Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01027
IV.2011.01027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 9. Februar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
Hegibachstrasse 22, Postfach 1969, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war seit November 1998 als Kanzleisekretärin bei der Stadt Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/6 Ziff. 6.3.1; Urk. 7/15). Am 27. März 2000 erlitt sie bei einem Arbeitsunfall, bei welchem ein Fensterflügel und ein Teil der Deckenverkleidung auf sie herabfielen, ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit leichter Commotio cerebri (vgl. Urk. 7/4/1-4 S. 2 oben und S. 3 unten; Urk. 7/11/7-9 S. 1). Nach diesem Ereignis war sie zwischen August 2000 und März 2001 wieder teilzeitlich erwerbstätig, per Ende Juni 2001 wurde das Arbeitsverhältnis indessen aufgelöst (vgl. Urk. 7/15 Ziff. 1 und Ziff. 20). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügungen vom 13. Dezember 2002 und 7. April 2005 (Urk. 7/45 und Urk. 7/52) mit Wirkung ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
         Im Rahmen einer Rentenrevision im Juli 2005 (vgl. Urk. 7/56) ergab sich keine Änderung, und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 100 % festgelegt (Urk. 7/62).
1.2     Im September 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein (vgl. Urk. 7/70) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/71) sowie ärztliche Berichte (Urk. 7/73; Urk. 7/75) ein und zog Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/74) bei. Zudem gab sie beim Zentrum Y.___ (Y.___) ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. April 2011 erstattet wurde (Urk. 7/93/1-47). Mit Vorbescheid vom 13. Mai 2011 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente der Versicherten in Aussicht (Urk. 7/96). Die Versicherte erhob am 14. Juni 2011 Einwendungen gegen den Vorbescheid (Urk. 7/102). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2011 gewährte die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Urk. 7/109). Die Versicherte reichte indessen ein Arztzeugnis ein (Urk. 7/112), in welchem ihr eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bescheinigt wurde, und nahm nicht am Programm teil (Urk. 7/113). Die IV-Stelle teilte am 11. August 2011 mit, dass die Arbeitsvermittlung nicht mehr angezeigt sei, da sich die Versicherte nicht in der Lage fühle, am Programm teilzunehmen (Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 12. August 2011 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente der Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 7/117 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 12. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2011 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die bisherigen Leistungen seien auf der bisherigen Basis weiterhin zu erbringen (S. 2 Ziff. 1). Eventuell sei ein neues Gutachten respektive Obergutachten einzuholen und der Fall gestützt darauf neu zu beurteilen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2011 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 2. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
         In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/ 2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
         Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Alterjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
         Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern.
         Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.5).

2.
2.1     Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Renteneinstellung 57 Jahre alt und bezog seit über zehn Jahren eine ganze Invalidenrente. Sie fällt damit unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis.
2.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Rentenaufhebung auf das interdisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 11. April 2011, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/93/1-47 S. 45, vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/94 S. 4 f.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, und nachdem die Beschwerdeführerin am gewährten Arbeitsvermittlungsprogramm nicht teilgenommen hatte, hob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. August 2011 auf (Urk. 2).
2.3     Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ernsthaft und umfassend geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin von sich aus bei der Beschwerdegegnerin über die Teilnahme am Projekt Ingeus informiert und ihr Interesse daran bekundet (E-Mail vom 18. Mai 2011, Urk. 7/99). Daraufhin wurde sie zur entsprechenden Informationsveranstaltung eingeladen (Urk. 7/100). Die Beschwerdeführerin meldete sich dann für die Arbeitsvermittlung im Programm von Ingeus an, bemerkte aber, dass sie sich frage, ob sie dem gesundheitlich gewachsen sei; sie bezweifle es sehr, werde aber ihr Bestes geben (Urk. 7/107). Mit Mitteilung vom 11. Juli 2011 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die Ingeus AG in Zürich; Urk. 7/109). Die Beschwerdeführerin meldete sich indessen vor Programmbeginn krankheitshalber ab und reichte ein Arztzeugnis (Urk. 7/112) ein. In der Folge teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht angezeigt sei, da sie sich eigenen Angaben zufolge nicht in der Lage fühle, am Programm teilzunehmen (Urk. 8/114), und hob die Rente der Beschwerdeführerin ohne Weiterungen auf (Urk. 2).
2.4     Damit ist den bundesgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht Genüge getan. Vielmehr muss sich die Beschwerdegegnerin vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
         Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat in guten Treuen jahrelang die ganze Invalidenrente bezogen und derweil mit Ausnahme von gelegentlicher Kinderbetreuung zwischen November 2004 und Juni 2005 keine Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. Urk. 7/56/4-6; Urk. 7/71), so dass ihr angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz die Selbsteingliederung auch bei der durch die Ärzte des Y.___ attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/93/1-47 S. 45) nicht mehr zumutbar ist. Demnach ist die Rentenaufhebung erst zulässig, wenn die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (vgl. E. 1.2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur Verwertbarkeit des Leistungsvermögens getroffen und, mit Ausnahme des von der Beschwerdeführerin selbst initiierten Arbeitsvermittlungsprogramms (welchem die Beschwerdegegnerin indessen keine Bedeutung für den Rentenentscheid beimass, vgl. Urk. 7/108 unten), auch keine Eingliederungsmassnahmen veranlasst. Angesichts der vorliegenden Umstände hätte sie nach dem Abbruch der Arbeitsvermittlung (noch vor deren Beginn) nicht einfach die Rente aufheben dürfen, sondern es wäre an ihr gelegen gewesen, berufliche Massnahmen durchzusetzen, nötigenfalls mittels Mahnverfahren.
         So können die Leistungen gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
2.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt ist, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
         Die Beschwerdegegnerin hat bislang entsprechende Massnahmen unterlassen, weshalb angesichts der mangelnden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
2.6     Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Ebenso kann die seitens der Beschwerdeführerin (eventualiter) beantragte Begutachtung in diesem Verfahren unterbleiben.

3.
3.1     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, welche auf Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2011 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).