Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01013
IV.2011.01013

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 26. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, reiste im Jahr 1991 aus Bosnien und Herzegowina in die Schweiz ein (Urk. 7/1/1), wo er verschiedene Tätigkeiten in den Bereichen Tunnelbau, Bau und Reinigung versah (Urk. 7/1/5). Am 14. Februar 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit einem Autounfall am 16. Februar 2004 bestehende Nacken-, Rücken-, Schulter- und Kopfschmerzen sowie depressive Reaktionen, Nervosität und Angst zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1/6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und verfügte am 31. Oktober 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/13). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Dezember 2005 durch Rechtsanwalt Y.___ Einsprache (Urk. 7/17). Die IV-Stelle veranlasste beim Z.___, das Gutachten vom 21. November 2006 (nachfolgend: Z.___-Gutachten, Urk. 7/34). Gestützt auf dieses Gutachten wies die IV-Stelle mit Einspracheentschied vom 6. Februar 2007 die Einsprache von X.___ ab (Urk. 7/43). Seine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. November 2007 ab (Urk. 7/64), welches das Bundesgericht mit Entscheid vom 8. April 2008 bestätigte (Urk. 7/70).
1.2     Der Versicherte meldete sich am 15. Mai 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/72, unter Beilage des Berichts von Dr. med. A.___, Neurologie/EEG, vom 13. Mai 2008, Urk. 7/71, und des Arztattestes von Dr. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 14. Mai 2008, Urk. 7/73). Die IV-Stelle zog in der Folge die Verlaufsberichte von Dr. A.___ vom 4. Juli 2008 (Urk. 7/74) und Dr. B.___ vom 5. September 2008 (Urk. 7/76) sowie die Arztberichte von Dr. med. C.___, D.___ AG, vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/77) und Dr. med. G.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. April 2009 (Urk. 7/80) bei. Am 28. Juli 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem bei einem Invaliditätsgrad von 32 % die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 7/84). Dagegen liess X.___ durch die E.___ am 28. August 2009 vorsorglich Einwände erheben (Urk. 7/85, unter Beilage von vier Arztberichten, Urk. 7/88-90). Mit Eingabe von Rechtsanwalt Dominique Chopard vom 26. Oktober 2009 erfolgte die ergänzende Einwandbegründung (Urk. 7/92). Am 25. Januar 2010 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung durch das F.___ notwendig sei (Urk. 7/95). Das F.___ erstattete sein Gutachten am 5. Juli 2010 (nachfolgend: F.___-Gutachten: Urk. 7/101). Am 22. November 2010 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/104), ohne vorgängig dem Versicherten Gelegenheit zur Stellungnahme zum F.___-Gutachten einzuräumen. Dagegen führte X.___ am 10. Januar 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde (Urk. 7/107). In Gutheissung der Beschwerde hob das hiesige Gericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. März 2011 die Verfügung vom 22. November 2010 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie dem Versicherten das rechtliche Gehör zum F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) gewähre und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 7/109). X.___ liess am 20. Juni 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard zum F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) Stellung nehmen (Urk. 7/114). Nach Prüfung der Einwände verfügte die IV-Stelle, nunmehr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 %, am 12. August 2011 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ (Urk. 2).

2.       Hiergegen führte X.___ am 15. September 2011 durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-117), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 25. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei nicht schlüssig. Trotz neuer und erheblicher Befunde an Schulter und Ellbogen links sowie trotz erklärtermassen kontinuierlich sich vermindernder Belastbarkeit hätten sich gemäss den F.___-Gutachtern seit dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 keine "relevanten Veränderungen" ergeben. Auch der angebliche Verzicht des Beschwerdeführers auf Analgetika sei nicht geeignet, eine volle Arbeitsfähigkeit zu begründen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein minimales Arbeitspensum schmerzfrei bewältigen könne, lasse sich nicht ableiten, dass dies auch für ein Vollpensum zutreffen würde. Der Verlauf der Therapien an Ellbogen und Schulter links seit dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht ermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen der aktenkundigen Beschwerden an Ellbogen und Schulter links - und nunmehr auch Schulter rechts - in ständiger Behandlung bei Dr. G.___, welcher Physiotherapie und Schmerzmittel verordnet habe. Es sei demnach nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, in angepasster Tätigkeit ein Vollpensum zu verrichten. Zumindest hätte dem Beschwerdeführer eine massive Erhöhung des Leidensabzugs auf mindestens 25 % zugebilligt werden müssen (Urk. 1 S. 7).
1.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die durch das Schulterleiden resultierenden funktionellen Einschränkungen resp. Defizite seien bei der Beurteilung der angepassten Tätigkeit bereits berücksichtigt worden. Im Nachgang könne das Belastungsprofil für behinderungsangepasste Tätigkeiten leicht modifiziert werden, somit sollten zusätzlich zu den bisher formulierten Einschränkungen keine Arbeiten in Armvorhalten und über Kopf, ohne Schläge und Vibrationen gegen die linke Schulter ausgeführt werden. An dem Grad der Arbeitsfähigkeit ändere diese zusätzliche Einschränkung nichts. Ein leidensbedingter Abzug von 25 % komme nicht generell zur Anwendung, sondern werde im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände geprüft. Für die Ausübung von leichten Tätigkeiten, wie sie dem Beschwerdeführer im Rahmen von 100 % zumutbar seien, könne ein Leidensabzug von 15 % gewährt werden (Urk. 2).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).

3.
3.1    
3.1.1   Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 schützte die Beschwerdegegnerin die am 31. Oktober 2005 erstmals verfügte Leistungsabweisung (Urk. 7/13) und stützte sich dabei im Wesentlichen auf das im Einspracheverfahren veranlasste Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 (Urk. 7/34). Das hiesige Gericht gelange mit Urteil vom 5. November 2007 ebenfalls zum Schluss, dass das Gutachten des Z.___ sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat, erfülle. Es ging gestützt auf diese Expertise davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 7/64). Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 8. April 2008 geschützt (Urk. 8/70).
3.1.2   Auf die Neuanmeldung vom 15. Mai 2008 (Urk. 7/72) trat die Beschwerdegegnerin ein und klärte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen neu ab, wobei sie unter anderem das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101/2-37) beizog. Die F.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit - nach wie vor - zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist (Urk. 7/101/24). Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers wiederum.
3.1.3   Zu prüfen ist also, ob sich seit dem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 (Urk. 7/43) bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm nunmehr eine Invalidenrente zusteht.
3.2    
3.2.1   Am Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 wirkten PD Dr. med. H.___, Neurologie, sowie die Dres. med. I.___, Orthopädische Chirurgie, J.___, Psychiatrie, und K.___, Innere Medizin, sowie lic. phil. L.___, Psychologie und Neuropsychologie, mit (Urk. 7/34/32 und Urk. 7/34/26-28). Grundlage für das Z.___-Gutachten waren die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die allgemein- und internistischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers im Z.___ vom 26. bis 29. Juni 2006 (Urk. 7/34/3). Die Z.___-Gutachter diagnostizierten (1) ein chronisches cervicospondylogenes und cervicocephales Schmerzsyndrom mit Brachialgie rechts ohne radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom an den oberen Extremitäten bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen am rechten Bein ohne radikuläre Reiz- und Ausfallssymptome an den unteren Extremitäten bei degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule (LWS), (3) eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie (4) eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), bei beeindruckbarer Persönlichkeit gemäss ICD-10: F60.8 (Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/34/29). Ferner diagnostizierten sie einen Status nach Heckauffahrkollision mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 16. Februar 2004 sowie ein leichtes Übergewicht bei BMI 26.3 (Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, Urk. 7/34/29).
3.2.2   Die Z.___-Gutachter hielten zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Arbeitsverhältnis fest, bei der klinischen Untersuchung hätten sich eine leichte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie leichte Myogelosen im Nackenbereich gefunden. Im Bereiche der LWS finde sich ebenfalls nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung mit mässiggradigen Myogelosen. Radikuläre Reizsymptome an oberen und unteren Extremitäten seien nicht nachweisbar. Feststellbar sei eine residuelle Sensibilitätsstörung auf der Streckseite des linken Daumens (nach traumatischer Läsion des Ramos superficialis nervi radialis 1995). Es bestünden keine Hinweise auf Spinalläsionen. Für die geklagten Beschwerden und Missempfindungen an Hand und Vorderarmen ulnar rechts, welche nach Angaben des Beschwerdeführers ohne erkennbare Abhängigkeit von Kopfbewegungen bzw. -haltungen zumeist spontan auftreten würden, finde sich bei der Z.___-Untersuchung kein adäquates klinisches Korrelat im Sinne einer radikulären Läsion, einer unteren Arm-Plexus-Läsion bzw. einer Ulnarisneuropathie. Radiologisch zeige sich ein erheblicher degenerativer Vorzustand der Halswirbelsäule (HWS). Von organischer Seite her bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hauswart und Gebäudereiniger eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dabei sei der Beschwerdeführer vor allem bei vornübergeneigten Tätigkeiten, Zwangspositionen sowie auch Tätigkeiten mit längerer Überkopfarbeit und Retroflexion des Kopfes behindert (Urk. 7/34/30). 
         Aus psychiatrischer Sicht sei das Paniksyndrom durchaus noch therapierbar, ebenso sei die Angst und Depression gemischt weiter therapierbar, so dass aus diesen beiden psychiatrischen Diagnosen keine schwerwiegende Arbeitsunfähigkeit auf Dauer abgeleitet werden könne. Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen könne nicht angenommen werden (Urk. 7/34/31).
         In einer Verweisungstätigkeit, in welcher er nicht repetitiv Lasten über 10 kg heben und nicht in Zwangspositionen arbeiten müsse, sei der Beschwerdeführer ganztags vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/34/32).
3.3    
3.3.1   Am Gutachten des F.___ waren die Dres. med. M.___, internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beteiligt. Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten und die nachträglich bis zur Gutachtenserstellung eingegangenen Unterlagen, die F.___-Untersuchungen (internistische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung) vom 12. Mai 2010 sowie auf die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus (Urk. 7/101/2) stellten die F.___-Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.5) mit/bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen vor allem der unteren Lendenwirbelsäule mit ventral betonten Spondylosen (ICD-10: M47.86), (2) chronisch intermittierende Schulterschmerzen links (ICD-10: M79.61) mit/bei Verdacht auf lateral betontes subakromiales Impingement (ICD-10: M75.4) und Status nach Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne, derzeit ohne sichtbaren Kalkdepots (ICD-10: M75.3) sowie (3) klinischer Verdacht auf humeroradiales Impingement Ellbogen links (ICD-10: M25.82) mit/bei chronischer Bursitis praepatellaris links (ICD-10: M70.4). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest: (1) Dysthymia (ICD-10: F34.1), (2) Panikstörungen (ICD-10: F41.0), (3) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (4) Hallux rigidus links, aktuell weitgehend symptomlos (ICD-10: M20.2), (5) chronische sagittale Rückfussinstabilität bei insuffizientem Ligamentum talofibulare anterius, derzeit weitestgehend beschwerdefrei (ICD-10: M25.37) sowie (6) Dyslipidämie gemäss ICD-10: E78.2 (Urk. 7/101/21-22).
3.3.2   Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die F.___-Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe bei der F.___-Untersuchung verschiedene Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates beklagt, welche er auf einen Autounfall im Jahr 2004 zurückgeführt habe. Bei der orthopädischen Untersuchung im F.___ sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden. Zudem bestehe ein Verdacht auf subakrominales Impingement der linken Schulter und ein Impingement am linken Ellbogen. Die klinischen Befunde seien insgesamt nicht sehr stark ausgeprägt gewesen. Aufgrund der objektiv vorhandenen, in der radiologischen Bildgebung bestätigten degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparates seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten sowie solche mit andauernden Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe hingegen für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101/22).
         Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Diese erkläre die subjektiv vom Beschwerdeführer empfundene vermehrte Leistungseinschränkung. Eine psychiatrische Komorbidität mit einer manifesten Depression bestehe nicht. Die leichte depressive Verstimmung und die vom Beschwerdeführer angegebenen Ängste seien als Dysthymie und Panikstörung zu beurteilen, welche aber nicht höhergradig ausgeprägt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers daher nicht eingeschränkt (Urk. 7/101/22).
         Im internistischen Status seien ausser einem leichten Übergewicht weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Die leicht erhöhten Leberwerte könnten mit der Dyslipidämie und deren Behandlung mit Simvastatin erklärt werden. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine zusätzlichen Befunde und Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Urk. 7/101/22).

4.
4.1     Die Würdigung des F.___-Gutachtens vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) ergibt, dass es auf den erforderlichen allseitigen, nämlich allgemein- und internistischen, orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen, Untersuchungen beruht und damit für die gestellten Fragen umfassend ist. Die F.___-Gutachter erstellten ihre Expertise in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 7/101/4-8) und nahmen zu früheren ärztlichen Einschätzungen Stellung, wobei sie sich insbesondere mit der Beurteilung der Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 auseinandersetzten (Urk. 7/101/14, Urk. 7/101/23). Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden sowie das Verhalten des Beschwerdeführers (insbes. Urk. 7/101/8-9, Urk. 7/101/10-12, Urk. 7/101/14-15). Die Beurteilung und Schlussfolgerungen der F.___-Gutachter sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) kommt damit grundsätzlich voller Beweiswert zu.
4.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen - wie bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/114) - unter Bezugnahme auf die neuen und erheblichen Befunde an Schulter und Ellbogen ein, es sei nicht schlüssig, wenn die F.___-Gutachter davon ausgehen würden, dass sich seit dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 "keine relevanten Veränderungen" ergeben hätten (Urk. 1 Seite 7). Dem Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 ist zu entnehmen, dass Z.___-Gutachter Dr. I.___ Ende Juni 2006 bei der klinisch-orthopädischen Untersuchung der Schultergelenke beidseits ein leichtes subacrominales Knirschen und Reiben sowie eine aktiv und passiv freie Schultergelenksbeweglichkeit in allen Ebenen ohne Schmerzangaben erhob hatte. Der Apprehensionstest und die Rotatorenmanschettentests seien negativ und die Ellbogengelenke seien frei beweglich (Urk. 7/34/14). Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem orthopädischen F.___-Gutachter Dr. O.___ Schmerzen am linken Arm und Ellbogen sowie an der linken Schulter (Urk. 7/101/14). Die Schultern und Ellbogen des Beschwerdeführers wurden von F.___-Gutachter Dr. O.___ ebenfalls klinisch untersucht, und in der P.___ Praxis wurde am 4. Mai 2010 eine Röntgenuntersuchung der Schulter links sagittal durchgeführt (Urk. 7/101/16-17). F.___-Gutachter Dr. O.___ gelangte in seiner orthopädischen Beurteilung zum Schluss, dass an den oberen Extremitäten auf der rechten Seite ein unauffälliger Befund mit freier Beweglichkeit sämtlicher Gelenke und sehr guter Kraftentfaltung bestünde. Links führe die Abduktion gegen Widerstand zu einer Schmerzangabe am lateralen Acromionrand, am ehesten entsprechend einem daselbst bestehenden Impingement, da sich klinisch keine Hinweise für eine relevante Läsion der Rotatorenmanschette ergeben würden. Am linken Ellbogen würden Schmerzen bei der Palpation über dem Radiusköpfchen angegeben, die auch bei wiederholter Untersuchung exakt an dieser Lokalisation provoziert werden könnten, nicht jedoch über dem Epikondylus humeri radialis. Somit dürfte es sich eher nicht um eine Epikondylopathie handeln, vielmehr um eine interradikuläre Problematik, die aufgrund der Lokalisation am ehesten einem humerordialen Impingement durch eine hypertrophe Schleimhaut-Pilca in diesem Bereich entsprechen dürfte. Bei relevanter Beschwerdepersistenz über längere Zeit wären diesbezüglich vertiefte Abklärungen sinnvoll, doch entstehe durch diese Problematik derzeit offenbar keine wesentliche Einschränkung im Alltagsleben, da der Beschwerdeführer nach wie vor auf den Einsatz von Analgetika verzichten könne. Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. O.___ fest, dass für eine Tätigkeit, bei welcher es immer wieder zum Tragen von grösseren Lasten kommt und zudem häufige Zwangshaltungen von Rumpf und Extremitäten notwendig sind, aufgrund der objektivierbaren Strukturalterationen am Bewegungsapparat bleibend von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Hingegen sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht für körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, jedoch vorwiegend im Sitzen, wo das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht überschritten werde, zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Er - Dr. O.___ - denke an Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, doch kämen auch manuelle Tätigkeiten auf Tischhöhen in Frage, sofern die übrigen formulierten Bedingungen erfüllt seien (Urk. 7/101/20). Dr. O.___ hat somit die neuen - im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 noch nicht erhobenen (Urk. 7/34) - Befunde im Bereich der linken Schulter und des linken Ellbogens nicht nur bei den Diagnosen, sondern insbesondere auch im von ihm postulierten Belastungsprofil („manuelle Tätigkeiten auf Tischhöhen“) berücksichtigt. In der F.___-Gesamtbeurteilung wurde zwar - lediglich - festgehalten, dass aus orthopädischer Sicht körperlich schwere Tätigkeiten sowie solche mit andauernden Zwangshaltungen nicht mehr zumutbar seien und für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Im gleichen Sinne wurde auch die Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht beurteilt (Urk. 7/101/22-23). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die übrigen am Gutachten beteiligten Ärzte mit dem von Dr. O.___ formulierten, präziseren Belastungsprofil nicht einverstanden waren, zumal sie die von ihm gestellten, die Schulter links sowie den Ellbogen links betreffenden Diagnosen (Urk. 7/101/18) im Rahmen der Gesamtbeurteilung unter dem Titel „Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ übernommen haben (Urk. 7/101/21). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde in der Gesamtbeurteilung - ebenfalls Dr. O.___ folgend (Urk. 7/102/20) - bemerkt, die degenerativen Veränderungen und Einschränkungen am Bewegungsapparat hätten sich langsam entwickelt. Ein genauer Beginn könne nicht festgelegt werden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 eine Einschränkung von 50 % für die Tätigkeit als Gebäudereiniger, welche auch vermehrte körperliche Belastungen und Zwangshaltungen beinhalte, ab September 2004 postuliert worden sei. Körperlich schwere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer bei der Arbeitsaufnahme in der Schweiz ausgeübt hätte, seien ihm retrospektiv bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen. Für körperlich angepasste, leichte Tätigkeiten habe gemäss ihren Feststellungen bislang keine andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Insgesamt hätten sich seit dem letzten Z.___-Gutachten keine relevanten Änderungen ergeben (Urk. 7/101/23). Diese Schlussfolgerung erscheint im Zusammenhang mit den genannten weiteren Feststellungen der Gutachter durchaus folgerichtig und überzeugend. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers vermag deshalb keinen Zweifel am F.___-Gutachten zu begründen.
         Diesen Einwand hatte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2011 erhoben. Sodann hatte er auch damals geltend gemacht, der Verlauf der Therapien an Ellbogen und Schulter links seit dem F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 sei von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht ermittelt worden (Urk. 7/114/4). RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Praktischer Arzt FMH, Facharzt Vertrauensarzt SGV, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, nahm am 22. Juni 2011 zu diesen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung. Er gelangte zum Schluss, dass das Belastungsprofil im Nachgang leicht modifiziert werden könne: Zusätzlich zu den bisher formulierten Einschränkungen sollten keine Arbeiten in Armvorhalten und über Kopf, ohne Schläge und Vibrationen gegen die linke Schulter ausgeführt werden. Am Grad der Arbeitsfähigkeit ändere diese zusätzliche Einschränkung nichts (Urk. 7/116/2). RAD-Arzt Dr. med. R.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vertrat in seiner ergänzenden orthopädischen Stellungnahme vom 23. Juni 2011 den Standpunkt, dass auf das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 abzustellen sei. Die "neuen" Befunde an Schulter und Ellenbogen seien bereits in der Bewertung des F.___-Gutachtens mitberücksichtigt worden. Letztlich sei der versicherungsmedizinischen Stellungnahme von Dr. Q.___ vom 22. Juni 2011 aus fachorthopädischer Sicht nichts hinzuzufügen (Urk. 7/116/2). Diesen Beurteilungen kann nach dem Gesagten ohne Weiteres gefolgt werden. Anzufügen ist, dass dem Beschwerdeführer in der F.___-Gesamtbeurteilung ausdrücklich empfohlen wurde, die bereits eingeleiteten Therapiemassnahmen bezüglich des linken Ellbogens weiterzuführen (Urk. 7/101/23). F.___-Gutachter Dr. O.___ wies sodann darauf hin, dass betreffend linke Schulter bei Schmerzexazerbation eine erneute subakromiale Infiltration zu erwägen wäre (Urk. 7/101/21). Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge offenbar tatsächlich weiteren Therapien unterzog, wozu er im Übrigen aufgrund des im Gebiet der Invalidenversicherung allgemein geltenden Grundsatzes der Selbsteingliederung (vgl. BGE 127 V 298 E. 4.b.cc) gehalten war und ist, lässt daher nicht schon darauf schliessen, dass sich die Schulter- und Ellbogenproblematik links seither massgeblich verschlechtert haben könnte. Da der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 20. Juni 2011 im Übrigen nicht auf Veränderungen des medizinischen Sachverhalts hinwies, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste.
4.3     Im Beschwerdeverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen der Beschwerden an Ellbogen und Schulter links und neu auch an der Schulter rechts in ständiger Behandlung bei Dr. G.___ (E. 1.2). Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass er wegen Beschwerden an Schulter und Ellbogen links in Behandlung steht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass offenbar neuerdings auch noch die rechte Schulter behandlungsbedürftig ist, ändert daran grundsätzlich nichts, zumal mit dem seitens des RAD formulierten (modifizierten) Belastungsprofil auch diesen neuen Beschwerden angemessen Rechnung getragen sein dürfte. Eine allfällige erhebliche Verschlimmerung der Beschwerden an Ellbogen und Schulter links nach Verfügungserlass und insbesondere die im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts gehören im Übrigen ohnehin nicht mehr zum massgebenden Sachverhalt (E. 2.6), weshalb an dieser Stelle nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.4     In psychischer Hinsicht wiesen die F.___-Gutachter darauf hin, dass im Z.___-Gutachten vom 21. November 2006 neben einer Panikstörung eine Angst und depressive Störung gemischt mit einer spezifischen Persönlichkeitsstörung genannt werde, die Z.___-Gutachter jedoch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und von einer Therapierbarkeit der Symptomatik ausgegangen seien. Die F.___-Gutachter hielten dafür, dass sich die Diagnose einer Panikstörung auch noch bei der F.___-Begutachtung habe bestätigen können. Die Symptomatik der Angst und depressiven Störung gemischt finde sich in der diagnostizierten Dysthymie wieder. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne hingegen nicht bestätigt werden. Eine solche müsste sich gemäss ICD-10-Definition bereits in der Jugend abzeichnen. Solche Hinweise seien aber in der Anamneseerhebung nicht vorhanden. Eine psychiatrische Auffälligkeit habe sich erst im Anschluss an die Heckauffahrkollision ergeben. Hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehe Übereinstimmung mit dem Vorgutachten (Urk. 7/101/13-14). Diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugend. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes geltend.
         Somit kann - gestützt auf das F.___-Gutachten vom 5. Juli 2010 (Urk. 7/101) sowie die RAD-Stellungnahmen vom 22. und 23. Juni 2011 (Urk. 7/116/2) - ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 in einer dem vom RAD beschriebenen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig war. Demnach hat sich seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens am 6. Februar 2007 (Urk. 7/43) lediglich das Belastungsprofil, nicht jedoch der Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit vermindert.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob sich seit der erstmaligen Abweisung des Leistungsbegehrens die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich verändert haben.
5.2
5.2.1
         Im Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen 2005 auf Fr. 76‘673.-- fest. Das Invalideneinkommen bemass sie aufgrund des Zentralwerts für einfache und repetitive Hilfsarbeiten für Männer im privaten Sektor gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Unter Hinweis darauf, dass nur leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung möglich seien, reduzierte sie den herangezogenen Tabellenlohn von Fr. 57‘831.-- um 10 % auf Fr. 52‘047.--, womit sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘626.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 32 % ergab (Urk. 7/43/3-4 und Urk. 8/35). Diese Invaliditätsbemessung wurde im Urteil des Sozialversicherungsgerichts im Ergebnis (Invaliditätsgrad von 32 %) bestätigt. Dabei wurde der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Leidensabzug von 10 % als eher grosszügig, aber noch den Umständen angemessen beurteilt (Urk. 7/64/16-17).
5.2.2   In der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen 2010 von Fr. 80'565.40 aus und ermittelte ebenfalls aufgrund der Tabellenwerte gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik sowie unter Berücksichtigung eines Abzugs von nunmehr 15 % von diesem Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 52'417.05 (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Abzug damit, dass sich das Belastungsprofil einschränkend auswirke, was als lohnmindernder Faktor zu berücksichtigen sei (Urk. 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann zwar keine körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mit Zwangshaltungen, namentlich auch Armvorhalten, sowie keine Tätigkeiten über Kopf mehr verrichten. Bei der Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten auf Tischhöhe ist er jedoch (nach wie vor) uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig. Mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von nunmehr 15 % hat die Beschwerdegegnerin den beim Beschwerdeführer bestehenden, insbesondere auch den (neuen) Schulter- und Ellbogenbeschwerden, durchaus angemessen Rechnung getragen. Die weiteren Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre, der Nationalität oder Aufenthaltskategorie und der Teilzeitbeschäftigung sind nach Lage der Akten nicht gegeben, was denn vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass ihm der - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung maximal zulässige (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) - Abzug von 25 % zu gewähren sei.
5.2.3   Im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes vom 5. November 2007 wurde das Valideneinkommen 2005 mit Fr. 76‘543.50 und das Invalideneinkommen 2005 (vor der Vornahme des leidensbedingten Abzuges von 10 %) mit Fr. 57‘751.20 beziffert (Urk. 7/64/16-17). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer (2005: 1992 Punkte, 2008: 2092 Punkte; vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012 Tabelle B10.2 Seite 91) ergibt sich für den Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns (November 2008, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 80‘386.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘650.35. Dieses reduziert sich nach dem Gesagten um 15 % auf Fr. 51‘552.80 (= 0,85 x Fr. 60‘650.35). Demnach resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘833.20 resp. ein Invaliditätsgrad von 36 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).

6.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).