Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01022
IV.2011.01022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 18. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, ist seit Februar 1982 als Isoleur bei der Y.___ AG in Z.___ angestellt (Urk. 11/34 Ziff. 1, 2.1 und 2.7). Der Versicherte bezieht seit dem 13. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an die zuständige Ausgleichskasse vom 25. November 1997, Urk. 11/2).
         Mit Verfügung vom 25. März 1999 (Urk. 11/5) bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, dass weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades besteht. Weitere im Mai 2003 und im Oktober 2005 eingeleitete Revisionen (Urk. 11/15, Urk. 11/23) ergaben bei einem Invaliditätsgrad von 76 % keine Änderung des Rentenanspruchs, was die IV-Stelle dem Versicherten am 9. Oktober 2003 und am 22. Dezember 2005 mitteilte (Urk. 11/22, Urk. 11/29).
1.2     Im Dezember 2010 wurde eine weitere Revision eingeleitet (Urk. 11/30). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 11/32-33), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/31) und einen Bericht der Arbeitgeberin des Versicherten (Urk. 11/34) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/37-41) hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 11/42 = Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.

2.       Gegen die Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2011 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Am 18. September 2011 (Urk. 4) reichte der Versicherte dem Gericht weitere Akten (Urk. 5/1-4) ein.
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2011 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2012 zugestellt (Urk. 12). Am 10. Januar 2013 (Urk. 13) stellte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der Y.___ AG vom 27. Oktober 2011 (Urk. 10/1) sowie die Antwort der Y.___ AG an die Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 (Urk. 10/2) zu.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf ein Valideneinkommen von Fr. 78‘729.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘911.-- ab und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 33 % neu einen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2).
         Der Beschwerdeführer wandte sich in der Beschwerde (Urk. 1) gegen die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Bei der erstmaligen Rentenzusprache (1997) sei das Valideneinkommen mit Fr. 80`000.-- angenommen worden (S. 2 Ziff. 1) Im aktuellen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin zuerst, ausgehend vom IK-Auszug, ein Valideneinkommen von Fr. 80‘932.-- errechnet (S. 3 Ziff. 3). Danach sei sie in nicht nachvollziehbarer Weise von einem Valideneinkommen von Fr. 78‘729.-- ausgegangen. Dieser Betrag sei in die Verfügung vom 12. August 2011 übernommen worden (S. 3 Ziff. 4).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht aufgehoben hat, was davon abhängt, wie es sich mit der Invaliditätsbemessung verhält.

3.       Der Beschwerdeführer leidet seit 1966 (richtig: 1996) an einer rheumatoiden Arthritis mit klinisch und humoral kontrollierter Entzündungsaktivität unter Orencia und Methotrexat (Urk. 11/32 Ziff. 1.1).
         Nach einem Bericht von Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, B.___, vom 24. Dezember 2010 (Urk. 11/32) sind klinisch keine Synovitiden mehr nachweisbar und die Gelenke des Beschwerdeführers funktionell nicht eingeschränkt (Ziff. 1.4). Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit als Isoleur bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, während ihm für eine körperliche leichte, wechselnde Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % möglich sei (Ziff. 1.6-1.7).
         Die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist unbestritten und nicht zu beanstanden.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer seit dem 13. August 1997 eine ganze Rente aus. Bei den vorinstanzlichen Akten findet sich einzig die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die zuständige Ausgleichskasse vom 26. November 1997 (Urk. 11/2) sowie ein Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 17. November 1997 (Urk. 11/1). Dagegen fehlt die damalige Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Zusprache einer Rente.
         Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht am 18. September 2011 (Urk. 4) einen Bericht der Y.___ AG vom 20. Oktober 1997 (Urk. 5/4) ein. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer den Arbeitgeberbericht nachträglich zugestellt (Urk. 4 S. 2 Ziff. 1). Der Bericht fehlt ebenfalls in den vorinstanzlichen Akten. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab darin auf die Frage, wieviel dieser heute ohne Gesundheitsschaden verdienen würde, ein Einkommen von zirka Fr. 80‘000.-- an (Urk. 5/4 Ziff. 16). Entsprechend den Angaben der Arbeitgeberin stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge auf ein Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- ab (Urk. 11/4, vgl. auch Urk. 11/7).
4.2     Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich während des bereits hängigen Beschwerdeverfahrens am 27. Oktober 2011 bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 10/1). Die Y.___ AG erklärte daraufhin in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 4. November 2011 (Urk. 10/2), dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden Fr. 6‘250.-- x 13 (= Fr. 81‘250.--) verdienen könnte.
         Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer internen Berechnung vom 5. April 2011 auf ein vom Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 erzieltes Einkommen von Fr. 26‘397.-- ab, welches sie in einem zweiten Schritt auf ein volles Arbeitspensum hochrechnete (vgl. Urk. 11/35). Dabei stützte sie sich offenbar auf die Angabe im (undatierten, am 28. Januar 2011 bei ihr eingegangenen) Arbeitgeberbericht, wonach der Beschwerdeführer wöchentlich 15 von 44 betriebsüblichen Stunden arbeite (Urk. 11/34 Ziff. 2.9), und ging dementsprechend von einem Pensum von 34 % aus.
4.3     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
         Die Hochrechnung des in einem reduzierten Pensum effektiv erzielten Lohnes auf ein volles Pensum ergibt nur dann das ohne Gesundheitsschaden anzunehmende Einkommen (Valideneinkommen), wenn ausschliesslich gesundheitliche Gründe den Umfang des reduzierten Pensums bestimmen, und keine weiteren, wie etwa betriebliche Randbedingungen organisatorischer oder anderer Art.
         Ob dies vorliegend zutrifft, wurde nicht geprüft, kann aber deshalb offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin den naheliegenden Schritt, beim Arbeitgeber die unterbliebene Angabe des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Lohns des Beschwerdeführers nachgefordert hat (Urk. 10/1).
         Beim dabei genannten Einkommen von Fr. 81‘250.-- im Jahr 2011 fällt allerdings auf, dass es nur wenig höher liegt als das im Jahr 1999 angenommene Valideneinkommen von Fr. 80‘000.-- (Urk. 11/4). Der Nominallohnindex der Männerlöhne betrug 1‘856 Punkte im Jahr 2000 und 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 10/2012 S. 95 Tab. B10.3), was eine Steigerung um 315 Indexpunkte bedeutet. Somit stiegen im entsprechenden Zeitraum die Nominallöhne für Männer um rund 17 %, so dass der im Jahr 1999 angenommene Betrag von Fr. 80‘000.-- zwischenzeitlich auf rund Fr. 93‘578.-- angestiegen wäre.
         Dies lässt nur die Erklärung zu, dass entweder das aktuell vom Arbeitgeber genannte Valideneinkommen zu tief angesetzt ist, oder das 1999 eingesetzte Valideneinkommen zu hoch. Welche der beiden Erklärungen plausibler ist, ergibt sich aus dem Vergleich mit den statistischen Durchschnittslöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE). Der Zentralwert der Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe bezahlten Löhne betrug Fr. 5‘743.-- im Jahr 2010 (LSE 2010 S. 24 Tab. T1 Ziff. 41-43 Niveau 3), was umgerechnet auf ein Jahr und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden rund Fr. 71‘673.-- ergibt (Fr. 5‘743.-- x 12 : 40.0 x 41.6).
         Damit steht fest, dass die aktuelle Angabe des Arbeitgebers nicht zu tief ausgefallen ist, sondern das im Jahr 1999 angenommene Valideneinkommen zu hoch. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 20. Oktober 1997 (Urk. 5/4) geht denn auch hervor, dass das damals angegebene ungefähre Jahreseinkommen von 80`000.-- nur unter Leistung zahlreicher Überstunden erreicht werden konnte (Schwankung der monatlichen Bruttoeinkünfte von Fr. 3`531.-- bis 8`549.--). Dass solche auch künftig regelmässig in diesem Ausmass hätten geleistet werden können, erscheint aber eher als nicht überwiegend wahrscheinlich.
         Somit kann auf die aktuellen Daten der Arbeitgeberin vom 4. November 2011 abgestellt werden.
         Als Valideneinkommen sind daher Fr. 81‘250.-- zu veranschlagen.
4.4     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.5     Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit neu ein Pensum von 100 % möglich. Der Beschwerdeführer arbeitet unverändert mit einem Teilzeitpensum als Isoleur. Da er keine entsprechend angepasste Tätigkeit ausübt, ist das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Das Einkommen ist daher nach dem Zentralwert der  Monatslöhne zu ermitteln, den Männer ungeachtet des Wirtschaftszweiges in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau vier) im Jahr 2010 erzielten, welcher bei Fr. 4‘901.-- liegt (Die Volkswirtschaft 10-2012, S. 95 Tabelle B10.1). Die Beschwerdegegnerin trug dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden lohnmässig benachteiligt sein kann, mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 15 % Rechnung (Urk. 2 S. 2), was sich als angemessen erweist.
         Umgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 94 Tabelle B9.2), ergibt sich bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.2) ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘636.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.85 x 1.01).
4.6     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81‘250.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52‘636.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28‘614.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 35 %. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht neu kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerdegegnerin hat die bisher ausgerichtete Rente in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.  


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).