IV.2011.01009
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1951, Mutter von zwei 1974 geborenen Kindern, war von 1978 bis zum umstrukturierungsbedingten Stellenverlust am 31. Mai 1991 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiterin - seit dem 21. Mai 1990 zu 50 % - tätig (Urk. 8/3 Ziff. 1-3) und meldete sich am 4. Dezember 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1 und 6.8).
Das damals zuständige Organ der Invalidenversicherung holte einen Arztbericht (Urk. 8/2) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/3) ein und sprach der Versicherten - nach erfolgter beruflicher Abklärung (Urk. 8/4) - mit Verfügung vom 30. Mai 1991 ein halbe Rente ab November 1990 zu (Urk. 8/8).
1993, 1995, 1998, 2001 und 2006 teilte die Invalidenversicherung der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/14, Urk. 8/18, Urk. 8/28, Urk. 8/36, Urk. 8/46).
Von November 1992 bis Oktober 2008 war die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der Monate Mai und Juni 2006) zu 50 % erwerbstätig (Urk. 8/34 Ziff. 1, Urk. 8/51).
1.2 Am 24. Juli 2008 beantragte die Versicherte eine Erhöhung der Rente (Urk. 8/47). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/54-56), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/51) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/50) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/53). Sodann veranlasste sie ein Gutachten, das am 23. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 8/76).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/83 = Urk. 2/1, Urk. 8/86, Urk. 8/91) hob sie die bisherige Rente mit Verfügung vom 15. August 2011 auf (Urk. 8/100 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2); eventuell sei ein neutrales orthopädisches Gerichtsgutachten erstellen zu lassen (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. November 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist (Ulrich Z.___, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Invalidenrente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Folglich muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 = SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2). Diese Praxis ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Invalidenrente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 = SVR 2011 IV Nr. 73 E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass versicherte Personen auf Grund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich - aber immerhin - zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 32 % resultiere (S. 2 Mitte). Ferner ging sie davon aus, dass bei der erstmaligen Leistungszusprache weder eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung noch eine korrekte Beweiswürdigung erfolgt sei, weshalb ein Wiedererwägungsgrund zur Leistungskorrektur bestehe (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, rechtsprechungsgemäss könne einer versicherten Person ab Alter 55 oder bei einem Rentenbezug während 15 oder mehr Jahren die Selbsteingliederung nicht mehr zugemutet werden, was bei ihr zutreffe (S. 9 f. Ziff. 6). Mit Hinweis auf eine mehrmals bildgebend dargestellte Diskushernie L4/5 links machte sie weiter geltend, die ursprüngliche Leistungszusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen (S. 10 ff. Ziff. 7). Ebenso seien die Voraussetzungen für eine revisionsweise Leistungsanpassung nicht erfüllt (S. 12 ff. Ziff. 8). Schliesslich äusserte sie Kritik am von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten (S. 14 f. Ziff. 9).
2.3 Strittig ist, ob die erfolgte Rentenaufhebung - revisionsweise oder wiedererwägungsweise - zulässig ist und ob Alter und Rentenbezugsdauer einer Aufhebung ohne vorgängige Eingliederungsunterstützung entgegenstehen.
3.
3.1 Nach erfolgter Anmeldung holte das damals zuständige Organ der Invalidenversicherung bei Dr. med. Z.___, Kantonsspital A.___, einen Bericht ein (Urk. 8/2), den dieser - aus dem verwendeten Kurzzeichen sowie einem von ihm am 27. März 1991 ausgestellten Zeugnis (Urk. 3/4) zu schliessen - am 8. Januar 1991 erstattete (Urk. 8/2).
Dr. Z.___ nannte als Diagnose ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei computertomographisch gesicherter Diskushernie L4/5 links (Ziff. 3) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin von 100 % vom 20. November 1989 bis 20. Mai 1990 und von 50 % seit dem 21. Mai 1990 mit Unterbrüchen (Ziff. 1.5).
Unter „Bemerkungen“ führte er aus (S. 2):
„Die physische Belastbarkeit der Patientin ist auf Dauer reduziert. Die bisher durchgeführte Arbeit konnte die Patientin knapp halbtags erfüllen. Unterdessen ist ihr aber gekündigt worden.
Die Patientin hat keinen Beruf erlernt. Sie ist nur der G.___ischen Sprache mächtig. Eine Umschulung wird wohl praktisch nicht durchzuführen sein. Rein theoretische Arbeitsbelastungen wären möglich im Sinne leichterer Arbeit halbtags ohne allzu langes Verharren in der gleichen Position und ohne Belastung durch Gewichte über 5 kg.“
3.2 Im Schlussbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 5. März 1991 (Urk. 8/4) wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zuletzt 14 Jahre bei der Firma Y.___ AG als Putzfrau und später als Hilfsarbeiterin gearbeitet. Rückenbeschwerden (Diskushernie) hätten es ihr seit Mai 1990 verunmöglicht, dort ganztags zu arbeiten (S. 1).
Per Ende Mai 1991 sei ihr aus Redimensionierungsgründen gekündigt worden. In diesem Zusammenhang wäre es wichtig, dass die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungspflicht anerkenne; nur so werde es möglich sein, die entsprechenden Pensionskassenleistungen, die ihr aufgrund ihrer Behinderung sicher zustünden, auslösen zu können (S. 1 f.).
Weiter führten die Eingliederungsfachleute aus, sie meinten, dass es der Versicherten im jetzigen Zeitpunkt noch möglich wäre, beispielsweise als Buffet- oder Küchenhilfe halbtags zu arbeiten; aufgrund der medizinischen Situation sei allerdings eher mit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der Rückenbehinderung zu rechnen (S. 2 oben). Es müsse festgehalten werden, dass sie den jetzigen Arbeitsplatz, der an und für sich der Behinderung gerecht werde, aus wirtschaftlichen Gründen und nicht invaliditätsbedingten Ursachen verliere (S. 2).
Sodann stellten die berichterstattenden Fachleute zur „Sicherung der Existenz und vor allem zur Auslösung der allenfalls in Frage kommenden Pensionskassenleistungen“ den Antrag auf Teilrentenprüfung (S. 2 Mitte).
3.3 Gestützt auf die beiden genannten Berichte wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Mai 1991 eine halbe Rente ab November 1990 zugesprochen (Urk. 8/8).
In der Folge wurde die Leistungszusprache, nach jeweils summarischer Prüfung und ohne eigentliche Invaliditätsbemessung, mehrmals bestätigt, dies letztmals mit Mitteilung vom 11. September 2006 (Urk. 8/46).
4.
4.1 Am 10. November 2007 zog sich die Beschwerdeführerin eine Meniskusverletzung am linken Knie zu (Urk. 8/53/8-9 Ziff. 4 und 9).
Nach einer Verlaufskontrolle am 14. März 2008 (Urk. 8/53/6) wurde am 19. März 2008 im Stadtspital B.___ eine Kniearthroskopie vorgenommen (Urk. 8/53/3-4 = Urk. 8/56/7-8).
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, welche die Arthroskopie vorgenommen hatte (Urk. 8/53/5), berichtete am 27. Mai 2008, die Beschwerdeführerin klage noch immer über Schmerzen im Bereich des medialen Kniegelenks (Urk. 8/56/9). In ihrem Bericht vom 18. August 2008 (Urk. 8/54) führte sie unter anderem aus, dass eine mediale Schlitten-Prothese indiziert wäre (Ziff. 3.4). Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, im bisherigen Beruf mit knienden Tätigkeiten könne die Patientin nicht mehr arbeiten; in behinderungsangepasster Tätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten sei sie voll einsetzbar (Ziff. 5.2).
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin Gastroenterologie sowie Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 17. September 2008 (Urk. 8/56 1-6) unter anderem aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 1999 (Ziff. 3.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Distorsionstrauma des linken Knies (am 10. November 2007) und das „Rückenleiden wie gehabt“ (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsunfähigkeit führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei zu 50 % als Raumpflegerin tätig gewesen; das Arbeitsverhältnis sei vom Arbeitgeber auf Ende Oktober 2010 gekündigt worden (Ziff. 2). Die Prognose bezeichnete sie als ungünstig; es sei später die Implantation einer Knie-Teilprothese geplant (Ziff. 3.7). Den Gesundheitszustand taxierte sie als sich verschlechternd (Ziff. 4.1). Die Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) bezifferte sie mit 16 Stunden / Woche seit Juli 2006 (Ziff. 5.2).
4.3
4.3.1 Am 23. Dezember 2009 erstattete Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/76/1-32).
Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2, S. 16 f.) und die von ihr am 9. November 2009 erhobenen Befunde (S. 18 ff.).
4.3.2 Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin berichtete die Gutachterin, sie habe am Untersuchungstag mehr Schmerzen als sonst und ihre beiden Beine seien besonders schwer. Sie habe Schmerzen im linken Knie und könne beim Gottesdienst wegen der Knieschmerzen nicht mehr knien. Auch der Rücken und ihre beiden Hände schmerzten. Das linke Bein sei manchmal geschwollen. Kälte verschlimmere ihre Beschwerden. Wenn es warm werde, seien ihre beiden Beine vermehrt geschwollen. Es sei ihr empfohlen worden, das Knie mit einer Prothese zu versorgen; das wolle sie nicht (S. 16 Ziff. 3.2).
4.3.3 Die Gutachterin nannte die folgenden rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.1):
- mittelgradige Gonarthrose links mit
- geringer Progredienz der Arthrose (Februar 2008 gegenüber November 2009) und
- Distorsion des linken Knies am 10. November 2007 mit
- Innenmeniskusschaden und
- Status nach Arthroskopie am 19. März 2008 mit
- medialer Innenmeniskusteilresektion, partieller Synovektomie und Knorpelglättung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen, eine Adipositas Grad I, beginnende Fingerpolyarthrosen, einen leichten Vitamin D-Mangel und eine geringgradige Varikosis des linken Oberschenkels (S. 24 Ziff. 5.2).
4.3.4 In der Beurteilung nahm die Gutachterin Bezug auf die Knieproblematik und führte aus, aufgrund ihrer Klagen, der Anamnese, der klinischen Untersuchung sowie den Resultaten der bildgebenden und Laborabklärungen könne die Explorandin keine Tätigkeiten ausüben, welche das linke Knie stark belasteten; andere Tätigkeiten könne sie dagegen zu 100 % machen (S. 25 oben).
4.3.5 Sie beziehe seit November 1990 eine halbe Invalidenrente wegen einer Diskushernie L4/5 mit einem chronischen rezidivierenden lumboradikulären Syndrom seit Ende 1989. Eine wesentliche lumbale Diskushernie sei jetzt - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) im Februar 2009 (vgl. Urk. 8/76/32) - nicht nachweisbar. Eine relevante Neurokompression sei nirgends vorhanden. In der klinischen Untersuchung sei die Beweglichkeit der LWS in Lateralflexion beidseits leicht eingeschränkt bei normaler Inklination und Reklination. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die Explorandin nehme spontan den Langsitz ein. Offensichtlich sei es klinisch wie auch bildgebend zu einer deutlichen Verbesserung des ursprünglichen lumboradikulären Syndroms gekommen (S. 25 Mitte).
4.3.6 Zur ermittelten Handkraft (knapp 70 % der Norm rechts, knapp 56 % links) seien diskrepant der normale Handeinsatz beidseits bei der Untersuchung und die vorhandenen Gebrauchsspuren der Fingerkuppen des Daumens und Zeigefingers beidseits. Hier dürfte eine Selbstlimitierung in der Untersuchungssituation vorliegen. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft (S. 25 unten).
4.3.7 Zur Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin werde durch die eingeschränkte Funktion des linkes Knies - in näher erläuterter Weise - eingeschränkt; sie könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Es sei denkbar, dass ein Teilbereich der Tätigkeit als Raumpflegerin nicht adaptiert sei; diesen Teilbereich könne die Explorandin seit dem 18. März 2008 nicht mehr ausüben (S. 26 Ziff. 7.1).
In (dem Knieleiden entsprechend) adaptierten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 27 Ziff. 7.3).
4.3.8 In therapeutischer Hinsicht wies die Gutachterin unter anderem darauf hin, dass die Explorandin keine Schmerzmittel verwende und dass bisher noch nie eine konsequente medikamentöse Schmerztherapie nach dem Dreistufenschema der Behandlung chronischer Schmerzen durchgeführt worden sei. Auch kenne sie keine wirksamen gymnastischen Übungen zur Linderung ihrer Beschwerden (S. 27 Ziff. 8.1).
Die berufliche Eingliederung könne ab sofort auf die übliche Art erfolgen (S. 27 Ziff. 8.2).
Aus rheumatologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin eine gute Prognose. Es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tätigkeit bis zu ihrer Pensionierung zu 100 % ausüben könne (S. 27 Ziff. 8.3).
Schliesslich führte die Gutachterin aus, die Beurteilung der Beschwerdeführerin durch die Orthopädin Dr. C.___ im Februar 2008 als nicht arbeitsfähig in einer kniebelastenden Tätigkeit, jedoch als voll arbeitsfähig in einer adaptierten Tätigkeit, entspreche weitgehend ihrer eigenen Beurteilung (S. 27 Ziff. 8.4).
4.4 Am 23. Februar 2010 berichteten die Ärztinnen der F.___ Klinik, Rheumatologie, über die am Vortag erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/90 = Urk. 3/6). Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- beginnende mediale Gonarthrose links bei
- Status nach Teilmeniskektomie medial und Knorpelglättung März 2008, fecit Dr. C.___
- Adipositas
- degenerative Wirbelsäulenveränderung lumbal mit resultierender Invalidität zu 50 %
- depressive Stimmungslage
Sie nannten die betreffend Hüftbeweglichkeit und beide Knie erhobenen Befunde und führten aus, es liege eine beginnende mediale Gonarthrose vor (S. 2).
Betreffend Beurteilung und Procedere führten die Ärztinnen aus, bei der Patientin liege eine beginnende mediale Gonarthrose vor. Zur Stabilisierung der Knieachse und des Kniegelenks sei ihr bereits Physiotherapie verschrieben und jetzt erneuert worden (S. 2 Mitte).
5.
5.1 Die Rentenzusprache im Jahr 1991 erfolgte, aus heutiger Sicht beurteilt, gestützt auf ein ausgesprochen dünnes Fundament. Auch wurden etliche kontextuelle Überlegungen angestellt und schriftlich festgehalten, die nach heutigem Verständnis für die Invaliditätsbemessung keine Rolle spielen (dürfen).
Es fragt sich allerdings, ob die Zusprache einer halben Rente schon aus diesem Grund als zweifellos unrichtig einzustufen ist. Dies wäre zu bejahen, wenn anzunehmen wäre, dass ein anderes als das damals gewählte Vorgehen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
Gemäss dem einzigen eingeholten Arztbericht (vorstehend E. 3.1) bestand im damaligen Zeitpunkt eine Rückenproblematik in Form einer Diskushernie, deretwegen die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Hilfsarbeiterin von 100 % auf 50 % reduziert hatte. Dieses Pensum hätte sie trotz Rückenleiden (knapp) bewältigen können, jedoch wurde die Stelle aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Im fraglichen Zeitpunkt konnte die Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit ohne langes Verharren in der gleichen Position und Gewichtsbelastung über 5 kg - und damit auch die bisherige Tätigkeit - aus gesundheitlichen Gründen nur noch zu 50 % ausüben.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung wäre somit beim Validen- wie beim Invalideneinkommen von der gleichen Tätigkeit und damit vom gleichen Grundlohn auszugehen gewesen, womit im Rahmen eines Prozentvergleichs der Invaliditätsgrad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprochen und somit mit 50 % zum Anspruch auf eine halbe Rente geführt hätte.
Mithin hätte auch eine weitergehende Sachverhaltsabklärung und ein Nichterwähnen von Überlegungen der getätigten Art im damaligen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt, sondern ebenfalls zur Zusprache einer halben Rente geführt.
Die ursprüngliche Leistungszusprache kann deshalb nicht als zweifellos unrichtig gelten, womit sie nicht auf dem Weg der Wiedererwägung angepasst (vorstehend E. 1.2) werden kann.
5.2 Gemäss den neueren medizinischen Berichten stand nach einer Kniegelenksdistorsion im November 2007 und einer Arthroskopie im März 2008 eine Knieproblematik deutlich im Vordergrund. Auch die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung im November 2009 betraf hauptsächlich die geklagten Knieschmerzen (vorstehend E. 4.3.2).
Die frühere Rückenproblematik fand seit 2008 kaum noch Erwähnung. Die Hausärztin führte sie zwar als Diagnose auf, jedoch mit dem bezeichnenden Zusatz „wie gehabt“ (vorstehend E. 4.2). Die Ärztinnen der F.___ Klinik nannten im Februar 2010 unter den Diagnosen zwar eine „degenerative Wirbelsäulenveränderung lumbal mit resultierender Invalidität zu 50 %“ (vorstehend E. 4.4). Die gewählte Formulierung macht jedoch deutlich, dass es sich hier weniger um eine Diagnose im eigentlichen Sinn handelte als um eine anamnestische Angabe des Inhalts, der Beschwerdeführerin sei wegen einer lumbalen Wirbelsäulendegeneration eine halbe Rente zugesprochen worden; sie nahmen denn auch bei den Befunden und bezüglich des weiteren Vorgehens auf keine Rückenproblematik Bezug, sondern befassten sich ausschliesslich mit der Knieproblematik.
Im Gutachten vom 23. Dezember 2009 wurde unter den Diagnosen keine Rückenproblematik mehr erwähnt (vorstehend E. 4.3.3). Die Gutachterin erläuterte diesbezüglich eingehend und unter Einbezug aktueller Bildgebung, dass es offensichtlich zu einer deutlichen Verbesserung des ursprünglichen lumboradikulären Syndroms gekommen sei (vorstehend E. 4.3.5).
Damit steht fest, dass sich der Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat. Führte 1991 eine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Rückenproblematik zur - in der Folge mehrmals erneuerten - Rentenzusprache, so ist diese im heutigen Zeitpunkt nicht mehr in nennenswertem Ausmass feststellbar. Allfällige Einschränkungen ergeben sich heute nicht aufgrund der früheren Rückenproblematik, sondern die 2008 aufgetretene Knieproblematik ist der dominierende Gegenstand der medizinischen Beurteilungen.
Damit ist ein rechtsgenüglicher Grund zur revisionsweisen Anpassung der ursprünglich zugesprochenen Leistung (vorstehend E. 1.1) ausgewiesen.
5.3 Die ärztlichen Beurteilungen stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen kniende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind, dass hingegen für das Knie nicht belastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist (vorstehend E. 4.1 und 4.3). Die behandelnde Ärztin äusserte sich nur zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (kniebelastenden) Tätigkeit, die sie mit 40 % veranschlagte (vorstehend E. 4.2), die Ärztinnen der F.___ Klinik machten dazu keine Angaben (vorstehend E. 4.4).
Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass für Tätigkeiten, welche der Knieproblematik angepasst sind, eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.4 Von eben dieser Annahme (volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten) ist die Beschwerdegegnerin ausgegangen und hat einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt. Zum dabei erfolgten Einkommensvergleich wurden keine Einwände erhoben und er ist nach Lage der Akten (vgl. Urk. 8/81) denn auch nicht zu beanstanden.
5.5 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die am 20. April 1951 geborene Beschwerdeführerin (Urk. 8/1 Ziff. 1.4) gut 60-jährig und hat seit rund 20 ½ Jahren die ihr ursprünglich zugesprochene Rente bezogen.
Es sind somit gleich beide Kriterien erfüllt, bei deren Vorliegen nicht ohne weiteres auf die Verwertbarkeit des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens geschlossen werden darf (vorstehend E. 1.4). Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden, sondern die Rente darf grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe - welche die Beschwerdegegnerin gemäss eigenem Bekunden zu leisten bereit ist (Urk. 7 S. 2 Mitte) - eingestellt werden, sofern nicht die folgende praxisgemässe Gegenausnahme gegeben ist:
Auf die unterstützungslose Selbsteingliederung werden Versicherte verwiesen, „wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte“ (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 = SVR 2011 IV Nr. 30 E. 4.2.2 am Schluss).
Die Beschwerdeführerin war zwar über lange Zeit im Umfang von 50 % erwerbstätig und muss sich entgegenhalten lassen, dass die frühere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine Rückenproblematik nicht mehr besteht. Aber es ist keineswegs so, dass sie ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung ein noch vorhandenes Pensum von 50 % auf ein solches von 100 % erhöhen könnte. Zum einen hat sie diese Tätigkeit seit November 2008 gar nicht mehr ausgeübt und zum andern dürfte diese (dem neu aufgetretenen Knieleiden) nicht angepasst gewesen sein (vorstehend E. 4.3.4). Es handelt sich bei der rund 2 ½ Jahre vor Verfügungserlass eingebüssten Stelle also gerade nicht um eine solche, in der sich die attestierte Arbeitsfähigkeit in einem nunmehr grösseren Umfang verwerten liesse.
Somit ist die Ausnahme, bei welcher trotz fortgeschrittenem Alter und langjährigem Rentenbezug die Selbsteingliederung verlangt werden darf, nicht gegeben.
Daraus folgt, dass die Rente der Beschwerdeführerin nicht ohne vorangehende befähigende Massnahmen aufgehoben werden darf.
Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin vorerst weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin vorerst weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).