IV.2011.01021
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 21. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, Mutter von drei 1987, 1988 und 1991 geborenen Kindern, reiste 1991 in die Schweiz ein und arbeitete von 1998 bis 2008 als Hilfsköchin und Office-Mitarbeiterin bei der Y.___, wobei das Arbeitspensum ab Juni 2004 von 100 % auf rund 60 % reduziert wurde. Ab 2001 arbeitete sie zudem in einem 40%-Pensum als Reinigungsmitarbeiterin bei den Z.___ AG in A.___. Von September 2004 bis Juni 2007 übte sie auch eine Nebentätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG aus, welche ihr per Ende Juni 2007 aus reorganisatorischen Gründen gekündigt wurde (Urk. 7/61 und Urk. 7/62).
Wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit infolge Kopfschmerzen, Schmerzen an den Schultern, Armen und im Nacken sowie wegen Schwindelanfällen meldete sich die Versicherte am 11. August 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche (Urk. 7/5, 7/8 und Urk. 7/9) und medizinische (Urk. 7/10, 7/11, 7/12 und Urk. 7/17) Abklärungen vor, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung SWICA bei (Urk. 7/7) und veranlasste eine rheumatologisch-psychiatrische Abklärung durch das C.___. Das Gutachten wurde am 16. November 2009 erstattet (Urk. 7/22). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass X.___ in der bisherigen Tätigkeit zu 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/22 S. 23).
Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Februar 2010 ab 1. Oktober 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/27). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mock Eigenmann, Einwand erheben und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente beantragen (Urk. 8/39). Den vorsorglich erhobenen Einwand (Urk. 7/29) zog die Y.___-Pensionskasse am 10. März 2010 wieder zurück (Urk. 7/35). Die zunächst erlassene Verfügung vom 24. Januar 2011, mit welcher der Versicherten eine Viertelsrente zugesprochen wurde (Urk. 7/46), hob die IV-Stelle am 14. Februar 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/60) und veranlasste weitere erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/61 und 7/62), nachdem die Versicherte darauf hingewiesen hatte, dass die IV-Stelle es unterlassen habe, beim Valideneinkommen das Nebenerwerbseinkommen der B.___ AG zu berücksichtigen (Urk. 7/59).
Mit neuem Vorbescheid vom 24. März 2011 (Urk. 7/65) teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass an der ursprünglichen Einschätzung festgehalten werde, und stellte ihr wiederum ab 1. Oktober 2008 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte erneut Einwand erheben und eine ganze Rente beantragen liess (Urk. 7/67). Mit Verfügung vom 18. August 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach der Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine Viertelsrente sowie eine bis 31. Dezember 2009 befristete Kinderrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Mock Eigenmann, am 15. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2008 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventualiter sei ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 (Urk. 9) wurde die Y.___-Pensionskasse zum Prozess beigeladen. Die Pensionskasse verzichtete auf eine Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stützte ihren Entscheid auf das bidisziplinäre Gutachten des C.___ vom 16. November 2009 (Urk. 7/22) und ging dementsprechend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 2). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, im Zeitpunkt der Begutachtung habe sich ihr Gesundheitszustand vorübergehend gebessert gehabt, später sei wieder eine Verschlechterung eingetreten, was bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 1).
2.2 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Beurteilung stellten die Gutachter des C.___ (Dr. med. D.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Breitbasige intraforaminale Diskushernie C3/4 links mit konsekutiver Nervenwurzelkompression C4 links
- Subacromiales Impingement bei Acromiontyp III mit Supraspinatussehnenteilruptur und chronischer Tendovaginitis der langen Bicepssehne mit Verkalkungen und Subluxation rechts
- Verdacht auf Impingement der linken Schulter bei Acromiontyp III
- Mittelgradige depressive Episode bestehend seit etwa Oktober 2007, ICD-Nr. F32.1
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehend seit mindestens zwei Jahren, ICD-Nr. F45.4.
Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, der Interessen, der Motivation und der Dauerbelastbarkeit seit Oktober 2007 auf 50 % festgelegt (Urk. 7/22 S. 23). Für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierenden Kopfhaltungen und nicht mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden sind, und für geistig einfache Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität oder erforderliche überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit oder Dauerbelastung und ohne vermehrte Kundenkontakte wurde gesamthaft seit mindestens Oktober 2007 bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % als zumutbar erachtet (Urk. 7/22 S. 23).
Dr. med. F.___, Praktischer Arzt FMH, kam am 11. Januar 2010 für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum Schluss, dass das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und in der Festlegung der Arbeitsfähigkeit plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden könne.
2.3 Im Rahmen des Einwandverfahrens liess die Beschwerdeführerin den Arztbericht der Praxis G.___ (Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Dipl.-Psych. H.___, Klinische Psychologin) vom 16. Juli 2010 einreichen (Urk. 7/43). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 wieder vermehrtes Auftreten von Panikzuständen geschildert habe, welche zu einer deutlichen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit im Alltag geführt und die depressive Symptomatik verstärkt hätten. Trotz Steigerung der antidepressiven Medikation im Zeitraum April/Mai 2009 habe ab etwa September 2009 eine mittel- bis teilweise schwergradige depressive Symptomatik bestanden und die Schmerz- und Schwindelsymptomatik habe sich in dieser Zeit ebenfalls verstärkt. Da sich die Stimmungslage dauerhaft nicht gebessert habe, habe man zusätzlich zur psychotherapeutischen Behandlung eine erneute Steigerung der antidepressiven Therapie veranschlagt, doch habe diese keinen positiven Effekt auf das Stimmungsbild gehabt. Im April 2010 habe die Beschwerdeführerin wieder über eine leichte Stimmungsaufhellung bei unverändert bestehenden Panikzuständen berichtet. Kurzfristige Stimmungsaufhellungen und Schwankungen der Angstsymptomatik seien zwischenzeitlich aufgetreten, seien aber in Anbetracht des bisherigen Krankheitsverlaufs keineswegs als stabil einzuschätzen. Aufgrund des Krankheitsverlaufs wurde die Arbeitsfähigkeit seit Mai 2009 bis zum Berichtszeitpunkt mit maximal 20 % in angepasster Tätigkeit angegeben; eine grundlegende Verbesserung des Gesundheitszustandes sei derzeit nicht zu erwarten (Urk. 7/43).
2.4 Die IV-Stelle legte den Bericht von Dr. G.___ und Dipl.-Psych. H.___ dem RAD zur Prüfung vor. Dr. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, legte indes am 4. November 2010 nachvollziehbar dar, dass den Gutachtern die von Dr. G.___ bereits im Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/17) gestellte Diagnose einer Angststörung bekannt gewesen sei und sie in der Anamnese auch die typischen körperlichen Angstsymptome, wie Schwindelzustände, Unruhe, Nervosität und Angstzustände, erfasst hätten. Damit ergebe sich aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 16. Juli 2010 nichts, was im Gutachten des C.___ nicht berücksichtigt worden sei. Weiter hielt er fest, dass Panikattacken auch als sekundäres Merkmal bei depressiven Störungen auftreten können. Der Gutachter habe die Angsterkrankung als Primärdiagnose ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin gleichzeitig Symptome einer depressiven Störung aufgewiesen habe (Urk. 7/44). Darauf ist abzustellen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bericht der Praxis G.___ das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen und oder die Notwendigkeit von ergänzenden Abklärungen zu begründen vermochte. Das C.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese; Urk. 7/22 S. 2) und nach Vornahme von eigenen psychiatrischen und orthopädischen fachärztlichen Untersuchungen erstellt. Es hat sich auch ausführlich mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und es wurde ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet, weshalb die Gutachter zu ihrer Einschätzung gelangten (Urk. 7/22 S. 3).
Das C.___-Gutachten erfüllt damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen, weshalb die IV-Stelle zu Recht darauf abstellen und von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine leidensangepasste Tätigkeit ausgehen durfte.
3.
3.1 Bei der Invaliditätsbemessung sind sowohl die Höhe des Valideneinkommens, insbesondere die Frage, wie es sich mit dem früher ausgeübten Nebenerwerb bei der B.___ AG verhält, als auch der Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen strittig.
3.2 Zwar bietet die Invalidenversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit, weshalb nur Einkünfte in die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden (Urteil 9C_45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Jedoch gehören - ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand - praxisgemäss auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt dazu. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 = SVR 2011 IV Nr. 55 E. 4.5.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 28 S. 89, I 433/06 E. 4.1.2 und Urteil I 181/05 vom 3. Februar 2006 E. 2; siehe auch Urteil I 433/06 vom 23. Juli 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis auf eine Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil I 181/05 v. 3. Februar 2006, E. 2).
Ein Nebenerwerbseinkommen ist beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381, 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c; ZAK 1980 S. 593 Erw. 2a). Als Invalideneinkommen hingegen ist ein Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb nur insoweit zu berücksichtigen, als die versicherte Person ein solches trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hiefür ist gleich wie bei der Haupterwerbstätigkeit massgebend, welche Arbeitstätigkeiten und Arbeitsleistungen der versicherten Person aufgrund ihres Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts U 130/02 vom 29. November 2002 = RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107 E. 3.2.1).
3.3 Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) zeigt, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 neben ihrer Tätigkeit bei der Y.___ und der Z.___ AG immer eine Nebenerwerbstätigkeit im Reinigungsdienst ausübte (2002 - 2003 bei der J.___ AG Gebäudereinigung; ab September 2004 bei der B.___ AG; Urk. 7/5). Obwohl die Stelle bei der B.___ AG aus organisatorischen Gründen per Ende Juni 2007 gekündigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erneut eine weitere Nebenbeschäftigung in der Reinigungsbranche gesucht und - wie in früheren Jahren mehrfach ausgewiesen - gefunden hätte, wenn sie nicht kurz darauf erkrankt wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch weiterhin gleichzeitig drei Beschäftigungen nebeneinander nachgegangen wäre.
Beim hypothetischen Valideneinkommen ist der Nebenverdienst unter den vorliegenden Umständen gemäss gefestigter Praxis und Rechtsprechung (vorstehend E. 4.1 und 4.2) zu berücksichtigen und praxisgemäss ausgehend vom Dreijahres-Durchschnitt des vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2007 erzielten Einkommens zu bestimmen (gemäss IK-Auszug Urk. 7/5):
Erwerb: | Y.___ | Z.___ | B.___ | Total |
2006 | 30‘474 | 18‘234 | 11‘804 | 60‘512 |
2005 | 29‘640 | 18‘328 | 11‘096 | 59‘064 |
2004
Total: | 27‘367
87‘481 | 15‘759
52‘321 | 4‘526
27‘426 | 47‘652
167‘228 |
Da sich das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bisher praktisch je zur Hälfte aus einer Tätigkeit in der Gastronomie (Y.___) und aus Tätigkeiten in der Reinigungsbrache (Z.___ und B.___) zusammengesetzt hat, rechtfertigt sich, die jeweiligen Dreijahresdurchschnitte je nach Branche (ausgehend vom Jahr 2006 auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Ablauf des Wartejahres im Jahr 2008) zu indexieren.
Das massgebliche, bei der Y.___ erzielte Einkommen beläuft sich somit auf Fr. 30‘032.-- (total erzieltes Einkommen Fr. 87‘481.-- : 3 = Fr. 29‘160.--; Nominallohnindex G 55/Gastronomie: 2006: 100,3; 2008: 103,3 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex]; Dreijahresdurchschnitt: (29‘160.-- : 100,3) x 103,3 = Fr. 30‘032.--), das im Reinigungsdienst erzielte auf Fr. 27‘346.-- (total erzieltes Einkommen Fr. 79‘747.-- : 3 = Fr. 26‘582.--; Nominallohnindex O 90-93/Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen: 2006: 100,9; 2008: 103,8 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex]; Dreijahresdurchschnitt: (26‘582.-- : 100,9) x 103,8 = Fr. 27‘346.--). Daraus ergibt sich ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 57‘378.--.
3.4 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin vom Tabellenlohn (LSE 2008) für Frauen in einfachen und repetitiven (Hilfs-)Tätigkeiten (Niveau 4) aus und nahm einen Abzug von 20 % vor. Den Abzug begründete sie damit, dass das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei.
Die Berechnung des Invalideneinkommens anhand der LSE-Tabelle sowie der Leidensabzug in Höhe von 20 % ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, ein höherer Leidensabzug ist nicht angemessen. Angesichts der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ist ein Weiterführen der Nebenerwerbstätigkeit in der Gebäude- beziehungsweise Büroreinigung nicht zumutbar und daher beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung des anhand der LSE-Tabelle 2008 berechneten Invalideneinkommens ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdegegnerin zwar praxisgemäss und korrekt auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und vom so genannten Zentralwert (Median) ausgegangen ist. Sie hat indes übersehen, dass die betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2008 bei 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a), und nicht bei 42 Stunden lag (Urk. 7/24).
Ausgehend vom Tabellenlohn gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für Frauen im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von monatlich Fr. 4‘116.-- resultiert auf ein Jahr umgerechnet und an die 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden angepasst, ein Einkommen von Fr. 51‘368.-- (Fr. 4‘116.-- x 12 : 40 x 41,6).
Unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % und eines leidensbedingten Abzugs von 20 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 28‘766.-- (51‘368.-- x 0,7 x 0,8).
3.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 57‘378.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘766.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 28‘612.--, was einem Invaliditätsgrad von 49,87 % entspricht, der entsprechend den rechtsprechungsgemässen Rundungsvorschriften (BGE 130 V 121 E. 3) auf 50 % aufzurunden ist. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2011 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).