Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 29. August 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, ist seit 1994 als Beraterin, Coach und Seminarleiterin selbständig erwerbstätig (vgl. Urk. 7/1/2-3, 7/6/1). Am 29. Januar 2007 zog sie sich bei einem Auffahrunfall (vgl. Urk. 7/15/4, 7/15/6) gemäss ärztlichen Diagnosen ein Schleudertrauma der HWS zu (vgl. etwa Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. Mai 2007 [Urk. 7/7/16-18]); die CSS Versicherung erbrachte X.___ ab 29. Januar 2007 bis 27. Januar 2009 Taggeldleistungen (vgl. Urk. 7/27, 7/29).
Im Januar 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Schleudertrauma-Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dazu holte sie insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 3. März 2011 ein (Urk. 7/38). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42, 7/48) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. August 2011 (Urk. 7/51 = 2) einen Rentenanspruch (siehe auch Feststellungsblätter vom 1. April 2011 [Urk. 7/40] und vom 16. August 2011 [Urk. 7/50]).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, am 16. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde erheben und - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - im Wesentlichen die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer Invalidenrente, beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2011 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-54]) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 22. Juni 2012 (Urk. 15) liess die Beschwerdeführerin das Gutachten der Dres. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, und B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2012 einreichen (Urk. 16/3) und die Übernahme der Kosten dieses Gutachtens im Gesamtbetrag von Fr. 13'000.-- durch die Beschwerdegegnerin beantragen. Mit Stellungnahme vom 8. August 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 20).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 E. 3c; BGE 122 V 157 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung im eingeholten Z.___-Gutachten die Ausübung ihrer zuletzt ausgeübten selbstständigen Tätigkeit seit April 2007 zu 80 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden könne. Stattdessen sei auf das Gutachten der Dres. A.___ und B.___ abzustellen, gemäss welchem eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe und die Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik zu bejahen sei ("Foerster-Kriterien mehrheitlich erfüllt"; Urk. 15 S. 4 Ziff. 33 f. am Ende, Ziff. 34).
3.
3.1
3.1.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit voll zumutbar sei, auf das polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom 3. März 2011 (Urk. 7/38).
In der auf medizinischen Vorakten sowie auf eigenen allgemeinmedizinischen/internistischen (Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie), rheumatologischen (Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie), neurologischen (Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie) und psychiatrischen Untersuchungen (Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie) beruhenden Expertise wurde als 'Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit' eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) angegeben (Urk. 7/38/29 Ziff. 5.1) und wurden folgende 'Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit' festgehalten (Urk. 7/38/29 Ziff. 5.2):
- chronisches zervikozephales und brachiales Schmerzsyndrom links bei Status nach Autounfall mit HWS-Beschleunigungsverletzung vom 29. Januar 2007
- leichte degenerative HWS-Veränderungen C5/C6
- Genua vara
- Spreizfüsse
- leichte Knick-Senkfüsse
- Tinnitus links
- Verdacht auf Hypertonie
In ihrer 'zusammenfassenden Beurteilung' hielten die Z.___-Gutachter fest, im rheumatologischen und neurologischen Fachbereich würden sich nur sehr bescheidene Befunde objektivieren lassen, welche die geklagten "multipelsten" Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht erklären könnten. In Bezug auf das chronische zervikozephale und brachiale Schmerzsyndrom seien lediglich leichte degenerative HWS-Veränderungen auf Höhe C5/C6 zu objektivieren. Es bestehe eine psychische beziehungsweise psychosomatische Fehlverarbeitung nach dem erlittenen Verkehrsunfall. Auch im internistischen Bereich würden sich keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten somatischen Befunde erheben lassen, lediglich ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie habe gestellt werden können. Die bescheidenen statischen Probleme der unteren Extremitäten seien für die Arbeitsfähigkeit ebenfalls irrelevant. Die somatische Symptomatik umfasse Nacken- und Schulterschmerzen sowie Schmerzen im linken Arm bis in die Fingerspitzen, ein Kältegefühl, wechselnde Gefühle einer Anästhesie in den Fingern sowie von Parästhesien, Schmerzausstrahlung in die rechte Schulter, einen Tinnitus und Missempfindungen in den Beinen, eine Berührungsempfindlichkeit an der Kopfhaut und Kopfschmerzen, Kiefer- und Zahnschmerzen mit Druckgefühlen, Schlafstörungen, eine ausgeprägte Wetterfühligkeit seit dem Unfall, Konzentrationsstörungen und eine chronische Müdigkeit sowie körperliche und geistige Erschöpfbarkeit schon bei geringen Anstrengungen. Diese ausgeprägte, vielfältige Symptomatik lasse sich - nicht nur aufgrund des Fehlens einer somatischen Erklärung, sondern auch aufgrund der charakteristischen Zusammensetzung und Wechselhaftigkeit der geklagten Symptome - mit Sicherheit als ein psychosomatisches Geschehen im Sinne einer Neurasthenie diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin sei auf psychischer Ebene während den Untersuchungen im Z.___ auffällig gewesen; sie sei angespannt, nervös und motorisch unruhig gewesen und habe sich teilweise bizarr Verhalten. So sei sie im Affekt sehr labil und häufig inadäquat und der formale Gedankengang sei sehr logorrhoisch und weitschweifig gewesen. Die geklagten kognitiven Störungen hätten in der klinischen Untersuchung keine Bestätigung gefunden. Die psychischen Symptome seien im Rahmen der ausserordentlichen Stresssituation zu verstehen, in der sich die Beschwerdeführerin in Folge der Begutachtung gefühlt habe. Denkbar sei aber auch eine tiefer liegende Psychopathologie; hier sei insofern ein Vorbehalt zu machen, als dass die künftige Entwicklung zeigen werde, in welche Richtung diese gehen könnte. Aus psychiatrischer Sicht sei darauf hinzuweisen, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin jahrelang ausgeübten, psychologisch anspruchsvollen Tätigkeit und der im Z.___ gezeigten Psychopathologie bestehe. Dabei sei auch eine gewisse histrionische Komponente feststellbar, wobei keine bewusste Aggravation anzunehmen sei, sondern vielmehr eine ausserordentliche Stresssituation der Beschwerdeführerin.
In Bezug auf die 'Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit' erklärten die Z.___-Gutachter (Urk. 7/38/31-32 Ziff. 6.3), es würden in den Vorakten Angaben über die effektive Arbeit der Beschwerdeführerin fehlen, aber auch die entsprechende Exploration im Z.___ sei wenig ergiebig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, bis zum Unfall vollschichtig und erfolgreich gearbeitet zu haben. Rein somatisch-medizinisch würde es keinen objektivierbaren Grund geben, weshalb dies nach dem Unfall nicht weiterhin hätte möglich sein sollen. Falls eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung für die aktuelle komplexe Symptomatik verantwortlich sein sollte, so habe die Beschwerdeführerin mit dieser Störung immer vollschichtig gearbeitet. Möglicherweise habe der Unfall zu einer Dekompensation beziehungsweise zu einer Fehlverarbeitung oder "Kausalisierungsmöglichkeit" für zuvor latent vorhandene Probleme dienen können. Über den genauen inneren Mechanismus dieses Prozesses könne jedoch keine Aussage gemacht werden, da die Beschwerdeführerin ihre Probleme ausschliesslich auf somatischer und nicht auf psychischer Ebene sehe. Der vorhandenen psychosomatischen und psychischen Symptomatik mit der Neurasthenie sei aktuell ein gewisser Krankheitswert zuzubilligen, welcher mit 20 % zu bemessen sei. In Bezug auf die 'Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit' erklärten die Gutachter (Urk. 7/38/32 Ziff. 6.4), somatisch würde keine Einschränkung für irgendeine Tätigkeit bestehen, ausgenommen für körperliche Schwerarbeit. Dabei könne bezüglich psychosomatischer beziehungsweise psychischer Problematik kein spezifisches Belastungsprofil genannt werden, für das eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, weshalb auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
In Bezug auf die Überwindbarkeit der Neurasthenie wurde ausgeführt (vgl. Urk. 7/38/34 Ziff. 9.1 und 9.2), dass keine relevante somatische Komorbidität vorliege; psychisch finde sich eine gewisse agitierte Depressivität und affektive Labilität, welche bei der Diagnose 'Neurasthenie' mitberücksichtigt sei. Rein medizinisch könne die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden überwinden. Sodann erklärten die Z.___-Gutachter, eine retrograde Beurteilung sei immer schwierig, doch würde es sich vorliegend um einen leichten Unfall handeln, dessen durchschnittliche Konsequenzen rein somatisch wahrscheinlich nach einem Vierteljahr abgeheilt gewesen seien. Ab diesem Zeitpunkt habe die Unfall-Fehlverarbeitung beziehungsweise die neurasthene Symptomatik das Krankheitsbild geprägt (Urk. 7/38/35 Ziff. 9.4).
3.1.2 In dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachten der Dres. A.___ und B.___ wurden aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt und die vom neurologischen Z.___-Teilgutachter beschriebenen Befunde bestätigt (vgl. Konsensbesprechung; Urk. 16/3 S. 25). Dagegen wurden aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen festgehalten (siehe auch Urk. 16/3 S. 20 Ziff. 5):
- rezidivierende, zwischen leicht- bis mittelgradig schwankende, ängstlich gefärbte depressive Episoden ("ICD-10 F33.0-1")
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen, zur Somatisierung neigenden Typ (ICD-10 F61.0)
Der Psychiater Dr. B.___ gab an, anlässlich seiner Untersuchung habe die Beschwerdeführerin vorwiegend ihr ideales Selbstbild dargestellt und weniger über ihre eigentlichen Beschwerden und Einschränkungen berichtet. In seiner Beurteilung hielt Dr. B.___ unter anderem fest (Urk. 16/3 S. 23), die narzisstische Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin werde dadurch gekennzeichnet, dass sie in ihren Angaben vage sei, immer auf die Selbstdarstellung all ihrer Möglichkeiten zurückkomme und "konfliktive" Gefühle und Selbstreflexion kaum zulasse. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin liege in ihren frühen Bindungen begründet, über die der Referent wenig berichten könne, da die Beschwerdeführerin ihre Kindheit und Jugend idealisiere. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik hinsichtlich ihrer psychischen Ressourcen in ihrer Anpassungsfähigkeit auf negative Lebensereignisse beeinträchtigt. Die reduzierten psychischen Ressourcen hätten die Entwicklung der affektiven Störung und der Schmerzproblematik begünstigt. In Bezug auf die psychiatrische Beurteilung im Z.___-Gutachten hielt der Psychiater fest (Urk. 16/3 S. 25), er komme zum Schluss, dass eine narzisstische Persönlichkeitsproblematik vorliege. In Bezug auf die Diagnose der Neurasthenie erklärte Dr. B.___ zudem, die Depression stelle vorliegend "die dominante" Störung dar, weshalb auf die Diagnose der Neurasthenie verzichtet werden müsse (Urk. 16/3 S. 22 Absatz 2 am Ende). Weiter führte der Psychiater aus, dass die leicht bis mittelgradige depressive Episode pharmakologisch nicht behandelt werde; das Erzwingen einer pharmakologischen Behandlung im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung aber nicht sinnvoll, da mit erheblichen Nebenwirkungen gerechnet werden müsse. Insgesamt sei von einer (psychisch bedingten) 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit; vgl. Urk. 16/3 S. 24). Dabei sei die derzeitige berufliche Integration der Beschwerdeführerin als selbständige Beraterin gut; die Eingliederung der Beschwerdeführerin in ein Team, nachdem diese 14 Jahre selbständig gearbeitet habe, was zur Stabilisierung ihres Selbstwertgefühles beigetragen habe, sei mit einem grossen Fragezeichen zu versehen. Kränkungen hätten bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine enorm destabilisierende Wirkung, weshalb davon abzusehen sei, die Beschwerdeführerin anderweitig einzugliedern.
3.2
3.2.1 In Bezug auf die gestellten Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen divergierende medizinische Gutachten vor. Indes ist vor allem das Z.___-Gutachten, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, umfassend und nachvollziehbar. Die Z.___-Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten erstattet und beruht auf Untersuchungen in den für die Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wesentlichen medizinischen Fachgebieten der Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie. Entgegen der Beschwerdeführerin, welche bemängelte, ihre Präsenz- und Konzentrationsdefizite (vgl. Urk. 7/38/30 Ziff. 3.6) seien bei der Z.___-Begutachtung nicht durch einen Mediziner mit der notwendigen Fachkompetenz abgeklärt worden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 19) beziehungsweise nicht durch einen Neuropsychologen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 17), ist festzustellen, dass sich sowohl der neurologische (im Gespräch keine neurokognitiven Defizite [vgl. Urk. 7/38/20 am Anfang und Ziff. 4.3.3; siehe auch Urk. 7/38/22 Abs. 2]) als auch der psychiatrische Z.___-Teilgutachter, der erklärte, die Klage über rasche geistige Erschöpfbarkeit gehöre zur Diagnose der Neurasthenie (vgl. psychiatrische Beurteilung in Urk. 7/38/27 Ziff. 4.4.5), mit diesen Beschwerden auseinandersetzten. Weshalb vorliegend nur ein Neuropsychologe und nicht auch ein Facharzt für Neurologie oder Psychiatrie die neuropsychologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin beurteilen können soll, ist nicht nachvollziehbar, bilden doch neuropsychologische Defizite Gegenstand sowohl der Neurologie als auch der Psychiatrie.
Soweit die Beschwerdeführerin sodann eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch den psychiatrischen Z.___-Gutachter Dr. F.___ geltend machen lässt, da dieser den Verdacht auf einen psychosenahen Prozess beziehungsweise eine tiefer liegende Psychopathologie geäussert, jedoch auf entsprechende weitere Abklärungen verzichtet habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 20), ist darauf hinzuweisen, dass bei ärztlichen Beurteilungen üblicherweise differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, diese analysiert aber wie im vorliegenden Fall begründet verworfen wurden (vgl. auch entsprechende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2011, Feststellungsblatt vom 16. August 2011 [Urk. 7/50/2]). Der Gutachter Dr. F.___ ging vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich der Begutachtung im Z.___ in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und unter normalen Bedingungen, insbesondere in Berücksichtigung der über Jahre ausgeübten berufliche Tätigkeit, geordneter sei (Urk. 7/38/28), was angesichts der Aktenlage einleuchtet.
Das Z.___-Gutachten ist somit umfassend und schlüssig und wird - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - auch nicht durch das mit Replik eingereichte Gutachten der Dres. A.___ und B.___ vom 6. Februar 2012 in Frage gestellt.
3.2.2 Insbesondere die durch Dr. B.___ gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung - welche die Grundlage für die Entwicklung der vorliegenden affektiven Problematik und der Schmerzstörung sei - leuchtet insoweit nicht ohne weiteres ein, als sich eine solche Störung dadurch auszeichnet, dass sie in der Kindheit oder Jugend auftritt und bis ins Erwachsenenalter andauert (im Unterschied zu Persönlichkeitsänderungen, welche im Erwachsenenalter, zum Beispiel als Folge schwerer oder anhaltender Belastungen, erworben werden; Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 225). Den Ausführungen des Psychiaters Dr. B.___ ist aber lediglich zu entnehmen, dass die psychische Problematik seit dem Heckauffahrunfall vom 29. Januar 2007 Auswirkungen auf die Arbeitssituation habe (vgl. Urk. 16/3 S. 23 Abs. 2). Anhaltspunkte, die auf eine bereits in der Kindheit oder Adoleszenz aufgetretene Störung hindeuten, fehlen, jedenfalls hat die Beschwerdeführerin mit einer etwaigen Störung "immer vollschichtig gearbeitet" (Urk. 7/38/32) beziehungsweise sie "fühlte sich bis zum Heckauffahrunfall sowohl körperlich wie geistig-psychisch in bester Verfassung" (vgl. Urk. 16/3 S. 21 Abs. 2).
Zudem ist in Bezug auf die durch Dr. B.___ diagnostizierten rezidivierenden leicht- bis mittelgradigen, ängstlich gefärbten depressiven Episoden, welche vorliegend dominieren würden (weshalb die Diagnose der Neurasthenie nicht gerechtfertigt sei; vgl. Urk. 16/3 S. 22 Abs. 2 am Ende) festzustellen, dass die behandelnden Ärzte ihrerseits keine depressive Erkrankung festgestellt haben (siehe Urk. 16/3 S. 1-3; vgl. etwa Berichte von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 20. Juli 2007 [Urk. 7/7/14-15], vom 23. Januar 2008 [Urk. 7/7/1-6] und vom 16. April 2008 [Urk. 7/9], Bericht von Dr. Y.___ vom 7. Mai 2007 [Urk. 7/7/16-18], Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Anästhesie Intensivmedizin, vom 25. April 2008 [Urk. 7/10/1-3], Berichte von Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 1. Februar 2010 [Urk. 7/25/5-6] und vom 21. Oktober 2010 [Urk. 7/30/5]). Zwar kommt den Ausführungen einer medizinischen Fachperson hinsichtlich ihres Spezialgebietes im Allgemeinen höheres Gewicht zu als den Einschätzungen nicht (entsprechend) spezialisierter Ärzte. Dies bedeutet indessen nicht, dass letzte unbeachtlich sind. Die Befunde und Diagnosen der behandelnden Ärzte, welche keine Hinweise auf eine depressive Störung enthalten, können als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass auf die überzeugende und nachvollziehbar begründete Einschätzung im Z.___-Gutachten, gemäss welchem eine Neurasthenie besteht - bei welcher keine eigentliche depressive Erkrankung vorliegt (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O. S. 194) - abgestellt werden kann.
3.3 Demzufolge ist auf das zuverlässige Z.___-Gutachten abzustellen, welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 E. 3a). Es steht damit fest, dass sowohl in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben ist. Angesichts dessen erübrigt sich die Frage, ob die psychische Überwindbarkeit gegeben ist.
4.
4.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffermmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
4.2 Der Beschwerdeführerin ist die angestammte Tätigkeit im Umfang von 80 % weiterhin zumutbar. Da die Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende nicht genau ermittelt werden können (vgl. zu dieser Problematik Urk. 2 S. 2, 7/6/1) - Einkommensschwankungen sind solchen Tätigkeiten immanent -, rechtfertigt es sich, für die Invaliditätsbemessung einen Prozentvergleich vorzunehmen. Der Invaliditätsgrad entspricht daher dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_130/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) und damit vorliegend 20 %, was eindeutig unter dem rentenbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.
5. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung unter anderem, wenn die Abklärungsmassnahmen für die Beurteilung des Anspruchs des Versicherten unerlässlich waren. Vorliegend war der medizinische Sachverhalt aufgrund des Z.___-Gutachtens bereits genügend geklärt, weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15 S. 2) auf Vergütung der Kosten des Gutachtens der Dres. A.___ und B.___ besteht.
6.
6.1 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
6.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).