IV.2011.01030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 13. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, meldete sich am 13. Juli 1989 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 6/2). In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Januar 1991 ab 1. Januar 1989 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 6/20/1) und mit Verfügung vom 2. März 1993 rückwirkend ab 1. März 1992 nach erneuter Abklärung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 69 % eine (bis Ende 1996 ausserordentliche) ganze Rente zugesprochen (Urk. 6/20/4). Mit Verfügungen vom 12. September 1995 (Urk. 6/20/5) und vom 18. Dezember 1996 (Urk. 6/38/1) sowie mit Mitteilung vom 8. Juli 2003 (Urk. 6/61), mit Verfügung vom 3. November 2006 (Urk. 6/64) und mit Mitteilung vom 2. Dezember 2008 (Urk. 6/73) wurde die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigt.
1.2     Im Rahmen des im Jahr 2010 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass der Gesundheitszustand des Versicherten unverändert sei (Feststellungsblatt vom 24. Mai 2011, Urk. 6/80) und teilte ihm mit Vorbescheid vom 23. Mai 2011 (Urk. 6/81) mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 67 % weiterhin "Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente" habe (Urk. 81). Hiergegen erhob der Versicherte am 27. Mai 2011 Einwand und ersuchte um die Erhöhung der Invalidenrente auf eine ganze Rente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er seinen Lebensunterhalt mit der bis anhin gewährten Rente nicht decken könne (Urk. 6/84-85). Mit Verfügung vom 6. September 2011 stellte die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten fest, dass der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit unverändert seien, bestätigte den Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente und lehnte das Erhöhungsgesuch wie vorbeschieden ab (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ am 15. September 2011 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Erhöhung der Rente (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 69 % auf 70 %, Urk 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Verfügung vom 6. September 2011 enthalte einen redaktionellen Fehler, weil in der Begründung der Abweisung des Erhöhungsgesuchs die Rede von einer Dreiviertelsrente sei, wogegen dem Beschwerdeführer seit dem 1. März 1992 und gestützt auf lit. f der Schlussbestimmung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 21. März 2003 zur 4. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2004) eine ganze Rente ausgerichtet werde. Die geforderte Erhöhung des Invaliditätsgrades würde somit an der Höhe der bereits ausgerichteten ganzen (und damit maximal möglichen) Rente nichts ändern (Urk. 5).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidenrenten werden nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) nach einem in Prozenten ausgedrückten Invaliditätsgrad abgestuft ausgerichtet. Nach geltendem Recht besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem solchen von mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Damit hängt zwar die Abstufung, nicht aber die effektive Höhe der ausbezahlten Rente vom Invaliditätsgrad ab. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der Rentenhöhe vielmehr Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
1.2     Weil der Beschwerdeführer aufgrund seines bereits Anfang 1993 festgestellten Invaliditätsgrades von 69 % gestützt auf lit. f der Schlussbestimmung der Änderung des IVG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004) auch nach dem 1. Januar 2004 eine ganze - und somit maximal mögliche - Rente der Invalidenversicherung bezieht und daher die Feststellung eines höheren Invaliditätsgrades (70 %) zu keiner höheren Rente führen würde, ist auf seinen Antrag, es sei festzustellen, dass sein Invaliditätsgrad nicht 69 %, sondern 70 % betrage,  mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3         Anzumerken bleibt schliesslich Folgendes: Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Rente der Invalidenversicherung beziehen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente, sofern die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Lebenshaltungskosten nicht durch die ausgerichtete Invalidenrente bestreiten zu können, hat er einen allfälligen Anspruch auf finanzielle Unterstützung beim zuständigen Amt in seiner Wohngemeinde (Departement für Soziales der Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV) geltend zu machen.

2.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die angefochtene Verfügung vom 6. September 2011, mit welcher festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei unveränderten Verhältnissen weiterhin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat, als falsch. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als die Verfügung vom 6. September 2011 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

3.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- der unterliegendenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. September 2011 mit der Feststellung aufgehoben wird, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).