Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01016
IV.2011.01016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 21. März 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Anwaltsbüro Delphinstrasse
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Mit Urteil des hiesigen Gerichts IV.2008.01044 vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/151) wurde die Beschwerde von X.___ vom 13. Oktober 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. September 2008 (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/140 f.; vgl. Feststellungsblatt vom 26. März 2008 [Urk. 7/131]) aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Beschwerdegegnerin), zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge.
1.2     In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei der Y.___ am Universitätsspital Z.___ (vgl. Urk. 7/155), welche am 10. Dezember 1010 (recte: 2010) ihr Gutachten erstattete (gezeichnet: Dr. med. A.___, fallverantwortliche Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin [Urk. 7/162/1-28]; samt psychiatrischem Fachgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2010 [Urk. 7/162/51-64] und rheumatologischem Fachgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. November 2010 [Urk. 7/162/39-50]). Gestützt darauf wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. April 2011 (Urk. 7/171 f.) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Invaliditätsgrad: 56 %; vgl. Feststellungsblatt vom 28. April 2011 [Urk. 7/170]). Nach Kenntnisnahme der dagegen am 19. Mai und 29. Juni 2011 erhobenen Einwände (Urk. 7/174, 7/177, vgl. Feststellungsblatt vom 28. Juli 2011 [Urk. 7/178]) verfügte die IV-Stelle am 4. August 2011 im angekündigten Sinne (Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente [Urk. 7/181 = 2]).

2.
2.1     Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller, Zürich, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Feststellung des Anspruchs auf eine unveränderte ganze Rente, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin reichte dabei einen medizinischen Bericht des Röntgeninstituts J.___ vom 20. Juli 2011 ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-183]).
2.2     Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente.
1.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Rentenherabsetzung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss dem polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 10. Dezember 2010 und dem Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 4. Oktober 2007 (Urk. 7/128) gegenüber der „Erstbeurteilung“ verbessert habe, sodass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer physisch und psychisch angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Dabei und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % auf dem Tabellenlohn könne die Beschwerdeführerin ein (Invaliden-)einkommen von Fr. 21'260.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem auf den IK-Auszug gestützten Valideneinkommen von nominallohnentwicklungsbereinigt Fr. 48'128.-- zu einem Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung (Urk. 6) verwies die Beschwerdegegnerin auf das Y.___-Gutachten und auf die Würdigung der Aktenlage durch Dr. med. F.___, Arzt FMH für Allgemeinmedizin, versicherungsinterner Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 15. Juli 2011 (vgl. Urk. 7/178/2-3).
1.3     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache geltend machen, ihr Gesundheitszustand habe sich eher verschlechtert; so seien im Y.___-Gutachten mehrere neue Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien nicht gegeben, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 1).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend die rechtskräftige Verfügung vom 12. April 2007 (Urk. 7/120), nach welcher ab 1. August 2005 ein „durchgehender“ Anspruch auf eine ganze Rente bestand (Invaliditätsgrad: 100 %, vgl. auch ’Verfügungsteil 2’ [Urk. 7/105]). Die rentenzusprechende Verfügung basiert unter anderem auf dem Gutachten der MEDAS G.___ vom 7. Oktober 2004 (Urk. 7/40/18 Ziff. 5.1), dem (ersten) Gutachten von Dr. E.___ vom 15. Juni 2006 (Urk. 7/71/7, 7/73) und dem Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 21. September 2006 (Urk. 7/79 = 7/85) (vgl. erwähntes Urteil IV.2008.01044 E. 4.1 [Urk. 7/151/6]).

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, auf das - von RAD-Arzt Dr. F.___ als zuverlässige Beurteilungsgrundlage gewürdigte (Stellungnahme vom 15. Juli 2011 [Urk. 7/178/2-3]) - Y.___-Gutachten vom 10. Dezember 2010 (Urk. 7/162/1-28).
In der auf medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/162/4) - darunter der letzte Bericht von Dr. H.___ vom 14. Februar 2007 (Urk. 7/118), das zweite Gutachten von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2007 (Urk. 7/128) sowie Berichte der Universitätsklinik I.___ (Austrittsbericht vom 16. Oktober 2008 [Urk. 7/164] und Bericht vom 2. Februar 2009 [Urk. 7/150]) - sowie eigenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 4. und 7. Mai 2010) beruhenden Expertise wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/162/22 f.):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei mehrsegmental degenerativen LWS-Veränderungen (ICD-10 M54.06)
- eher nicht radikulär; Differentialdiagnose: tieflumbale facettogene Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
- Status nach Spondylodese L3 bis S1 und Foraminotomien L3 bis L4 und L4 bis L5 rechts am 27. Januar 2004
- Status nach Revisionseingriff mit Wechsel des Osteosynthesematerials L3 bis S1, Respondylodesierung dorsomedial L5/S1, Beckenspan-Interposition von links am 19. April 2005
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung anamnestisch am 16. April 2006
- Status nach interlaminärer Fenestrierung L2/3 mit Recessotomie am 13. Oktober 2008 bei Recessusstenose L2/3 rechts
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.01)
- unter spezifischer Behandlung mit Saroten (bis Mitte April 2010 zusätzlich mit Zoloft)
- ohne vollständige Remission zwischen den Episoden
- bestehend seit ungefähr 1978
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), bestehend seit ungefähr 2002
- unspezifische Hemihypästhesie der rechten Körperhälfte unter Aussparung des Gesichts (ICD-10 R20.1)
- Verdacht auf Karpaltunnelkompressionssymptomatik (ICD-10 G56.0) rechts anamnestisch
- klinisch keine sensorischen oder trophischen Störungen
- Erstabklärung in der Elektrophysiologie anamnestisch vor Jahren (Akten nicht vorliegend)
- beginnende Fingergelenkspolyarthrosen (ICD-10 M19.0)
- diskrete Rotatorenmanschetten-tendopathische Schulterbeschwerden rechts (ICD-10 M25.0)
- mediale Gonarthrose rechts mehr als links, symptomatisch
- radiologisch mässig mediale Gelenksspaltverschmälerung (Rx vom 4. Mai 2010) (ICD-10 M15.0)
- beginnende Coxarthrose beidseits (Rx vom 4. Mai 2010), rechts leicht symptomatisch (ICD-10 M16.0)
- Zehengrundgelenksosteoarthrosen beidseits, derzeit oligosymptomatisch (ICD-10 M15.9)
- chronische Obstipation und chronische Unterbauchschmerzen bei Status nach 5 Unterleibsoperationen (ICD-10 K59.9)
- rezidivierende Parästhesien im linken Unterarm bei Status nach Arterienverletzung links (ICD-10 T14.0)
- Adipositas (BMI 30) (ICD-10 E66.0)
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/162/23):
- Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 F13) bestehend seit ungefähr 2001
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.1)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10.0), behandelt mit Concor 5 mg
- Alopecia capillitii chronica (ICD-10 L65.0) unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose:            autoimmun, toxisch)
- Hepatopathie (ICD-10 K76.0) bei Status nach Hepatitis B
- Polyallergie (ICD-10 T78.0)
- asymptomatischer Senk-Spreizfuss (ICD-10 M21) mit Hallux rechts
         In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Y.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin leide in psychischer Hinsicht an typischen Symptomen einer mittelgradigen depressiven Episode, namentlich an gedrückter Stimmung, Interesseverlust, Freudlosigkeit, Antriebsverminderung, vermindertem Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Lebensüberdruss, Schlaf und Appentenzstörungen. Die Beschwerdeführerin könne nur unter erheblichen Schwierigkeiten soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten aufrecht erhalten. Sie weise eine schwere Lebensgeschichte auf (strenge Kindheit und später Heirat eines alkoholkranken Schweizers, der sie misshandelt und Geld von ihr veruntreut habe) und leide stark unter dem spurlosen Verschwinden ihrer Schwester im Jahr 1982 (Urk. 7/162/24).
         Aus rheumatologischer Sicht hielten die Gutachter fest (Urk. 7/162/25), dass der lumbale muskuloskelettäre Gesundheitszustand vergleichbar sei mit jenem vor der zweiten, dritten und vierten spinalen Operation. Dabei habe die Inklinationsfähigkeit des Achsenskeletts gegenüber den Vorbefunden von 2004 eher leicht zugenommen. Die Seitenbeweglichkeit und Reklination seien nach wie vor allseits eingeschränkt, ohne dass jedoch neue radikuläre Zeichen oder sonstige Hinweise auf neue spinalpathologische Prozesse sichtbar seien. Auch sei am Rücken aufgrund der reizlosen Narbenverhältnisse, der freien Inklinationsfähigkeit und der unauffälligen Entzündungsparameter trotz der mehrfach stattgehabten spinalen Eingriffe weder klinisch, laborchemisch noch radiologisch von einer operativen Komplikation auszugehen. Weitgehend identisch zu 2004 würden sich geringe klinische Zeichen einer beginnenden Gonarthrose (rechts mehr als links) und einer Coxarthrose (beidseits) ohne signifikante Beweglichkeitseinschränkung oder funktionelle Behinderung zeigen. Die Kniegelenke seien reizlos, eine Anlaufsymptomatik und eine verminderte Belastbarkeit aber glaubhaft. Neu hinzugekommen seien eine diskrete Fingergelenkspolyarthrose-Symptomatik, eine diskrete Karpaltunnelkompressions-Symptomatik an der rechten Hand und eine diskrete schultergelenksdegenerative Beschwernis, die jedoch an der Schulter nicht spontan rapportiert worden sei, und wo sich nur in der klinischen Untersuchung in den entsprechenden Belastungstests etwas Schmerzen hätten auslösen lassen; die spontane Schulterbeweglichkeit sei seitengleich und schmerzfrei. Neu würden sich auch tiefzervikale Nackenmuskelverspannungen und leichte muskuläre Dolenzen interscapulär beidseits finden lassen. Die Beschwerdeführerin zeige auch eine gewisse Kopfprotrusionshaltung, jedoch ohne signifikante Krankheitswertigkeit. Aus muskuloskelettärer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit gesamthaft entsprechend der Stellungnahme von Dr. E.___ vom 4. Oktober 2007 bemessen werden. Sodann empfahlen die Y.___-Gutachter in Bezug auf die diagnostizierte Obstipation (internistische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) die Behandlung mit Movicol.
         In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf erklärten die Y.___-Gutachter (Urk. 7/162/26 Ziff. 7.2), die bisherige Tätigkeit sei - insbesondere aufgrund der rheumatologischen Diagnosen - nicht mehr zumutbar. Aus isoliert psychiatrischer Sicht bestehe eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 25 % aufgrund von Konzentrationsstörungen, welche je nach Schlafqualität mehr oder weniger ausgeprägt seien und die Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten, reduzieren würden. Sodann sei die Zusammenarbeit im Team durch das hohe Ausmass an Misstrauen und die ausgeprägte Selbstwertproblematik der Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit stark erschwert.
         Zur Arbeitsfähigkeit in anderen Berufen erklärten die Y.___-Gutachter, die Beschwerdeführerin sei - entsprechend dem Gutachten von Dr. E.___ - seit 4. Oktober 2007 zu 50 % arbeitsfähig (bezogen auf ein Vollzeitpensum [Urk. 7/162/26 Ziff. 7.3]). Dabei wurde folgendes Belastungsprofil empfohlen: Körperlich leichte bis höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten von mehr als 5 bis 7 kg, ohne wiederholt gebückt oder über Kopf zu verrichtende Beschäftigungen, ohne kniende oder kauernde Tätigkeit, ohne gehäuftes Benützen von Treppen, Leitern und Stufen, ohne Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen (bis 50 %) und ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand. Zudem bestehe eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten oder in einem Team zu arbeiten.
4.2     Die in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiteren Unterlagen erstattete Y.___-Expertise beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wesentlichen medizinischen Fachgebieten. Sie umfasst nebst einlässlichen allgemeinen auch fachgebiets-spezifische Anamnese- sowie ausgedehnte klinische Befunderhebungen und berücksichtigt radiologische Zusatzuntersuchungen der LWS, des Beckens, der Hand, sowie des Knies vom 4. Mai 2010 (vgl. Urk. 7/162/45).
         Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beanstandet, von den Y.___-Gutachtern seien neue Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden, weshalb die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass die Y.___-Gutachter neue Befunde nannten, doch erklärten sie ebenso, dass diese keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bewirken würden (vgl. Urk. 7/162/25) und gaben an, die spontane Schulterbeweglichkeit sei schmerzfrei, der letzte spinalchirurgische Eingriff habe keine zusätzliche signifikante Verschlechterung verursacht und auch die neuen Beschwerden im Bereich der Finger rechts sowie die, am ehesten als muskuläre Verspannungsbeschwerden zu interpretierenden, Rumpfbeschwerden (rechts dorsal) hätten keinen zusätzlichen arbeitsfähigkeitsmindernden Einfluss.
         Sodann ist das Y.___-Aklärungsergebnis insbesondere nicht durch medizinische Stellungnahmen in Frage zu stellen. In Bezug auf die letzte sich in den Akten befindliche Stellungnahme von Hausärztin Dr. H.___ vom 14. Februar 2007, welche eine höhere Einschränkung angab („Invaliditätsgrad von 70 %“ [Urk. 7/118]), ist die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu berücksichtigen, weshalb - entsprechend dem gerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 18. Mai 2009 - nicht auf die Stellungnahme von Dr. H.___ abgestützt werden kann (vgl. Urteil IV.2008.01044 E. 5.3 am Ende [Urk. 7/151/11]). Die Ärzte der Universitätsklinik I.___ ihrerseits äusserten sich im Austrittsbericht vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/164) nicht zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und in ihrem letzten Bericht vom 2. Februar 2009 wurde die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht beurteilt (Urk. 7/150), weshalb sich auch aus den I.___-Berichten keine vom Y.___-Gutachten abweichende Beurteilung ergibt. Was den von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Bericht des Röntgeninstituts J.___ vom 20. Juli 2011 (Urk. 3) angeht, der sich ebenfalls nicht zur Arbeitsfähigkeit äussert, vermag auch dieser die Y.___-Beurteilung nicht zu erschüttern. Der fragliche Bericht verneint in Bezug auf die LWS postoperativ eine Spinalkanalstenose beziehungsweise hält insgesamt ein unauffälliges postoperatives MRT ohne radikuläre Kompression und ohne Diskushernie fest, sodass die im neuesten radiologischen Bericht beschriebenen Befunde kaum von den bereits aktenkundigen Feststellungen abweichen. In Bezug auf die HWS im Speziellen hielt sodann der Y.___-Teilgutachter Dr. D.___ ausdrücklich eine freie HWS-Beweglichkeit fest (vgl. Urk. 7/162/48) und es sind im Y.___-Gutachten (dennoch) tiefzervikale Nackenmuskelverspannungen mitberücksichtigt worden (vgl. Urk. 7/162/25, Urk. 7/162/27 Ziff. 7.4).
         Alles in allem stellt das Y.___-Gutachten somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar.

5.       Aufgrund der im Y.___-Gutachten festgestellten Arbeitfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % (Urk. 7/162/26 Ziff. 7.3) ist eine anspruchserhebliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem bei Rentenzusprache (Verfügung vom 12. April 2007 [Urk. 7/120]) festgestellten Zustand (vgl. Erwähnung einer „letzten Verschlechterung“ im ’Verfügungsteil 2’ [Urk. 7/105/2]) ausgewiesen, weshalb die vorgenommene revisionsweise Überprüfung der Rente der Beschwerdeführerin zulässig ist. Hierbei ist aufgrund des Gesagten von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen und nebenbei zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine besonderen Eingliederungsvorkehren zu prüfen brauchte, nachdem die Beschwerdeführerin das Angebot der Beschwerdegegnerin für den beruflichen Wiedereinstieg vom Juli 2010 abgelehnt hatte (vgl. Urk. 7/161).

6.
6.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
6.2     Was die Statusfrage anbelangt, steht aufgrund des Rückweisungsentscheids fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall als Teilerwerbstätige zu qualifizieren und der Erwerbsbereich mit 70 % und der Haushaltbereich mit 30 % zu gewichten ist (Urteil IV.2008.01044 E. 5.1 [Urk. 7/151/9]). Wenn die Beschwerdeführerin, welche ab August 1988 (Urk. 7/20/3 = 7/167) bis zu vorzeitigen Pensionierung aus medizinischen Gründen per Ende April 2003 (vgl. Urk. 7/20/1 = 7/166) an der Schule K.___ als Hausdienstmitarbeiterin in einem Arbeitspensum von 70 % tätig gewesen war (vgl. Urk. 7/11/2 Ziff. 9), nun - erneut - vorbringt, dass sie im Gesundheitsfall in Ergänzung zu ihrer Arbeit an der K.___ einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist in Bezug auf die konkrete Situation wiederum festzuhalten, dass das Erwerbspensum der Beschwerdeführerin auch nach dem Auszug ihrer Tochter (1996 [vgl. Urk. 7/129]) und nach Abschluss ihres Fusspflege-Kurses (1996 [vgl. Urk. 7/1/3]) unverändert 70 % betragen hat (vgl. Urteil IV.2008.01044 E. 5.1 [Urk. 7/151/9]), weshalb keine rechtsgenüglichen Hinweise dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Erwerbspensums angestrebt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überdies geltend macht, wiederkehrende ärztliche Behandlungen hätten eine 100%ige Erwerbsarbeit verunmöglicht, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen, denn die fragliche Behinderung war erst im Jahr 2000 aufgetreten (vgl. Urteil IV.2008.01044 E. 5.1 [Urk. 7/151/9]).
6.3     In der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 2) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin neu als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige, da die geschiedene Beschwerdeführerin allein lebe und kein Aufgabenbereich mehr auszumachen sei (vgl. Abklärungsbericht vom 28. April 2011 [Urk. 7/173]). In der Annahme, die Beschwerdeführerin würde sich aus freien Stücken mit einer reduzierten Erwerbsarbeit begnügen, nahm die Beschwerdegegnerin sodann einen Einkommensvergleich auf der Grundlage des Teilerwerbspensums vor (vgl. Urk. 2; s. auch Feststellungsblatt vom 28. April 2011 [Urk. 7/170/3]). Hierzu ist nach dem Gesagten einzig zu bemerken, dass die nun angewendete allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, welche einen Invaliditätsgrad von gerundet 56 % ergibt, vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen).

7.
7.1     In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf den IK-Auszug (Urk. 7/39/2, s. auch Arbeitgeberangabe [Urk. 7/11]) per 2002 von einem ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Jahresverdienst von Fr. 42’852.-- auszugehen (nicht aufgerechnetes, einem Erwerbspensum von 70 % entsprechendes Einkommen [vgl. Urk. 2 und Stellungnahme der Berufsberatung vom 19. April 2011; Urk. 7/169/1]). Per 2010 (Zeitpunkt der in Frage stehenden Rentenherabsetzung) resultiert angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung ein anrechenbares Valideneinkommen von Fr. 48'133.85 (Fr. 42’852.-- : 2296 Pkte. x 2579 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt („Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010” [abrufbar unter: www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/ themen/03/04/blank/data/02]).
7.2.    Was die wirtschaftliche Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitskraft angeht, ist zu beachten, dass der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (welcher dazu dient, den Leistungsanspruch der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen) einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen umschliesst und anderseits einen Arbeitsmarkt bezeichnet, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Unter diesen Gesichtspunkten und in Anbetracht der berufsberaterisch implizit bejahten Verwertbarkeit (vgl. Urk. 7/169/1) ist vorliegend aber davon auszugehen, dass die Verwertbarkeit des noch vorhandenen Restleistungsvermögens (auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt) grundsätzlich gewährleistet ist.
         Da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- (LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1 Total). Umgerechnet auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 94 Tabelle B 9.2) macht dies Fr. 4'280.65 pro Monat beziehungsweise Fr. 51'367.70 pro Jahr. Bei einem zumutbaren Pensum von 50 % und unter Zubilligung des von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die anstaltinterne Berufsberatung zugestandenen behinderungsbedingten Abzugs von 20 % auf dem LSE-Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/169), welcher unter den vorliegenden Umständen angemessen ist, führt dies zu einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 20'547.05. Nominallohnentwicklungsbereinigt per 2010 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 21'204.85 (Fr. 20'547.05 : 2499 Pkte. x 2579 Pkte.; Schweizerischer Lohnindex insgesamt („Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2010”).
7.3     Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 48'133.85 und Fr. 21'204.85 resultiert per 2010 eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'929.-- respektive ein Invaliditätsgrad von 55,95 %.

8.       Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % und einer Einschränkung im Haushalt von 35,75 % (vgl. dazu Urteil IV.2008.01044 E. 5.2 [Urk. 7/151/9 f.]) ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 50 % (39,165 % [70 % x 55,95 %] + 10,725 % [30 % x 35,75 %]).
         Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2011 Anspruch auf eine halbe Rente.

9.
9.1     Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
9.2     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).