IV.2011.01032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 19. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Gockhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, wurde 1983 wegen eines Geburtsgebrechens bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/2, Urk. 8/14 Ziff. 3).
Am 5. Juni 2002 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente, Urk. 8/103 Ziff. 7.8) an. Mit Verfügungen vom 27. August 2002 und 15. Juli 2003 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine erstmalige berufliche Ausbildung und erteilte Kostengutsprache für die Mehrkosten der Ausbildung (Urk. 8/114, Urk. 8/125, vgl. auch Urk. 8/89, Urk. 8/102, Urk. 8/111). Die berufliche Massnahme wurde in der Folge abgebrochen (Urk. 8/138).
1.2 Mit Verfügung vom 26. März 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem IV-Grad von 60 % vom 1. bis 31. Dezember 2003 eine halbe und ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/143, Urk. 8/141). Dagegen erhob der Versicherte am 20. April 2004 Einsprache (Urk. 8/150, Urk. 8/154). Die IV-Stelle hiess die Einsprache gestützt auf ein von ihr veranlasstes medizinisches Gutachten (Urk. 8/188) gut und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 18. Mai 2006 bei einem IV-Grad von 74 % ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Rente zu (Urk. 8/193 S. 3, Urk. 8/201).
1.3 Im Februar 2009 (Urk. 8/212) wurde eine Revision eingeleitet. Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. März 2010 (Urk. 8/222) die sofortige Einstellung der Rentenzahlungen wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angedroht hatte, unterzog sich dieser der vorgesehenen Begutachtung. Das Gutachten wurde am 7. Juni 2010 erstattet (Urk. 8/228).
In einem Schreiben vom 28. April 2011 (Urk. 8/236) auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten in Wahrung seiner Schadenminderungspflicht, sich einer psychologischen Therapie mit einer psychosozial-stützenden Betreuung zu unterziehen.
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/237-247) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 18. August 2011 ab Oktober 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 8/249-250 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. August 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. September 2011 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente habe. Eventuell sei ein neutrales psychiatrisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2011 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. November 2011 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten vom 19. September 2011 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab und stellte ihm die Vernehmlassung zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2011 neu einen Invaliditätsgrad von 55 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie mit Verweis auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juni 2010 fest, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit gewisser Persönlichkeitsreifung und vermehrter Selbständigkeit sei seit etwa August 2009 ausgewiesen. Aus orthopädischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. Der Gutachter beschreibe sowohl die Defizite als auch die Ressourcen des Beschwerdeführers und belege anhand der Ressourcen eine Verbesserung (Urk. 2 S. 2).
Der Beschwerdeführer machte geltend, es stimme nicht, dass er seit August 2009 eine Coiffeurlehre mache. Er versuche sich daran bereits seit 2005. Er habe Tausende von Franken in private Coiffeurschulen investiert und trotzdem nicht reüssiert (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob verglichen mit dem Zeitpunkt des Einspracheentscheides und der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/193, Urk. 8/201) eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse, namentlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, eingetreten ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin gab beim Medizinischen Y.___ (Y.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten ist von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, und Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Y.___, unterzeichnet und datiert vom 30. Januar 2006 (Urk. 8/188). Das Gutachten beruht auf den internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2005 und den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 Ziff. 4):
1. Status nach Tibialis anterior Logen-Syndrom im August 1989 mit Entwicklung eines Klumpfusses rechts mit/bei:
- Status nach Arthrodese des unteren Sprunggelenkes und Klumpfussoperation 1992
2. rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei:
- Fehlbelastung infolge einer Beinlängendifferenz von - 2 cm rechts
3. Persönlichkeitsstörung
4. Verdacht auf leichte Intelligenzminderung
Die Gutachter stellten weiter die Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):
1. rezidivierende leichte depressive Episoden
2. Status nach subtotaler Dünndarmresektion wegen Bridenileus 1989 mit/bei
- Status nach Resektion eines Ganglioneuroblastoms 1986
- Kurzdarmsyndrom mit Malassimilationssyndrom
3. Status nach Nephrolithiasis mit Hydronephrose links Oktober 1991
Die Gutachter führten zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer habe von 1994 bis 1999 in einem Sonderschulheim gewohnt, wo er die obligatorische Schulzeit abgeschlossen habe. Anschliessend habe er ein 10. Schuljahr absolviert. Im September 2000 habe er eine Anlehre als Karosseriespengler begonnen. Im April 2001 habe er vom Arbeitgeber wegen Überforderung die Kündigung erhalten. Im April 2002 sei in einem beruflichen Trainingszentrum eine Vorabklärung vorgenommen worden. Am 1. November 2005 habe er in einer Coiffeurschule eine eineinhalbjährige Ausbildung begonnen, welche von der Haftpflichtversicherung bezahlt werde. Er wohne mit seinen Eltern in einer 4 ½-Zimmerwohnung (S. 3 f. Ziff. 2.1).
Im August 1986 sei ein gutartiges Ganglioneuroblastom im linken Retroperitoneum reseziert worden. Von August 1989 bis Februar 1990 sei er wegen einer subtotalen Dünndarmresektion bei Bridenileus, später wegen eines Tibialis anterior Logen-Syndroms mit konsekutiver Muskelnekrose und Entwicklung einer Fussheberparese und eines Klumpfusses im Kinderspital in Behandlung gewesen (S. 4 Ziff. 2.2). Wegen zunehmender Klumpfussstellung mit Krallenzehen sei eine Unterschenkel-Lagerungsschiene und eine Heidelberger Feder verordnet worden. In der Folge sei eine Anpassung auch mit Konfektionsschuhen nicht mehr möglich gewesen. Im September 1992 sei eine Double-Arthrodese rechts durchgeführt worden (S. 5 Ziff. 2.4 Mitte).
Neurologisch bestehe eine Hyposensibilität über dem lateralen Unterschenkel sowie eine ausgeprägte Hypästhesie des gesamten rechten Fusses und eine vollständige Fussheberparese rechts (S. 9 Mitte). Bei der aktuellen rheumatologischen Untersuchung sei ein Verkürzungshinken und ein Steppergang rechts festgestellt worden. Es bestehe eine Beinlängendifferenz von -2 cm rechts, die zu einem Schulter- und Beckenschiefstand rechts geführt habe. Radiologisch finde sich eine leichte rechtskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang (S. 14 unten). Eine schwere und mittelschwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelastende rückenergonomische Tätigkeit ohne langes Stehen oder Gehen bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit. Als Coiffeur sei er mit angepasster Stehhilfe etwa zu zwei Dritteln arbeitsfähig (S. 15 oben).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei einer einfachen Sprachstruktur und Denkweise der Verdacht auf eine Minderintelligenz. Aufgrund der Anamnese und der aktuell erhobenen Befunde könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vor allem unreifen Zügen gestellt werden. Zusammen mit dem Verdacht auf eine Minderintelligenz ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem freien Arbeitsmarkt. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für eine wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeit, die nicht mit Heben und Tragen von schweren Lasten von über 15 kg und nicht mit längerem Stehen und Gehen verbunden sei, medizinisch-theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei die Realisierung der Arbeitsfähigkeit jedoch nur in einem geschützten Rahmen möglich (S. 15 unten).
3.2 Gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 30. Januar 2006 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad von 74 % rückwirkend ab dem 1. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/193 S. 3 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin leitete im Februar 2009 eine Revision ein (Urk. 8/212).
Die Ärzte des Stadtspitals B.___, Medizinische Klinik, Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, stellten in einem kurzen Bericht vom 25. September 2009 (Urk. 8/213/7) fest, der Beschwerdeführer sei am 19. März 2009 für eine Kontrolle im Stadtspital B.___ gewesen. Die 2005 verordneten Medikamente habe er selbständig abgesetzt. Bezüglich der abdominalen Beschwerden klage er über einen eher flüssigen Stuhlgang und vor allem über rezidivierende kolikartige, linksseitige Mittelbauchschmerzen. Es sei sicher so, dass der Beschwerdeführer, falls er arbeite, auf die Nähe einer Toilette angewiesen sei. Eine oxalatarme Diät sollte sichergestellt werden. Allerdings mache der Beschwerdeführer zuhause auch keine spezielle Diät.
4.2 Die Beschwerdegegnerin gab sodann beim Medizinischen C.___ (C.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten ist von Dr. med. D.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unterzeichnet und datiert vom 7. Juni 2010 (Urk. 8/228). Das Gutachten beruht auf den orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2010, den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten und der Konsensbeurteilung der Gutachter (vgl. S. 2 Ziff. 1.2).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 8.1):
- Status nach Doublearthrodese im September 1992 und Senk-/Spreizfuss mit varischem Rückfuss rechts sowie Hammerzehenbildung II und III nach Logensyndrom des rechten Unterschenkels mit Klumpfussbildung 1989
- leichte Intelligenzminderung
- Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (S. 20 Ziff. 8.2):
- lumbovertebrales Syndrom bei leichter Beinverkürzung rechts
- Kurzdarmsyndrom nach Dünndarmresektion bei Bridenileus 1989
- Status nach Nephrolithiasis mit Hydronephrose bei Hyperoxalurie und Hypocitraturie 2000
- Nikotinabusus
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer absolviere zurzeit eine Lehre als Coiffeur (S. 3 Ziff. 3.1). Körperlich schwere Arbeiten, die vorwiegend stehend und gehend ausgeübt werden müssten und die insbesondere mit häufigem Gehen auf unebenem Boden sowie auf schrägen Ebenen, Treppen und Leitern verbunden seien, könnten dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nicht mehr vollumfänglich zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Coiffeur mit einer vorwiegend stehenden Tätigkeit betrage dementsprechend seit Januar 2006 bei voller Stundenpräsenz 70 %. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten ihm aus orthopädischer Sicht seit Januar 2006 bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zugemutet werden (S. 7 Ziff. 5.5-5.6). Die jetzige gutachterliche Einschätzung decke sich ungefähr mit der Beurteilung im Gutachten des Y.___ (S. 7 Ziff. 5.7). Der Beschwerdeführer sollte primär angehalten werden, die verordneten Hilfsmittel wie Heidelbergerschiene und Schuheinlagen regelmässig zu tragen (S. 7 Ziff. 5.8).
Der Beschwerdeführer habe angegeben, er wohne seit vier Jahren nicht mehr bei den Eltern. Seit eineinhalb Jahren wohne er in einem halben Doppelfamilienhaus, das ihm gehöre (S. 12 Mitte). Der Beschwerdeführer sei bei beruflichen Ausbildungen bisher überfordert gewesen. Inzwischen mache er seit August 2009 eine Lehre als Coiffeur. Sein grösstes Ziel sei, diesen Berufsabschluss zu erreichen (S. 16 Ziff. 3.5.1 oben). Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Hinweise für eine unreife, selbstunsichere Persönlichkeit mit leicht verminderten intellektuellen Fähigkeiten. Diese Persönlichkeitsdefizite und intellektuellen Defizite zeigten sich in mangelnder Schulleistung und bisher bei beruflicher Überforderung. Subjektiv erkenne der Beschwerdeführer seine Defizite vor allem in Merkfähigkeitsschwierigkeiten und gewissen Auffassungsschwierigkeiten bei mangelnder Allgemeinbildung. Er versuche diese Defizite bei der jetzigen Ausbildung als Coiffeur durch vermehrtes Lernen und vermehrte Hausaufgaben zu kompensieren. Im Verlauf der letzten Jahre könnten doch gewisse Fortschritte erhoben werden mit einer vermehrten Selbständigkeit. Der Beschwerdeführer wohne seit etwa eineinhalb Jahren in einem eigenen halben Doppelfamilienhaus und versorge sich angeblich teilweise selbst (S. 16 f. Ziff. 3.5.2).
Aus psychiatrischer Sicht könne ohne Berücksichtigung der körperlich begründbaren Beschwerden in der geplanten Tätigkeit als Coiffeur unter Vorbehalt eines Berufsabschlusses eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) seit etwa August 2009 angenommen werden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) bei vollem Stundenpensum seit etwa August 2009 (S. 17 Ziff. 3.6.1-3.6.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die derzeit versuchte Berufsausbildung als Coiffeur zu stützen. Es sei dem Beschwerdeführer die Chance zu geben, einen Berufsabschluss zu erreichen. Allerdings bestehe aufgrund der Persönlichkeitsdefizite mit leichter Intelligenzminderung beim Beruf als Coiffeur weiterhin die Gefahr einer Überforderung. Er dürfte aus psychiatrischer Sicht dem Beruf ohne Unterstützung nicht gewachsen sein (S. 18 Ziff. 3.8).
Gesamthaft betrage die Arbeitsfähigkeit in der geplanten Tätigkeit als Coiffeur seit August 2009 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) bei voller Stundenpräsenz, da bei einer Persönlichkeitsstörung in Kombination mit einer leichten Intelligenzminderung die geistige Flexibilität, das Auffassungsvermögen, die Merkfähigkeit, das Denken, das Handeln, die Kritik- und die Urteilsfähigkeit beeinträchtigt seien (S. 21 Ziff. 9.1). In einer angepassten Tätigkeit könne ihm seit August 2009 gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) bei voller Stundenpräsenz zugemutet werden (S. 21 Ziff. 9.2). Die Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Begutachtung 2006 nicht wesentlich verändert. Der Gesundheitszustand sei mehr oder weniger unverändert. Die somatischen Diagnosen seien nicht sehr präzis, so dass ein direkter Vergleich schwierig sei. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich um eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit gewisser Persönlichkeitsreifung und vermehrter Selbständigkeit seit etwa August 2009. Seither mache der Beschwerdeführer eine Lehre als Coiffeur mit bisher positivem Lernerfolg. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit könne auch ohne betreuten (geschützten) Rahmen angenommen werden (S. 22 f. Ziff. 9.8).
4.3 Dr. E.___ nahm am 21. September 2010 (Urk. 8/231) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im zeitlichen Verlauf Stellung. Der Gutachter gab an, dass aus psychiatrischer Sicht, wie im psychiatrischen Teilgutachten beschrieben, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit etwa August 2009 anzunehmen sei. Für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2009 könne in der geplanten Tätigkeit als Coiffeur eine Arbeitsfähigkeit von 20 % (Arbeitsunfähigkeit von 80 %) bei vollem Stundenpensum angenommen werden.
In einer angepassten Tätigkeit könne seit etwa August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 40 %) bei vollem Stundenpensum und für den Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Arbeitsunfähigkeit von 60 %) bei vollem Stundenpensum angenommen werden.
Entgegen der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. F.___ vom Y.___ vom 12. Dezember 2005 seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Persönlichkeitsstörung und einer leichten Intelligenzminderung ab Januar 2006 zumindest geringe Restaktivitäten zumutbar (S. 2 f.).
4.4 Dr. D.___ bestätigte in einer Stellungnahme vom 21. Oktober 2010 (Urk. 8/230) die Einschätzung von Dr. E.___.
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Das Gutachten des C.___ vom 7. Juni 2010 und die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter vom 21. September 2010 und vom 21. Oktober 2010 erweisen sich im Hinblick auf die Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als umfassend. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Es genügt daher grundsätzlich den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens.
5.2 Die Gutachter des C.___ attestierten dem Beschwerdeführer als Coiffeur seit August 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer angepassten Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt gar eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei der Beschwerdeführer nicht mehr auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen sei (Urk. 8/228 S. 17 Ziff. 3.6, S. 23 Ziff. 9.8).
Die Gutachter des C.___ bestätigten ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht nicht verändert hat (Urk. 8/228 S. 7 Ziff. 5.7). Zu prüfen bleibt, ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung eingetreten ist.
5.3 Die höhere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern des C.___ darauf zurückgeführt, dass eine gewisse Persönlichkeitsreifung mit vermehrter Selbständigkeit des Beschwerdeführers zu erkennen sei (Urk. 8/228 S. 18 f. Ziff. 3.9). Der Beschwerdeführer bestreitet dagegen, dass er etwa selbständig leben könne (Urk. 1 S. 4 oben).
Die Gutachter des C.___ stellten im Vergleich mit dem Gutachten des Y.___ unverändert die Diagnosen einer leichten Intelligenzminderung und einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/228 S. 20 Ziff. 8.1). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ eine Coiffeurschule besuchte (Urk. 8/188 S. 3 Ziff. 2.1 unten). Im August 2009 begann er erneut eine Ausbildung in einer Coiffeurschule (Urk. 8/228 S. 16 Ziff. 3.5.1). Ein Schreiben der Coiffeurschule G.___ vom 12. April 2011 (Urk. 8/243) gibt Aufschluss über die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Verlauf der Ausbildung. Gemäss eigenen Angaben sei es zwischenzeitlich zu einem "Rausschmiss" gekommen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten und S. 4 f.). In Anbetracht der genannten Diagnosen und Schwierigkeiten ist eine eigentliche Verbesserung in psychiatrischer Hinsicht nicht zu erkennen. Der Gutachter Dr. E.___ legte etwa in der Stellungnahme vom 21. September 2010 dar, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung im Y.___-Guatchten geringe Restaktivitäten auch auf dem freien Arbeitsmarkt zugemutet werden könnten (Urk. 8/231 S. 3). Er sprach sich damit gegen die Beurteilung im Y.___-Gutachten aus. Die Einschätzung von Dr. E.___ lässt darauf schliessen, dass ein weitgehend unveränderter Sachverhalt von den Gutachtern des C.___ strenger als von den Gutachtern des Y.___ beurteilt worden ist.
Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist im Vergleich zum Einspracheentscheid beziehungsweise der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2006 nicht ausgewiesen. Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen ist und er dort nur ein geringes Einkommen erzielen kann.
5.4 Zusammenfassend ist ein unveränderter Invaliditätsgrad ausgewiesen, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).