IV.2011.01013
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiber H?bscher
Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1991 aus Bosnien und Herzegowina in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1), wo er verschiedene T?tigkeiten in den Bereichen Tunnelbau, Bau und Reinigung versah (Urk. 7/1/5). Am 14. Februar 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit einem Autounfall am 16. Februar 2004 bestehende Nacken-, R?cken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie depressive Reaktionen, Nervosit?t und Angst zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6). Die IV-Stelle t?tigte Abkl?rungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und verf?gte am 31. Oktober 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/13). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Y.___ Einsprache (Urk. 7/17). Die IV-Stelle veranlasste beim Z.___, das Gutachten vom 21. November 2006 (nachfolgend: Z.___-Gutachten, Urk. 7/34). Gest?tzt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle mit Einspracheentschied vom 6. Februar 2007 die Einsprache von X.___ ab (Urk. 7/43). Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. November 2007 ab (Urk. 7/64), welches das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. April 2008 best?tigte (Urk. 7/70).
1.2???? Der Versicherte meldete sich am 15. Mai 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72, unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Neurologie/EEG, vom 13. Mai 2008, Urk. 7/71, und des Arztattestes von Dr. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. Mai 2008, Urk. 7/73). Die IV-Stelle zog in der Folge die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2008 (Urk. 7/74) und Dr. B.___ vom 5. September 2008 (Urk. 7/76) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, D.___ AG, vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/77) und Dr. med. G.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie FMH, vom 1. April 2009 (Urk. 7/80) bei. Am 28. Juli 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invalidit?tsgrad von 32 % die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 7/84). Dagegen liess X.___ durch die E.___ am 28. August 2009 vorsorglich Einw?nde erheben (Urk. 7/85, unter Beilage von vier Arztberichten, Urk. 7/88-90). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 26. Oktober 2009 erfolgte die erg?nzende Einwandbegr?ndung (Urk. 7/92). Am 25. Januar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abkl?rung durch das F.___ notwendig sei (Urk. 7/95). Das F.___ erstattete sein Gutachten am 5. Juli 2010 (nachfolgend: F.___-Gutachten: Urk. 7/101). Am 22. November 2010 verf?gte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/104), ohne vorg?ngig dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum F.___-Gutachten einzur?umen. Dagegen f?hrte X.___ am 10. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde (Urk. 7/107). In Gutheissung der Beschwerde hob das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. M?rz 2011 die Verf?gung vom 22. November 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur?ck, damit sie dem Versicherten das rechtliche Geh?r zum F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) gew?hre und anschliessend ?ber den Rentenanspruch neu verf?ge (Urk. 7/109). X.___ liess am 20. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard zum F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) Stellung nehmen (Urk. 7/114). Nach Pr?fung der Einw?nde verf?gte die IV-Stelle, nunmehr ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 35 %, am 12. August 2011 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).
2.?????? Hiergegen f?hrte X.___ am 15. September 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verf?gung vom 12. August 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdef?hrer eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was dem Beschwerdef?hrer mit Mitteilung vom 25. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2???? Der Beschwerdef?hrer bringt vor, das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei nicht schl?ssig. Trotz neuer und erheblicher Befunde an Schulter und Ellbogen links sowie trotz erkl?rtermassen kontinuierlich sich vermindernder Belastbarkeit h?tten sich gem?ss den F.___-Gutachtern seit dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 keine "relevanten Ver?nderungen" ergeben. Auch der angebliche Verzicht des Beschwerdef?hrers auf Analgetika sei nicht geeignet, eine volle Arbeitsf?higkeit zu begr?nden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdef?hrer ein minimales Arbeitspensum schmerzfrei bew?ltigen k?nne, lasse sich nicht ableiten, dass dies auch f?r ein Vollpensum zutreffen w?rde. Der Verlauf der Therapien an Ellbogen und Schulter links seit dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei von der Beschwerdegegnerin f?lschlicherweise nicht ermittelt worden. Der Beschwerdef?hrer sei wegen der aktenkundigen Beschwerden an Ellbogen und Schulter links - und nunmehr auch Schulter rechts - in st?ndiger Behandlung bei Dr. G.___, welcher Physiotherapie und Schmerzmittel verordnet habe. Es sei demnach nicht rechtsgen?gend erstellt, dass der Beschwerdef?hrer in der Lage sei, in angepasster T?tigkeit ein Vollpensum zu verrichten. Zumindest h?tte dem Beschwerdef?hrer eine massive Erh?hung des Leidensabzugs auf mindestens 25 % zugebilligt werden m?ssen (Urk. 1 S. 7).
1.3???? Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegen?ber auf den Standpunkt, die durch das Schulterleiden resultierenden funktionellen Einschr?nkungen resp. Defizite seien bei der Beurteilung der angepassten T?tigkeit bereits ber?cksichtigt worden. Im Nachgang k?nne das Belastungsprofil f?r behinderungsangepasste T?tigkeiten leicht modifiziert werden, somit sollten zus?tzlich zu den bisher formulierten Einschr?nkungen keine Arbeiten in Armvorhalten und ?ber Kopf, ohne Schl?ge und Vibrationen gegen die linke Schulter ausgef?hrt werden. An dem Grad der Arbeitsf?higkeit ?ndere diese zus?tzliche Einschr?nkung nichts. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % komme nicht generell zur Anwendung, sondern werde im Einzelfall unter Ber?cksichtigung der gesamten Umst?nde gepr?ft. F?r die Aus?bung von leichten T?tigkeiten, wie sie dem Beschwerdef?hrer im Rahmen von 100 % zumutbar seien, k?nne ein Leidensabzug von 15 % gew?hrt werden (Urk. 2).
2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4???? Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.5???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie k?nnen indessen, unter Wahrung des rechtlichen Geh?rs, ber?cksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozess?konomischen Gr?nden unbedingt aufdr?ngt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1????
3.1.1?? Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 sch?tzte die Beschwerdegegnerin die am 31. Oktober 2005 erstmals verf?gte Leistungsabweisung (Urk. 7/13) und st?tzte sich dabei im Wesentlichen auf das im Einspracheverfahren veranlasste Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 (Urk. 7/34). Das hiesige Gericht gelange mit Urteil vom 5. November 2007 ebenfalls zum Schluss, dass das Gutachten des Z.___ s?mtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu gen?gen hat, erf?lle. Es ging gest?tzt auf diese Expertise davon aus, dass der Beschwerdef?hrer in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig sei, und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/64). Diese Einsch?tzung wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 8. April 2008 gesch?tzt (Urk. 8/70).
3.1.2?? Auf die Neuanmeldung vom 15. Mai 2008 (Urk. 7/72) trat die Beschwerdegegnerin ein und kl?rte die anspruchsbegr?ndenden Voraussetzungen neu ab, wobei sie unter anderem das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101/2-37) beizog. Die F.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdef?hrer in einer k?rperlich leichten, wechselbelastenden T?tigkeit - nach wie vor - zu 100 % arbeits- und leistungsf?hig ist (Urk. 7/101/24). Mit der angefochtenen Verf?gung vom 12. August 2011 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdef?hrers wiederum.
3.1.3?? Zu pr?fen ist also, ob sich seit dem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/43) bis zur angefochtenen Verf?gung vom 12. August 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich ver?ndert haben, dass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
3.2????
3.2.1?? Am Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 wirkten PD Dr. med. H.___, Neurologie, sowie die Dres. med. I.___, Orthop?dische Chirurgie, J.___, Psychiatrie, und K.___, Innere Medizin, sowie lic. phil. L.___, Psychologie und Neuropsychologie, mit (Urk. 7/34/32 und Urk. 7/34/26-28). Grundlage f?r das Z.___-Gutachten waren die von der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Akten sowie die allgemein- und internistischen, orthop?dischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdef?hrers im Z.___ vom 26. bis 29. Juni 2006 (Urk. 7/34/3). Die Z.___-Gutachter diagnostizierten (1) ein chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit Brachialgie rechts ohne radikul?res Reiz- und Ausfallssyndrom an den oberen Extremit?ten bei degenerativen Ver?nderungen der Halswirbels?ule, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikul?ren Schmerzen am rechten Bein ohne radikul?re Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Extremit?ten bei degenerativen Ver?nderungen an der Lendenwirbels?ule (LWS), (3) eine Panikst?rung (ICD-10: F41.0) sowie (4) eine Angst- und depressive St?rung gemischt (ICD-10: F41.2), bei beeindruckbarer Pers?nlichkeit gem?ss ICD-10: F60.8 (Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit, Urk. 7/34/29). Ferner diagnostizierten sie einen Status nach Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der Halswirbels?ule am 16. Februar 2004 sowie ein leichtes ?bergewicht bei BMI 26.3 (Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit, Urk. 7/34/29).
3.2.2?? Die Z.___-Gutachter hielten zum Grad der Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers im bisherigen Arbeitsverh?ltnis fest, bei der klinischen Untersuchung h?tten sich eine leichte Bewegungseinschr?nkung der Halswirbels?ule sowie leichte Myogelosen im Nackenbereich gefunden. Im Bereiche der LWS finde sich ebenfalls nur eine geringgradige Bewegungseinschr?nkung mit m?ssiggradigen Myogelosen. Radikul?re Reizsymptome an oberen und unteren Extremit?ten seien nicht nachweisbar. Feststellbar sei eine residuelle Sensibilit?tsst?rung auf der Streckseite des linken Daumens (nach traumatischer L?sion des Ramos superficialis nervi radialis 1995). Es best?nden keine Hinweise auf Spinall?sionen. F?r die geklagten Beschwerden und Missempfindungen an Hand und Vorderarmen ulnar rechts, welche nach Angaben des Beschwerdef?hrers ohne erkennbare Abh?ngigkeit von Kopfbewegungen bzw. -haltungen zumeist spontan auftreten w?rden, finde sich bei der Z.___-Untersuchung kein ad?quates klinisches Korrelat im Sinne einer radikul?ren L?sion, einer unteren Arm-Plexus-L?sion bzw. einer Ulnarisneuropathie. Radiologisch zeige sich ein erheblicher degenerativer Vorzustand der Halswirbels?ule (HWS). Von organischer Seite her bestehe in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Hauswart und Geb?udereiniger eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50 %. Dabei sei der Beschwerdef?hrer vor allem bei vorn?bergeneigten T?tigkeiten, Zwangspositionen sowie auch T?tigkeiten mit l?ngerer ?berkopfarbeit und Retroflexion des Kopfes behindert (Urk. 7/34/30).?
???????? Aus psychiatrischer Sicht sei das Paniksyndrom durchaus noch therapierbar, ebenso sei die Angst und Depression gemischt weiter therapierbar, so dass aus diesen beiden psychiatrischen Diagnosen keine schwerwiegende Arbeitsunf?higkeit auf Dauer abgeleitet werden k?nne. Eine zus?tzliche Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden k?nne nicht angenommen werden (Urk. 7/34/31).
???????? In einer Verweisungst?tigkeit, in welcher er nicht repetitiv Lasten ?ber 10 kg heben und nicht in Zwangspositionen arbeiten m?sse, sei der Beschwerdef?hrer ganztags vollschichtig arbeitsf?hig (Urk. 7/34/32).
3.3????
3.3.1?? Am Gutachten des F.___ waren die Dres. med. M.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallf?hrung, N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, FMH Orthop?dische Chirurgie, beteiligt. Gest?tzt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verf?gung gestellten Akten und die nachtr?glich bis zur Gutachtenserstellung eingegangenen Unterlagen, die F.___-Untersuchungen (internistische, psychiatrische und orthop?dische Untersuchung) vom 12. Mai 2010 sowie auf die Schlussfolgerungen des multidisziplin?ren Konsensus (Urk. 7/101/2) stellten die F.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit: (1) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikul?re Symptomatik (ICD-10: M54.5) mit/bei leichtgradigen degenerativen Ver?nderungen vor allem der unteren Lendenwirbels?ule mit ventral betonten Spondylosen (ICD-10: M47.86), (2) chronisch intermittierende Schulterschmerzen links (ICD-10: M79.61) mit/bei Verdacht auf lateral betontes subakromiales Impingement (ICD-10: M75.4) und Status nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne, derzeit ohne sichtbaren Kalkdepots (ICD-10: M75.3) sowie (3) klinischer Verdacht auf humeroradiales Impingement Ellbogen links (ICD-10: M25.82) mit/bei chronischer Bursitis praepatellaris links (ICD-10: M70.4). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit hielten sie fest: (1) Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) Panikst?rungen (ICD-10: F41.0), (3) anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4), (4) Hallux rigidus links, aktuell weitgehend symptomlos (ICD-10: M20.2), (5) chronische sagittale R?ckfussinstabilit?t bei insuffizientem Ligamentum talofibulare anterius, derzeit weitestgehend beschwerdefrei (ICD-10: M25.37) sowie (6) Dyslipid?mie gem?ss ICD-10: E78.2 (Urk. 7/101/21-22).
3.3.2?? Im Rahmen der Gesamtbeurteilung f?hrten die F.___-Gutachter aus, der Beschwerdef?hrer habe bei der F.___-Untersuchung verschiedene Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beklagt, welche er auf einen Autounfall im Jahr 2004 zur?ckgef?hrt habe. Bei der orthop?dischen Untersuchung im F.___ sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leichtgradigen degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule festgestellt worden. Zudem bestehe ein Verdacht auf subakrominales Impingement der linken Schulter und ein Impingement am linken Ellbogen. Die klinischen Befunde seien insgesamt nicht sehr stark ausgepr?gt gewesen. Aufgrund der objektiv vorhandenen, in der radiologischen Bildgebung best?tigten degenerativen Ver?nderungen des Bewegungsapparates seien dem Beschwerdef?hrer k?rperlich schwere T?tigkeiten sowie solche mit andauernden Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Aus orthop?discher Sicht bestehe hingegen f?r eine leichte, wechselbelastende T?tigkeit eine zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit (Urk. 7/101/22).
???????? Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung diagnostiziert worden. Diese erkl?re die subjektiv vom Beschwerdef?hrer empfundene vermehrte Leistungseinschr?nkung. Eine psychiatrische Komorbidit?t mit einer manifesten Depression bestehe nicht. Die leichte depressive Verstimmung und die vom Beschwerdef?hrer angegebenen ?ngste seien als Dysthymie und Panikst?rung zu beurteilen, welche aber nicht h?hergradig ausgepr?gt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers daher nicht eingeschr?nkt (Urk. 7/101/22).
???????? Im internistischen Status seien ausser einem leichten ?bergewicht weitgehend unauff?llige Befunde erhoben worden. Die leicht erh?hten Leberwerte k?nnten mit der Dyslipid?mie und deren Behandlung mit Simvastatin erkl?rt werden. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht best?nden keine zus?tzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsf?higkeit einschr?nken w?rden (Urk. 7/101/22).
4.
4.1???? Die W?rdigung des F.___-Gutachtens vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) ergibt, dass es auf den erforderlichen allseitigen, n?mlich allgemein- und internistischen, orthop?dischen, neurologischen und psychiatrischen, Untersuchungen beruht und damit f?r die gestellten Fragen umfassend ist. Die F.___-Gutachter erstellten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 7/101/4-8) und nahmen zu fr?heren ?rztlichen Einsch?tzungen Stellung, wobei sie sich insbesondere mit der Beurteilung der Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 auseinandersetzten (Urk. 7/101/14, Urk. 7/101/23). Sie ber?cksichtigten die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdef?hrers (insbes. Urk. 7/101/8-9, Urk. 7/101/10-12, Urk. 7/101/14-15). Die Beurteilung und Schlussfolgerungen der F.___-Gutachter sind schl?ssig und nachvollziehbar begr?ndet. Dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) kommt damit grunds?tzlich voller Beweiswert zu.
4.2???? Der Beschwerdef?hrer wendet dagegen - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/114) - unter Bezugnahme auf die neuen und erheblichen Befunde an Schulter und Ellbogen ein, es sei nicht schl?ssig, wenn die F.___-Gutachter davon ausgehen w?rden, dass sich seit dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 "keine relevanten Ver?nderungen" ergeben h?tten (Urk. 1 Seite 7). Dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 ist zu entnehmen, dass Z.___-Gutachter Dr. I.___ Ende Juni 2006 bei der klinisch-orthop?dischen Untersuchung der Schultergelenke beidseits ein leichtes subacrominales Knirschen und Reiben sowie eine aktiv und passiv freie Schultergelenksbeweglichkeit in allen Ebenen ohne Schmerzangaben erhob hatte. Der Apprehensionstest und die Rotatorenmanschettentests seien negativ und die Ellbogengelenke seien frei beweglich (Urk. 7/34/14). Der Beschwerdef?hrer erw?hnte gegen?ber dem orthop?dischen F.___-Gutachter Dr. O.___ Schmerzen am linken Arm und Ellbogen sowie an der linken Schulter (Urk. 7/101/14). Die Schultern und Ellbogen des Beschwerdef?hrers wurden von F.___-Gutachter Dr. O.___ ebenfalls klinisch untersucht, und in der P.___ Praxis wurde am 4. Mai 2010 eine R?ntgenuntersuchung der Schulter links sagittal durchgef?hrt (Urk. 7/101/16-17). F.___-Gutachter Dr. O.___ gelangte in seiner orthop?dischen Beurteilung zum Schluss, dass an den oberen Extremit?ten auf der rechten Seite ein unauff?lliger Befund mit freier Beweglichkeit s?mtlicher Gelenke und sehr guter Kraftentfaltung best?nde. Links f?hre die Abduktion gegen Widerstand zu einer Schmerzangabe am lateralen Acromionrand, am ehesten entsprechend einem daselbst bestehenden Impingement, da sich klinisch keine Hinweise f?r eine relevante L?sion der Rotatorenmanschette ergeben w?rden. Am linken Ellbogen w?rden Schmerzen bei der Palpation ?ber dem Radiusk?pfchen angegeben, die auch bei wiederholter Untersuchung exakt an dieser Lokalisation provoziert werden k?nnten, nicht jedoch ?ber dem Epikondylus humeri radialis. Somit d?rfte es sich eher nicht um eine Epikondylopathie handeln, vielmehr um eine interradikul?re Problematik, die aufgrund der Lokalisation am ehesten einem humerordialen Impingement durch eine hypertrophe Schleimhaut-Pilca in diesem Bereich entsprechen d?rfte. Bei relevanter Beschwerdepersistenz ?ber l?ngere Zeit w?ren diesbez?glich vertiefte Abkl?rungen sinnvoll, doch entstehe durch diese Problematik derzeit offenbar keine wesentliche Einschr?nkung im Alltagsleben, da der Beschwerdef?hrer nach wie vor auf den Einsatz von Analgetika verzichten k?nne. Zur Arbeitsf?higkeit hielt Dr. O.___ fest, dass f?r eine T?tigkeit, bei welcher es immer wieder zum Tragen von gr?sseren Lasten kommt und zudem h?ufige Zwangshaltungen von Rumpf und Extremit?ten notwendig sind, aufgrund der objektivierbaren Strukturalterationen am Bewegungsapparat bleibend von einer vollen Arbeitsunf?higkeit ausgegangen werden m?sse. Hingegen sei der Beschwerdef?hrer aus orthop?discher Sicht f?r k?rperlich leichte T?tigkeiten in wechselnder Position, jedoch vorwiegend im Sitzen, wo das Heben und Tragen von Lasten ?ber 10 kg nicht ?berschritten werde, zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkt arbeitsf?hig. Er - Dr. O.___ - denke an Kontroll- und ?berwachungst?tigkeiten, doch k?men auch manuelle T?tigkeiten auf Tischh?hen in Frage, sofern die ?brigen formulierten Bedingungen erf?llt seien (Urk. 7/101/20). Dr. O.___ hat somit die neuen - im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 noch nicht erhobenen (Urk. 7/34) - Befunde im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens nicht nur bei den Diagnosen, sondern insbesondere auch im von ihm postulierten Belastungsprofil (?manuelle T?tigkeiten auf Tischh?hen?) ber?cksichtigt. In der F.___-Gesamtbeurteilung wurde zwar - lediglich - festgehalten, dass aus orthop?discher Sicht k?rperlich schwere T?tigkeiten sowie solche mit andauernden Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar seien und f?r eine k?rperlich leichte, wechselbelastende T?tigkeit eine zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit bestehe. Im gleichen Sinne wurde auch die Arbeitsf?higkeit aus polydisziplin?rer Sicht beurteilt (Urk. 7/101/22-23). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die ?brigen am Gutachten beteiligten ?rzte mit dem von Dr. O.___ formulierten, pr?ziseren Belastungsprofil nicht einverstanden waren, zumal sie die von ihm gestellten, die Schulter links sowie den Ellbogen links betreffenden Diagnosen (Urk. 7/101/18) im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter dem Titel ?Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit? ?bernommen haben (Urk. 7/101/21). Zum Verlauf der Arbeitsf?higkeit aus orthop?discher Sicht wurde in der Gesamtbeurteilung - ebenfalls Dr. O.___ folgend (Urk. 7/102/20) - bemerkt, die degenerativen Ver?nderungen und Einschr?nkungen am Bewegungsapparat h?tten sich langsam entwickelt. Ein genauer Beginn k?nne nicht festgelegt werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 eine Einschr?nkung von 50 % f?r die T?tigkeit als Geb?udereiniger, welche auch vermehrte k?rperliche Belastungen und Zwangshaltungen beinhalte, ab September 2004 postuliert worden sei. K?rperlich schwere T?tigkeiten, wie sie der Beschwerdef?hrer bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz ausge?bt h?tte, seien ihm retrospektiv bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen. F?r k?rperlich angepasste, leichte T?tigkeiten habe gem?ss ihren Feststellungen bislang keine andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit bestanden. Insgesamt h?tten sich seit dem letzten Z.___-Gutachten keine relevanten ?nderungen ergeben (Urk. 7/101/23). Diese Schlussfolgerung erscheint im Zusammenhang mit den genannten weiteren Feststellungen der Gutachter durchaus folgerichtig und ?berzeugend. Der diesbez?gliche Einwand des Beschwerdef?hrers vermag deshalb keinen Zweifel am F.___-Gutachten zu begr?nden.
???????? Diesen Einwand hatte der Beschwerdef?hrer bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2011 erhoben. Sodann hatte er auch damals geltend gemacht, der Verlauf der Therapien an Ellbogen und Schulter links seit dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei von der Beschwerdegegnerin f?lschlicherweise nicht ermittelt worden (Urk. 7/114/4). RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, nahm am 22. Juni 2011 zu diesen Einw?nden des Beschwerdef?hrers Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass das Belastungsprofil im Nachgang leicht modifiziert werden k?nne: Zus?tzlich zu den bisher formulierten Einschr?nkungen sollten keine Arbeiten in Armvorhalten und ?ber Kopf, ohne Schl?ge und Vibrationen gegen die linke Schulter ausgef?hrt werden. Am Grad der Arbeitsf?higkeit ?ndere diese zus?tzliche Einschr?nkung nichts (Urk. 7/116/2). RAD-Arzt Dr. med. R.___, Facharzt Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, vertrat in seiner erg?nzenden orthop?dischen Stellungnahme vom 23. Juni 2011 den Standpunkt, dass auf das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 abzustellen sei. Die "neuen" Befunde an Schulter und Ellenbogen seien bereits in der Bewertung des F.___-Gutachtens mitber?cksichtigt worden. Letztlich sei der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 22. Juni 2011 aus fachorthop?discher Sicht nichts hinzuzuf?gen (Urk. 7/116/2). Diesen Beurteilungen kann nach dem Gesagten ohne Weiteres gefolgt werden. Anzuf?gen ist, dass dem Beschwerdef?hrer in der F.___-Gesamtbeurteilung ausdr?cklich empfohlen wurde, die bereits eingeleiteten Therapiemassnahmen bez?glich des linken Ellbogens weiterzuf?hren (Urk. 7/101/23). F.___-Gutachter Dr. O.___ wies sodann darauf hin, dass betreffend linke Schulter bei Schmerzexazerbation eine erneute subakromiale Infiltration zu erw?gen w?re (Urk. 7/101/21). Dass sich der Beschwerdef?hrer in der Folge offenbar tats?chlich weiteren Therapien unterzog, wozu er im ?brigen aufgrund des im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatzes der Selbsteingliederung (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc) gehalten war und ist, l?sst daher nicht schon darauf schliessen, dass sich die Schulter- und Ellbogenproblematik links seither massgeblich verschlechtert haben k?nnte. Da der Beschwerdef?hrer in der Stellungnahme vom 20. Juni 2011 im ?brigen nicht auf Ver?nderungen des medizinischen Sachverhalts hinwies, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine weiteren medizinischen Abkl?rungen veranlasste.
4.3???? Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdef?hrer geltend, er sei wegen der Beschwerden an Ellbogen und Schulter links und neu auch an der Schulter rechts in st?ndiger Behandlung bei Dr. G.___ (E. 1.2). Wie dargelegt, kann der Beschwerdef?hrer aus der Tatsache, dass er wegen Beschwerden an Schulter und Ellbogen links in Behandlung steht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass offenbar neuerdings auch noch die rechte Schulter behandlungsbed?rftig ist, ?ndert daran grunds?tzlich nichts, zumal mit dem seitens des RAD formulierten (modifizierten) Belastungsprofil auch diesen neuen Beschwerden angemessen Rechnung getragen sein d?rfte. Eine allf?llige erhebliche Verschlimmerung der Beschwerden an Ellbogen und Schulter links nach Verf?gungserlass und insbesondere die im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts geh?ren im ?brigen ohnehin nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E. 2.6), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.4???? In psychischer Hinsicht wiesen die F.___-Gutachter darauf hin, dass im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 neben einer Panikst?rung eine Angst und depressive St?rung gemischt mit einer spezifischen Pers?nlichkeitsst?rung genannt werde, die Z.___-Gutachter jedoch nicht von einer Arbeitsunf?higkeit aus psychischen Gr?nden und von einer Therapierbarkeit der Symptomatik ausgegangen seien. Die F.___-Gutachter hielten daf?r, dass sich die Diagnose einer Panikst?rung auch noch bei der F.___-Begutachtung habe best?tigen k?nnen. Die Symptomatik der Angst und depressiven St?rung gemischt finde sich in der diagnostizierten Dysthymie wieder. Die Diagnose einer Pers?nlichkeitsst?rung k?nne hingegen nicht best?tigt werden. Eine solche m?sste sich gem?ss ICD-10-Definition bereits in der Jugend abzeichnen. Solche Hinweise seien aber in der Anamneseerhebung nicht vorhanden. Eine psychiatrische Auff?lligkeit habe sich erst im Anschluss an die Heckauffahrkollision ergeben. Hinsichtlich der Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit bestehe ?bereinstimmung mit dem Vorgutachten (Urk. 7/101/13-14). Diese Ausf?hrungen sind schl?ssig und ?berzeugend. Im ?brigen macht der Beschwerdef?hrer auch keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend.
???????? Somit kann - gest?tzt auf das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 22. und 23. Juni 2011 (Urk. 7/116/2) - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef?hrer im Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 12. August 2011 in einer dem vom RAD beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden T?tigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsf?hig war. Demnach hat sich seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens am 6. Februar 2007 (Urk. 7/43) lediglich das Belastungsprofil, nicht jedoch der Grad der Arbeits- und Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer leidensangepassten T?tigkeit vermindert.
5.
5.1???? Zu pr?fen bleibt, ob sich seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens die erwerblichen Auswirkungen der eingeschr?nkten Leistungsf?higkeit des Beschwerdef?hrers massgeblich ver?ndert haben.
5.2
5.2.1
???????? Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen 2005 auf Fr. 76?673.-- fest. Das Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des Zentralwerts f?r einfache und repetitive Hilfsarbeiten f?r M?nner im privaten Sektor gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik. Unter Hinweis darauf, dass nur leichte T?tigkeiten in Wechselbelastung m?glich seien, reduzierte sie den herangezogenen Tabellenlohn von Fr. 57?831.-- um 10 % auf Fr. 52?047.--, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24?626.-- resp. ein Invalidit?tsgrad von 32 % ergab (Urk. 7/43/3-4 und Urk. 8/35). Diese Invalidit?tsbemessung wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Ergebnis (Invalidit?tsgrad von 32 %) best?tigt. Dabei wurde der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % als eher grossz?gig, aber noch den Umst?nden angemessen beurteilt (Urk. 7/64/16-17).
5.2.2?? In der angefochtenen Verf?gung vom 12. August 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen 2010 von Fr. 80'565.40 aus und ermittelte ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte gem?ss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes f?r Statistik sowie unter Ber?cksichtigung eines Abzugs von nunmehr 15 % von diesem Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 52'417.05 (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin begr?ndete diesen Abzug damit, dass sich das Belastungsprofil einschr?nkend auswirke, was als lohnmindernder Faktor zu ber?cksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef?hrer kann zwar keine k?rperlich mittelschweren bis schweren T?tigkeiten mit Zwangshaltungen, namentlich auch Armvorhalten, sowie keine T?tigkeiten ?ber Kopf mehr verrichten. Bei der Aus?bung k?rperlich leichter, wechselbelastender T?tigkeiten auf Tischh?he ist er jedoch (nach wie vor) uneingeschr?nkt arbeits- und leistungsf?hig. Mit der Gew?hrung eines leidensbedingten Abzuges von nunmehr 15 % hat die Beschwerdegegnerin den beim Beschwerdef?hrer bestehenden, insbesondere auch den (neuen) Schulter- und Ellbogenbeschwerden, durchaus angemessen Rechnung getragen. Die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre, der Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbesch?ftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben, was denn vom Beschwerdef?hrer auch nicht behauptet wird. Dem Beschwerdef?hrer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass ihm der - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung maximal zul?ssige (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) - Abzug von 25 % zu gew?hren sei.
5.2.3?? Im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 5. November 2007 wurde das Valideneinkommen 2005 mit Fr. 76?543.50 und das Invalideneinkommen 2005 (vor der Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 10 %) mit Fr. 57?751.20 beziffert (Urk. 7/64/16-17). Unter Ber?cksichtigung der Nominallohnentwicklung f?r M?nner (2005: 1992 Punkte, 2008: 2092 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012 Tabelle B10.2 Seite 91) ergibt sich f?r den Zeitpunkt des m?glichen Rentenbeginns (November 2008, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 80?386.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 60?650.35. Dieses reduziert sich nach dem Gesagten um 15 % auf Fr. 51?552.80 (= 0,85 x Fr. 60?650.35). Demnach resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28?833.20 resp. ein Invalidit?tsgrad von 36 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begr?ndet (E. 2.2).
6.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Ergebnis vollumf?nglich abzuweisen.
7.?????? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgem?ss sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).