IV.2011.01021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanw?ltin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die 1964 geborene X.___, Mutter von drei 1987, 1988 und 1991 geborenen Kindern, reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von 1998 bis 2008 als Hilfsk?chin und Office-Mitarbeiterin bei der Y.___, wobei das Arbeitspensum ab Juni 2004 von 100 % auf rund 60 % reduziert wurde. Ab 2001 arbeitete sie zudem in einem 40%-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin bei den Z.___ AG in A.___. Von September 2004 bis Juni 2007 ?bte sie auch eine Nebent?tigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG aus, welche ihr per Ende Juni 2007 aus reorganisatorischen Gr?nden gek?ndigt wurde (Urk. 7/61 und Urk. 7/62).
???????? Wegen anhaltender Arbeitsunf?higkeit infolge Kopfschmerzen, Schmerzen an den Schultern, Armen und im Nacken sowie wegen Schwindelanf?llen meldete sich die Versicherte am 11. August 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 7/5, 7/8 und Urk. 7/9) und medizinische (Urk. 7/10, 7/11, 7/12 und Urk. 7/17) Abkl?rungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA bei (Urk. 7/7) und veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Abkl?rung durch das C.___. Das Gutachten wurde am 16. November 2009 erstattet (Urk. 7/22). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass X.___ in der bisherigen T?tigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten T?tigkeit zu 70 % arbeitsf?hig sei (Urk. 7/22 S. 23).
???????? Gest?tzt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 ab 1. Oktober 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/27). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Mock Eigenmann, Einwand erheben und ausgehend von einem Invalidit?tsgrad von 80 % eine ganze Rente beantragen (Urk. 8/39). Den vorsorglich erhobenen Einwand (Urk. 7/29) zog die Y.___-Pensionskasse am 10. M?rz 2010 wieder zur?ck (Urk. 7/35). Die zun?chst erlassene Verf?gung vom 24. Januar 2011, mit welcher der Versicherten eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/46), hob die IV-Stelle am 14. Februar 2011 wiedererw?gungsweise auf (Urk. 7/60) und veranlasste weitere erwerbliche Abkl?rungen (Urk. 7/61 und 7/62), nachdem die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass die IV-Stelle es unterlassen habe, beim Valideneinkommen das Nebenerwerbseinkommen der B.___ AG zu ber?cksichtigen (Urk. 7/59).
???????? Mit neuem Vorbescheid vom 24. M?rz 2011 (Urk. 7/65) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass an der urspr?nglichen Einsch?tzung festgehalten werde, und stellte ihr wiederum ab 1. Oktober 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte erneut Einwand erheben und eine ganze Rente beantragen liess (Urk. 7/67). Mit Verf?gung vom 18. August 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente sowie eine bis 31. Dezember 2009 befristete Kinderrente zu (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanw?ltin Mock Eigenmann, am 15. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr r?ckwirkend ab 1. Oktober 2008 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein Erg?nzungsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verf?gung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9) wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Pensionskasse verzichtete auf eine Stellungnahme.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1???? Die IV-Stelle st?tzte ihren Entscheid auf das bidisziplin?re Gutachten des C.___ vom 16. November 2009 (Urk. 7/22) und ging dementsprechend von einer 70%igen Arbeitsf?higkeit in einer behinderungsangepassten T?tigkeit aus (Urk. 2). Dagegen wendet die Beschwerdef?hrerin ein, im Zeitpunkt der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand vor?bergehend gebessert gehabt, sp?ter sei wieder eine Verschlechterung eingetreten, was bei der Beurteilung der Arbeitsf?higkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht ber?cksichtigt worden sei (Urk. 1).
2.2???? Im Rahmen ihrer interdisziplin?ren Beurteilung stellten die Gutachter des C.___ (Dr. med. D.___, Eidg. Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. E.___, Facharzt FMH f?r Orthop?die) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- Breitbasige intraforaminale Diskushernie C3/4 links mit konsekutiver Nervenwurzelkompression C4 links
- Subacromiales Impingement bei Acromiontyp III mit Supraspinatussehnenteilruptur und chronischer Tendovaginitis der langen Bicepssehne mit Verkalkungen und Subluxation rechts
- Verdacht auf Impingement der linken Schulter bei Acromiontyp III
- Mittelgradige depressive Episode bestehend seit etwa Oktober 2007, ICD-Nr. F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzst?rung bestehend seit mindestens zwei Jahren, ICD-Nr. F45.4.???
???????? Anl?sslich der gemeinsamen orthop?disch-psychiatrischen Beurteilung wurde die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit gesamthaft bei voller Stundenpr?senz aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung und eine Beeintr?chtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilit?t, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit seit Oktober 2007 auf 50 % festgelegt (Urk. 7/22 S. 23). F?r k?rperlich leichte T?tigkeiten in temperierten R?umen, die nicht mit h?ufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Kopfhaltungen und nicht mit regelm?ssigem Heben und Tragen von Lasten ?ber 5 kg sowie Arbeiten ?ber der Horizontalen verbunden sind, und f?r geistig einfache Arbeiten ohne erh?hte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilit?t oder erforderliche ?berdurchschnittliche Konzentrationsf?higkeit oder Dauerbelastung und ohne vermehrte Kundenkontakte wurde gesamthaft seit mindestens Oktober 2007 bei voller Stundenpr?senz eine Arbeitsf?higkeit von 70 % als zumutbar erachtet (Urk. 7/22 S. 23).
???????? Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, kam am 11. Januar 2010 f?r den Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass das Gutachten schl?ssig und nachvollziehbar und in der Festlegung der Arbeitsf?higkeit plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden k?nne.
2.3???? Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die Beschwerdef?hrerin den Arztbericht der Praxis G.___ (Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie und Dipl.-Psych. H.___, Klinische Psychologin) vom 16. Juli 2010 einreichen (Urk. 7/43). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdef?hrerin seit Juni 2009 wieder vermehrtes Auftreten von Panikzust?nden geschildert habe, welche zu einer deutlichen Einschr?nkung der Bewegungsfreiheit und Selbst?ndigkeit im Alltag gef?hrt und die depressive Symptomatik verst?rkt h?tten. Trotz Steigerung der antidepressiven Medikation im Zeitraum April/Mai 2009 habe ab etwa September 2009 eine mittel- bis teilweise schwergradige depressive Symptomatik bestanden und die Schmerz- und Schwindelsymptomatik habe sich in dieser Zeit ebenfalls verst?rkt. Da sich die Stimmungslage dauerhaft nicht gebessert habe, habe man zus?tzlich zur psychotherapeutischen Behandlung eine erneute Steigerung der antidepressiven Therapie veranschlagt, doch habe diese keinen positiven Effekt auf das Stimmungsbild gehabt. Im April 2010 habe die Beschwerdef?hrerin wieder ?ber eine leichte Stimmungsaufhellung bei unver?ndert bestehenden Panikzust?nden berichtet. Kurzfristige Stimmungsaufhellungen und Schwankungen der Angstsymptomatik seien zwischenzeitlich aufgetreten, seien aber in Anbetracht des bisherigen Krankheitsverlaufs keineswegs als stabil einzusch?tzen. Aufgrund des Krankheitsverlaufs wurde die Arbeitsf?higkeit seit Mai 2009 bis zum Berichtszeitpunkt mit maximal 20 % in angepasster T?tigkeit angegeben; eine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes sei derzeit nicht zu erwarten (Urk. 7/43).
2.4???? Die IV-Stelle legte den Bericht von Dr. G.___ und Dipl.-Psych. H.___ dem RAD zur Pr?fung vor. Dr. I.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, legte indes am 4. November 2010 nachvollziehbar dar, dass den Gutachtern die von Dr. G.___ bereits im Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/17) gestellte Diagnose einer Angstst?rung bekannt gewesen sei und sie in der Anamnese auch die typischen k?rperlichen Angstsymptome, wie Schwindelzust?nde, Unruhe, Nervosit?t und Angstzust?nde, erfasst h?tten. Damit ergebe sich aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 16. Juli 2010 nichts, was im Gutachten des C.___ nicht ber?cksichtigt worden sei. Weiter hielt er fest, dass Panikattacken auch als sekund?res Merkmal bei depressiven St?rungen auftreten k?nnen. Der Gutachter habe die Angsterkrankung als Prim?rdiagnose ausgeschlossen, weil die Beschwerdef?hrerin gleichzeitig Symptome einer depressiven St?rung aufgewiesen habe (Urk. 7/44). Darauf ist abzustellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht der Praxis G.___ das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und oder die Notwendigkeit von erg?nzenden Abkl?rungen zu begr?nden vermochte. Das C.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese; Urk. 7/22 S. 2) und nach Vornahme von eigenen psychiatrischen und orthop?dischen fach?rztlichen Untersuchungen erstellt. Es hat sich auch ausf?hrlich mit den abweichenden Einsch?tzungen der behandelnden ?rzte auseinandergesetzt und es wurde ausf?hrlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begr?ndet, weshalb die Gutachter zu ihrer Einsch?tzung gelangten (Urk. 7/22 S. 3).
???????? Das C.___-Gutachten erf?llt damit die rechtsprechungsgem?ssen Voraussetzungen, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abstellen und von einer Arbeitsf?higkeit von 70 % f?r eine leidensangepasste T?tigkeit ausgehen durfte. ?
3.
3.1???? Bei der Invalidit?tsbemessung sind sowohl die H?he des Valideneinkommens, insbesondere die Frage, wie es sich mit dem fr?her ausge?bten Nebenerwerb bei der B.___ AG verh?lt, als auch der Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen strittig.
3.2???? Zwar bietet die Invalidenversicherung grunds?tzlich nur Versicherungsschutz f?r eine ?bliche, normale erwerbliche T?tigkeit, weshalb nur Eink?nfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (Urteil 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Jedoch geh?ren - ohne R?cksicht auf den hief?r erforderlichen zeitlichen oder leistungsm?ssigen Aufwand - praxisgem?ss auch regelm?ssig geleistete ?berstunden sowie aus einer Nebenbesch?ftigung oder selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit fliessendes Entgelt dazu. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbesch?ftigungen ?ber ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Aus?bung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbst?tigkeiten) zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 und Urteil I 181/05 vom 3. Februar 2006 E. 2; siehe auch Urteil I 433/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis auf eine Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil I 181/05 v. 3. Februar 2006, E. 2).
???????? Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidit?t (Valideneinkommen) zu ber?cksichtigen, sofern es mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden w?re, wenn die versicherte Person gesund geblieben w?re. Dies gilt ohne R?cksicht auf den hief?r erforderlichen zeitlichen oder leistungsm?ssigen Aufwand (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Als Invalideneinkommen hingegen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu ber?cksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeintr?chtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hief?r ist gleich wie bei der Haupterwerbst?tigkeit massgebend, welche Arbeitst?tigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ?rztlicher Beurteilung noch zugemutet werden k?nnen (Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 = RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 E. 3.2.1).
3.3???? Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zeigt, dass die Beschwerdef?hrerin seit 2002 neben ihrer T?tigkeit bei der Y.___ und der Z.___ AG immer eine Nebenerwerbst?tigkeit im Reinigungsdienst aus?bte (2002 - 2003 bei der J.___ AG Geb?udereinigung; ab September 2004 bei der B.___ AG; Urk. 7/5). Obwohl die Stelle bei der B.___ AG aus organisatorischen Gr?nden per Ende Juni 2007 gek?ndigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erneut eine weitere Nebenbesch?ftigung in der Reinigungsbranche gesucht und - wie in fr?heren Jahren mehrfach ausgewiesen - gefunden h?tte, wenn sie nicht kurz darauf erkrankt w?re. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung auch weiterhin gleichzeitig drei Besch?ftigungen nebeneinander nachgegangen w?re.
???????? Beim hypothetischen Valideneinkommen ist der Nebenverdienst unter den vorliegenden Umst?nden gem?ss gefestigter Praxis und Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1 und 4.2) zu ber?cksichtigen und praxisgem?ss ausgehend vom Dreijahres-Durchschnitt des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 erzielten Einkommens zu bestimmen (gem?ss IK-Auszug Urk. 7/5):
Erwerb: | Y.___ | Z.___ | B.___ | Total |
2006 | 30?474 | 18?234 | 11?804 | 60?512 |
2005 | 29?640 | 18?328 | 11?096 | 59?064 |
2004
Total: | 27?367
87?481 | 15?759
52?321 | 4?526
27?426 | 47?652
167?228 |
???????? Da sich das Valideneinkommen der Beschwerdef?hrerin bisher praktisch je zur H?lfte aus einer T?tigkeit in der Gastronomie (Y.___) und aus T?tigkeiten in der Reinigungsbrache (Z.___ und B.___) zusammengesetzt hat, rechtfertigt sich, die jeweiligen Dreijahresdurchschnitte je nach Branche (ausgehend vom Jahr 2006 auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Ablauf des Wartejahres im Jahr 2008) zu indexieren.
???????? Das massgebliche, bei der Y.___ erzielte Einkommen bel?uft sich somit auf Fr. 30?032.-- (total erzieltes Einkommen Fr. 87?481.-- : 3 = Fr. 29?160.--; Nominallohnindex G 55/Gastronomie: 2006: 100,3; 2008: 103,3 [Bundesamt f?r Statistik, Schweizerischer Lohnindex]; Dreijahresdurchschnitt: (29?160.-- : 100,3) x 103,3 = Fr. 30?032.--), das im Reinigungsdienst erzielte auf Fr. 27?346.-- (total erzieltes Einkommen Fr. 79?747.-- : 3 = Fr. 26?582.--; Nominallohnindex O 90-93/Erbringung von sonstigen ?ffentlichen und pers?nlichen Dienstleistungen: 2006: 100,9; 2008: 103,8 [Bundesamt f?r Statistik, Schweizerischer Lohnindex]; Dreijahresdurchschnitt: (26?582.-- : 100,9) x 103,8 = Fr. 27?346.--). Daraus ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 57?378.--.
3.4???? F?r die Bemessung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn (LSE 2008) f?r Frauen in einfachen und repetitiven (Hilfs-)T?tigkeiten (Niveau 4) aus und nahm einen Abzug von 20 % vor. Den Abzug begr?ndete sie damit, dass das T?tigkeitsspektrum der Beschwerdef?hrerin stark eingeschr?nkt sei.
???????? Die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle sowie der Leidensabzug in H?he von 20 % ist grunds?tzlich nicht zu beanstanden, ein h?herer Leidensabzug ist nicht angemessen. Angesichts der ?rztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ist ein Weiterf?hren der Nebenerwerbst?tigkeit in der Geb?ude- beziehungsweise B?roreinigung nicht zumutbar und daher beim Invalideneinkommen nicht zu ber?cksichtigen.
???????? Bei der Pr?fung des anhand der LSE-Tabelle 2008 berechneten Invalideneinkommens ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin zwar praxisgem?ss und korrekt auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und vom so genannten Zentralwert (Median) ausgegangen ist. Sie hat indes ?bersehen, dass die betriebs?bliche durchschnittliche w?chentliche Arbeitszeit 2008 bei 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a), und nicht bei 42 Stunden lag (Urk. 7/24).
???????? Ausgehend vom Tabellenlohn gem?ss der Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) f?r Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven T?tigkeiten von monatlich Fr. 4?116.-- resultiert auf ein Jahr umgerechnet und an die 2008 betriebs?bliche durchschnittliche Arbeitszeit von w?chentlich 41,6 Stunden angepasst, ein Einkommen von Fr. 51?368.-- (Fr. 4?116.-- x 12 : 40 x 41,6).
???????? Unter Ber?cksichtigung der Arbeitsf?higkeit von 70 % und eines leidensbedingten Abzugs von 20 % betr?gt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 28?766.-- (51?368.-- x 0,7 x 0,8).
3.5???? Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57?378.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28?766.-- betr?gt die Einkommenseinbusse Fr. 28?612.--, was einem Invalidit?tsgrad von 49,87 % entspricht, der entsprechend den rechtsprechungsgem?ssen Rundungsvorschriften (BGE 130 V 121 E. 3) auf 50 % aufzurunden ist. Damit hat die Beschwerdef?hrerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
???????? Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
4.
4.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2???? Gem?ss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientsch?digung f?r die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Ber?cksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 18. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdef?hrerin ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).