Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 27. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, ist Mutter von zwei 1986 und 1989 geborenen Kindern (Urk. 11/3 S. 2 Ziff. 3). Neben der Tätigkeit als Hausfrau arbeitete sie vom 11. Februar 2002 bis 31. März 2005 teilzeitlich als Verkäuferin bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 11/15) und vom 1. Mai 2005 bis 31. Januar 2007 als A.___ bei der B.___ in C.___ (Urk. 11/3 S. 5 Ziff. 6.5 i.V.m. Urk. 11/17). Seit 2006 leidet die Versicherte an einer chronischen Psoriasisarthropathie, persistierenden Hüftschmerzen rechts und einem Lumbo- sowie einem Zervikovertebralsyndrom (Urk. 11/34 S. 2 und S. 6).
Am 7. Januar 2007 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet und eine Rente beantragt (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen (Urk. 11/4), medizinischen (Urk. 11/9, Urk. 11/13, Urk. 11/16, Urk. 11/19-22, Urk. 11/30 und Urk. 11/32), erwerblichen (Urk. 11/5 und Urk. 11/14) und beruflichen (Urk. 11/7-8, Urk. 11/15, Urk. 11/17, Urk. 11/36 und Urk. 11/39-40) Verhältnisse der Versicherten ab. Anschliessend liess sie diese durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, begutachten (Urk. 11/34, Gutachten vom 7. Mai 2008) und eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 11/41).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/48) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei qualifizierte sie die Versicherte als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige. Ausgehend von einer vollständigen Einschränkung im erwerblichen Bereich und einer Beeinträchtigung von 19,8 % im Haushalt ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 68 %. Da die Versicherte am 1. Mai 2008 eine Stelle im E.___ angetreten hatte (Urk. 11/36 und Urk. 11/39) und die erwerbliche Einschränkung damit nur noch 49 % betrug, woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von 37 % resultierte, befristete die IV-Stelle die Rente bis Ende Juli 2008 (Urk. 11/44). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Rentenbezug an (Urk. 11/56 i.V.m. Urk. 11/57) mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Zeitpunkt, in welchem sie die Arbeitstätigkeit im E.___ aufgenommen habe, stets verschlechtert.
Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 11/61), medizinischen (Urk. 11/62 und Urk. 11/66) und beruflichen (Urk. 11/64) Verhältnisse der Versicherten erneut ab, liess die Versicherte durch das F.___, G.___, untersuchen (Urk. 11/63) und eine neue Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 11/68).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/70 ff.) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2011 mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, da ihr Invaliditätsgrad nur 14 % betrage (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler (Urk. 4), am 13. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zur Neufestsetzung des tatsächlichen Invaliditätsgrades zurückzuweisen und ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 (Urk. 10) schloss die Beschwerdegegnerin auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 3. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).
Am 8. Februar 2012 liess die Versicherte einen Befundbericht der H.___ Klinik in I.___ (Urk. 14) einreichen (Urk. 13). Dieser wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2012 (Urk. 15) der Beschwerdegegnerin zugestellt, die mit Eingabe vom 23. Februar 2012 (Urk. 16) auf eine Stellungnahme verzichtete. Am 28. November 2012 liess die Beschwerdeführerin sodann die vom 25. Oktober 2012 datierte Kündigung von E.___ (Urk. 19) einreichen (Urk. 18), die der IV-Stelle am 30. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 20).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) oder einer Neuanmeldung stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Diese Grundsätze gelten auch bei einer Neuanmeldung nach der Zusprechung einer befristeten Invalidenrente (BGE 133 V 263).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung vom 7. Juni 2010 eingetreten und hat die medizinischen, erwerblichen und hauswirtschaftlichen Verhältnisse abgeklärt. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Erwerbsbereich zu 60 % und im Haushaltsbereich zu 40 % tätig wäre und es ihr zumutbar wäre, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % zu arbeiten und dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 36036.-- um Fr. 6006.-- oder 16,67 % vermindertes Jahreseinkommen von Fr. 30030.-- zu erzielen, bemass sie den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 10 % insgesamt mit 14 % (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Bericht des F.___, G.___, vom 7. Juli 2010, wonach bei der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 11/63) und auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. November 2010 (Urk. 11/68).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, es könne weder auf den Bericht des F.___ vom 7. Juli 2010 (Urk. 11/63) samt Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 11/69 S. 3), vom Regionalärztlichen Dienst, noch auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 17. November 2010 (Urk. 11/68) abgestellt werden. Einerseits habe sie angegeben, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde, und andererseits bestehe gemäss dem Gutachten von Dr. D.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 11/34) und den eingereichten Arztzeugnissen (Urk. 3/30-41) eine Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % (Urk. 1 S. 14-21).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse und die Qualifikation der Beschwerdeführerin betreffend Erwerbs- und Haushaltsbereich seit Mai 2008, als die Beschwerdeführerin die Stelle im E.___ antrat, was zur Aufhebung der Rente per Ende Juli 2008 führte, und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) in einem für die Begründung eines Rentenanspruchs erheblichen Ausmass verändert haben.
3.
3.1 Anlässlich der am 26. August 2008 durchgeführten Haushaltsabklärung, die der Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/48) zugrunde lag, gab die Versicherte an, im Gesundheitsfall würde sie zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Obwohl die damals 22 und 19 Jahre alten Kinder bereits selbständig waren, würde sie neben der Erwerbstätigkeit das Haus und den Garten pflegen. Aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte im Februar 2002 mit einem 60%igen Pensum zu arbeiten begonnen habe und die per 1. Juni 2004 auf 50 % erfolgte Pensumsreduktion durch die gesundheitlichen Beschwerden begründet gewesen sei, erachtete es die Abklärungsperson als erwiesen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % im Beruf und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (Urk. 11/41 S. 3-4).
3.2 Die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2011 (Urk. 2) beruht bezüglich der Qualifikationsfrage auf der am 2. November 2010 durchgeführten Haushaltsabklärung, bei welcher die Qualifikationsfrage eingehend erörtert wurde. Die Versicherte gab im Rahmen der Befragung an, dass sie bei Gesundheit ein 60%iges Arbeitspensum leisten würde. Mit dem damit erzielten Einkommen könnte sie ihren Lebensunterhalt finanzieren und somit ihr Ziel erreichen, finanziell unabhängig von ihrem Ex-Ehemann und ihrem jetzigen Partner zu sein. Die Versicherte habe angegeben, dass sie neben dem Haushalt und den beiden Hunden nicht ein höheres Arbeitspensum leisten würde (Urk. 11/68 S. 3-4).
3.3
3.3.1 Im Beschwerdeverfahren bringt die Beschwerdeführerin hauptsächlich vor, sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung nicht unmissverständlich angegeben, im Gesundheitsfall lediglich zu 60 % zu arbeiten. Sie habe immer gesagt, dass sie bei gesunder Konstitution einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen wolle, nachdem die Kinder gross seien, und dass sie dafür sogar ihre Hunde weggeben würde. Zudem erhalte sie von ihrem Ex-Ehemann keine finanzielle Unterstützung mehr, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nun selber bestreiten müsse (Urk. 11/81 S. 3-4 Ziff. 2; Urk. 1 S. 4-5 Ziff. 6 und S. 18-20 Ziff. 11).
3.3.2 Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin gemachten Aussagen vermögen ihre früheren, anlässlich der Haushaltsabklärung gemachten Schilderungen nicht zu entkräften. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, die die Beschwerdeführerin noch vor dem Beizug ihres Rechtsvertreters (vgl. Anwaltsvollmachten vom 5. Januar 2011 [Urk. 11/77] und vom 26. August 2011 [Urk. 4]) abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgemäss zuverlässiger sind als eine abweichende spätere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allfällige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachträgliche Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa).
Im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Einwand, die Beschwerdeführerin würde infolge der Volljährigkeit der Kinder einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen, ist zu beachten, dass sie bereits bei der ersten, im Jahr 2008 erfolgten Haushaltsabklärung, angegeben hatte, im Gesundheitsfall einer 60%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen, obwohl die damals 22 und 19 Jahre alten Kinder bereits selbständig waren (Urk. 11/41 S. 4). Was den Einwand betrifft, die Versicherte würde ihre Hunde weggeben, um einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen, ist auf die gegenteilige, im Protokoll der Haushaltsabklärung festgehaltene Aussage zu verweisen, wonach die Hunde für die Versicherte wichtig seien, da sie damit regelmässig in Bewegung bleibe (Urk. 11/68 S. 8 Ziff. 6.7).
Zudem gab die Versicherte zu Protokoll, dass der Partner ihr den Lebensunterhalt, die Wohnung und die Ferien finanziere (Urk. 11/68 S. 4 Ziff. 2.5 am Ende), weshalb auch in wirtschaftlicher Hinsicht davon ausgegangen werden kann, dass ein 60%iges Arbeitspensum ausreichend wäre, um ihre sonstigen Lebenshaltungskosten zu finanzieren.
3.3.3 Was die einzelnen Einschränkungen im Aufgabenbereich angeht, ist auf die nachvollziehbaren, schlüssigen und nicht konkret bestrittenen Ausführungen des Abklärungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/68), welcher die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten und die Bemessung der Einschränkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder tendenziöse Abklärung, die die Objektivität des Berichts in Frage stellen würden.
3.4 Was die Qualifikation der Versicherten angeht, ist somit von einer gegenüber dem Zeitpunkt der Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 11/48) unver-änderten Situation auszugehen. Aufgrund der festgestellten Einschränkungen wurde bei einem 40%igen Anteil der Haushaltstätigkeit aufgrund einer 10%igen Einschränkung ein Teilinvaliditätsgrad von 4 % ermittelt.
4.
4.1
4.1.1 In medizinischer Hinsicht erachtete die Beschwerdegegnerin die Versicherte für den Zeitraum bis Ende April 2008 aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. K.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie (Urk. 11/32), und Dr. D.___ (Urk. 11/34) als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/42 S. 3-4).
Im orthopädischen Gutachten vom 7. Mai 2008 stellte Dr. D.___ aufgrund der am 29. April 2008 erfolgten Untersuchung folgende Diagnosen (Urk. 11/34 S. 6):
Chronische Psoriasisarthropathie (seit April 2007 unter Methotrexat)
- Persistierende Hüftschmerzen rechts bei nachgewiesener Labrumläsion
- Chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Leichtes zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei medialer Bandscheiben-protrusion C3/4 und C4/5
- Unterschiedlich starke und wellenförmige Auswirkungen der Grunderkrankung auf Hände und Füsse.
Solange die Versicherte in rheumatologischer Behandlung stehe und die relativ starken Medikamente einnehme, bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. Mit einer konsequenten und adäquaten medikamentösen und physikalisch-therapeutischen rheumatologischen Behandlung könne nach etwa 5 bis 6 Monaten eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit erfolgen, wobei das Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit angestrebt werde (Urk. 11/34 S. 8).
4.1.2 Für die Zeit ab Mai 2008 ging die IV-Stelle aufgrund der von der Versicherten im E.___ neu angetretenen Stelle und des damit erzielten Einkommens basierend auf einem Einkommensvergleich hingegen davon aus, dass im erwerblichen Bereich nur noch ein 49%iger Invaliditätsgrad bestehe (Urk. 11/42 S. 4).
4.2
4.2.1 Im von der IV-Stelle aufgrund der am 7. Juni 2010 erfolgten Neuanmeldung (Urk. 11/56-57) eingeholten Arztbericht vom 3. Juli 2010 stellte der Hausarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/62 S. 5):
1. Verdacht auf Psoriasisarthropathie
- Erstdiagnose im April 2007
- Psoriasis vulgaris seit 2006
- Nachweis von Daktylitiden im April 2007
- Basistherapie mit Methotrexat zwischen Mai 2007 und 2009 (Haarausfall, Nausea und ungenügende Wirkung)
- Therapie mit Salazopyrin im Jahr 2009 (Abbruch nach einigen Wochen wegen Bauchschmerzen)
- Therapie mit Hunira im Jahr 2009 (Abbruch nach zwei Injektionen wegen Atemnot und Hautausschlag)
- Sekundäres Weichteilschmerzsyndrom
- aktuell keine Synovitiden
2. Status nach Labrumresektion und Offset-Korrektur an der rechten Hüfte in der Schulthessklinik im Oktober 2008
3. Chronisches zervikovertebrales Syndrom
- mediale Bandscheibenprotrusion C3/4 und C4/5
4. Migräne mit visueller Aura.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Laktoseintoleranz diagnostiziert.
Die Versicherte sei seit langer Zeit zu 80 % arbeitsunfähig geschrieben. An der Situation habe sich nichts Grundlegendes verändert. Sie sei nach wenigen Stunden Arbeit erschöpft, müde, kraftlos und müsse für 4 bis 5 Stunden schlafen. Eine Arbeitskollegin putze die Fenster. Die Versicherte könne auch nicht bügeln, da ihr die Kraft dazu fehle (Urk. 11/62 S. 6).
4.2.2 Im Rahmen der von der IV-Stelle aufgrund der Neuanmeldung in Auftrag gegebenen Abklärung stellte das F.___, G.___, aufgrund der zwischen dem 10. März und dem 12. Mai 2010 erfolgten Behandlung im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie Dr. L.___ (IV-Arztbericht vom 7. Juli 2010, Urk. 11/63 S. 1) und hielt fest, dass aktuell keine Synovitiden und Enthesitiden nachweisbar seien (Urk. 11/63 S.1 Ziff. 1.1 am Ende).
Es bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für handbelastende und feinmotorische Tätigkeiten, für längeres Gehen und Stehen und für Tätigkeiten mit Krafteinsatz der Hände, wie z.B. das Öffnen von Flaschen und das Heben und Tragen von schweren Gegenständen, wie z.B. Harassen.
Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar, wobei zum zeitlichen Rahmen aufgrund des Fehlens einer genauen Arbeitsplatzbeschreibung keine genaue Angabe gemacht werden könne. Eine behinderungsangepasste ideale Tätigkeit, die leicht und wechselbelastend durchführbar sei und keine Handbelastung beinhalte, sei zu 50 % zumutbar, wobei je nach Verlauf der entzündlichen Grundkrankheit eine höhere Arbeitsunfähigkeit vorbehalten bleibe (Urk. 11/63 S. 2). Zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten kaum Hinweise auf eine entzündliche Aktivität bestanden. Dies könne sich im Verlauf jedoch ändern, was zu einer entsprechend erhöhten Arbeitsunfähigkeit führen würde (Urk. 11/63 S. 3).
4.2.3 Im Arztbericht von Dr. med. M.___, Oberarzt Rheumatologie der O.___ Klinik, datiert vom 22. Juli 2010 (Urk. 11/66 S. 6), wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Psoriasisarthropathie, erstmals diagnostiziert im Mai 2007
- Psoriasis vulgaris, erstmals diagnostiziert im Jahr 2007
- Status nach rezidivierenden Arthritiden
- Status nach dreifacher ISG-Infiltration rechts im Oktober und November 2006, ohne Beschwerdelinderung
- Basistherapie mit Methotrexat ab dem 3. Mai 2007, sowie mit Humira vom 15. April bis zum 4. Mai 2009 (anaphylaktische Reaktion)
- Aktuell: keine Synovitis.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt:
2. Chronisches zervikovertebrales Syndrom
- mediale Bandscheibenprotrusion C3/4 und weniger C4/5 ohne Neurokompression
3. Status nach Labrumresektion und Offset-Korrektur an der rechten Hüfte durch PD Dr. med. N.___ im Oktober 2008.
Dr. M.___, bei dem die Beschwerdeführerin zwischen dem 7. Januar 2009 und dem 27. Januar 2010 in Behandlung stand, attestierte der Versicherten Arbeitsunfähigkeiten zwischen 50 % und 100 % wobei zuletzt vom 16. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 eine 80%ige und vom 1. bis 28. Februar 2010 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 11/66 S. 7).
Gemäss Angaben von Dr. M.___ sei die Prognose von der Krankheitsaktivität sowie dem Ansprechen auf die Medikamente abhängig. Aufgrund der rezidivierenden Krankheit seien beim Auftreten von Gelenksentzündungen je nach Lokalisation derselben manuelle Arbeiten oder körperlich belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Beim Fehlen von Synovitiden könne allerdings aus rheumatologischer Sicht sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Falls erneut Arthritiden auftreten sollten, sei eine erneute Basisbehandlung einzuleiten, wobei beim Ansprechen auf dieselbe die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht möglich sei (Urk. 11/66 S. 6-7).
4.3
4.3.1 Sowohl den Beurteilungen der die Versicherte behandelnden Ärzte, Dr. L.___ und Dr. M.___, als auch dem Abklärungsbericht des F.___ ist zu entnehmen, dass die Versicherte infolge der entzündlichen Erkrankung manuelle Arbeiten und körperlich belastende Tätigkeiten nur eingeschränkt ausführen kann. Die genannten Ärzte hielten sodann übereinstimmend fest, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Untersuchungen kaum Hinweise auf eine entzündliche Aktivität bzw. keine Synovitiden und Arthritiden bestanden hätten.
Auch die Beurteilung des F.___, wonach in einer behinderungsangepassten idealen Tätigkeit, die leicht und wechselbelastend durchführbar sei und keine Handbelastung beinhalte, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wurde von Dr. M.___ bestätigt, wobei er sogar festhielt, dass beim Fehlen von Synovitiden aus rheumatologischer Sicht sowohl im Haushalt als auch im Erwerbsbereich mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Lediglich Dr. L.___ erachtete die Versicherte konstant als zu 80 % arbeitsunfähig.
4.3.2 Es kann der Beurteilung des F.___, wonach in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, gefolgt werden. Die Beurteilung beruht auf einer etwa zweimonatigen Behandlung der Beschwerdeführerin, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Zudem wurde der Bericht in Kenntnis der Anamnese abgegeben, er leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. obige E. 1.8). Die vom F.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird auch von derjenigen von Dr. M.___, bei dem die Versicherte mehr als ein Jahr in Behandlung gewesen ist, und der sogar mit einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten rechnete, nicht in Frage gestellt.
4.3.3 Die knappe, von Dr. L.___ abgegebene, abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermag hingegen nicht zu überzeugen. Der Hausarzt der Versicherten begründete nicht, woraus sich eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit ergebe, und äusserte sich nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Zudem muss mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
Den zahlreichen älteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 3/13-14, Urk. 3/16-27 und Urk. 3/30-35) ist nichts zu entnehmen, was die obige Beurteilung in Frage zu stellen vermag. Diese Berichte datieren von 2006 bis 2009 und enthalten somit weniger aktuelle Einschätzungen als diejenige des F.___ vom 7. Juli 2010. Was die ärztliche Bestätigung von Dr. L.___ vom 9. September 2011 (Urk. 3/40) angeht, in welcher auf psychische Beschwerden hingewiesen wird, ist zu beachten, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens die in der Beschwerde in Aussicht gestellte (Urk. 1 S. 16-17 Ziff. 9 am Ende) psychiatrische Einschätzung nicht eingereicht wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Gleiches gilt in Bezug auf den Bericht der H.___ Klinik vom 1. Februar 2012 (Urk. 14), in dem unter den Diagnosen eine depressive Symptomatik aufgeführt wurde, ohne dass sie einem Diagnose-Code zugeordnet oder in den Therapieempfehlungen erwähnt wurde.
4.3.4 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Versicherte entsprechend der vom F.___ vorgenommenen Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen ist.
5.
5.1 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich stellte die IV-Stelle für das Valideneinkommen auf das von der Beschwerdeführerin im E.___ im Jahr 2010 erzielte Einkommen von Fr. 27.50 in der Stunde ab und ging von einem Valideneinkommen von Fr. 36036.-- im Jahr aus (Urk. 11/64 S. 3, Urk. 11/86 S. 2). Obwohl die Beschwerdeführerin diese Stelle erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens antrat, rechtfertigt es sich, zu ihren Gunsten auf das dabei erzielte Einkommen abzustellen, da der Lohn leicht über dem im Jahr 2007 bei der B.___ erzielten Stundenlohn von Fr. 23.67 (Urk. 11/17) oder, dem Nominallohnindex bis ins Jahr 2010 angepasst (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohn Frauen [T1.2.05], Handel, Reparatur, Gastgewerbe, 2007 = 102,7, 2010 = 108,3), von Fr. 24.96 (beziehungsweise Fr. 27.-- einschliesslich 8,33 % Ferienentschädigung) liegt.
Die Beschwerdegegnerin hat indes übersehen, dass im Stundenlohn von Fr. 27.50 eine Ferienentschädigung in der Höhe von Fr. 2.03 (8,33 % des Grundlohns, bei 4 Wochen Ferien pro Jahr) enthalten ist. Bei einem 60%igen Arbeitspensum ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 33264.-- (60% von [Fr. 27.50 x 42 Stunden/Woche x 48 Wochen]).
5.2 Die Versicherte ist in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da die Tätigkeit im E.___ auch Reinigungsarbeiten umfasste und davon auszugehen ist, dass für die Arbeit in der Bar auch das Tragen schwerer Gegenstände (wie z.B. Harassen) notwendig ist, hat die Festlegung des Invalideneinkommens (Urk. 11/69 S. 4) nicht anhand des tatsächlich erzielten Einkommens, sondern aufgrund des in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2010, Tabelle TA1, ausgewiesenen durchschnittlichen Frauenlohnes des Anforderungsniveaus 4 zu erfolgen. Bei einem 50%igen Pensum beträgt das zumutbare Jahreseinkommen nach Vornahme eines 10%igen leidensbedingten Abzuges Fr. 24488.75 (50% von {90 % von [Fr. 4319.-- / 40 x 42 Stunden pro Woche x 12 Monate]}). Aus dem Vergleich dieses Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen von Fr. 33264.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 26,4 %.
5.3 Bei einem 60%igen Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt sich im Erwerbsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 15,84 % (60 % von 26,4 %). Dies führt unter Berücksichtigung der 4%igen Einschränkung im Haushaltsbereich zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 20 %.
6. Zusammenfassend steht demnach fest, dass die IV-Stelle richtigerweise einen Invaliditätsgrad von unter 40 % angenommen hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich somit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) werden diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
7.2 Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 (Urk. 12) wurde Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 (Urk. 22-23) machte er einen Aufwand von 15 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 424.80 geltend, was angemessen erscheint. Dr. Marcel Bühler ist deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse mit Fr. 3698.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zürich, wird mit Fr. 3698.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).