Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 16. April 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
walder anwaltskanzlei
Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, Mutter von zwei 1988 und 1990 geborenen Kindern, war als Hortmithilfe und als Kioskverkäuferin tätig (vgl. Urk. 8/2; Urk. 8/7-8; Urk. 8/50/1). Am 28. November 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 3. April 2003 (Urk. 8/22) sowie Einspracheentscheid vom 23. März 2004 (Urk. 8/54) einen Rentenanspruch, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Februar 2005 bestätigt wurde (Urk. 8/63; Prozess Nr. IV.2004.00301).
1.2 Am 4. Januar 2009 erlitt die Versicherte einen Unfall, indem sie auf dem Glatteis ausrutschte und sich an der Hüfte verletzte (vgl. Urk. 8/66 Ziff. 6.2-6.3; Urk. 8/77/21; Urk. 8/77/64; Urk. 8/77/69). Am 3. Dezember 2009 meldete sie sich erneut bei der Invalidenversicherung (zum Bezug von beruflichen Massnahmen) an (Urk. 8/66).
Die IV-Stelle holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/73; Urk. 8/91) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/74; Urk. 8/80; Urk. 8/82; Urk. 8/90) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/77; Urk. 8/84; Urk. 8/88-89). Mit Verfügung vom 15. März 2011 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/113). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/99; Urk. 8/102 = Urk. 8/108/1) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/123 und Urk. 8/115 = Urk. 2) eine befristete ganze Rente vom 1. Juni 2010 bis 30. September 2010 zu.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, und die Rente ab dem 30. September 2010 sei nach der Vornahme von weiteren Abklärungen beziehungsweise einer unabhängigen medizinischen Begutachtung korrekt festzulegen (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Versicherte hielt in ihrer Replik (datierend vom 13. September 2011; Eingang am 10. Februar 2012) an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete am 23. Februar 2012 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 19).
Mit Verfügung vom 14. März 2012 unterbreitete das Gericht dem behandelnden Arzt der Versicherten eine Ergänzungsfrage (Urk. 20-21), welche mit Bericht vom 26. März 2012 beantwortet wurde (Urk. 23). Der entsprechende Bericht wurde den Parteien am 30. März 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 4. Januar 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vollständig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese vollständige Erwerbsunfähigkeit begründe einen Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügungsteil 2 S. 1).
Des Weiteren ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführerin ab Juli 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 68801.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 48193.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) insbesondere geltend, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, hinreichend abzuklären, in welchem Umfang sie in ihrer bisherigen Tätigkeit tatsächlich und unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden noch immer arbeitsunfähig sei. Sodann habe sie die notwendigen Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht in Ansätzen getroffen und willkürlich verfügt, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab Juli 2010 zu 100 % möglich wäre (S. 4). Des Weiteren hielt sie fest, dass Dr. Y.___ sie nur im Zusammenhang mit ihren Hüftbeschwerden beurteilen könne; die Rückenbeschwerden behandle er nicht. Die Rückenschmerzen seien von grosser Bedeutung, da sie die ihr möglichen angepassten Tätigkeiten ganz oder zumindest viel weitergehend als von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt verunmöglichten. Die aktenkundigen Berichte von Rückenschmerzen, welche bekanntlich insbesondere sitzende Tätigkeiten stark einschränkten, hätten die Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Vorbescheide veranlassen müssen, weitere Abklärungen zu treffen (S. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Befristung respektive die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende September 2010 zurecht erfolgte, mithin ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert hat und wie sich diese Verbesserung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad auswirkt.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte im Bericht vom 27. März 2009 (Urk. 8/77/64-65) als Diagnose unklare Hüftschmerzen rechts bei Status nach Hüft-Totalprothese am 24. Februar 2003 und Ausrutschen auf Eis am 4. Januar 2009. Er gab an, die Beschwerdeführerin habe eine Dysplasie bedingte schwere Coxarthrose gehabt, die 2003 mit einer steilen Pfanne habe versorgt werden können. In der Folge habe sich ein ausserordentlich guter Verlauf gezeigt, die Beschwerdeführerin habe in den vollen Arbeitsprozess integriert werden können. Nach einem Ausrutschen auf Eis am 4. Januar 2009 mit massiven Schmerzen in Gesäss- und Leistengegend habe sich ein deutlicher Knick ergeben. Eine Besserung habe sich mit Teilbelastung, Schmerzmedikation und konservativen Massnahmen nicht eingestellt. Eine Computertomographie habe nicht viel Erhellendes gebracht, radiologisch sei kein Unterschied zu vorher ersichtlich (S. 1).
3.2 Dem Bericht der Ärzte der Uniklinik A.___ vom 30. April 2009 (Urk. 8/77/58-59; entspricht demjenigen vom 13. Mai 2009, Urk. 8/77/49-50) ist folgende Diagnose zu entnehmen:
- klinischer Verdacht auf posttraumatisch aufgetretene heterotope Ossifikation inguinal rechts mit konsekutiver Sehnenreizung M. iliopsoas rechts bei
- Status nach Hüft-Totalprothese rechts am 24. Februar 2003 (Dr. Z.___) bei Coxarthrose infolge Hüftdysplasie
Die behandelnden Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin klage über massive inguinale Schmerzen mit klinisch positivem Psoaszeichen. Sie empfahlen weitere Abklärungen und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum nächsten Besuch (S. 1 f.).
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 2. Oktober 2009 ein Gutachten zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/77/22-40 = Urk. 8/89/9-27). Darin nannte er folgende Diagnose (S. 14):
- invalidisierende Schmerzen Hüfte rechts bei:
- Pfannenlockerung beziehungsweise Mikroinfraktion der Pfanne durch Knochenarrosion bei Metallose (Metasul-Inlay) und Knochenschwund am proximalen Femur mit/bei:
- Status nach Hyperflexion/-extension rechte Hüfte nach Ausrutschen auf Eis am 4. Januar 2009
- Status nach Hüft-Totalendoprothese im Februar 2003
Dr. B.___ gab an, dass durch das Trauma vom 4. Januar 2009 eine richtunggebende Verschlimmerung stattgefunden habe und aufgrund der heutigen Klinik und der bildgebenden Befunde postuliert werden müsse, dass eine Inlay-Revision zwingend durchzuführen sei. Den Anteil der unfallfremden Faktoren, gemeint sei die progrediente Knochenarrosion durch die Metallose, schätze er auf knapp 50 % (S. 15). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 4. Januar 2009 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf- und Restaurationsbereich (S. 17 f.). Die Prognose sei plusminus als günstig zu beurteilen, da die Krankheit der Metallose mit dem Auswechseln des Metasul-Inlays zum Verschwinden gebracht werden dürfte und die Beschwerdeführerin eine gute Knochenqualität aufweise, was das Erreichen des Status quo sine als höchstwahrscheinlich erscheinen lasse (S. 18 f.).
3.4 Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 1. Dezember 2009 (Urk. 8/82/5-6) fest, dass er keine andere Alternative als eine operative Revision sehe. Der Eingriff sei auf den 27. Januar 2010 geplant (S. 2).
Am 6. Januar 2010 berichtete Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/80/2), dass am 27. Januar 2010 ein Hüftprothesewechsel vorgesehen sei. Bei unkompliziertem Verlauf nach dem Eingriff dürfe man davon ausgehen, dass die Gehfähigkeit und Belastungsfähigkeit wieder gebessert werden könne und die Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf wieder arbeitsfähig werde. Aus seiner Sicht sei deshalb die Behandlung des Hüftleidens abzuwarten, da keineswegs feststehe, dass die Beschwerdeführerin wegen dieser Erkrankung auf Dauer ganz oder teilweise arbeitsunfähig werde.
3.5 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, gab im Bericht vom 27. Januar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/82/1-4) an, die Beschwerdeführerin sei aktuell wegen der Schmerzen im rechten Hüftbereich nur mit Gehstock gehfähig, sie hinke stark. Sie sei als Verkäuferin nicht arbeitsfähig. Der operative Eingriff und der Verlauf danach müssten abgewartet werden (Ziff. 1.7).
3.6 Am 27. Januar 2010 erfolgte ein Hüft-Totalprothese-Pfannenwechsel rechts (vgl. Operationsbericht Dr. Y.___ vom selben Tag, Urk. 8/84/19 = Urk. 8/88/9).
Im Bericht vom 8. März 2010 (Urk. 8/84/15 = Urk. 8/88/7) führte Dr. Y.___ aus, bei gesamthaft unkompliziertem Verlauf sei die Beschwerdeführerin noch schlecht mobil und klage über Schmerzen im gesamten Oberschenkelbereich.
3.7 Vom 8. Februar bis zum 10. März 2010 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik D.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 12. April 2010 (Urk. 8/84/7-9 = Urk. 8/88/10-12) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Hüft-Totalendoprothese-Pfannenlockerung rechts, Pfannenwechsel am 27. Januar 2010
- Hüft-Totalendoprothese rechts seit 2001
- chronisches Kopfschmerzsyndrom
- chronische Rückenschmerzen
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass aufgrund der starken anhaltenden Schmerzen, auch unter hoher Schmerzmedikation, im Verlauf ein erneutes Röntgen der rechten Hüfte veranlasst worden sei, bei welchem jedoch eine Lockerung der Pfanne habe ausgeschlossen werden können. Am 10. März 2010 sei die Beschwerdeführerin in verbesserter Mobilität und gut kontrollierter Schmerzsymptomatik nach Hause entlassen worden. Bei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2).
3.8 Dr. Y.___ berichtete am 11. Mai 2010 zuhanden des Unfallversicherers (Urk. 8/88/18) über einen gesamthaft soweit unkomplizierten Verlauf. Auf Anfang Mai 2010 sei der Beginn der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit geplant.
Im Bericht vom 31. Mai 2010 (Urk. 8/88/22) gab Dr. Y.___ an, dass die Beschwerdeführerin bei rückläufigen Schmerzen im Hüftbereich noch durch lumbale Rückenschmerzen gestört sei. Seitens der Physiotherapie werde eine Kräftigung der Hüftmuskulatur vorgenommen sowie eine Instruktion auch zur Kräftigung der lumbalen Muskulatur. Die Beschwerdeführerin habe jetzt begonnen, die Arbeit wieder aufzunehmen. Es sei allerdings etwas schwierig, die genaue Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, da sie im eigenen Betrieb angestellt sei. Grundsätzlich könne sie sitzend oder vorwiegend sitzend im Moment eine halbtags tätige Arbeit ausüben. Er sei mit der Beschwerdeführerin so verblieben, dass sie mit etwa anderthalb Stunden pro Tag, entsprechend einer 20%igen Arbeitsfähigkeit, ab dem 3. Mai 2010 beginne. Diese Arbeitsfähigkeit sollte dann in den nächsten zwei Monaten in Stufen gesteigert werden können.
Am 28. Juni 2010 berichtete Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/85/2), dass nach stationärer Rehabilitation nun die weitere ambulante Rehabilitation mit muskulärem Aufbau erfolge. Hinderlich seien noch die Rückenbeschwerden, die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin bei stehender Tätigkeit könne daher nur sehr langsam gesteigert werden. Für eine rein sitzende Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin natürlich in normalem Umfang arbeitsfähig. Ein Endresultat bezüglich Rehabilitation dürfte voraussichtlich gegen Herbst zu erwarten sein.
Am 12. Juli 2010 (Urk. 8/89/7 = Urk. 8/90/5) führte Dr. Y.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über gewisse Fortschritte berichte. Störend seien sowohl längeres Sitzen als auch längeres Stehen und Umhergehen. Beim Sitzen seien die Rückenschmerzen im Vordergrund, beim Stehen und Umhergehen komme es zu einer rascheren Ermüdung. Die Beschwerdeführerin nehme nur noch Dafalgan, gelegentlich abends Mydocalm wegen Rückenverspannungen. Objektiv zeige sich ebenfalls eine Verbesserung, das Gangbild erfolge jetzt ohne Stöcke und Hinken. Gesamthaft sei der Verlauf protrahiert, es seien aber immer weitere Fortschritte zu verzeichnen. Die Belastbarkeit des Hüftgelenkes sei sicher noch reduziert, zusätzlich störend seien die von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden, die auch längeres Sitzen anscheinend verunmöglichen würden. Aus seiner Sicht sei eine Arbeitstätigkeit zu 50 % bei allenfalls etwas längerer Präsenz ab August 2010 zumutbar.
Im Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/89/2-3 = Urk. 8/90/6-7) gab Dr. Y.___ an, dass der postoperative Verlauf gesamthaft sehr zögerlich sei. Immerhin seien doch klare Fortschritte zu verzeichnen und die Beschwerdeführerin habe natürlich viel weniger Schwierigkeiten als präoperativ. Durch länger dauernde Physiotherapiemassnahmen unter auch Miteinbezug des Rückens, der immer wieder Beschwerden verursache, könne die Mobilität und auch die Arbeitsfähigkeit in kleinen Schritten etwas gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin arbeite gemäss eigenen Angaben zurzeit dreieinhalb Stunden pro Tag, wobei auch längeres Stehen und Sitzen durch Rückenschmerzen limitiert werde (S. 1).
Am 22. Oktober 2010 führte Dr. Y.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/90/1) aus, dass zurzeit noch kein stabiler Zustand bezüglich Krankheitsverlauf und Arbeitsfähigkeit bestehe. Momentan sei die Beschwerdeführerin noch zu 55 % arbeitsunfähig. Mit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im jetzigen Beruf sei jedoch zu rechnen.
3.9 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, verwies in seiner Stellungnahme vom 9./10. November 2010 (Urk. 8/95 S. 6) auf die Berichte von Dr. Y.___. Aus diesen schloss er, dass ab dem 4. Januar 2009 (Sturzereignis) von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden mit seitdem 100%iger Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und angepasste Tätigkeiten auszugehen sei. Ab Juli 2010 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angestammt als Verkäuferin und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst, ab Oktober 2010 eine 55%ige Arbeitsfähigkeit angestammt und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angepasst anzunehmen. Bei glattem Verlauf könne medizintheoretisch innert der nächsten sechs Monate auch mit einer bis zu 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin gerechnet werden. Das derzeit empfohlene Belastungsprofil umschrieb er wie folgt: leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, mehrheitlich sitzend, wechselbelastend, keine langen Wegstrecken insbesondere nicht durch unebenes Gelände, Meidung des Besteigens von Leitern und Gerüsten.
3.10 Nach Erlass des Vorbescheides hielt Dr. Y.___ mit Schreiben vom 31. Januar 2011 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/102 = Urk. 8/108/1) fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 3. Mai 2010 20 %, seit dem 29. Juni 2010 im alten Beruf 25 % und seit dem 1. August 2010 45 % arbeitsfähig sei. Vorläufig bestehe somit eine weitere 55%ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf.
3.11 Auf Ergänzungsfrage des Gerichts, ab wann und in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit dem von Dr, E.___ formulierten Profil bestanden habe (Urk. 20), führte Dr. Y.___ im Bericht vom 26. März 2012 (Urk. 23) aus, der Verlauf nach der Hüftprothesenwechseloperation am 27. Januar 2010 habe sich eher protrahiert gestaltet, mit lang andauernden muskulären Restbeschwerden sowie muskulärer Insuffizienz, daneben auch Angabe von Rückenschmerzen. Er habe bis zum 2. Mai 2010 eine Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von 100 % bestätigt. Danach habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis zum 28. Juni 2010, von 75 % bis zum 31. Juli 2010 sowie von 55 % ab dem 1. August 2010 attestiert. Ab dem 25. Januar 2011 habe er keine zusätzlichen Abklärungen oder Bestätigungen bezüglich aktueller Arbeitsunfähigkeit vorgenommen. Über den heutigen Gesundheitszustand und insbesondere die Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne er keine Auskunft erteilen. Er habe bereits dem Unfallversicherer geschrieben, dass er eine Überprüfung der Einsetzbarkeit und Arbeitsfähigkeit am Arbeitsplatz empfehle, da es schwierig abzuschätzen sei, inwieweit die Beschwerdeführerin in ihrem Tätigkeitsfeld limitiert sei. Eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit sollte auch die von ihr angegebenen Rückenbeschwerden einschliessen.
4.
4.1 Nicht nur die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente per Ende September 2010, sondern auch die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten unterliegen der gerichtlichen Überprüfung.
Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte ist indessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des Wartejahres (Januar 2010) davon ausging, dass der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei, und ihr dementsprechend ab Juni 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) eine ganze Rente zugesprochen hat (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/95 S. 6; Urk. 2 Verfügungsteil 2).
Zu prüfen bleibt, ob sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum verändert und wie sich diese Veränderung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit und den Invaliditätsgrad ausgewirkt hat.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ vom 9./10. November 2010 (Urk. 8/95 S. 6) davon aus, dass der Beschwerdeführerin seit Juli 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar sei.
Dr. E.___ untersuchte die Beschwerdeführerin nicht selbst. Auch begründete er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht, sondern verwies in seiner Stellungnahme lediglich auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___. Dr. Y.___, der die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hüftprobleme behandelte, äusserte sich in seinen Berichten lediglich zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Verkäuferin. Ende Mai 2010 gab er zwar an, dass die Beschwerdeführerin sitzend oder vorwiegend sitzend eine Arbeitstätigkeit halbtags ausführen könnte. Knapp einen Monat später führte er dann aus, dass sie für eine rein sitzende Tätigkeit natürlich in normalem Umfang arbeitsfähig wäre. Gleichzeitig hielt er fest, dass ein Endresultat bezüglich Rehabilitation voraussichtlich erst gegen Herbst zu erwarten sei. Im Oktober 2010 gab er an, dass zurzeit noch kein stabiler Zustand bezüglich Krankheitsverlauf und Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund dieser Aussagen von Dr. Y.___ kann nicht auf eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden, zumal Dr. Y.___ mit Bericht vom März 2012 zuhanden des hiesigen Gerichts festhielt, dass er über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit keine Auskunft erteilen könne. Angesichts dessen vermag die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.___ nicht zu überzeugen. Auch die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 7), wonach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine rein sitzende und somit angepasste Tätigkeit bestehe, da Dr. Y.___ lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten habe, ist nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Juli 2010 ist demnach aufgrund der vorliegenden Akten nicht ausgewiesen.
4.3 Dennoch hat sich im Beurteilungszeitraum eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben. So ist gestützt auf die Berichte von Dr. Y.___ ab August 2010 von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Verkäuferin auszugehen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Dr. Y.___ sie nur im Zusammenhang mit ihren Hüftbeschwerden beurteilen könne und die Beschwerdegegnerin Abklärungen hinsichtlich der Rückenbeschwerden hätte tätigen müssen.
In Bezug auf die Rückenbeschwerden ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten Folgendes: Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik D.___ vom April 2010 wurden zwar chronische Rückenschmerzen - wie auch ein chronisches Kopfschmerzsyndrom - als Diagnose aufgeführt, diese wurden jedoch nicht weiter erwähnt. Aussagen zu den Rückenbeschwerden finden sich lediglich in den Berichten von Dr. Y.___ ab Ende Mai 2010. Dabei fehlen jedoch objektive Befunde. Vielmehr übernahm Dr. Y.___ die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin, was sich bereits aus den Formulierungen in seinen Berichten zeigt (die von ihr geklagten Rückenschmerzen, Angabe von Rückenschmerzen, vgl. E. 3.8 und E. 3.11). Auch aus der Beschwerde ergibt sich, dass Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich der Rückenbeschwerden behandelte (vgl. Urk. 1 S. 5).
Nach Lage der Akten fand im Zusammenhang mit den angegebenen Rückenschmerzen keine Arztkonsultation statt. Lediglich im Rahmen der Physiotherapie wurden diese offenbar mitberücksichtigt. Anscheinend wirkten sich die Rückenbeschwerden nicht derart intensiv aus, dass sich die Beschwerdeführerin deswegen in Behandlung hätte begeben müssen. Auch nahm sie keine starken Schmerzmittel ein (vgl. E. 3.8). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Rückenbeschwerden jedenfalls im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2011) keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bewirkten.
Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. Y.___ von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf ab August 2010 auszugehen.
4.4 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin im Umfang von 45 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 55 % und damit der Anspruch auf eine halbe Rente.
4.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2011 daher insoweit abzuändern, als festzustellen ist, dass ab dem 1. Oktober 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2011 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel U. Walder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).