IV.2011.01020
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin i.V. Fehr
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Herr Rechtsanwalt Oskar Gysler
Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, war seit dem 10. März 1997 im Malergeschäft Y.___ in Z.___ als Maler tätig (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6.3; Urk. 8/7). Am 31. Dezember 2002 meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 23. Dezember 2003 eine Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 8/30) und gewährte dem Versicherten am 8. September 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung, Urk. 8/58). Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach sie ihm - bei einem Invaliditätsgrad von 55 % - mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, zuzüglich Kinderrenten und Zusatzrente für die Ehefrau, zu (Urk. 8/59 und Urk. 8/45).
Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen einer Rentenrevision im August 2006 (vgl. Urk. 8/67) nach Einholung von Verlaufsberichten (vgl. Urk. 8/72-73) bestätigt (Mitteilung vom 14. November 2006, Urk. 8/75).
1.2 Im Rahmen der am 5. Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/93) holte die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/94-95), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/96/1-8) und einen medizinischen Bericht (Urk. 8/97) ein. Zudem gab sie ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 5. November 2010 erstattet wurde (psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung, Urk. 8/111; vgl. auch internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 23. Oktober 2010, Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/117-118; Urk. 8/121) hob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 16. August 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/123 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 18. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
2.2 Mit Verfügung vom 27. April 2012 lud das Gericht die AXA Vorsorgestiftung Winterthur zum Verfahren bei (Urk. 10). Aufgrund der Eingabe vom 21. Mai 2012 (Urk. 11) wurde das Rubrum angepasst und nunmehr an Stelle der AXA Vorsorgestiftung Winterthur die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, als Beigeladene aufgenommen (vgl. Urk. 13). Diese schloss am 21. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), wovon den Parteien am 21. Mai 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
3. Am 30. Mai 2012 zeigte Rechtsanwalt Oskar Gysler dem Gericht an, dass er die Angelegenheit fortan nicht mehr über die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft bearbeite (Urk. 14). Das Rubrum wurde daraufhin entsprechend geändert.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers in Wiedererwägung der Verfügung vom 17. September 2004 auf. Zur Begründung führte sie aus, bei der Rentenzusprache sei davon ausgegangen worden, dass beim Beschwerdeführer eine Fibromyalgie vorliege (S. 1 unten). Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die im August 2002 festgestellte Fibromyalgie gemäss internationalen Kriterien gar nie ausgewiesen gewesen sei. Diese Diagnose sei deshalb als falsch zu bezeichnen. Daraus ergebe sich, dass frühere Entscheide hinsichtlich Arbeitsunfähigkeiten inkorrekt gewesen seien. Die Zusprache der Rente habe auf unzutreffenden medizinischen Befunden und Schlussfolgerungen basiert. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht seien heute und in der Vergangenheit invalidisierende Befunde ausgewiesen gewesen. Sowohl für die frühere Tätigkeit als Maler als auch für die gegenwärtige Tätigkeit als Medikamententransporteur habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht und habe nie bestanden (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der Rechtsprechung vor, weshalb eine Wiedererwägung nicht zulässig sei. Die Diagnose der Fibromyalgie sei von drei ausgewiesenen Fachärzten und unter Berücksichtigung der Kontrollpunkte bestätigt worden. Zudem habe die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin dazumal bestätigt, dass der Beschwerdeführer gründlich abgeklärt worden sei. Demnach könne nicht ohne Zweifel festgestellt werden, dass die Diagnose der Fibromyalgie falsch gewesen sei (S. 5 Ziff. 17).
2.3 Die Beigeladene erachtete ihrerseits die ursprüngliche Rentenzusprache als offensichtlich unrichtig. Sie führte aus, dass bereits damals gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts von der Vermutung auszugehen gewesen sei, dass die somatoforme Schmerzstörung überwindbar sei. Es lägen keine der von der Rechtsprechung geforderten Förster Kriterien vor. Bei fehlendem somatischem Leiden sei mit Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.___, von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 11).
2.4 Strittig ist demnach die Zulässigkeit der erfolgten Rentenaufhebung. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die ursprüngliche Zusprache der Invalidenrente zweifellos unrichtig war, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machte.
3.
3.1 Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache lagen die folgenden medizinischen Berichte vor:
3.2 Im Bericht der Ärzte des Universitätsspitals D.___ (D.___) vom 6. Mai 2002 (Urk. 8/6/5-6) wurden folgende Hauptdiagnosen genannt (S. 1 oben):
- unklare Knieschmerzen beidseits
- lumbospondylogenes Syndrom
Die untersuchenden Ärzte gaben an, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2001 an beidseitigen Knieschmerzen leide. Radiologisch fänden sich diskrete Hinweise für beginnende Gonarthrosen beidseits und skelettszintigraphisch ebenfalls Veränderungen im Bereich des Tibiofibulargelenkes sowie der Fibula, welche für degenerative Veränderungen sprechen würden. Am ehesten handle es sich um eine Überlastung (S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 16. August 2002 (Urk. 8/6/7-8 = Urk. 3/2) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- 18 von 18 positive Fibromyalgiepunkte mit
- wahrscheinlich Cronic-Fatigue-Syndrom und
- Generalisierungstendenz der weichteilrheumatischen Schmerzen mit Ausbildung einer panvertebralen/paravertebralen Schmerzsymptomatik
Dr. E.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Schmerzfixierung auffalle. Die Prädiktoren für eine berufliche Reintegration seien ungünstig, weshalb eine intensivere Betreuung notwendig sei. Nach Rücksprache mit dem Hausarzt Dr. F.___ sei zuerst eine antidepressive Therapie zu versuchen, die dysphorische Verstimmung scheine offensichtlich, auch die beinahe Verzweiflungsstimmung (S. 2 oben).
3.4 Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 18. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/6/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Fibrositissyndrom mit im Vordergrund stehendem Panvertebralsyndrom und chronischen Knieschmerzen (lit. A). Er führte aus, dass der Beschwerdeführer an einer typischen Fibromyalgie leide. Er sei in seinem Beruf mit Tragen von schweren Lasten und Überkopfarbeit nicht mehr arbeitsfähig. Die Umschulung in eine leichtere körperliche Tätigkeit sei unbedingt zu empfehlen, da der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe zu arbeiten und sehr motiviert sei (lit. D.7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm eine Erwerbstätigkeit ganztags zumutbar (S. 4 unten).
3.5 Vom 11. März bis zum 1. April 2003 erfolgte ein stationärer Aufenthalt des Beschwerdeführers in der RehaClinic G.___. Im Austrittsbericht vom 11. April 2003 (Urk. 8/11 = Urk. 8/13/6-10 = Urk. 3/3) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1 Mitte):
- Fibromyalgie-Syndrom
- Haltungsinsuffizienz mit Hyperlordose lumbal
Die behandelnden Ärzte gaben an, dass aktuell wechselnde Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich, lumbal sowie im Bereich beider Knie bestünden. Es handle sich um Dauerschmerzen mit Verschlimmerung bei Belastung (S. 4 Mitte). Betreffend Anamnese und klinische Befunde werde auf die beiliegende Zusammenfassung der Krankengeschichte verwiesen. Aufgrund dessen könne die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms bestätigt werden (S. 1 unten). Im Rahmen der Krankengeschichte wurde festgehalten, dass 12 von 18 für die Fibromyalgie typischen Tender Points positiv seien, bei negativen Kontrollpunkten (S. 5 oben). Insgesamt habe die Schmerzsituation bis zum Austritt nicht wesentlich beeinflusst werden können. Die Rückkehr in den angestammten Beruf als Maler scheine nicht mehr möglich, insbesondere da dieser Beruf praktisch täglich Überkopfarbeiten beinhalte. Eine leichte bis maximal mittelschwere körperliche Arbeit mit Wechselbelastung für die Wirbelsäule ohne Heben schwerer Gewichte und ohne Überkopfarbeiten sei aus rheumatologischer Sicht möglich (S. 2 Mitte).
3.6 Dr. E.___ gab am 24. April 2003 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13/5) an, der Beschwerdeführer sei gemäss seiner Beurteilung grundsätzlich in einer - wie im Bericht der RehaClinic G.___ beschriebenen - behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. auch Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 16. April 2003, Urk. 8/13/3-4). In der angestammten Tätigkeit als Maler sei eine Arbeitstätigkeit aufgrund des Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar.
3.7 Vom 13. Oktober bis zum 6. November 2003 erfolgte ein Aufenthalt des Beschwerdeführers in der beruflichen Abklärungsstelle H.___ (BEFAS). Im Schlussbericht der BEFAS vom 18. November 2003 (Urk. 8/24) wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer arbeitswillig gezeigt habe. Bei wechselbelastend behinderungsangepassten leichteren bis gelegentlich maximal mittelschwer belastenden Tätigkeiten habe er ganztags eingesetzt werden können. Bei verlangsamtem Arbeitstempo und gelegentlich wegen Schmerzen zugesprochenen kurzen Entlastungspausen habe er durchschnittlich etwa 60 % einer normalen Tagesleistung erzielt. Belastungsabhängig vorübergehend im Vordergrund seien interscapuläre Schmerzen angegeben worden. Eine zukünftige berufliche Tätigkeit sollte insbesondere bei manuellen Arbeitseinsätzen ohne Überkopfarbeiten und überwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können. Bei Beachtung der medizinischen Situation und der Abklärungsresultate werde ein gestaffeltes Vorgehen mit dem Ziel einer späteren Verwertung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit unter behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen empfohlen. Um dieses Ziel zu erreichen, erscheine im Sinne einer Übergangslösung ein aufbauendes Arbeitstraining bei behinderungsangepasster Tätigkeit indiziert; dadurch könne die aktuell realisierbare 60%-Tagesleistung allmählich bis gegen 100 % gesteigert und gleichzeitig bei allmählicher Gewöhnung an arbeitsspezifisch günstige Belastungen das Selbstvertrauen gestärkt und die psychische Befindlichkeit verbessert werden (S. 6 Ziff. 2.3).
3.8 Dr. F.___ nannte im Bericht vom 15. Juni 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/34) neu die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen, bestehend seit 2003 (lit. A). Er führte aus, dass sich die Schmerzsituation seit seinem letzten Bericht vom Januar 2003 nicht wesentlich verändert habe. Er habe weiterhin vor allem Schmerzen im Wirbelsäulenbereich mit oft vollständiger Blockierung der Beweglichkeit. Zeitweise bestehe auch ein Dauerschmerz, der vor allem bei anstrengender Arbeit auftrete und die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers sehr beeinflusse. Auch die Knieschmerzen seien meistens vorhanden und würden ihn an einer grösseren Gehleistung hindern. Seit etwa Mitte 2003 hätten sich die depressiven Symptome zunehmend verschlechtert. Die Zeichen der mittelgradigen Depression hätten während der Zeit der beruflichen Abklärung in H.___ und des Arbeitstrainings im Arbeitszentrum immer mehr zugenommen. Dabei sei immer klarer geworden, dass er auch diese leichte Arbeit sehr oft nicht habe bewältigen können. Insgesamt habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert. Die Schmerzen von Seiten der Fibromyalgie hätten zugenommen (jetzt auch bei nur leichter körperlicher Belastung, früher vor allem bei starker Belastung). Dazu bestünden jetzt die Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode, welche die Beschwerden von Seiten der Fibromyalgie verstärken und eine deutliche Reduktion der Konzentration und Aufmerksamkeit verursachen würden. Für eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (lit. D.7).
3.9 Vom 5. Januar bis zum 30. Juni 2004 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining im Arbeitszentrum I.___ in J.___ (vgl. Urk. 8/30; Urk. 8/37). Dem entsprechenden Bericht vom 28. Juni 2004 (Urk. 8/37) ist zu entnehmen, dass er am Vormittag jeweils eine quantitative Leistung von 60 % einer durchschnittlichen Leistung in der freien Wirtschaft erreicht hat. Diese Leistungsminderung entstehe vor allem durch seinen konstanten Schmerzpegel, welcher ihn in seiner Bewegungsfreiheit einschränke. Am Nachmittag lasse seine quantitative Leistung nach. Die Schmerzen spüre er dann zwar nicht stärker als am Morgen, aber diese würden zu lange dauern, um mit der gleichen Leistung weiter arbeiten zu können. Er brauche dann öfters kleine Pausen (S. 1 Mitte). Der Beschwerdeführer sei ein zuverlässiger und angenehmer Mitarbeiter. Im Laufe seines Arbeitstrainings habe er immer schwierigere Arbeiten selbständig ausüben können. Seine Auffassungsgabe sei gut, werde aber manchmal durch seine schwachen Deutschkenntnisse beeinträchtigt. Eine grosse Einschränkung für ihn seien die Schmerzen, die ihn immer begleiten würden. Sie würden seine Leistungsfähigkeit und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr stark einschränken (S. 3 oben).
3.10 Dr. med. K.___, Praktische Ärztin, RAD der Beschwerdegegnerin, führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2004 (Urk. 8/42) aus, dass die zervikale Diskusprotrusion C5 mit mässiger Duralsackeindellung doch eine grössere Auswirkung auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe (Schmerzzunahme und Leistungsabnahme am Nachmittag). Verwertet werden könne eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten. Gegebenenfalls sei eine Steigerung der Restarbeitsfähigkeit möglich. Der Beschwerdeführer sei gründlich abgeklärt worden, insbesondere bezüglich der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Begutachtungen würden ihres Erachtens nur zu einer Verzögerung führen, auch in Bezug auf die praktische Verwertung der jetzt noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit.
3.11 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vorliegenden Berichte davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Zudem hielt sie fest, dass die Abklärung in H.___ sowie das nachfolgende Arbeitstraining im Arbeitszentrum I.___ ergeben hätten, dass er eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit bei einem Vollzeitpensum mit reduzierter Leistung respektive ein 50%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit ausüben könnte (Verfügung vom 17. September 2004, Verfügungsteil 2, Urk. 8/45 S. 1).
4.
4.1 Die im Rahmen der Revisionsverfahren eingegangenen Arztberichte geben vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. F.___ gab im Bericht vom 16. September 2006 (Urk. 8/72) einen verschlechterten Gesundheitszustand an (Ziff. 1). Die Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der Knie, zeitweise auch im Schultergürtelbereich, hätten eher zugenommen. Vor allem komme es häufig zu Episoden, in denen sich der Beschwerdeführer kaum bewegen könne und auch nachts starke Schmerzen auftreten würden. Aktuell sei er in psychiatrischer Behandlung. Bis jetzt habe sich aber an der Schmerzsituation und an der depressiven Verstimmung nichts geändert (Ziff. 3).
4.3 Dr. med. L.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte im Bericht vom 8. November 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/73) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine reaktive depressive Entwicklung (lit. A). Er führte aus, dass hinter den wesentlichen Aspekten der körperlichen und depressiven Einschränkung der Leistungs- und Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Entwicklungsstörung der Persönlichkeit mit tiefsitzenden infantilen und abhängigen Reaktionstendenzen anzunehmen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die gleiche wie vor zwei Jahren. Er sei maximal 50 % arbeitsfähig in einer leichten, behinderungsangepassten Arbeit (lit. D.7).
4.4 Dr. med. M.___, Facharzt FMH Rheumatologie, führte im Bericht vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/87/5) aus, er gehe grundsätzlich von einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei es versicherungsrechtlich zu klären gebe, ob die so genannten Förster-Kriterien zumindest teilweise erfüllt seien, was dann allenfalls eine differenziertere Beurteilung der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ermöglichen würde. Diese Beurteilung könne er nicht vornehmen, sondern sollte durch einen erfahrenen Psychiater erfolgen. Der Beschwerdeführer wirke auf ihn chronisch depressiv. Er schlage eine psychotherapeutische Schmerztherapie vor.
4.5 Dr. F.___ nannte im Bericht vom 9. Februar 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/97/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie)
- depressive Störung
Dr. F.___ gab an, dass die Beschwerden im Bereich des Rückens und der grossen Gelenke eher zunehmen würden. Dazu kämen vor allem Schmerzen im Nacken und Schultergürtelbereich (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei fünf Mal wöchentlich während dreieinhalb Stunden als Lieferwagenchauffeur für die Medikamentenauslieferung tätig. Dies bedeute die maximale Leistungsfähigkeit. Er habe nachher oft starke Schmerzen und müsse sich hinlegen. Auch nehme dann die Konzentration beim Lenken des Lieferwagens ab. Die Arbeitsgeschwindigkeit sei reduziert und werde im Verlauf der Arbeit immer geringer. Im Vergleich zu den Arbeitskollegen könne der Beschwerdeführer nur leichte Touren mit leichten Kisten durchführen und sei auch sehr viel langsamer (Reduktion von 30-40 %; Ziff. 1.7).
4.6 Dem Bericht über das Arbeitsassessment am D.___ vom 17. Juli 2010 (Urk. 8/107) sind folgende Hauptdiagnosen zu entnehmen (Ziff. 1):
- Panvertebralsyndrom
- Verdacht auf leichte bis mittelschwere depressive Episode
Die untersuchenden Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der psychischen Problematik werde dieses Verhalten zumindest teilweise erklärbar (Ziff. 3). In der aktuellen klinischen Untersuchung fänden sich myofasziale Befunde panvertebral ohne funktionelle Einschränkungen des Achsenskeletts. Der Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zu den Vorbefunden (2001-2003) nicht verbessert. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Ziff. 4). Für die bisherige Arbeit als Medikamenten-Chauffeur bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (bezogen auf ein 50%-Pensum). Bei Tätigkeit in einem höhergradigen Pensum könne eine leichte Leistungsminderung (von maximal 25 %) durch sich im Tagesverlauf kumulierende Beschwerden nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich bestehe wahrscheinlich auch eine leichtgradige Leistungsminderung aufgrund eines psychischen Leidens von Krankheitswert, dessen Ausmass von psychiatrischer Seite her qualifiziert werden müsste, jedoch kaum eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % begründen dürfte (Ziff. 5).
4.7 Dr. A.___ stellte im Gutachten vom 23. Oktober 2010 (Urk. 8/108) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Sie nannte die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7):
- Nikotinabusus
- ausgedehnte chronische Schmerzen bei
- leichter LWS (Lendenwirbelsäule)-Hyperlordose mit
- unauffälliger Ganzkörper-Skelettszintigraphie (Oktober 2010)
- normalen Röntgenbefunden beider Knie (Oktober 2010)
- keinem wesentlichen Befund in der Computertomographie-LWS-Untersuchung (Oktober 2010)
- diskreten degenerativen Befunden der Halswirbelsäule (April 2010)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Dr. A.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer ausgedehnte Schmerzen angebe. In der Dolorimetrie seien sämtliche (18 der 18) Tender Points pathologisch wie auch alle (8 von 8) Kontrollpunkte. Sehr sanfte Berührungen seien bereits als schmerzhaft angegeben worden. Eine Fibromyalgie bestehe definitionsgemäss nicht, wenn die Mehrheit der Kontrollpunkte pathologisch sei (S. 31 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Medikamententransporteur zu 100 % ausüben. Auch als Maler oder Druckereiangestellter könne er zu 100 % arbeiten. Aus rheumatologischer Sicht sei er nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 32 Ziff. 9).
Im Rahmen der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen äusserte sich Dr. A.___ zum Bericht von Dr. E.___ vom August 2002. Dieser habe ein Fibromyalgie-Syndrom bei 18 von 18 pathologischen Tender Points diagnostiziert. Unklar sei, ob die Mehrheit der Kontrollpunkte bei seiner Diagnosestellung nicht pathologisch gewesen sei, da Dr. E.___ keine Angaben dazu mache. Falls die Mehrheit der Kontrollpunkte damals ebenfalls pathologisch gewesen sei, hätte dies die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms ausgeschlossen. Im Übrigen stimme ihre klinische Beurteilung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. E.___ überein. Des Weiteren nahm Dr. A.___ Stellung zum Bericht der RehaClinic G.___ vom April 2003, in welchem ebenfalls ein Fibromyalgie-Syndrom festgestellt wurde. Sie hielt fest, dass erneut in der klinischen Untersuchung nicht zwischen Tender Points der Fibromyalgie und Kontrollpunkten unterschieden worden sei. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer damals ohne wesentliche pathologische Befunde in der angestammten Tätigkeit als Maler als nicht mehr arbeitsfähig eingestuft worden sei. Es scheine, dass die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers ungefiltert übernommen worden seien, obwohl sie nicht hätten objektiviert werden können (S. 34 Ziff. 10.4).
4.8 Dr. B.___ und Dr. A.___ erstatteten am 5. November 2010 ein psychiatrisches Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (Urk. 8/111). Darin wurden weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 8 Ziff. 9.1.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine intermittierende Anpassungsstörung mit Sorgen, Anspannungen, Ängsten und Stimmungseinbrüchen angegeben (S. 7 Ziff. 5.2). Der Beschwerdeführer habe eine ambulante psychiatrische Behandlung seit drei bis vier Jahren nicht mehr in Anspruch genommen und deshalb könne von einer Stabilisierung seines psychischen Zustandes unter niedrig dosierten Psychopharmaka ausgegangen werden (S. 7 Ziff. 6). Insgesamt wurde dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in anderen (adaptierten) Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer sei weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht langfristig arbeitsunfähig gewesen (S. 8 f. Ziff. 9.2).
4.9 Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 (Urk. 3/1) aus, dass - nach seinen Erkundigungen bei Fachärzten für Rheumatologie - vor etwa zehn Jahren die Diagnose einer Fibromyalgie noch nicht so stark auf „guide lines“ ausgerichtet gewesen sei. Es sei üblich gewesen, dass sowohl Tender Points als auch Kontrollpunkte nicht ausführlich beschrieben worden seien. Des Weiteren seien im Bericht der RehaClinic G.___ von 18 Tender Points 12 als positiv beschrieben und daneben negative Kontrollpunkte (anscheinend alle) erwähnt worden. Die Aussage der Gutachterin sei diesbezüglich überhaupt nicht nachvollziehbar.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Januar 2011 (Urk. 8/115 S. 4 f.). Dieser hielt fest, dass aufgrund des bidisziplinären Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ klar geworden sei, dass die im August 2002 festgestellte Fibromyalgie gemäss internationalen Kriterien gar nie vorhanden gewesen sei. In keinem der früheren Berichte sei erwähnt worden, ob die für die korrekte Diagnosestellung wichtigen Kontrollpunkte getestet worden seien, weshalb die Diagnose der Fibromyalgie als falsch zu bezeichnen sei (S. 5). Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die früher erfolgte Invaliditätsbemessung allein schon aufgrund dieser Tatsache auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe, weswegen kein vernünftiger Zweifel daran möglich sei, dass sich die frühere Verfügung als zweifellos unrichtig erweise und in Wiedererwägung zu ziehen sei (Urk. 2 S. 2 Mitte).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2011 vom 24. Juni 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.3 Die ursprüngliche Verfügung vom 17. September 2004 ist formell rechtskräftig und bildete nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung, weshalb eine Wiedererwägung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. E. 1.2).
Soweit die Beschwerdegegnerin die Diagnose der Fibromyalgie gestützt auf das aktuelle Gutachten von Dr. A.___ als falsch bezeichnete, vermag dies nicht zu überzeugen. So diagnostizierte der Rheumatologe Dr. E.___ im August 2002 eine Fibromyalgie bei 18 von 18 positiven Fibromyalgiepunkten. Die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms wurde im April 2003 auch durch die Fachärzte der RehaClinic G.___ bestätigt. Diese gaben an, dass 12 von 18 für die Fibromyalgie typischen Tender Points positiv seien, bei negativen Kontrollpunkten. Schliesslich wurde die Diagnose der Fibromyalgie auch im Rahmen der beruflichen Abklärung, an welcher unter anderem ein Rheumatologe beteiligt war, nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 8/24). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass sich die Diagnose des Fibromyalgie-Syndroms als offensichtlich unrichtig erwiese.
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich um einen Entscheid mit Ermessenszügen (vgl. E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache im September 2004 insbesondere auf die umfassende stationäre berufliche Abklärung in H.___, an welcher ein Facharzt für Rheumatologie beteiligt war, sowie das anschliessende 6-monatige Arbeitstraining im Arbeitszentrum I.___. Aber auch Dr. F.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers, ging im damals aktuellsten Bericht vom Juni 2004 von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Die Annahme einer lediglich 50%igen Leistungsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erscheint zwar angesichts der damals vorliegenden Befunde sowie der Beurteilungen durch Dr. E.___ sowie die Fachärzte der RehaClinic G.___ als diskutabel, aber dennoch als vertretbar. Von einer zweifellosen Unrichtigkeit, welche gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Wiedererwägung ermöglichen würde, kann somit nicht gesprochen werden.
Das spätere Gutachten von Dr. A.___ bildet keinen Grund für eine Abänderung der ursprünglichen Rentenverfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit. Denn die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. September 2004 dargeboten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 4.1).
5.4 Eine revisionsweise Aufhebung der Rente gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ist ebenfalls nicht möglich, da aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. So ist dem Bericht der Ärzte des D.___ vom Juli 2010 zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Vorbefunden (2001-2003) nicht verbessert hat. Zudem ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. A.___, dass ihre klinische Beurteilung - mit Ausnahme der Diagnose der Fibromyalgie - im Wesentlichen mit derjenigen von Dr. E.___ übereinstimmt. Ein Revisionsgrund wurde schliesslich auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.
5.5 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (und auch für eine Rentenrevision) aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
6. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 2) somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente besteht.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8. Bei diesem Ausgang steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. August 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).