Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 24. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gunther Schreiber
Am Schanzengraben 27, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ schloss 1985 ihre Ausbildung als Primarlehrerin ab, arbeitete in der Folge ein Jahr in ihrem Beruf und war anschliessend in verschiedenen Tätigkeiten teilzeitlich beschäftigt. 1991 gebar sie einen Sohn und war danach nicht mehr erwerbstätig. Vom 1. Januar 2002 bis 23. September 2003 arbeitete sie in einem 20%-Pensum bei der Y.___ und seit Sommer 2003 zu 30 % als Selbständigerwerbende (Urk. 7/88). Im Jahre 2008 erfolgte eine Reduktion des Pensums auf 20 % (Urk. 7/100 S. 11).
Am 2. Februar 1995 meldete sie sich wegen einer Gehbehinderung erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 18. März 1997 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten ab 1. Dezember 1994 eine bis 31. Oktober 1995 befristete ganze Invalidenrente zu. Am 29. Oktober 1998 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte wiederum eine Rente. Mit Verfügung vom 12. November 1998 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein. Mit Urteil vom 3. Februar 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um eine erneute Prüfung ihres Gesuches. Am 19. März 2002 erging das polydisziplinäre Gutachten der Z.___ (Urk. 7/30), gestützt auf welches der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2002 mit Wirkung ab Februar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (Schreiben vom 7. Juni 2005) wurde die Versicherte erneut polydisziplinär abgeklärt (A.___-Gutachten vom 29. November 2006, Urk. 7/65). Unter Hinweis auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation wurde die Rente der Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2007 aufgehoben (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. März 2009 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/88).
Diese gab in der Folge eine weitere polydisziplinäre Abklärung in Auftrag (A.___-Gutachten vom 13. März 2010, Urk. 7/100). Mit Vorbescheid vom 4. März 2011 stellte sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2002 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit in Aussicht (Urk. 7/106) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 14. Juli 2011 fest (Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2002 bzw. Aufhebung der Leistungen per 30. April 2007; Urk. 7/117).
2. Dagegen liess die Versicherte am 13. September 2011 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei eine weitere Begutachtung durch einen Facharzt der Orthopädie durchzuführen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2011 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gestützt auf das neuste A.___-Gutachten vom 13. März 2010 nicht von einer Verbesserung der Situation auszugehen sei. Dagegen sei die Einschätzung per 26. November 2002 als zweifellos unrichtig zu bezeichnen und die damals ergangene Verfügung (Zusprechung einer halben Rente) wiedererwägungsweise aufzuheben. Dies entspreche auch den Ergebnissen des A.___-Gutachtens vom 29. November 2006. Insgesamt habe zu keinem Zeitpunkt eine leistungseinschränkende psychische Problematik bestanden und der Beschwerdeführerin sei die bisherige - wie auch eine andere behinderungsangepasste - Tätigkeit seit jeher zu 100 % zuzumuten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig auf die vorliegenden A.___-Gutachten stütze und die für das Z.___-Gutachten verantwortlichen Fachpersonen wie auch andere involvierte Ärzte zu anderen Ergebnissen gekommen seien. Es sei davon auszugehen, dass im Rahmen der Begutachtung am A.___ kein faires Verfahren gewährleistet gewesen sei (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 26. November 2002, welche sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Z.___ vom 19. März 2002 stützte (Urk. 7/30/1-19). Die dafür verantwortlichen Fachärzte stellten dannzumal die folgenden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Am ehesten emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typus, ICD 10: F60.31);
- Schmerzhafter Residualzustand des rechten Kniegelenkes mit Quadrizepsatrophie bei Status nach Skiunfall 1988 mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes, partieller Ruptur des medialen Seitenbandes und des Ligamentum meniscofemorale, Status nach Operation mit Kreuzbanddurchzugsnaht, Augmentationsplastik und Bandnaht am 20. Februar 1988, Status nach Velosturz 1990 mit nachfolgender, erneuter Instabilität, Status nach erneuter Operation des rechten vorderen Kreuzbandes transarthroskopisch mit gleichzeitiger partieller medialer und lateraler Meniskektomie 10.12.1993, Status nach postoperativer akuter Poplitealthrombose rechts und nach Lungenembolien 02/1994, Status nach initialer Algodystrophie, insbesondere von Patella und Femur 07/1994, Status nach Osteosynthesenmaterialentfernung und Gelenktoilette 10.05.1995;
- Chronische Supraspinatussehnentendinopathie rechts bei Hyperlaxität;
- Periarthropathia coxae links bei Verdacht auf Coxa saltans links bei Hyperlaxität;
- Rezidivierendes zervikospondylogenes Syndrom bei Segmentdegeneration C4-C7, Chondrose C4/5, mässige Osteochondrose und Unkose C5/6 und C6/7;
- Schmerzhafter Residualzustand Metakarpale V rechts bei Rotationsfehlstellung des Kleinfingers rechts bei Status nach Fraktur des Mittelhandknochens V rechts 1991;
- Status nach Riss des hinteren Kreuzbandes des linken Knies zirka 1985 mit primär operativer Behandlung.
Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne nennenswerte Belastung des rechten Kniegelenkes, ohne gehäufte Überkopfarbeit und ständig repetitiv kraftaufwändige manuelle Arbeiten mit der rechten Hand sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % der Norm zuzumuten. Limitierend seien in diesem Bereich allein die psychiatrischen Befunde (Urk. 7/30 S. 16 ff.).
3.1.2 Die für das A.___-Gutachten vom 13. März 2010 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein femoroacetabuläres Impingement des linken Hüftgelenkes. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin an einer initialen sekundären Femoropatellargelenksarthrose rechts; an einem Status nach Rekonstruktion des hinteren Kreuzbandes links 1984; an einem Hypermobilitätssyndrom; an einer STT-Arthrose links, minim auch rechts; an einem chronisch rezidivierenden cervicalen und cephalen Schmerzsyndrom sowie an Problemen in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit. Weiter bestehe keine psychiatrische Störung gemäss ICD-10 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit eigenständigem anhaltendem Krankheitswert (Urk. 7/100 S. 37 f.).
Aus rheumatologischer Sicht könne in allen wechselbelastenden, primär im Sitzen auszuübenden sehr leichten bis leichten Tätigkeiten ohne das Arbeiten in kniender und hockender Stellung, ohne das mehr als seltene Bewältigen von Treppen, ohne das Bewältigen von Leitern, ohne das Gehen auf unebenen beziehungsweise abschüssigen Wegen, ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe und ohne das Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht sei festzuhalten, dass die in der Vergangenheit diagnostizierte depressive Störung aktuell vollständig remittiert sei. Es könne daher von einem stabilen psychischen Verlauf ausgegangen werden, wobei retrospektiv betrachtet das Vorliegen einer anhaltenden erheblichen krankheitswertigen Störung mit Behandlungsbedürftigkeit in Frage zu stellen sei. Aufgrund der vorliegenden Hinweise, Aussagen und Befunde sei insbesondere die Diagnose einer Borderline-Störung gutachterlich retrospektiv nicht gänzlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei äusserlich betrachtet gesamthaft von ihrer Erscheinung her eine skurrile, schillernde Persönlichkeit, mit einer extraordinären Aufmachung, welche sich deutlich anklagend gegenüber Behörden, Ärzten und sozialem Umfeld gezeigt habe und in einer nahezu stetigen Forderungshaltung auftrete. Dieses Verhaltensmuster resultiere jedoch aufgrund eines persönlichen individuellen Entscheidungsprozesses und der individuellen Lebenseinstellung und sei nicht auf eine krankheitswertige Störung, insbesondere auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht als voll arbeits- und leistungsfähig einzustufen (Urk. 7/100 S. 43).
3.1.3 Das A.___-Gutachten vom 13. März 2010 berücksichtigt die vorhandenen relevanten medizinischen Vorakten in angemessener Weise und geht detailliert auf die Einschätzung der für das Gutachten der Z.___ vom 19. März 2002 verantwortlichen Fachärzte ein, wie dies im Rahmen eines Revisionsverfahrens nötig ist. Die Ergebnisse werden in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Art dargelegt, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Daran vermag auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 23. Juli 2010 nichts zu ändern (Urk. 3/8). Zum einen ist es völlig unbegründet, zum anderen ist in Bezug auf Berichte von Hausärzten anzumerken, dass das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Unbestritten und durch die Erkenntnisse des aktuellen A.___-Gutachtens bestätigt ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat. Eine revisionsweise Aufhebung der mit Verfügung vom 26. November 2002 zugesprochenen halben Rente fällt daher ausser Betracht, was auch der Einschätzung der Beschwerdegegnerin entspricht. Gestützt auf das genannte Gutachten kann aber auch nicht von einer erheblichen Verschlechterung gesprochen werden. Zwar leidet die Beschwerdeführerin neu auch an einem Impingement des linken Hüftgelenkes. Da sie aber schon zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im November 2002 auf eine körperlich leichte Tätigkeit - mit weiteren Einschränkungen betreffend das rechte Knie, die rechte Hand sowie Überkopfarbeiten - angewiesen war, führen die Hüftbeschwerden nicht zu einer wesentlichen weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies korreliert mit der Einschätzung der Fachärzte des A.___-Gutachtens, welche in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehen. Insgesamt liegt keine wesentliche Änderung des gesundheitlichen Zustandes vor, welche Anlass zur Rentenrevision geben könnte.
3.2 Wie bereits festgehalten, gehen die Gutachter des A.___ nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, sondern stellen die dannzumal gestellte Diagnose (Persönlichkeitsstörung) generell in Frage, was die Beschwerdegegnerin zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2002 veranlasst hat. Zu prüfen bleibt damit, ob diese rentenzusprechende Verfügung als zweifellos unrichtig zu bezeichnen ist. Vorausgesetzt ist dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, 8C_1012/2008 E 4.1; Bundesgerichtsurteile 9C_587/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 3.3.1 und 9C_575/2007 VOM 18. Oktober 2007 E. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 222/02 vom 19. Dezember 2002 E. 3.2). Die vorliegend fragliche Diagnose (am ehesten emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typus, ICD 10: F60.31) wurde von mit versicherungsrechtlichen Fragen vertrauten Fachärzten der Z.___ gestützt auf eine umfassende polydisziplinäre Abklärung gestellt. Sodann weist die medizinische Diagnosestellung - insbesondere im psychiatrischen Bereich - notwendigerweise Ermessenszüge auf. Dies zeigt sich denn auch in der Stellungnahme der Fachärzte des A.___, welche keineswegs von einer zweifellosen Unrichtigkeit ausgehen, sondern lediglich (aber immerhin) festhalten, dass insbesondere die Diagnose einer Borderline-Störung gutachterlich retrospektiv nicht gänzlich nachvollziehbar und eine krankheitswertige psychiatrische Störung in Frage zu stellen sei. Indem die Gutachter des A.___ zum jetzigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung der Sachlage gelangen, kann die dazumal gestellte Diagnose nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin auch im aktuellen A.___-Gutachten als skurril, schillernd, anklagend gegenüber Behörden und mit Forderungshaltung beschrieben. Vor diesem Hintergrund bleibt die von den Z.___-Gutachtern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung in einem gewissen Ermessensrahmen, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind (vgl. dazu auch Urk. 7/88 S. 7). Die dazumal erfolgte Einschätzung der Sachlage kann demnach nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine weitere Abklärung des Sachverhalts verzichtet.
4. Nachdem zusammenfassend kein Revisionsgrund gegeben und eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2002 mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht möglich ist, führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 30. April 2007 (Urk. 7/74, Urk. 2) Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. September 2012 (Urk. 11) auf Fr. 3073.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juli 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach dem 30. April 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterder Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Gunther Schreiber, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3073.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gunther Schreiber
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).