Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1957 geborene X.___ ist ausgebildete Telefonistin und übte diese Tätigkeit während mehreren Jahren aus (Urk. 8/5/1-8). Nach ihrer ersten Heirat war sie während über zehn Jahren als Hausfrau tätig; später war sie zusammen mit ihrem zweiten Ehemann einige Jahre (von 2001 bis August 2006) selbständig erwerbend und betrieb eine Änderungsschneiderei (Urk. 8/7 S. 6 und 8/11). Nach der Trennung von ihrem Ehemann gab sie diese Tätigkeit auf. Aufgrund der ab Februar 2008 anhaltenden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/5/11-17) infolge Depression, Rückenschmerzen und Rheuma meldete sie sich am 19. Januar 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 8/7). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/11, 8/18) und medizinische (Urk. 8/12, Urk. 8/17) Abklärungen vor und veranlasste eine medizinische Begutachtung durch die Z.___ (Urk. 8/23). Die internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen wurden am 15. und 21. April 2010 durchgeführt und das Gutachten am 14. Juni 2010 erstattet (Urk. 8/25 und 8/27). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass bei der Versicherten ab Februar 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit mit 80%iger Leistungsminderung bezogen auf ein 100%-Pensum vorgelegen habe, ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im April 2010 erachteten sie die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/27 S. 31). Gestützt auf das Z.__-Gutachten stellte die IV-Stelle X.__ mit Vorbescheid vom 13. August 2010 (Urk. 8/31) die Ausrichtung einer von Juli 2009 bis Juli 2010 befristeten halben Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Y.__ , Einwand (Urk. 8/34 und 8/42) und beantragte ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente und ab 1. August 2010 eventualiter eine Rente gestützt auf einen tieferen Invaliditätsgrad (Urk. 8/42 S. 1). Am 20. Januar 2011 reichte die Versicherte den Bericht des behandelnden Psychiaters ein, in welchem dieser zum Z.__-Gutachten Stellung genommen und festgehalten hatte, dass die Versicherte entgegen der Einschätzung der Z.__-Gutachter nach wie vor und anhaltend zu cirka 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/45). Mit Verfügung vom 18. August 2011 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach X.__ eine vom 1. Juli 2009 bis 31. Juli 2010 befristete halbe Invalidenrente zu.
2. Dagegen liess X.__, nach wie vor vertreten durch Y.__, am 19. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr ab 1. Juli 2009 bis auf Weiteres eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und es sei ein weiteres psychiatrisches Gutachten beizuziehen. In formeller Hinsicht beantragte sie einen zweiten Schriftenwechsel und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. November 2011 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Laut § 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) kann ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden. Da das Bundesrecht für das kantonale Beschwerdeverfahren nicht generell die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels vorsieht, ist diese Bestimmung rechtskonform. Stehen keine neuen Gesichtspunkte zur Diskussion, so braucht nicht explizit ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet zu werden (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, N 17 zu § 19 GSVGer). Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2011 (Urk. 7) keine neuen erheblichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Natur vorgebracht, zu denen sich die Beschwerdeführerin noch nicht hatte äussern können. Damit erübrigte sich ein zweiter Schriftenwechsel, was der Beschwerdeführerin am 25. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinwiesen).
2.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 413 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 125 f. E. 4a; AHI 2001 S. 159 f. E. 1 und S. 278 E. 1a, 1998 S. 121 E. 1b, ZAK 1990 S. 518 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Ausrichtung der von Juli 2009 bis Ende Juli 2010 befristeten halben Rente gestützt auf das Z.__-Gutachten vom 14. Juni 2010 (Urk. 8/27) damit, dass die Beschwerdeführerin zwar ab Ende Februar 2008 im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, dass jedoch im Verlauf eine Besserung eingetreten sei und im Zeitpunkt der Begutachtung im April 2010 für leidensangepasste Tätigkeiten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der verspäteten Anmeldung im Januar 2009 könne die Rente frühestens sechs Monate später, das heisst ab Juli 2009 ausgerichtet werden, und drei Monate nach Eintritt der festgestellten Verbesserung im Juli 2010 sei sie aufzuheben. Der von der Beschwerdeführerin im Einwandverfahren eingereichte ärztliche Bericht könne das Z.__-Gutachten nicht entkräften (Urk. 8/29 S. 4 und 8/47 S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet dagegen, dass sie ab April 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die in den Akten liegenden psychiatrischen Berichte bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich seien, und die Widersprüche bisher nicht hätten gelöst werden können (Urk. 1 S. 3). Kritisiert wird insbesondere, dass im Rahmen der einmaligen Untersuchung durch die Z.__-Gutachter wesentliche Aspekte unerkannt geblieben seien, wohingegen die lang dauernde und umfassende Betreuung durch den behandelnden Arzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wertvolle Erkenntnisse bringe. Dieser habe im Gegensatz zum Z.__-Gutachter, welcher die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht quantifiziert habe, nachvollziehbar beschrieben, aufgrund welcher Symptomatik ihre Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 5).
4. Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente für die Zeit von Juli 2009 bis Juli 2010 ist unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen. Unbestritten und ebenfalls ausgewiesen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist und der Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu Grunde zu legen sind. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich der (psychische) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 im Verlauf soweit gebessert hat, dass kein über Juli 2010 hinausgehender Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
5.
5.1 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die IV-Stelle auf das Z.__-Gutachten abstellen und von einer ab April 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgehen durfte.
5.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
5.3
5.3.1 Im interdisziplinären Z.__-Gutachten wurden (mit Ausnahme der Arztzeugnisse ohne Diagnosestellung und ohne ergänzende Angaben; Urk. 8/5/11-17) alle gemäss Aktenlage bekannten medizinischen Berichte in chronologischer Reihenfolge aufgeführt und zusammengefasst erwähnt (Urk. 8/27 S. 2-5), das Gutachten wurde somit grundsätzlich in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Zudem wurden weitere Unterlagen eingeholt und dem Gutachten beigelegt (Urk. 8/27 S. 2 und S. 47 - 53).
Die von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, erhobene Anamnese (Urk. 8/27 S. 8 - 11) wurde ergänzt durch eigene umfassende Status-Abklärungen aus internistischer Sicht und durch eine neurologische Untersuchung sowie durch Laborabklärungen des Blutes (Urk. 8/27 S. 12 - 14).
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spezialisiert auf Rheumaerkrankung, erhob die rheumatologische Anamnese (Urk. 8/27 S. 15), erfragte die subjektiven Beschwerden, welche sie durch eigene rheumatologische Befunderhebung und der Erstellung von aktuellen Röntgenbildern ergänzte (Urk. 8/27 S. 15 - 17).
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erfasste seinerseits die Vorgeschichte gemäss Aktenlage aus psychiatrischer Sicht (Urk. 8/27 S. 20 -11), erhob die aktuelle Situation (Urk. 8/27 S. 21-23), welche er durch die eigene psychiatrische Befunderhebung ergänzte (Urk. 8/27 S. 23 - 24). Im Rahmen seiner Abklärung untersuchte Dr. D.___ das Kontaktverhalten, die Grundstimmung und die affektive Schwingungsfähigkeit und die mimische Beweglichkeit der Beschwerdeführerin. Weiter wurden der Gedankengang sowie Anhaltspunkte für das Vorhandensein für Halluzinationen Wahn- oder Ich-Störungen sowie allfällige Beeinträchtigungen durch Ängste oder Zwänge geprüft. Eruiert wurde weiter, ob Auffassung, Ausdauer, Konzentration und mnestische Funktionen intakt seien. Auch das Antriebsverhalten wurde untersucht (Urk. 8/27 S. 23 - 24).
5.3.2 Im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens und der versicherungsmedizinischen Beurteilung fassten Chefarzt Dr. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. B.___ gemeinsam mit den beteiligten Spezialärzten (Urk. 8/27 S. 26) die Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, den beruflichen und sozialen Werdegang der Versicherten zusammen, stellten den Beginn und den Verlauf der gesundheitlichen Problematik sowie der bisherigen Massnahmen und Einschätzungen dar, nahmen Stellung zur aktuellen Situation, begründeten die eigenen internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen (Urk. 8/27 S. 26 - 30), und diskutierten die (teilweise abweichende) Einschätzung durch Dr. A.___ vom 17. Dezember 2008 (richtig: wohl Bericht vom 28. März 2009; ein Bericht von Dr. A.___ vom 17. Dezember 2008 findet sich wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht nicht in den Akten. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gutachter fälschlicherweise das Datum der Erstbehandlung durch Dr. A.___ am 17. Dezember 2008 und nicht das Datum der Berichtserstellung vom 28. März 2009 angegeben haben; Urk. 8/17 S. 7 und 8/27 S. 32).
Die Gutachter stellten fest, dass sich aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (Urk. 8/27 S. 29).
Aus rheumatologischer Sicht wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für eine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit festgestellt. Hingegen konnte im Wesentlichen keine Einschränkung für eine leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeit begründet werden. Aufgrund des pathologischen Befunds beim Röntgen der Hand seien aber vorwiegend manuelle Tätigkeiten und länger andauernde PC-Arbeiten zu vermeiden wegen der nicht auszuschliessenden intermittierenden entzündlichen Schmerzschübe und der dadurch bedingten eingeschränkten Gelenksbelastbarkeit (Urk. 8/27 S. 29 - 30).
5.3.3 Bei der psychiatrischen Exploration zeigte sich, dass die Versicherte mit häufigen Problemen im zwischenmenschlichen, privaten und beruflichen Bereich konfrontiert sei. Die Impulsivität der Beschwerdeführerin, das Nichtberücksichtigen der Konsequenzen ihres Handelns sowie das Nichterkennen der eigenen Anteile an diesen Schwierigkeiten sprach für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche in der schwierigen Kindheit begründet sei. Die Gutachter gingen davon aus, dass es sich am ehesten um eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen handle, wie sie auch vom Psychiater Dr. A.___ im Bericht vom 17. Dezember 2008 (richtig: wohl Bericht vom 28. März 2009; Urk. 8/17 S. 7) beschrieben worden sei (ICD-10 F60.8; Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen). Die narzisstischen Anteile seien im Untersuchungsgespräch mit dem Gutachter nicht im Vordergrund gestanden. Die Versicherte habe psychisch stabil gewirkt und auch kritische Nachfragen tolerieren können; es sei zu keiner Anspannung und zu keinem Misstrauen gekommen und sie habe nicht gestresst gewirkt. Seit der Trennung von ihrem zweiten Ehemann habe hier eine deutliche Entlastung stattgefunden. Auch die ambulante Psychotherapie habe sicherlich zur Stabilität beigetragen. Auch bezüglich ihrer sozialen Aktivitäten und ihres Tagesablaufes könne nicht auf eine verminderte Belastbarkeit oder auf eine starke Müdigkeit geschlossen werden, die eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, ebenso eine depressive Symptomatik. Die Versicherte habe im Hamilton-Depressionstest 11 Punkte erreicht, was auch aufgrund der ICD-Kriterien keiner klinisch relevanten Depression entspreche. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen (Urk. 8/27 S. 30).
5.3.4 Insgesamt wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Überwiegend wahrscheinliche, undifferenzierte Spondarthropathie mit/bei:
- Sakroiliitis beidseits linksbetont
- Polyarthralgien bei radiologisch ausgeprägter gelenksnaher Osteopenie
2. Chronisches cervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:
- Blockwirbelbildung C2/3
- beginnender Osteochondrose C3/4 und C4/5
- ausgeprägter myofascialer Schmerzkomponente
- muskulärer Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz.
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden
1. Rezidivierende Divertikulitisschübe bei bekannter Sigmadivertikulose mit/bei:
- Status nach laparaskopischer Sigmaresektion am 03.06.2008
- Status nach Adhäsiolyse und Gelegenheitsappendektomie am 19.06.2009
2. Kongenitale Schielamblyopie rechts sowie
3. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD -10 F 60.30) attestiert.
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde wurde die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung im April 2010 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Administration und im Auslieferdienst einer Schneiderei sowie als Telefonistin unter Einbezug der qualitativen Kriterien und des Arbeitsplatzprofiles als zu 100% arbeitsfähig erachtet, ebenso für eine entsprechende Verweistätigkeit. Für eine vorwiegend mittelschwere bis schwere Tätigkeit gingen die Gutachter aufgrund der rheumatologischen Problematik hingegen von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr aus. Als leidensangepasste Tätigkeiten wurden alle körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne vorwiegend manuelle Arbeiten und auch ohne länger andauernde reine PC-Arbeiten angegeben. Die somatisch bedingte Einschränkung bestehe seit jeher. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung sei bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auf die durch Dr. A.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 bis 50 % mit 80%iger Leistungsminderung abzustellen; gegenwärtig bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und keine Leistungseinschränkung, was offenbar einer erfolgreichen Psychotherapie zuzuschreiben sei (Urk. 8/27 S. 30 - 31).
6.
6.1 Die IV-Stelle legte das Z.__-Gutachten in der Folge ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, kam am 3. August 2010 zu Schluss, dass klar eine Besserung zu vermerken sei, mit bei der Begutachtung normalisiertem psychiatrischem Beschwerdebild (Urk. 8/29 S. 4).
6.2 Nachdem die IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf das Z.__-Gutachten und die Einschätzung des RAD mit Vorbescheid vom 13. August 2010 (Urk. 8/31) mitgeteilt hatte, dass ab dem Zeitpunkt der Z.__-Begutachtung im April 2010 von einer Besserung des psychischen Gesundheitszustandes und entsprechend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde, reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. A.___ vom 17. Januar 2011 ein (Urk. 8/46 und 8/47).
Gemäss diesem Bericht erachtet Dr. A.___ die Ansicht des psychiatrischen Gutachters Dr. D.___, wonach die Versicherte ab April 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei, als eindeutig nicht zutreffend. Vielmehr sei die Versicherte weiterhin zu cirka 50 % arbeitsunfähig. Die bereits in seinem Bericht vom 28. März 2009 beschriebene Persönlichkeitsstörung sei zwar bestätigt worden, doch sei aus dieser Diagnose eine Arbeitsfähigkeit von 100 % abgeleitet worden, was medizinisch-psychiatrisch nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/45 S. 1). Weiter kritisierte Dr. A.___, dass sich Dr. D.___ fast ausschliesslich auf den Eindruck der Verhältnisse zum Untersuchungszeitpunkt gestützt habe. Ob ihm die Versicherte an diesem Tag psychisch stabil erschienen sei oder nicht, ob sie kritisches Nachfragen seinerseits toleriert habe oder nicht, sei für die seriöse Beurteilung nur einer von mehreren Aspekten. Auch könne der Versicherten kein Nachteil daraus entstehen, dass sie allfällig vorhandene Schmerzen nicht spontan thematisiert und bei der Schmerzschilderung nicht gequält gewirkt habe, ein Leidensdruck für den Gutachter nicht spürbar gewesen sei (Urk. 8/45 S. 1 -2).
Des Weiteren machte Dr. A.___ geltend, dass der Gutachter unzulässigerwiese aus den sozialen Aktivitäten und dem Tagesablauf der Beschwerdeführerin auf die Abwesenheit von Symptomen schliesse, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können. Bei der Organisation ihrer sozialen Aktivitäten und ihres Tagesablaufs sei die Beschwerdeführerin jedoch frei und könne ohne Vorgaben Dritter planen und vorgehen und so dem Auftreten von Symptomen entgegenwirken. Bei einer Arbeitstätigkeit jedoch sei die Beschwerdeführerin in einem formalen Kontext mit Regeln und Pflichten und in einer oft komplexen sozialen Interaktion mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und allfälligen Kunden. Darin liege gerade die Hauptproblematik der Versicherten.
Er habe bereits in seinem Bericht vom 28. März 2009 ausführlich dargelegt, aufgrund welcher Symptomatik die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es handle sich um folgende Symptomatik: Mittelgradige Merkfähigkeitsstörung, verzweifelte und mässig depressive Grundstimmung mit Affektlabiliät, starke Empfindlichkeit auf akustische Reize, gestörtes Sozialverhalten (in Gruppensituationen, gegenüber Vorgesetzten und anderen Autoritäten, z.B. Ämtern), Beeinträchtigung durch körperliches Schmerzerleben, rasche psychische Überforderung und geringe Frustrationstoleranz.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. D.___ den BDI-Test (Beck-Depression-Inventar) erwähne, welcher für die Gesamtbeurteilung nicht relevant, sondern ergänzend sei, jedoch die viel wichtigere, wesentlich breiter gefasste, nicht nur auf depressive Symptome fokussierte Testung des SCL-90-R-Tests (Symptom-Check-List), bei der die Symptome der Versicherten sehr deutlich zum Vorschein gekommen seien, einfach unterschlagen habe. Es sei inakzeptabel, dass in der Beurteilung ein nicht relevanter Test ausführlich diskutiert und ein relevanter Test einfach unterschlagen werde.
Insgesamt stelle die Begutachtung durch Dr. D.___ in unzulässiger Weise vor allem auf den Eindruck ab, den die Versicherte während des Untersuchungstages auf ihn gemacht habe. Wegleitend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien jedoch die im zeitlichen Längsschnitt klar vorhandenen Einschränkungen, die an gehabten oder allfälligen Arbeitsplätzen aufträten, auf diese werde in keiner angemessenen Form eingegangen. Auch sei befremdend, dass der Gutachter durchaus eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, diese aber nicht (zum Beispiel in leicht, mittel, schwer) quantifiziert und ohne nähere Begründung unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit subsumiert habe. Eine Persönlichkeitsstörung sei jedoch immer eine gravierende Diagnose mit deutlicher Auswirkung auf das Selbsterleben des Patienten und seine soziale Interaktion. Die Beschwerdeführerin habe in der Exploration durch den Gutachter deutlich geantwortet, dass nur eine Arbeitstätigkeit in Frage komme, bei der sie selbständig arbeiten könne, ohne direkten Vorgesetzen sowie ohne Stress (Urk. 8/45 S. 2). Dies sei ein deutlicher Hinweis auf die vorhandenen psychischen Einschränkungen der Versicherten. Sie sei eben nicht vollumfänglich in der Lage, in einem normalen Arbeitsumfang zu arbeiten.
Die Beschwerdeführerin habe sich inzwischen selbständig eine Arbeitsstelle gesucht. Seit dem 17. August 2010 arbeite sie an zwei Wochentagen von 11 bis 18 Uhr in einem kleinen Kleidergeschäft. Nach gutem Beginn seien, wie bei einer behindernden Persönlichkeitsstörung zu erwarten, Schwierigkeiten mit der Arbeitsorganisation und im Umgang mit ihrem Chef entstanden. Sie sei wiederum nicht voll belastbar, die Konzentration nehme rasch ab, sie mache dann Fehler (beispielsweise bei der Abrechnung). Auch der Umgang mit schwieriger Kundschaft falle ihr sehr schwer. Prompt habe ihr Körper mit zunehmenden Symptomen wie starken Oberbauchbeschwerden, Schulterschmerzen und ausgeprägten - wiederum leistungslimitierenden - Schlafstörungen reagiert. Obwohl die Beschwerdeführerin sehr wohl an einer Arbeitstätigkeit interessiert sei, werde sie nun notgedrungen versuchen, die Arbeitstätigkeit auf nur einen Tag pro Woche zu reduzieren.
Zusammenfassend kam Dr. A.___ zum Schluss, dass die psychische Gesundheitsstörung im Z.__-Gutachten nicht hinreichend quantifiziert worden sei und das Gutachten viel zu sehr auf den Tageseindruck abstelle, den der Gutachter bei der Exploration gewonnen habe. Die Auswirkung der Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht korrekt erfasst worden. Die Beschwerdeführerin leide an einer umschriebenen Persönlichkeitsstörung mit deutlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei langfristig zu cirka 50 % eingeschränkt (Urk. 8/45 S. 3).
6.3 Die IV-Stelle legte den Einwand der Beschwerdeführerin sowie den Bericht von Dr. A.___ in der Folge dem RAD zur eingehenden Stellungnahme aus psychiatrischer Sicht vor (Urk. 8/47 S. 2).
Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, nahm am 25. Februar 2011 zu den dem psychiatrischen Teil des Z.__-Gutachtens widersprechenden Aussagen von Dr. A.___ wie folgt Stellung:
Die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht wegen, sondern trotz der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung plausibel nachvollziehbar begründet. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung allein begründe nicht zwangsläufig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, worauf sowohl der Gutachter als auch Dr. A.___ durch Formulierung eines störungsangepassten Tätigkeitsprofils eingegangen seien - wenngleich mit unterschiedlichen Einschätzungen des Umfangs der Arbeitsfähigkeit. Dass im Gutachten keine Quantifizierung des Schweregrades der Persönlichkeitsstörung-bedingten funktionellen Defizite erfolge, erscheine belanglos, da aus dem Kontext der erhobenen Befunde und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dieser unschwer als leicht bis mittel angenommen werden könne. Die Angabe von funktionellen Defiziten sei zudem aussagefähiger als orientierend gedachte, starr schematische Begriffskategorien.
Das starke Gewichten des aktuellen Eindruckes der Beschwerdeführerin und deren Beschwerden zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung stelle keine - wie behauptet - unzulässige einseitige und den längsschnittartigen Verlauf der Störung unangemessen vernachlässigende Sicht der Ausprägung der Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin dar. Im Gutachten werde aus Sicht des RAD der Vorgeschichte und der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin ausführlich der notwendige Raum gegeben, vor dem die Einschätzungen der Gutachter überwiegend plausibel begründet erschienen.
Das angeführte Scheitern der Beschwerdeführerin in einer von ihr gewählten Tätigkeit (Bekleidungsverkäuferin in kleinem Geschäft), die allenfalls teilweise dem empfohlenen Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit entspreche, und mit dem Dr. A.___ die anhaltende Arbeitsfähigkeit von 50 % bestätigt und die Einschätzung der Gutachter widerlegt sehe, erscheine nicht ohne Weiteres plausibel, weil gerade nach der bekannten Vorgeschichte und dem empfohlenen Belastbarkeitsprofil die Tätigkeit als Bekleidungsverkäuferin für die Beschwerdeführerin als eher ungünstig, wenn nicht gar ungeeignet angesehen werden müsse. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit nicht annähernd die von Dr. A.___ selbst eingeschätzte ungefähre 50%ige Leistungsfähigkeit habe erreichen können (Urk. 8/47 S. 3).
7.
7.1 Auf diese Einschätzung des RAD vom 25. Februar 2011 ist abzustellen. Auch wenn dem psychiatrischen Gutachten nicht im Detail entnommen werden kann, mit welchen Fragen oder allenfalls Tests Dr. D.___ die einzelnen Untersuchungsschritte vorgenommen hat, aufgrund derer er zu seinen Feststellungen, Schlussfolgerungen und Diagnosen gekommen ist, und der Gutachter den SCL-90-R-Test (Symptom-Check-List) zur Prüfung der Symptome der Versicherten nicht wie von Dr. A.___ gefordert wiederholt hat, ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchung lediglich oberflächlich und/oder nicht fachärztlich und nach den Regeln der Kunst vorgenommen wurde.
Soweit Dr. A.___ und die Beschwerdeführerin bemängelten, dass das Gutachten auf einer einzigen Untersuchung beruht, ist zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 748/05 vom 20. Januar 2006 E. 2.2.4). Entscheidend für die Qualität des Gutachtens ist in jedem Fall die klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese (Urteil des Bundesgerichtes 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2, unter Hinweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen [abgedruckt in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, Seiten 1048 ff.], IV. Teil, Ziff. 7 der Leitlinien). Der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung liegt ein vollständiger - klinisch erhobener - Psychostatus zugrunde (Urk. 8/27 S. 34 - 40), die rechtsprechungsgemässen Anforderungen sind damit erfüllt.
7.2. Die Berichte des behandelnden Psychiaters vom 28. März 2009 und vom 17. Januar 2011, auf welche die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde stützt, vermögen daran nichts zu ändern. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt die anderslautende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ keinen ungelösten Widerspruch, sondern eben nur eine anderslautende, jedoch nachvollziehbar und schlüssig begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dar. Obwohl im Z.__-Gutachten in der Tat unzutreffend festgehalten wurde, dass aus dem Bericht von Dr. A.___ nicht hervorgehe, aufgrund welcher Symptomatik die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 8/27 S. 32 und S. 40), hat Dr. D.___ die von Dr. A.___ als Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit genannte Symptomatik (mittelgradige Merkfähigkeitsstörung, verzweifelte und mässige depressive Grundstimmung mit Affektlabiliät, starke Empfindlichkeit auf akustische Reize, gestörtes Sozialverhalten in Gruppensituationen, gegenüber Vorgesetzten und anderen Autoritäten, z.B. Ämtern, Beeinträchtigung durch körperliches Schmerzerleben, rasche psychische Überforderung und geringe Frustrationstoleranz) in seinem Gutachten erwähnt, und damit bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (Urk. 8/27 S. 37 - 40) und diesbezüglich eine Verbesserung festgestellt. Nachdem übereinstimmend die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung gestellt und die entsprechenden funktionellen Defizite in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen wurden, besteht keine zwingende Notwendigkeit für eine weitere Qualifikation der Persönlichkeitsstörung.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Z.__-Gutachten vom 14. Juni 2010 auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt und die Expertise in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, haben doch die Gutachter eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Mit dem Z.__-Gutachten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung für sämtliche ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).