk. 14), die Beschwerdeführerin - nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining, Schaffhausen - mit Schreiben vom 8. März 2012, wobei sie an ihrer Beschwerde festhielt (Urk. 20, unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. Y.___ vom 5. März 2012 [Urk. 21]). Die Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wurden diesen am 12. April 2012 wechselseitig mitgeteilt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5     Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7
1.7.1   Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.7.2   Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

2.       Streitig ist, ob seit dem 28. September 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 eine erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche erneut einen Rentenanspruch begründet.
2.1     Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Schaffhausen stützte sich bei ihrer befristet rentenzusprechenden Verfügung vom 28. September 2007 auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. August 2007, Urk. 7/30). Aus diesen ging hervor, dass die Beschwerdeführerin an chronifizierten Restbeschwerden der rechten Schulter bei Status nach Arthroskopie und subakromialer Bursektomie im Mai 2004 sowie Status nach retraktiler Kapsulitis in Auflösungsphase litt (vgl. Urk. 7/18/1; Urk. 7/30/1). Dr. Y.___ attestierte in seinem Bericht vom 19. September 2006 aufgrund dieser Leiden eine seit dem 1. Januar 2006 gegebene Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Physiotherapeutin. Auch für andere leichte, leidensangepasste Tätigkeiten bestehe keine höhere Arbeitsfähigkeit als maximal 40 % (vgl. Urk. 7/18). Dr. med. A.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Klinik B.___, '___', bescheinigte ebenfalls eine 40%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Januar 2006 (vgl. Bericht vom 13. April 2006, Urk. 7/15/1). Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen begründete die Befristung der Invalidenrente per Ende 2005 mit dem Argument, die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2006 in der Lage gewesen, mehr zu arbeiten als vorauszusehen gewesen sei. Sie habe die Restarbeitsfähigkeit optimal umsetzen und den Umsatz steigern können. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sie gemäss Buchhaltungsunterlagen mehr Therapieleistungen erbracht habe (Urk. 7/38).
2.2     Ab dem 28. September 2007 stellt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wie folgt dar:
2.2.1   Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, dass sich die medizinische Situation seit der letzten Berichterstattung zuhanden der Beschwerdegegnerin - aus den Akten ergibt sich, dass diese Berichterstattung vor dem 28. September 2007 erfolgte - grundsätzlich nicht verändert habe. Allerdings könne die Beschwerdeführerin nun nicht mehr im Haushalt tätig sein, sondern sollte aufgrund der Trennung vom Ehegatten in einem vollen Pensum arbeiten. Ein 100%iges Arbeitspensum als Physiotherapeutin könne die Beschwerdeführerin zu maximal 40 % ausüben (Urk. 7/58/3).
2.2.2   Am 1. Februar 2010 berichtete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin ergänzend, eine Bürotätigkeit ohne irgendwelche armbelastende Tätigkeiten sei nicht umsetzbar. Als selbständige Physiotherapeutin sei Wechselbelastung gegeben, es erfolge kein regelmässiges Heben von Lasten über 5 kg, auch Überkopfarbeiten sowie Schläge und Vibration gegen die Schulter seien nicht vorhanden. Lediglich die Bedingung des Arbeitens ohne Armvorhaltestellungen sei nicht erfüllt. Aufgrund des loco-regionären Schmerzzustandes durch Irritation und Chronifizierung der loco-regionären Schulterstrukturen, verbunden mit deutlichem Impingement und sekundärer, nicht beeinflussbarer Abschwächung schmerzinduziert bestünden die bereits früher formulierten Einschränkungen für die Tätigkeit als Physiotherapeutin und auch für eine leidensangepasste leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibration gegen die Schulter. Eine Tätigkeit als Physiotherapeutin, die pro Tag über 4 Stunden hinausgehe, wie auch eine solche leidensangepasste leichte Tätigkeit seien nicht zumutbar, da durch die leichte körperliche Belastung als Physiotherapeutin bereits massive Schmerzexazerbationen aufträten (Urk. 7/61/2).
2.2.3   In seinem Bericht vom 22. März 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, '___', als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Schulterbeschwerden in der rechten dominanten oberen Extremität bei Status nach zweimaliger Operation in den Jahren 2004 und 2005 an (Urk. 7/62/2). Die Beschwerdeführerin leide an einer Impingementproblematik rechte Schulter mit Atrophie im Schulterbereich Supraspinatus und Infraspinatus, wobei daselbst diverse Triggerpunkte feststellbar seien. Gemäss Dr. Y.___ sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorhanden. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit ergäben sich die körperlichen Einschränkungen aus erwähnter Problematik, wobei die rechte obere Extremität insofern anhaltend lädiert sei, als dass sie zur Arbeit als Physiotherapeutin eingesetzt werden müsse (Urk. 7/62/3). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Hinsichtlich der Einschätzung der noch zumutbaren Arbeit und Belastung werde auf den vorliegenden spezialärztlichen Bericht verwiesen (Urk. 7/62/4).
2.2.4   RAD-Arzt Dr. Z.___ führte in seinem Untersuchungsbericht vom 21. Juli 2010 als Hauptdiagnose persistierende rechtsseitige Schulterbeschwerden nach insgesamt drei Schulteroperationen sowie als Nebendiagnose einen Senk-Spreizfuss beidseits an (Urk. 7/64/5). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fänden keine regelmässigen ärztlichen Behandlungen statt und benötige sie keine Schmerzmedikamente zur regelmässigen Einnahme (Urk. 7/64/1). Die von der Beschwerdeführerin beklagten, subjektiv empfundenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen hätten durch die klinisch funktionelle Untersuchung nur teilweise objektiviert werden können (Urk. 7/64/5). So habe sich eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des Musculus deltoideus sowie der anterioren, medialen und posterioren Rotatorenmanschette gefunden (Urk. 7/64/5-6). Inspektorisch erscheine die rechtsseitige Schultergürtelmuskulatur diskret verschmächtigt. Es sei ein Painful arc zwischen 30° und 80° bei Abduktionsbewegung rechts vorhanden. Die Abduktionsbewegung rechts sei bei 80° abgebrochen worden. Der Lift-Off-Test sei rechtsseitig nur angedeutet durchführbar gewesen. Es seien jedoch keine wesentlichen Atrophiezeichen an der rechten oberen Extremität festzustellen, was auf eine seitengleiche Benutzung der oberen Extremitäten schliessen lasse. Zusätzlich habe imponiert, dass die Beschwerdeführerin in unbeobachteten Momenten in der Lage sei, sich auf der Untersuchungsliege mit dem rechten Arm abzustützen. Zudem sei sie in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Unter Berücksichtigung der Magnetresonanztomographie(MRI)-Untersuchung vom 8. Dezember 2005 mit leichtesten Zeichen einer Bursitis subacromialis und wahrscheinlich partieller intramuraler Läsion der Supraspinatussehne, ohne Rotatorenmanschettenruptur, lasse sich in bestimmten Bewegungsphasen und Schulterbelastungen eine Schmerzhaftigkeit attestieren. Bei muskulärer Anspannung der oberen Extremität sei davon auszugehen, dass solche Schmerzzustände häufiger provoziert würden. Hingegen seien Bewegungen im Bereich der oberen Extremität ohne muskuläre Anspannungen vorliegend nicht geeignet, Exazerbationen auszulösen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeutin sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig bei vollem Stundenpensum, wobei die Arbeitszeit gleichmässig auf den Vor- und Nachmittag verteilt werden sollte. Als Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit sei Dezember 2005 festzulegen. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab Dezember 2005 zu 80 % arbeitsfähig bei vollem Stundenpensum. Das Belastungsprofil umfasse eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten in Armvorhalte, ohne repetitive Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten Schulter sowie ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg mit dem rechten Arm (Urk. 7/64/6).
2.2.5   RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wies in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2011 darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso eine körperlich leichte Arbeit unter Schulterhöhenniveau nicht vollschichtig möglich sein sollte, sofern dabei nicht eine über längere Zeit fixierte Armhaltung erforderlich sei. Unter Berücksichtigung der bei hängendem beziehungsweise unter Schulterhöhenniveau sich bewegenden Arm nur geringfügigen Bewegungseinschränkung des rechten Armes respektive der rechten Schulter sei die bislang postulierte massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit zumindest seit dem 21. Juli 2010, dem Tag der RAD-Untersuchung, nicht mehr weiterhin nachvollziehbar beziehungsweise haltbar. Die von Dr. Z.___ angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollem Stundenpensum beinhalte bereits eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Die seit dem Jahr 2005 anerkannte Arbeitsunfähigkeit von 60 % für die bisherige beziehungsweise ausgeübte Tätigkeit als Physiotherapeutin sei weiterhin nachvollziehbar. Eine wesentliche Änderung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten (Urk. 7/92/2). Für eine optimal angepasste Tätigkeit sei angesichts des Befundes der RAD-Untersuchung vom 21. Juli 2010 ab diesem Tag von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % bei vollem Stundenpensum auszugehen, womit eine reduzierte Leistungsfähigkeit bereits berücksichtigt sei. Dabei gelte folgendes Belastungsprofil: nur körperlich sehr leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten schwerer als 5 kg beidhändig beziehungsweise 2 kg mit der rechten Hand, ohne Tätigkeiten in Armvorhalte beziehungsweise über Kopf, ohne längere statische (bewegungslose) Haltung des rechten Armes, ohne auf den rechten Arm und speziell die Schulter einwirkende Schlag-, Druck- und Vibrationsbelastung (Urk. 7/92/3).
2.2.6   Am 5. März 2012 berichtete Dr. Y.___, bezüglich des chronifizierten Schulterschmerzsyndroms rechts nach insgesamt drei schulterchirurgischen Eingriffen präsentiere sich eine unveränderte Situation. Die auf eine angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit bezogenen Einschränkungen seien unverändert. In der Ausübung ihres Berufs als Physiotherapeutin bestünden die bereits dargelegten Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine andere Tätigkeit nicht erhöht werden. Im Februar 2010 und am 3. Januar 2011 sei es zu einer Halswirbelsäulen-Traumatisierung gekommen. Es habe einerseits eine aktivierte Fazettenarthrose im Sinne der peripheren Sensibilisierung am Segment C2/3 bestanden, die am 19. Mai 2011 erfolgreich schmerzinterventionell behandelt worden sei. Daraufhin habe sich der sekundäre zervikogene Kopfschmerz am Segment C2/3 ebenfalls zurückgebildet (Urk. 21 S. 1). Am 4. April 2011 sei bereits das Fazettengelenk C5/6 beidseits intra- und periartikulär infiltriert worden bei persistierender segmentaler Dysfunktion C5/6, was auch die diesbezügliche Halswirbelsäulensymptomatik damals wesentlich verbessert habe (Urk. 21 S. 1 f.). Aktuell bestünden keinerlei wesentliche klinische Befunde mehr im Bereich der Halswirbelsäule. Die chronifizierte Schultersituation stelle sich seit mindestens dem Jahr 2008 unverändert dar (Urk. 21 S. 2).

3.       Wie nachfolgende Erwägungen zeigen, kann offen bleiben, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Einstellung der ursprünglich zugesprochenen Rente per Ende 2005 verändert hat, da auch bei freier Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.
3.1     Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber RAD-Arzt Dr. Z.___, sich aufgrund der Schmerzempfindung auch in ruhender Stellung des rechten Armes nicht vorstellen zu können, eine leichtere Tätigkeit in einem höheren Pensum auszuüben, zumal sie ein wesentlich schlechteres Honorar erhalten würde (Urk. 7/64/3). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht ankommt. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 21. Juli 2010 (E. 2.2.4) (vgl. Urk. 7/83; Urk. 7/92). RAD-Arzt Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Physiotherapeutin und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Dezember 2005 (vgl. E. 2.2.4). RAD-Arzt Dr. Z.___ setzte sich bei seiner klinischen Untersuchung auch mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. So bemerkte er, dass sie sich keinen regelmässigen ärztlichen Behandlungen unterzieht, keine Schmerzmedikamente regelmässig einnimmt, die subjektiv angegebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nur teilweise objektiviert werden können, keine wesentlichen Atrophiezeichen an der rechten oberen Extremität vorhanden sind, die Beschwerdeführerin sich in unbeobachteten Momenten auf der Untersuchungsliege mit dem rechten Arm abstützte und in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen (vgl. E. 2.2.4). Der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ ist begründet und nachvollziehbar. RAD-Arzt Dr. D.___ ging zwar in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2011 von einer seit dem Jahr 2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 60 % in der Tätigkeit als Physiotherapeutin aus. Bezüglich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit nahm aber auch er eine 80%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 21. Juli 2010 an (vgl. E. 2.2.5).
3.3     Die Berichte von Dr. Y.___ und Dr. C.___ vermögen diese Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht zu erschüttern. Dr. Y.___ erachtet die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2006 unverändert als zu 60 % arbeitsunfähig, nicht nur in ihrer angestammten, sondern auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/17, Urk. 8/58/3, Urk. 21). Dies erscheint nur schon angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit klettert, Mountainbike und - mit Rucksack und Stöcken - Ski fährt (vgl. Urk. 10; Urk. 20 S. 5 f.) und sich anlässlich einer RAD-Untersuchung in unbeobachteten Momenten auf ihren rechten Arm abzustützen vermochte (E. 2.2.4), als unglaubhaft. Dr. C.___ nahm keine eigene Einschätzung der seit dem 28. September 2007 verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor, sondern verwies auf spezialärztliche Berichte (vgl. E. 2.2.3).
3.4     Zusammengefasst ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit vollschichtig einsetzbar ist bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 %.

4.       Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes I 12/05 vom 18. Mai 2005 E. 2.4 mit Hinweis). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Invaliditätsbemessung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/70) von einer unveränderten Einschränkung von 9.0 % seit dem 1. Dezember 2005 aus (vgl. Urk. 2 S. 1 f.), was von der Beschwerdeführerin nicht gerügt wird (vgl. Urk. 1; Urk. 20) und auch zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

5.       Kommt die gemischte Methode zur Anwendung, so ist die sogenannte Statusfrage zu beantworten, also der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) zu bestimmen. Dabei beurteilt sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 125 V 146 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). 
         Der Status ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Haushaltabklärung vom 4. Oktober 2010 an, dass sie im Gesundheitsfall zu 85 % erwerbstätig sein würde. Die restlichen 15 % würden in den Aufgabenbereich fallen (Haushaltabklärungsbericht vom 11. November 2010, Urk. 7/70/2). Die Beschwerdegegnerin ging ebenfalls von einem Anteil des Erwerbsbereichs von 85 % und des Haushaltbereichs von 15 % im Gesundheitsfalle aus (vgl. Urk. 2 S. 2). Es ist gegen diesen Status nichts einzuwenden. Bereits zum Vergleichszeitpunkt 28. September 2007 war die Beschwerdeführerin als zu 85 % erwerbstätig und zu 15 % im Aufgabenbereich tätig qualifiziert (Urk. 7/39/1).

6.       Die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Einkommensvergleich (Urk. 7/82) gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 11. November 2010 (Urk. 7/71/6) bei Annahme einer 85%igen Erwerbstätigkeit von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘515.-- für das Jahr 2010 bzw. von Fr. 82‘033.-- für das Jahr 2008 aus. Dieses Vorgehen deckt sich mit der Aktenlage und wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Das Invalideneinkommen ermittelte die Berufsberatung gestützt auf die durch das Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2008, indem sie ausgehend von der Tabelle TA1 den standardisierten Monatslohn (40 Stunden pro Woche) im Versicherungsgewerbe (Ziff. 66) heranzog, die Beschwerdeführerin im Anforderungsniveau 3, das (lediglich) Fachkenntnisse voraussetzt, einstufte und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden (im Internet publiziert) im Versicherungsgewerbe berücksichtigte. Diese Einstufung kann angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über einen eidgenössisch anerkannten Maturitätsabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin verfügt (Urk. 7/48) sowie eine untadelige Erwerbsbiographie vorweisen kann (vgl. Urk. 7/12), nicht - jedenfalls nicht zugunsten der Beschwerdeführerin - als unangemessen bezeichnet werden. Tatsächlich ist - im Sinne einer Plausibilitätsüberprüfung - nicht einzusehen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, einen jährlichen Verdienst von Fr. 51‘099.-- bzw. von Fr. 53‘268.-- zu erzielen, was bei einem vollschichtigem Pensum Fr. 60‘116.-- (Fr. 51‘099.-- : 85 x 100) bzw. Fr. 62‘668.-- entsprechen würde (und nicht, wie beschwerdeweise vorgebracht, rund Fr. 75‘000.--). Dass eine berufliche Umorientierung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar wäre, wurde nicht geltend gemacht. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Die für den erwerblichen Bereich ermittelte Einschränkung von 37,71 % ist damit nicht zu beanstanden.

7.       Ein Anteil von 85 % und eine Einschränkung von 37,71 % im erwerblichen Bereich ergeben einen gewichteten Teilinvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 32,05 %. Ein Anteil von 15 % und eine Einschränkung von 9 % im Haushaltsbereich führen zu einem entsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 1,35 %. Beide Teilinvaliditätsgrade summieren sich zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 33,4 % (vgl. Urk. 2). Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).