IV.2011.01038 vereinigt mit IV.2012.00558

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin R?llin


Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Antonia Kerland
Advokaturb?ro
Langstrasse 4, 8004 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1972, verheiratet, eidgen?ssisch diplomierte Servicefachangestellte, eidgen?ssisch diplomierte Hoteli?re-Restaurateurin und diplomierte Personalleiterin, war zuletzt seit dem 1. Februar 2001 in einem Pensum von 100 % als Head of Human Resources bei der Y.___ sa, '___', t?tig (Arbeitgeberberichte vom 21. September 2007 [Eingangsdatum; Urk. 7/6] und 4. August 2009 [Urk. 7/67]). Am 6. September 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines im 17. Altersjahr entdeckten Keratokonus beidseits zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
1.2???? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8) ein und teilte der Versicherten am 6. Dezember 2007 die ?bernahme der Kosten f?r die Keratoplastik (Urk. 7/12) - die bereits am 30. Oktober 2007 durchgef?hrt worden war (Urk. 7/16/3 und Urk. 7/17) - ?sowie am 30. Juli 2008 die einmalige ?bernahme der Kosten f?r Kontaktlinsen (Urk. 7/26) mit.
Mit Schreiben vom 5. September 2008 bat die Versicherte, da sie am 23. Januar 2008 ein zweites Mal habe operiert werden m?ssen, weil die erste Operation nicht erfolgreich gewesen sei, um eine neue Verf?gung, die der Situation Rechnung trage (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags um ?bernahme der Kosten f?r den Zweiteingriff vom 23. Januar 2008 in Aussicht (Urk. 7/46), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 7/48 und Urk. 7/56). Die IV-Stelle begann zus?tzlich mit der Abkl?rung des Rentenanspruchs (Urk. 7/58) und holte weitere ?rztliche Berichte (Urk. 7/63; Urk. 7/66; Urk. 7/71; Urk. 7/72/1-4), einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 7/67) ein und zog die Akten der Unfallversicherung SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, bei (Urk. 7/73). Am 16. September 2009 verf?gte die IV-Stelle die ?bernahme der Kosten f?r die Keratoplastik bis am 31. Dezember 2009 (Urk. 7/75). Mit Verf?gung vom 13. Januar 2010 verneinte sie den Anspruch auf eine ?bernahme der Kosten f?r eine Augenakupunktur (Urk. 7/89), und am 27. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Kosten f?r eine Laseroperation zur Regularisierung der Hornhaut oder eine Implantation einer phake IOL links vom 1. Januar bis am 30. Juni 2010 zu ?bernehmen (Urk. 7/91). Am 2. M?rz 2010 gebar die Versicherte einen Sohn (vgl. Urk. 7/101/3; Urk. 7/104/1; Urk. 9/8/155/1; Urk. 9/8/178/5).
Mit Vorbescheid vom 10. M?rz 2010 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 22. M?rz 2010 (Urk. 7/98) und 28. April 2010 (Urk. 7/101) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Durchf?hrung weiterer Abkl?rungen, insbesondere eines polydisziplin?ren Gutachtens nach Erreichen eines stabilen Zustands des Augenleidens bat (vgl. Urk. 7/101/4). Per 30. September 2010 wurde das Arbeitsverh?ltnis der Versicherten mit der Y.___ sa aufgel?st (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2010, Urk. 9/8/155/6). Darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten am 15. Oktober 2010 vorbescheidsweise mit, keinen Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r Kontaktlinsen zu haben (Urk. 7/116). Die Versicherte erhob auch dagegen mit Schreiben vom 17. November 2010 (Urk. 7/123) Einwand. Am 6. Dezember 2010 erstellte das Center Z.___ AG, '___', (nachfolgend Z.___) das von der IV-Stelle im Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/126) und nahm am 23. Dezember 2010 zu den Erg?nzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/130). Die Versicherte erg?nzte am 20. Januar 2011 ihren Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/134) und bat um ?bernahme der Kosten f?r das zweite Linsenpaar (vgl. Urk. 7/134/4). Die IV-Stelle verf?gte am 25. August 2011 wie im Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 angek?ndigt und verneinte einen Anspruch auf ?bernahme der Kosten f?r Kontaktlinsen (Urk. 2).

2. ????? Gegen die Verf?gung vom 25. August 2011 liess X.___ durch Rechtsanw?ltin Antonia Kerland, Z?rich, mit Eingabe vom 21. September 2011 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2011.01038) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verf?gung sei aufzuheben und es seien die Kosten f?r die am linken Auge postoperativ nach der Keratoplastik notwendig gewordenen Kontaktlinsen mehr als nur einmalig zu ?bernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdef?hrerin am 25. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.?????? Am 9. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 9/8/165). In der Folge liess sie die gesundheitlichen Beeintr?chtigungen der Versicherten im Haushalt abkl?ren (Haushaltabkl?rungsbericht vom 14. Dezember 2011, Urk. 9/8/166) und zog von der zust?ndigen Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, Grenchen, die Arbeitsunf?higkeitsbescheinigungen ab Oktober 2008 bei (vgl. Urk. 9/8/169-170). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 5. Januar 2011 er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten, r?ckwirkend vom 30. Oktober 2008 bis am 31. Dezember 2009 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu haben (Urk. 9/8/175). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 9. Januar 2012 (Urk. 9/8/176) und 15. Februar 2012 (Urk. 9/8/179, unter Beilage einer ?rztlichen Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fach?rztin f?r Ophtalmologie und -chirurgie FMH, '___', vom 2. Februar 2012 [Urk. 9/8/178/3-4]) dagegen Einwand erheben, worin sie um eine korrekte Ermittlung des Invalidit?tsgrads und Zusprache einer entsprechenden Invalidenrente ab dem 29. Oktober 2008 ersuchte (vgl. Urk. 9/8/179/1 und Urk. 9/8/179/13). Mit Verf?gung vom 19. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ r?ckwirkend vom 1. Oktober 2008 bis am 31. Dezember 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/2).

4.?????? Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanw?ltin Antonia Kerland, Z?rich, mit Eingabe vom 21. Mai 2012 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00558) mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 9/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/7).

5.?????? Mit Verf?gung vom 25. Juni 2012 (Urk. 10) vereinigte das Gericht die beiden Beschwerdeverfahren (IV.2012.00558 mit IV.2011.01038) und liess der Beschwerdef?hrerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 zukommen.

6.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1.1???? Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH f?r Ophthalmologie am Institut C.___ (C.___), berichtete am 5. Oktober 2007 der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdef?hrer beidseits an einem Keratokonus mit zentralen Vernarbungen und an einer Kontaktlinsenunvertr?glichkeit leide. Sie gebe an, schlecht zu sehen. Als Befunde erhob er eine zentrale Tr?bung und starke Ausd?nnung der Hornhaut und war der Meinung, die Arbeitsf?higkeit k?nne mit einer Keratoplastik beidseits relevant verbessert werden. Die bisherige Behandlung habe im Tragen von Kontaktlinsen bestanden (Urk. 7/8).
1.2???? Am 30. Oktober 2007 wurde die Beschwerdef?hrerin zum ersten Mal am linken Auge operiert (vgl. Brief des C.___ vom 19. Oktober 2007, Urk. 9/8/16, sowie augen?rztliche Beurteilung durch Dr. med. A.___, Augen?rztin FMH, vom 28. Oktober 2010, Urk. 9/8/126). Am 29. Dezember 2008 (Posteingang) berichtete Prof. Dr. Dr. D.___, Arzt f?r Augenheilkunde FMH am C.___, der Beschwerdegegnerin, nach der ersten lamell?ren Keratoplastik habe das patienteneigene Endothel seinen Dienst nicht aufgenommen, weshalb eine (perforierende) Keratoplastik am 23. Januar 2008 erfolgt sei, mit seither regelrechtem Verlauf (Urk. 9/8/44, vgl. auch Bericht vom 14. August 2009, Urk. 9/8/71).
1.3???? Dr. med. E.___, Fach?rztin FMH f?r Allgemeinmedizin, '___', nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Urk. 9/8/66/2):
- Status nach Schleudertrauma der Halswirbels?ule im Jahre 1994;
- Diskushernie L5/S1 links, Diskopathie L4/5, Status nach Morbus Scheuermann; Erstdiagnose im Dezember 2005;
- Keratokonus beidseits seit dem 16. Altersjahr
- ?? Status nach Cornea-Transplantation links am 30. Oktober 2007;
- ?? Status nach Cornea-Transplantation links am 23. Januar 2008;
- ?? Abstossung der Cornea am? 27. Juni 2009.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit erw?hnte sie:
- schwere chronisch-rezidivierende Cholezystitis bei Cholezystolitiasis;
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 1. Mai 2009.
Prognostisch sei der Verlauf in Bezug auf den R?cken eher stabil, w?hrend die Prognose hinsichtlich der Augen v?llig ungewiss sei. Als Personalchefin bei Y.___ sei die Beschwerdef?hrerin zu 100 % arbeitsunf?hig. Aufgrund der Augen best?nden betr?chtliche k?rperliche Einschr?nkungen. Die Belastbarkeit der Hals-Brust-Lendenwirbels?ule sei eingeschr?nkt. Es seien gegenseitige Wechselwirkungen vorhanden (Urk. 9/8/66/3). Falls die Augen zu 100 % funktionst?chtig w?ren, w?re die Beschwerdegegnerin 100%ig arbeitsf?hig. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen T?tigkeit beziehungsweise Erh?hung der Einsatzf?higkeit gerechnet werden k?nne, sei wegen der Augen noch v?llig unklar (Urk. 9/8/66/4).
1.4???? Am 29. Oktober 2009 schrieb die Beschwerdef?hrerin an die Beschwerdegegnerin, sie habe sich einer Augenakupunktur unterzogen, weil sie das operierte Auge nicht habe ?ffnen k?nnen. Diese Therapie habe ihr sehr geholfen, durch die Behandlung habe sich die Augenmuskulatur entspannt und sei sie gleichzeitig aktiviert worden. Sie habe das Auge wieder ?ffnen und damit auch wieder besser sehen k?nnen. Augenarzt und Optiker k?nnten best?tigen, dass diese Therapie einen bedeutenden Teil zur Genesung beigetragen habe (Urk. 9/8/81).
1.5???? Prof. D.___ berichtete am 18. Dezember 2009 der Beschwerdegegnerin, zurzeit sei das Transplantat klar und scheine auch sch?n eingeheilt zu sein, jedoch f?hre die Benutzung von Kontaktlinsen zum wiederholten Mal zu Abstossungsreaktionen. Daher halte er f?r die n?chsten Jahre einen Einsatz von Kontaktlinsen augen?rztlicherseits f?r kontraindiziert. Mit Brillen sei die Beschwerdef?hrerin nicht zu rehabilitieren, da das Auge nach der Hornhaut-Transplantation (und wahrscheinlich auch schon vorher) kurzsichtig sei mit Werten um - 8 Dioptrien. Eine solch hohe Anisometropie (rechts werde mit Kontaktlinsen Emmetropie [Normalsichtigkeit] erzielt) sei mit Brillen prinzipiell nicht zu korrigieren. Aufgrund der absoluten Brillen- und Kontaktlinsenintoleranz bestehe nun die Frage einer refraktiven Behandlung des linken Auges, wobei sowohl eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut in Frage komme, aber auch die Implantation einer phake IOL (Urk. 9/8/87).
???????? Am 7. Januar 2010 hielt Prof. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Arbeitsunf?higkeiten fest: 100 % vom 30. Oktober 2007 bis 11. April 2008, 50 % vom 12. April 2008 bis 18. M?rz 2009, 100 % vom 19. M?rz bis 1. April 2009, 50 % vom 2. April bis 18. Juni 2009, 100 % vom 29. Juni bis 14. August 2009, 50 % vom 15. August bis 6. September 2009, 100 % vom 7. bis 18. September 2009 sowie 50 % vom 19. September bis 10. Dezember 2009 (Urk. 9/8/88).
1.6???? Mit Mitteilung vom 27. Januar 2010 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache f?r eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut oder eine Implantation einer phake IOL links, durchzuf?hren im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 (Urk. 9/8/91).
1.7???? Mit Einwand vom 28. April 2010 gegen den Vorbescheid vom 10. M?rz 2010, mit welchem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war (Urk. 9/8/97), liess die Beschwerdef?hrerin der Beschwerdegegnerin mitteilen, dass aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes am 2. M?rz 2010 die notwendige Laser-Operation kaum in der verf?gten Zeit werde durchgef?hrt werden k?nnen (Urk. 9/8/101/2).
1.8
1.8.1?? Dr. med. F.___, Facharzt f?r Orthop?die und Traumatologie, wies in seinem im Rahmen des polydisziplin?ren Z.___-Gutachtens erstellten orthop?dischen Teilgutachtens vom 20. Oktober 2010 darauf hin, dass sich in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbels?ule und in den aktuellen R?ntgenbefunden der Brust- und Lendenwirbels?ule in allen drei Wirbels?ulenfunktionsabschnitten alters?berschreitende, segmentale degenerative Sch?den ergeben h?tten (Urk. 7/126/32). Die bisherige T?tigkeit als Personalleiterin Marketing/Vertrieb sei ausreichend angepasst und k?nne auf einem Niveau von 100 % wieder aufgenommen beziehungsweise fortgef?hrt werden (Urk. 7/126/33).
1.8.2?? Dr. A.___ legte in ihrem Teilgutachten vom 28. Oktober 2010 dar, beruflich habe die Beschwerdef?hrerin bei der Y.___ AG eine 100%-Stelle als ?Head of Human Resources? innegehabt. Ab April 2008 habe sie zu 50 bis 100 % gearbeitet, je nach Augenproblemen. Im August 2009 sei sie innerhalb der Firma von ihrer F?hrungsposition zu einfacherer Arbeit im Hintergrund zur?ckversetzt worden. Diesen ?bergang habe sie bis Ende 2009 gemacht, worauf sie wegen Mutterschaft aufgeh?rt und nun keinen Verdienst habe. Durch die Schwangerschaft und Stillzeit, wobei immer noch gestillt werde, sei es zu Problemen mit dem Hornhauttransplantat und der Kontaktlinsenvertr?glichkeit gekommen. Wegen der Abstossungsreaktion habe viel Kortison verabreicht werden m?ssen. Zum Einsetzen des komplizierten Kontaktlinsensystems ben?tige die Beschwerdef?hrerin viel Zeit und k?nne die Linsen nicht immer ertragen. Links habe sie auf dem Transplantat eine sehr grosse harte Linse, die ?ber den Hornhautrand hinaus reiche, und rechts ein ?Huckepacksystem? mit grosser weicher Kontaktlinse und darauf einer kleinen harten. Mit einer Brille lasse sich der Augenfehler beidseits nicht auskorrigieren, und ohne Linsen k?nne die Patientin sich nur in den eigenen vier W?nden zurechtfinden. Was die Zukunft anbelange, habe die Beschwerdef?hrerin schon Vorstellungen. Solange sie noch stille, wolle sie eine abwartende Haltung einnehmen. Nachher hole sie den Rat von Prof. D.___ ein. Sie denke zun?chst an eine Korrektur des Astigmatismus links durch Laser oder Schnitt. Nach den schlechten Erfahrungen mit der Keratoplastik links warte sie mit einer Operation rechts lieber ab. Ihre bisherige T?tigkeit in der Personalf?hrung k?nne sie nicht zu 100 % aufnehmen; es sei unm?glich, um 8 Uhr mit beiden Kontaktlinsen in den Augen bereit zu sein. Sie ?berlege es, sich selbst?ndig zu machen und Dienste anzubieten. Auch habe sie die Hotelfachschule absolviert und k?nnte in diesem Gebiet einsteigen, aber nur ohne viel Bildschirmarbeit. Schliesslich habe sie Interesse an einer Massageausbildung; so k?nne sie noch etwas tun, wenn die Augen schlechter w?rden. Die Gutachterin hielt daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin die angestammte T?tigkeit als ?Head of Human Resources? wieder aufnehme, aber nur zu 50 % und ohne viel Bildschirmt?tigkeit. Zudem sei sie im Hotelfach versiert. Auch hier k?nnte sie sich eine 50%-Stelle vorstellen, aber nur mit wenig Bildschirmt?tigkeit. Bei zu grosser Belastung der Augen k?me eine Ausbildung in Massage in Frage. Diese T?tigkeit k?nnte die Beschwerdef?hrerin auch bei weiterer Verschlechterung der Augen aus?ben (Urk. 9/8/126/35-36).
1.8.3?? Dr. med. G.___, Facharzt f?r Neurologie, Dr. F.___ sowie Dr. med. H.___, medizinische Verantwortung, hielten in ihrem multidisziplin?ren Z.___-Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit in der letzten T?tigkeit einen Keratokonus OU, Status nach zweimaliger Keratoplastik OS, fest (S. 19). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit in der letzten T?tigkeit nannten sie (S. 19):
1. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
a) statisch ung?nstigem Hohl-Rundr?cken, m?ssige Kopfprotraktion;
b) zervikaler Osteochondrose und bilateraler Foramenstenose C5/6 und C6/7;
c) m?ssiggradiger disseminaler Brustwirbels?ulen-Osteochondrose;
d) m?ssiggradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L4-S1;
2. episodischer Spannungskopfschmerz, fr?her mit Analgetika?bergebrauch;
3. Status nach ca. 16 Jahre zur?ckliegender Halswirbels?ulen-Distorsion bei Unfall am 12. Juli 1994 ohne Folgen;
4. myofasziales Beschwerdesyndrom zervikal, thorakal und lumbal ohne Hinweis f?r neurologische St?rung.
Aus ophtalmologischer Sicht erg?ben sich Einschr?nkungen bez?glich der Arbeitsf?higkeit aufgrund der Diagnose eines Keratokonus OU, Status nach zweimaliger Keratoplastik OS. Infolge des Augenleidens seien die angestammte T?tigkeit und somit auch T?tigkeiten mit ?hnlichem T?tigkeitsspektrum im Umfang von 50 % weiterhin zumutbar. Es seien nur T?tigkeiten ohne viel Bildschirmarbeit geeignet (S. 19). Auch im Hotelfach sei eine 50%ige Stelle vorstellbar, aber nur mit wenig Bildschirmt?tigkeit. Bei einer zu grossen Belastung der Augen k?me eine Ausbildung in Massage in Frage. Diese T?tigkeit k?nnte auch bei weiterer Verschlechterung der Augen ausge?bt werden. Aus orthop?discher Optik sei die Beschwerdef?hrerin f?r wechselbelastende, r?ckenadaptierte leichte bis mittelschwere Arbeiten geeignet. Aus Gr?nden der Wirbels?ulenfehlstatik und der assoziierten R?ntgenpathologie sollten schwere und statisch belastende Arbeiten jedoch gemieden werden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. T?tigkeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien ung?nstig. Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vorn?ber gebeugt stehend, l?ngerfristig nur sitzend oder nur stehend - bei einem Limit von 60 Minuten - ung?nstig. Qualitativ angepasste T?tigkeiten k?nnten aus rein orthop?disch somatischer Sicht bei uneingeschr?nktem Pensum und ohne Rendement auf einem Niveau von 100 % zugemutet werden. Aus neurologischer Perspektive erg?ben sich lediglich Diagnosen, die keine Relevanz f?r die Arbeitsf?higkeit h?tten. Zusammenfassend sei somit die Arbeitsf?higkeit in angestammter T?tigkeit zu 50 % zumutbar zu erachten. Bei allf?lliger Verweist?tigkeit w?re auch auf eine r?ckengerechte T?tigkeit R?cksicht zu nehmen. Es seien zudem nur T?tigkeiten ohne viel Bildschirmarbeit geeignet (S. 20). Die bisherige T?tigkeit als ?Head of Human Resources? werde weiterhin zu 50 % zumutbar erachtet. Es seien aktuell zumindest alle ?hnlichen, administrativen T?tigkeiten, ohne viel Bildschirmarbeit geeignet. Somit bestehe bei der Beschwerdef?hrerin eine Arbeitsf?higkeit in der Gr?ssenordnung von 50 %. Das haupts?chlich die Arbeitsf?higkeit limitierende Leiden stelle der Keratokonus beider Augen dar (S. 21). Somit sei sp?testens mit dem ersten Operationsdatum 30. Oktober 2007 die Arbeitsf?higkeit in der bisherigen T?tigkeit gem?ss dokumentiertem Verlauf ver?ndert und aktuell fortgesetzt zu 50 % eingeschr?nkt (vgl. S. 21).
1.9???? Mit Attest vom 15. Dezember 2010 erkl?rte Prof. D.___, bei der Beschwerdef?hrerin liege an beiden Augen ein progressiver Keratokonus vor, der schon seit vielen Jahren diagnostiziert sei. Vor zwei Jahren h?tten sie links eine Keratoplastik durchgef?hrt, da die Kontaktlinse nicht mehr gepasst habe und auch Vernarbungen vorgelegen h?tten. Am rechten Auge sei die Hornhaut teilweise vernarbt, jedoch werde auch hier in absehbarer Zeit eine Keratoplastik durchgef?hrt werden m?ssen. An beiden Augen bestehe die Notwendigkeit, die unregelm?ssige Hornhaut mit Kontaktlinsen auszugleichen, um damit ein vern?nftiges Sehverm?gen zu erm?glichen. Zus?tzlich liege nun, nach der Operation links, eine hohe Anisometropie vor, die ebenfalls kontaktlinsenpflichtig sei. Am linken Auge bestehe als Alternative ein LASIK-Verfahren gekoppelt mit einer phaken Linse, was sowohl wirtschaftlich als auch medizinisch zu aufwendig erscheine (Urk. 9/8/128).
1.10?? Die Z.___-Experten Dr. A.___ und Dr. H.___ f?hrten in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, mit der zu 50 % eingesch?tzten Arbeitsf?higkeit sei die T?tigkeit im angestammten Beruf oder Hotelfach gemeint. Bei einer Umschulung auf Masseuse sei die Beschwerdegegnerin voll einsatzf?hig. Grund f?r diese Beurteilung sei der bestkorrigierte Visus auf 0.4 und 0.4p. Dieser werde nur mit einem komplizierten Kontaktlinsensystem erreicht, welches nicht leicht zu handhaben sei und nicht immer ertragen werde. Ohne die Linsen k?nne sich die Beschwerdegegnerin in unbekannter Umgebung kaum orientieren. Eine Brillenkorrektur des Augenleidens sei nicht m?glich (Urk. 7/130/1).
1.11?? Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 erg?nzte Prof. D.___, dass sich nach einer Keratoplastik das Transplantat noch laufend ver?ndere und deshalb nicht nur eine einmalige Kontaktlinsenplastik notwendig sei, sondern von Zeit zu Zeit eine wiederholte Neuanpassung erfolgen k?nne. Er wies darauf hin, dass die Kontaktlinsentherapie nach wie vor die g?nstigste und wohl auch am wenigsten komplizierte Wiedereingliederungsmassnahme f?r die Beschwerdef?hrerin darstelle, da alle weiteren operativen Verfahren weniger wirtschaftlich seien (Urk. 9/8/135).
1.12??? Dr. med. I.___, Facharzt FMH f?r An?sthesiologie des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2011 fest, in bisheriger T?tigkeit sei seit dem 30. Oktober 2007 von einer Arbeitsf?higkeit von 50 % aufgrund der Visus-Einschr?nkung auszugehen, obwohl die bisherige B?rot?tigkeit aufgrund der orthop?dischen Befunde weiterhin zumutbar w?re. F?r angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, r?ckenadaptierte T?tigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg und visusadaptierte T?tigkeiten bestehe eine Arbeitsf?higkeit von 100 % (Urk. 9/8/172/6).
1.13??? Dr. A.___ f?hrte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2012 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin aus, medizinisch sei nicht korrekt, dass die Beschwerdef?hrerin zu 100 % in einer kaufm?nnisch-administrativen T?tigkeit arbeitsf?hig sei. Grund daf?r sei die doch erhebliche Visuseinschr?nkung in die Ferne rechts auf 0.4p und links 0.4 sowie in die N?he rechts auf 0.4 und links 0.5, was nur mit einem sehr komplizierten Kontaktlinsensystem erreicht werde, das nicht leicht zu handhaben sei und nicht immer eingesetzt und getragen werden k?nne (Urk. 9/8/178/3). Mit einer Besserung d?rfe nicht gerechnet werden. Es k?nne nicht erwartet werden, dass die Linsen f?nf Tage in der Woche acht Stunden getragen werden k?nnten. Daher sei die Arbeitsf?higkeit in einer kaufm?nnisch-administrativen T?tigkeit nach wie vor zu 50 % einzusch?tzen. In einem Beruf, in dem keine optische Kontrolle n?tig sei, wie zum Beispiel Masseuse, sei die Beschwerdef?hrerin seitens der Augen voll arbeitsf?hig (Urk. 9/8/178/4).

2.?????? Strittig und zu pr?fen ist zun?chst, ob die Beschwerdef?hrerin einen Anspruch auf weitere, mehrmalige ?bernahme der Kontaktlinsenversorgung als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung hat.
2.1???? Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gem?ss Art. 8 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) An-spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (Abs. 1).
2.2???? In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umst?nden bestm?glichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch gen?gend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdr?cklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verh?ltnism?ssigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatzes zu gen?gen. Sie muss demnach unter Ber?cksichtigung der gesamten tats?chlichen und rechtlichen Umst?nde des Einzelfalles in einem angemessenen Verh?ltnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, n?mlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die pers?nliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gew?hrleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vern?nftigen Verh?ltnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verh?ltnism?ssigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; J?RG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz ?ber die Milit?rversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.3???? Gem?ss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie f?r die Aus?bung der Erwerbst?tigkeit oder der T?tigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsf?higkeit, f?r die Schulung, f?r die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angew?hnung bedarf. Kosten f?r Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur ?bernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Erg?nzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1).
2.4???? Die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgen?ssischen Departements des Innern (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung, IVV). Dies ist die Verordnung ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI).
???????? Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgef?hrten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese f?r die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder f?r die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese f?r die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit oder die T?tigkeit im Aufgabenbereich, f?r die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angew?hnung oder f?r die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdr?cklich genannte T?tigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invalidit?tsbedingt notwendige Zubeh?r und die invalidit?tsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckm?ssiger Ausf?hrung. Durch eine andere Ausf?hrung bedingte zus?tzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4, S?tze 1 f.). Begn?gt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgef?hrtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kosteng?nstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihm zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgef?hrt ist (Abs. 5).
2.5???? Brillen werden von der Invalidenversicherung ?bernommen, sofern sie eine wesentliche Erg?nzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, wobei der H?chstbeitrag f?r das Brillengestell Fr. 150.-- betr?gt (Ziff. 7.01* HVI-Anhang), und Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Erg?nzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen (Ziff. 7.02* HVI-Anhang).
2.6???? Laut BSV, Kreisschreiben ?ber die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand vom 1. Juli 2011), sind den Brillen Kontaktlinsen gleichgestellt, wobei in der Regel jedoch die Brille die einfache und zweckm?ssige Ausf?hrung des optischen Behelfs bildet (KHMI Ziff. 7.01.2*).
???????? Es handelt sich entsprechend dem KHMI um eine wesentliche Erg?nzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zusammenhang mit und bei der Durchf?hrung einer medizinischen Massnahme gem?ss Art. 12 IVG die Abgabe einer Brille oder von Kontaktlinsen notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Ben?tzung einer Brille oder von Kontaktlinsen gew?hrleistet ist, auch wenn vor der entsprechenden Operation eine Brille oder Kontaktlinsen notwendig waren (Ziff. 7.02.3*).
2.7???? Gem?ss dem Bundesamt f?r Sozialversicherungen (BSV), Kreisschreiben ?ber die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; g?ltig ab 1. M?rz 2012), Ziff. 661/861.3 Satz 1, gehen Kontaktlinsen und/oder Brillen dann, wenn sie aufgrund des (Keratoplastik-)Eingriffs notwendig geworden sind, - inklusive Ersatzbrille - zu Lasten der Invalidenversicherung, solange das Eingliederungsziel damit erreicht oder sichergestellt werden kann. Haben Versicherte hingegen schon vor der Keratoplastik eine Brille ben?tigt und haben sich durch den Eingriff die Refraktionsverh?ltnisse ge?ndert, so wird von der Invalidenversicherung die Brillenversorgung einmalig ?bernommen (KSME Ziff. 661/861.3 Satz 2).
2.8???? Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbeh?rde f?r richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichm?ssigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungs?usserung der sachlich zust?ndigen Aufsichtsbeh?rde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl f?r die Durchf?hrungsorgane, nicht aber f?r die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitber?cksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.??????
3.1???? Laut den Stellungnahmen des die Beschwerdef?hrerin behandelnden Augenarztes Prof. D.___ besteht an beiden Augen die Notwendigkeit, die unregelm?ssige Hornhaut mit Kontaktlinsen auszugleichen, wobei sich am linken Auge nach der durchgef?hrten Keratoplastik das Transplantat noch laufend ver?ndere und deshalb nicht nur eine einmalige Kontaktlinsenanpassung notwendig sei, sondern von Zeit zu Zeit eine wiederholte Neuanpassung erfolgen k?nne (E. 1.9 und E. 1.11).
3.2???? Die Rechnung der J.___ AG, '___', vom 11. Juli 2008 ?ber den Betrag von Fr. 1?502.-- f?r Kontaktlinsen links (Urk. 7/18/3) ?bernahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Keratoplastik-Operation als einmalige Kostengutsprache f?r Kontaktlinsen (Mitteilung vom 30. Juli 2008, Urk. 7/26). Die eingereichten Rechnungen der J.___ AG f?r Kontaktlinsen beidseitig ?ber den Betrag von Fr. 996.-- (Rechnung vom 30. August 2008, Urk. 7/31/3), Fr. 2?295.-- (Rechnung vom 24. M?rz 2009, Urk. 7/55/1) und Fr. 1?488.-- (Rechnung vom 8. September 2009, Urk. 7/93/2) beglich die Beschwerdegegnerin entsprechend nicht mehr (vgl. Urk. 7/143/3). In ihrer Verf?gung vom 16. September 2009, in welcher die Beschwerdegegnerin die Kosten f?r eine Keratoplastik weiterhin bis am 31. Dezember 2009 ?bernahm, verf?gte sie auch, dass notwendige optische Hilfsmittel in einfacher und zweckm?ssiger Ausf?hrung ?bernommen werden k?nnten, sofern sie eine wesentliche Erg?nzung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen bildeten. Sei schon vor der Keratoplastik eine Brille ben?tigt worden und h?tten sich durch den Eingriff die Refraktionsverh?ltnisse ge?ndert, so werde die Brillenversorgung einmalig ?bernommen, wobei f?r das Brillengestell maximal Fr. 150.-- verg?tet werden k?nnten (Urk. 7/75/1). Auch die danach eingereichte Rechnung der J.___ AG f?r Kontaktlinsen beidseits ?ber den Betrag von Fr. 3?290.-- (Rechnung vom 28. September 2010, Urk. 7/113/2) beglich die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 7/143/3).
3.3???? Das rechte Auge ist bislang nicht operiert (vgl. Urk. 7/126/35; Urk. 9/8/143/2). Da dieses gem?ss den vorliegenden Akten nicht Gegenstand einer medizinischen Massnahme war (vgl. Urk. 9/8/143/3), k?nnen die von der Beschwerdef?hrerin angef?hrten Kosten f?r das rechte Auge von vornherein nicht ?bernommen werden. Die Beschwerdegegnerin ?bernahm hinsichtlich des linken Auges im Zusammenhang mit den Keratoplastik-Operationen links vom 30. Oktober 2007 und 23. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/8/143/2; Urk. 7/26) bereits einmal - einmalig - die Kosten f?r Kontaktlinsen links (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; Mitteilung vom 30. Juli 2008, Urk. 7/26). Eine weitere Operation am linken Auge erfolgte nicht. Die Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2010 f?r eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut oder einer Implantation einer phake IOL links vom 1. Januar bis am 30. Juni 2010 (Mitteilung vom 27. Januar 2010, Urk. 7/91) liess die Beschwerdef?hrerin unbenutzt verfallen (vgl. Urk. 9/8/101/3; Urk. 9/8/126/13; Urk. 9/8/126/23; Urk. 9/8/143/1). Das linke Auge ist seit der letzten Keratoplastik-Operation vom 23. Januar 2008 und der damit zusammenh?ngenden einmaligen Kontaktlinsen-?bernahme bez?glich des linken Auges nicht mehr Gegenstand einer medizinischen Massnahme geworden.
3.4???? Mithin ist die angefochtene Verf?gung (Urk. 2), womit die ?bernahme mehr als einer Kontaktlinse f?r das linke Auge im Anschluss an die medizinische Massnahme abgewiesen wurde, durch den Wortlaut von KSME Ziff. 661/861.3 Satz 2 (E. 2.7) gedeckt. In ?bereinstimmung mit der Verordnungsbestimmung Ziff. 7.01* HVI-Anhang, wonach Kontaktlinsen soweit ?bernommen werden, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Erg?nzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen (E. 2.5), ist diese Ziffer der KSME dahingehend auszulegen, dass die Invalidenversicherung bez?glich Kontaktlinsenversorgung lediglich die durch die medizinischen Massnahmen verursachten Mehrkosten zu ?bernehmen hat. Entsprechend verg?tet die Invalidenversicherung bei Versicherten, die vor der medizinischen Massnahmen noch keine Brille oder Kontaktlinsen trugen, aber anschliessend aufgrund dieser Massnahmen diese optischen Hilfsmittel ben?tigen, s?mtliche diesbez?glichen Kosten, w?hrend sie bei Versicherten, die bereits vorher Brille oder Kontaktlinsen trugen (und auch ohne medizinische Massnahmen weiterhin Sehhilfen getragen h?tten), nur eine einmalige, durch die medizinische Massnahme erforderlich gewordene Anpassung bezahlt.
3.5???? Soweit die Beschwerdef?hrerin gest?tzt auf Prof. D.___ sinngem?ss vorbringen l?sst, im Anschluss an die Operationen am linken Auge h?tten Anpassungen der Kontaktlinsen am linken Auge in einem h?heren Rhythmus erfolgen m?ssen, als sie zuvor n?tig gewesen waren bzw. ohne Operationen weiterhin erforderlich gewesen w?ren, weshalb diese Anpassungen durch die Invalidenversicherung zu ?bernehmen sind, kann ihr aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Bei den strittigen Kontaktlinsenanpassungen wurden immer sowohl das operierte linke als auch das (noch) nicht operierte rechte Auge versorgt. Dass nun das bereits operierte und damit mutmasslich gesundheitlich beeintr?chtigtere linke Auge ohne Operation lediglich in l?ngeren Zeitabst?nden einer neuen Kontaktlinse bedurft h?tte als das noch nicht operierte rechte Auge, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten (vgl. E. 3.2). Aufgrund des Umstands der jeweils gleichzeitigen Kontaktlinsenanpassungen an beiden Augen ist daher mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass selbige - auch soweit sie das linke Auge betreffen - nicht als durch die medizinischen Massnahmen am linken Auge verursachte Mehrkosten betrachtet werden k?nnen.
3.6???? Demnach hat die Beschwerdef?hrerin nach der einmaligen ?bernahme der Kosten f?r Kontaktlinsen am 30. Juli 2008 keinen Anspruch auf ?bernahme der Kontaktlinsenversorgung als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

4.?????? Strittig und zu pr?fen bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdef?hrerin.
4.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeintr?chtigung ihrer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbst?tig waren und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unm?glichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngem?ss anwendbar: Demnach sind f?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
4.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4???? Bei nichterwerbst?tigen Versicherten, die im Aufgabenbereich t?tig sind und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, wird f?r die Bemessung der Invalidit?t in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unf?hig sind, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngem?ss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt t?tigen Versicherten gelten insbesondere die ?bliche T?tigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinn?tzige und k?nstlerische T?tigkeiten (Art. 27 IVV).
4.5???? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird f?r diesen Teil die Invalidit?t nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich t?tig, so wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
???????? Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zun?chst der Anteil der Erwerbst?tigkeit und derjenige der T?tigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung erwerbst?tig w?re, beurteilt sich mit R?cksicht auf die gesamten Umst?nde, so die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidit?t dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Bet?tigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidit?t aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidit?ten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.6???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invalidit?tsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbst?tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden k?nnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verh?ltnissen, erwerbst?tig w?re (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine m?glichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidit?tsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung eine vollzeitliche Erwerbst?tigkeit zumutbar w?re, sie aber trotzdem eine solche nicht aus?ben w?rde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.
5.1???? Vorliegend gab die Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Haushaltabkl?rung vom 13. September 2011 (Hausabkl?rungsbericht vom 14. Dezember 2011, Urk. 9/8/166) an, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Kindes die Stelle bei der Y.___ sa auf jeden Fall aufgegeben h?tte, da sie diese mit einem Kind nicht mehr h?tte aus?ben k?nnen. Sie w?rde jedoch einer 100%igen Erwerbst?tigkeit nachgehen und aus finanziellen Gr?nden auch m?ssen. Ihren Beruf k?nne sie nicht in Teilzeit aus?ben (Urk. 9/8/166/2). Wenn sie sich f?r eine Teilzeitt?tigkeit entscheiden w?rde, w?rde sie keine Stelle finden, die ihren F?higkeiten und Qualit?ten gerecht werden w?rde (Urk. 9/8/166/2-3). Sie m?sste sich mit einem Sachbearbeiterjob zufrieden geben, was ihr nicht entspreche (Urk. 9/8/166/3). Es w?re dem seit 1. Januar 2011 in der Tourismusberatung selbst?ndig t?tigen, sein B?ro in der Wohnung habenden Ehegatten m?glich, sich an zwei Tagen um seinen Sohn zu k?mmern und seine Gesch?ftstermine der Kinderbetreuung anzupassen. Der Sohn w?rde drei Tage in der Krippe sein. Ihre Tante wohne in '___' und k?nnte sich ebenfalls um ihn k?mmern. W?re sie voll erwerbst?tig, w?rde sie finanziell in der Lage sein, ihre Tante anzustellen (vgl. Urk. 9/8/166/3). Die Beschwerdef?hrerin macht die 100%ige Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfall denn auch nach wie vor geltend (vgl. Urk. 9/1 S. 5 und S. 16). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin ebenfalls von einer 100%igen Erwerbst?tigkeit ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. Urk. 9/2, Verf?gungsteil 2 S. 2).
5.2???? Obwohl - wie soeben erw?hnt - auch die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Beschwerdef?hrerin in der angefochtenen Verf?gung von einer 100%igen Erwerbst?tigkeit ohne Gesundheitsschaden ausging (vgl. aber Notiz des fallf?hrenden Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011, Urk. 9/8/172/7), kann dieser Qualifikation nicht gefolgt werden.
5.2.1?? Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt am 13. September 2011 unter Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdef?hrerin, die sie seit Februar 2009 vertritt, erfolgte (Urk. 9/8/166), so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Ausk?nfte der Beschwerdef?hrerin nicht von ?berlegungen versicherungsrechtlicher Natur beeinflusst gewesen sind.
5.2.2?? Gem?ss Erhebung des Bundesamts f?r Statistik waren im Jahre 2011 M?tter mit Partnern, deren j?ngstes Kind j?nger als 7 Jahren war, lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von 12,2 % zu 100 %, einer solchen von 25,7 % zwischen 50-89 %, einer solchen von 31,4 % weniger als zu 50 % und mit einer Wahrscheinlichkeit von 30,8 % ?berhaupt nicht erwerbst?tig ?(www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/20/05/blank/key/Vereinbarkeit/01.html). Demgegen?ber sind 88 % der V?ter vollzeitlich erwerbst?tig. Rein statistisch betrachtet erscheint demzufolge eine Vollzeiterberwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin nach der Geburt ihres Kindes als wenig wahrscheinlich.
5.2.3?? Dass die Beschwerdef?hrerin, wie sie geltend machte, aber nicht n?her begr?ndete, aus finanziellen Gr?nden Vollzeit arbeiten m?sste, erscheint - obwohl ihr Ehemann sich selbst?ndig gemacht hat und das Gesch?ft noch nicht rentabel sei - als nicht ?berwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdef?hrerin ist seit 2003 verheiratet und beide Eheleute waren bis zur Geburt hochqualifizierte Doppelverdiener, so dass angenommen werden darf, dass die Aufnahme der Selbst?ndigkeit des Ehemanns bereits durch Ersparnisse und die M?glichkeit des Ehemanns, bei einem allf?lligen Scheitern der selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit rasch wieder eine gut bezahlte Stelle annehmen zu k?nnen, gen?gend finanziell abgesichert war bzw. ist.
5.2.4?? Die Beschwerdef?hrerin brachte insbesondere vor, die interessanten Stellen mit Verantwortung erforderten in der Regel mehr als einen 100%igen Einsatz. Wenn sie sich f?r eine Teilzeitt?tigkeit entscheiden w?rde, w?rde sie keine Stelle finden, die ihren F?higkeiten und Qualit?ten gerecht w?rde. Sie m?sste sich mit einer Sachbearbeitert?tigkeit zufrieden geben, was ihr nicht entspr?che. Es w?re m?glich, dass sich ihr Ehemann um ihren Sohn k?mmern und er seine Gesch?ftstermine der Kinderbetreuung anpassen k?nnte. Das Kind w?rde drei Tage in der Krippe sein.
???????? Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdef?hrerin im November 2011 drei verschiedene, von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Termine f?r die Abkl?rung der beruflichen Situation nicht wahrnehmen konnte, da sie keine Betreuung f?r ihren Sohn zur Verf?gung hatte (Urk. 9/8/153-154). Dieser Umstand l?sst darauf schliessen, dass auch im Gesundheitsfall ihr Ehemann nicht flexibel als Kindsbetreuer einsetzbar w?re, was daran zweifeln l?sst - jedenfalls im Rahmen des von ihr anl?sslich der Haushaltsabkl?rung skizzierten Betreuungsmodells - , dass sie in der Lage w?re, an einer Arbeitsstelle mehr als 100%igen Einsatz zu geben, was n?mlich bedingen w?rde, dass sie auch kurzfristig ?ber die ?blichen Arbeits- und Krippenzeiten hinaus disponibel w?re.
5.2.5?? Auch die berufliche Ausbildung und Erfahrung der Beschwerdef?hrerin sprechen keineswegs daf?r, dass ihr eine teilzeitlich auszu?bende T?tigkeit als Sachbearbeiterin nicht gerecht w?rde und sie im Gesundheitsfall nur in hochqualifizierter 100%iger Stellung t?tig w?re. Mithin ist kein schlagendes Argument daf?r ersichtlich, weshalb die Beschwerdef?hrerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbst?tig w?re. Demgegen?ber sprechen nicht nur die Statistik, sondern auch weitere Indizien daf?r, dass sich die Priorit?ten in der Lebensplanung der Beschwerdef?hrerin sp?testens mit der Geburt ihres Kindes im M?rz 2010 verlagert haben. Die Beschwerdef?hrerin gab bei der Haushaltsabkl?rung im September 2011, mithin anderthalb Jahre nach der Geburt, an, da sie immer noch stille, nehme sie praktisch keine Schmerzmedikamente mehr und k?nne sie sich zurzeit keinen weiteren Augenoperationen unterziehen (Urk. 9/8/166). Rund ein Jahr zuvor berichtete die Gutachterin Dr. A.___, die Beschwerdef?hrerin wolle, solange sie noch stille, eine abwartende Haltung einnehmen, wobei sie an eine Korrektur des Astigmatismus links durch Laser oder Schnitt denke (Urk. 9/8/126/35). Mithin verzichtete die Beschwerdef?hrerin zugunsten des Stillens ihres Kindes darauf, ihre Sehkraft operativ zu verbessern und dadurch ihre Erwerbsf?higkeit zu steigern oder gar ganz wiederherzustellen. Wenn ihr aber eine volle Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihres Kindes am Herzen gelegen w?re, h?tte sie auch im Krankheitsfall mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit nichts unversucht gelassen, um zu einer vollen Erwerbst?tigkeit in der Lage zu sein, h?tte bald nach der Geburt - sp?testens mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs - abgestillt und sich der bereits von der Invalidenversicherung zugesprochenen Operation unterzogen.
5.3???? Indem die Beschwerdef?hrerin bez?glich Verbesserung der Sehkraft und damit der Erwerbsf?higkeit passiv geblieben ist, obwohl ihr ?rztlicherseits mit den ihr aktuell zur Verf?gung stehenden Sehhilfen eine erhebliche sowohl zeitliche als auch visusm?ssige Einschr?nkung der Sehkraft attestiert wurde, ist davon auszugehen, dass die ihr aktuell m?gliche Erwerbst?tigkeit dem Umfang entspricht, den sie auch im Gesundheitsfall aus?ben w?rde. Dass die Beschwerdef?hrerin im Haushalt wesentlich eingeschr?nkt ist, macht sie weder geltend, noch sind aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, nachdem sie bei der Haushaltsabkl?rung angegeben hatte, sie w?rde den Haushalt seit Sommer 2010 mehrheitlich alleine erledigen.
5.4???? Demnach kann offen bleiben, zu welchem Pensum die Beschwerdef?hrerin seit der Geburt ihres Kindes effektiv arbeiten w?rde und zu welchem Pensum sie im Haushalt t?tig w?re, da die jetzige Aufteilung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen im Gesundheitsfall entspricht, andernfalls sie sich hinsichtlich der bereits verf?gten medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht derart abwartend verhalten h?tte.
5.5???? Damit er?brigt es sich auch, der Frage n?her nachzugehen, ob auf die von Dr. A.___ - und zuvor von Prof. D.___ - attestierten Einschr?nkungen tats?chlich abgestellt werden kann. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das augen?rztliche Teilgutachten von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2010 (E. 1.8.2) im Wesentlichen die Schilderungen der Beschwerdef?hrerin wiedergibt (vgl. die R?ckfrage des RAD vom 15. Dezember 2010, Urk. 9/8/172/5) und die Stellungnahmen von Prof. D.___ nicht frei von Widerspr?chen sind: Gab er der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2009 noch an, aufgrund der absoluten Brillen- und Kontaktlinsenintoleranz bestehe nun die Frage einer refraktiven Behandlung des linken Auges, wobei sowohl eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut in Frage komme, aber auch die Implantation einer phake IOL (E. 1.5), behauptete er am 15. Dezember 2010 das Gegenteil, dass n?mlich die operative Alternative gegen?ber einer Ausgleichung mittels Kontaktlinsen sowohl wirtschaftlich als auch medizinisch zu aufwendig erscheine (E. 1.9). Da die Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um ?bernahme einer Augenakupunktur am 29. Oktober 2009 selber von ?Genesung? sprach und in der Folge auf eine Operation verzichtete (E. 1.4), stellte sich letztlich die Frage, inwieweit ihr Sehverm?gen ab Ende des Jahres 2009 tats?chlich noch eingeschr?nkt war und ist.
5.6???? Da Prof. D.___ ab dem 11. Dezember 2009 (E. 1.5) bis Dezember 2010 (Urk. 9/8/169) keine Arbeitsunf?higkeit mehr attestierte und die ehemalige Arbeitgeberin die Beschwerdef?hrerin ab Januar 2010 freistellte, ihr aber bis September 2010 noch den Lohn bezahlte (Urk. 9/8/126/13), ist mangels einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunf?higkeit sowie mangels einer Erwerbseinbusse von einem Wegfall der Invalidit?t zwischen Dezember 2009 und September 2010 auszugehen, weshalb der Beschwerdef?hrerin auch ab Mitte Dezember 2009 bzw. ab 1. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Qualifikations?nderung aufgrund der Geburt ihres Kindes keine Rente zuzusprechen ist.
5.7???? Demnach ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Rentenanspruchs abzuweisen.?

6.?????? Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2010 als auch einen weiteren Anspruch auf ?bernahme der Kontaktlinsenversorgung zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde vollumf?nglich abzuweisen.

7. ????? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1?000.-- als angemessen, welche gem?ss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).