Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01038[9C_311/2013]
IV.2011.01038 vereinigt mit IV.2012.00558

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 5. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1972, verheiratet, eidgenössisch diplomierte Servicefachangestellte, eidgenössisch diplomierte Hotelière-Restaurateurin und diplomierte Personalleiterin, war zuletzt seit dem 1. Februar 2001 in einem Pensum von 100 % als Head of Human Resources bei der Y.___ sa, '___', tätig (Arbeitgeberberichte vom 21. September 2007 [Eingangsdatum; Urk. 7/6] und 4. August 2009 [Urk. 7/67]). Am 6. September 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen eines im 17. Altersjahr entdeckten Keratokonus beidseits zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/7) sowie einen medizinischen Bericht (Urk. 7/8) ein und teilte der Versicherten am 6. Dezember 2007 die Übernahme der Kosten für die Keratoplastik (Urk. 7/12) - die bereits am 30. Oktober 2007 durchgeführt worden war (Urk. 7/16/3 und Urk. 7/17) -  sowie am 30. Juli 2008 die einmalige Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen (Urk. 7/26) mit.
Mit Schreiben vom 5. September 2008 bat die Versicherte, da sie am 23. Januar 2008 ein zweites Mal habe operiert werden müssen, weil die erste Operation nicht erfolgreich gewesen sei, um eine neue Verfügung, die der Situation Rechnung trage (Urk. 7/32). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Antrags um Übernahme der Kosten für den Zweiteingriff vom 23. Januar 2008 in Aussicht (Urk. 7/46), wogegen die Versicherte Einwand erheben liess (Urk. 7/48 und Urk. 7/56). Die IV-Stelle begann zusätzlich mit der Abklärung des Rentenanspruchs (Urk. 7/58) und holte weitere ärztliche Berichte (Urk. 7/63; Urk. 7/66; Urk. 7/71; Urk. 7/72/1-4), einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 7/67) ein und zog die Akten der Unfallversicherung SWICA Gesundheitsorganisation, Winterthur, bei (Urk. 7/73). Am 16. September 2009 verfügte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten für die Keratoplastik bis am 31. Dezember 2009 (Urk. 7/75). Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 verneinte sie den Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine Augenakupunktur (Urk. 7/89), und am 27. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Kosten für eine Laseroperation zur Regularisierung der Hornhaut oder eine Implantation einer phake IOL links vom 1. Januar bis am 30. Juni 2010 zu übernehmen (Urk. 7/91). Am 2. März 2010 gebar die Versicherte einen Sohn (vgl. Urk. 7/101/3; Urk. 7/104/1; Urk. 9/8/155/1; Urk. 9/8/178/5).
Mit Vorbescheid vom 10. März 2010 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/97). Mit Schreiben vom 22. März 2010 (Urk. 7/98) und 28. April 2010 (Urk. 7/101) liess die Versicherte dagegen Einwand erheben, worin sie um Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens nach Erreichen eines stabilen Zustands des Augenleidens bat (vgl. Urk. 7/101/4). Per 30. September 2010 wurde das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit der Y.___ sa aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2010, Urk. 9/8/155/6). Darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten am 15. Oktober 2010 vorbescheidsweise mit, keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen zu haben (Urk. 7/116). Die Versicherte erhob auch dagegen mit Schreiben vom 17. November 2010 (Urk. 7/123) Einwand. Am 6. Dezember 2010 erstellte das Center Z.___ AG, '___', (nachfolgend Z.___) das von der IV-Stelle im Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 7/126) und nahm am 23. Dezember 2010 zu den Ergänzungsfragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/130). Die Versicherte ergänzte am 20. Januar 2011 ihren Einwand gegen den Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 (Urk. 7/134) und bat um Übernahme der Kosten für das zweite Linsenpaar (vgl. Urk. 7/134/4). Die IV-Stelle verfügte am 25. August 2011 wie im Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 angekündigt und verneinte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. August 2011 liess X.___ durch Rechtsanwältin Antonia Kerland, Zürich, mit Eingabe vom 21. September 2011 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2011.01038) mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die Kosten für die am linken Auge postoperativ nach der Keratoplastik notwendig gewordenen Kontaktlinsen mehr als nur einmalig zu übernehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Am 9. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 9/8/165). In der Folge liess sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten im Haushalt abklären (Haushaltabklärungsbericht vom 14. Dezember 2011, Urk. 9/8/166) und zog von der zuständigen Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, Grenchen, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab Oktober 2008 bei (vgl. Urk. 9/8/169-170). Mit neuerlichem Vorbescheid vom 5. Januar 2011 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, rückwirkend vom 30. Oktober 2008 bis am 31. Dezember 2009 einen befristeten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zu haben (Urk. 9/8/175). Die Versicherte liess mit Schreiben vom 9. Januar 2012 (Urk. 9/8/176) und 15. Februar 2012 (Urk. 9/8/179, unter Beilage einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. A.___, Fachärztin für Ophtalmologie und -chirurgie FMH, '___', vom 2. Februar 2012 [Urk. 9/8/178/3-4]) dagegen Einwand erheben, worin sie um eine korrekte Ermittlung des Invaliditätsgrads und Zusprache einer entsprechenden Invalidenrente ab dem 29. Oktober 2008 ersuchte (vgl. Urk. 9/8/179/1 und Urk. 9/8/179/13). Mit Verfügung vom 19. April 2012 sprach die IV-Stelle X.___ rückwirkend vom 1. Oktober 2008 bis am 31. Dezember 2009 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/2).

4.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Antonia Kerland, Zürich, mit Eingabe vom 21. Mai 2012 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2012.00558) mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 9/1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/7).

5.       Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 (Urk. 10) vereinigte das Gericht die beiden Beschwerdeverfahren (IV.2012.00558 mit IV.2011.01038) und liess der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2012 zukommen.

6.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
1.1     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie am Institut C.___ (C.___), berichtete am 5. Oktober 2007 der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführer beidseits an einem Keratokonus mit zentralen Vernarbungen und an einer Kontaktlinsenunverträglichkeit leide. Sie gebe an, schlecht zu sehen. Als Befunde erhob er eine zentrale Trübung und starke Ausdünnung der Hornhaut und war der Meinung, die Arbeitsfähigkeit könne mit einer Keratoplastik beidseits relevant verbessert werden. Die bisherige Behandlung habe im Tragen von Kontaktlinsen bestanden (Urk. 7/8).
1.2     Am 30. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin zum ersten Mal am linken Auge operiert (vgl. Brief des C.___ vom 19. Oktober 2007, Urk. 9/8/16, sowie augenärztliche Beurteilung durch Dr. med. A.___, Augenärztin FMH, vom 28. Oktober 2010, Urk. 9/8/126). Am 29. Dezember 2008 (Posteingang) berichtete Prof. Dr. Dr. D.___, Arzt für Augenheilkunde FMH am C.___, der Beschwerdegegnerin, nach der ersten lamellären Keratoplastik habe das patienteneigene Endothel seinen Dienst nicht aufgenommen, weshalb eine (perforierende) Keratoplastik am 23. Januar 2008 erfolgt sei, mit seither regelrechtem Verlauf (Urk. 9/8/44, vgl. auch Bericht vom 14. August 2009, Urk. 9/8/71).
1.3     Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, '___', nannte in ihrem Bericht vom 21. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/8/66/2):
- Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule im Jahre 1994;
- Diskushernie L5/S1 links, Diskopathie L4/5, Status nach Morbus Scheuermann; Erstdiagnose im Dezember 2005;
- Keratokonus beidseits seit dem 16. Altersjahr
-    Status nach Cornea-Transplantation links am 30. Oktober 2007;
-    Status nach Cornea-Transplantation links am 23. Januar 2008;
-    Abstossung der Cornea am  27. Juni 2009.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie:
- schwere chronisch-rezidivierende Cholezystitis bei Cholezystolitiasis;
- Status nach laparoskopischer Cholezystektomie am 1. Mai 2009.
Prognostisch sei der Verlauf in Bezug auf den Rücken eher stabil, während die Prognose hinsichtlich der Augen völlig ungewiss sei. Als Personalchefin bei Y.___ sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Augen bestünden beträchtliche körperliche Einschränkungen. Die Belastbarkeit der Hals-Brust-Lendenwirbelsäule sei eingeschränkt. Es seien gegenseitige Wechselwirkungen vorhanden (Urk. 9/8/66/3). Falls die Augen zu 100 % funktionstüchtig wären, wäre die Beschwerdegegnerin 100%ig arbeitsfähig. Ob mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, sei wegen der Augen noch völlig unklar (Urk. 9/8/66/4).
1.4     Am 29. Oktober 2009 schrieb die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin, sie habe sich einer Augenakupunktur unterzogen, weil sie das operierte Auge nicht habe öffnen können. Diese Therapie habe ihr sehr geholfen, durch die Behandlung habe sich die Augenmuskulatur entspannt und sei sie gleichzeitig aktiviert worden. Sie habe das Auge wieder öffnen und damit auch wieder besser sehen können. Augenarzt und Optiker könnten bestätigen, dass diese Therapie einen bedeutenden Teil zur Genesung beigetragen habe (Urk. 9/8/81).
1.5     Prof. D.___ berichtete am 18. Dezember 2009 der Beschwerdegegnerin, zurzeit sei das Transplantat klar und scheine auch schön eingeheilt zu sein, jedoch führe die Benutzung von Kontaktlinsen zum wiederholten Mal zu Abstossungsreaktionen. Daher halte er für die nächsten Jahre einen Einsatz von Kontaktlinsen augenärztlicherseits für kontraindiziert. Mit Brillen sei die Beschwerdeführerin nicht zu rehabilitieren, da das Auge nach der Hornhaut-Transplantation (und wahrscheinlich auch schon vorher) kurzsichtig sei mit Werten um - 8 Dioptrien. Eine solch hohe Anisometropie (rechts werde mit Kontaktlinsen Emmetropie [Normalsichtigkeit] erzielt) sei mit Brillen prinzipiell nicht zu korrigieren. Aufgrund der absoluten Brillen- und Kontaktlinsenintoleranz bestehe nun die Frage einer refraktiven Behandlung des linken Auges, wobei sowohl eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut in Frage komme, aber auch die Implantation einer phake IOL (Urk. 9/8/87).
         Am 7. Januar 2010 hielt Prof. D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Arbeitsunfähigkeiten fest: 100 % vom 30. Oktober 2007 bis 11. April 2008, 50 % vom 12. April 2008 bis 18. März 2009, 100 % vom 19. März bis 1. April 2009, 50 % vom 2. April bis 18. Juni 2009, 100 % vom 29. Juni bis 14. August 2009, 50 % vom 15. August bis 6. September 2009, 100 % vom 7. bis 18. September 2009 sowie 50 % vom 19. September bis 10. Dezember 2009 (Urk. 9/8/88).
1.6     Mit Mitteilung vom 27. Januar 2010 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut oder eine Implantation einer phake IOL links, durchzuführen im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2010 (Urk. 9/8/91).
1.7     Mit Einwand vom 28. April 2010 gegen den Vorbescheid vom 10. März 2010, mit welchem die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt worden war (Urk. 9/8/97), liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitteilen, dass aufgrund ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes am 2. März 2010 die notwendige Laser-Operation kaum in der verfügten Zeit werde durchgeführt werden können (Urk. 9/8/101/2).
1.8
1.8.1   Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, wies in seinem im Rahmen des polydisziplinären Z.___-Gutachtens erstellten orthopädischen Teilgutachtens vom 20. Oktober 2010 darauf hin, dass sich in der Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule und in den aktuellen Röntgenbefunden der Brust- und Lendenwirbelsäule in allen drei Wirbelsäulenfunktionsabschnitten altersüberschreitende, segmentale degenerative Schäden ergeben hätten (Urk. 7/126/32). Die bisherige Tätigkeit als Personalleiterin Marketing/Vertrieb sei ausreichend angepasst und könne auf einem Niveau von 100 % wieder aufgenommen beziehungsweise fortgeführt werden (Urk. 7/126/33).
1.8.2   Dr. A.___ legte in ihrem Teilgutachten vom 28. Oktober 2010 dar, beruflich habe die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG eine 100%-Stelle als „Head of Human Resources“ innegehabt. Ab April 2008 habe sie zu 50 bis 100 % gearbeitet, je nach Augenproblemen. Im August 2009 sei sie innerhalb der Firma von ihrer Führungsposition zu einfacherer Arbeit im Hintergrund zurückversetzt worden. Diesen Übergang habe sie bis Ende 2009 gemacht, worauf sie wegen Mutterschaft aufgehört und nun keinen Verdienst habe. Durch die Schwangerschaft und Stillzeit, wobei immer noch gestillt werde, sei es zu Problemen mit dem Hornhauttransplantat und der Kontaktlinsenverträglichkeit gekommen. Wegen der Abstossungsreaktion habe viel Kortison verabreicht werden müssen. Zum Einsetzen des komplizierten Kontaktlinsensystems benötige die Beschwerdeführerin viel Zeit und könne die Linsen nicht immer ertragen. Links habe sie auf dem Transplantat eine sehr grosse harte Linse, die über den Hornhautrand hinaus reiche, und rechts ein „Huckepacksystem“ mit grosser weicher Kontaktlinse und darauf einer kleinen harten. Mit einer Brille lasse sich der Augenfehler beidseits nicht auskorrigieren, und ohne Linsen könne die Patientin sich nur in den eigenen vier Wänden zurechtfinden. Was die Zukunft anbelange, habe die Beschwerdeführerin schon Vorstellungen. Solange sie noch stille, wolle sie eine abwartende Haltung einnehmen. Nachher hole sie den Rat von Prof. D.___ ein. Sie denke zunächst an eine Korrektur des Astigmatismus links durch Laser oder Schnitt. Nach den schlechten Erfahrungen mit der Keratoplastik links warte sie mit einer Operation rechts lieber ab. Ihre bisherige Tätigkeit in der Personalführung könne sie nicht zu 100 % aufnehmen; es sei unmöglich, um 8 Uhr mit beiden Kontaktlinsen in den Augen bereit zu sein. Sie überlege es, sich selbständig zu machen und Dienste anzubieten. Auch habe sie die Hotelfachschule absolviert und könnte in diesem Gebiet einsteigen, aber nur ohne viel Bildschirmarbeit. Schliesslich habe sie Interesse an einer Massageausbildung; so könne sie noch etwas tun, wenn die Augen schlechter würden. Die Gutachterin hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als „Head of Human Resources“ wieder aufnehme, aber nur zu 50 % und ohne viel Bildschirmtätigkeit. Zudem sei sie im Hotelfach versiert. Auch hier könnte sie sich eine 50%-Stelle vorstellen, aber nur mit wenig Bildschirmtätigkeit. Bei zu grosser Belastung der Augen käme eine Ausbildung in Massage in Frage. Diese Tätigkeit könnte die Beschwerdeführerin auch bei weiterer Verschlechterung der Augen ausüben (Urk. 9/8/126/35-36).
1.8.3   Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Dr. F.___ sowie Dr. med. H.___, medizinische Verantwortung, hielten in ihrem multidisziplinären Z.___-Gutachten vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/126) zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit einen Keratokonus OU, Status nach zweimaliger Keratoplastik OS, fest (S. 19). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (S. 19):
1. panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
a) statisch ungünstigem Hohl-Rundrücken, mässige Kopfprotraktion;
b) zervikaler Osteochondrose und bilateraler Foramenstenose C5/6 und C6/7;
c) mässiggradiger disseminaler Brustwirbelsäulen-Osteochondrose;
d) mässiggradiger Osteochondrose und Spondylarthrose L4-S1;
2. episodischer Spannungskopfschmerz, früher mit Analgetikaübergebrauch;
3. Status nach ca. 16 Jahre zurückliegender Halswirbelsäulen-Distorsion bei Unfall am 12. Juli 1994 ohne Folgen;
4. myofasziales Beschwerdesyndrom zervikal, thorakal und lumbal ohne Hinweis für neurologische Störung.
Aus ophtalmologischer Sicht ergäben sich Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Diagnose eines Keratokonus OU, Status nach zweimaliger Keratoplastik OS. Infolge des Augenleidens seien die angestammte Tätigkeit und somit auch Tätigkeiten mit ähnlichem Tätigkeitsspektrum im Umfang von 50 % weiterhin zumutbar. Es seien nur Tätigkeiten ohne viel Bildschirmarbeit geeignet (S. 19). Auch im Hotelfach sei eine 50%ige Stelle vorstellbar, aber nur mit wenig Bildschirmtätigkeit. Bei einer zu grossen Belastung der Augen käme eine Ausbildung in Massage in Frage. Diese Tätigkeit könnte auch bei weiterer Verschlechterung der Augen ausgeübt werden. Aus orthopädischer Optik sei die Beschwerdeführerin für wechselbelastende, rückenadaptierte leichte bis mittelschwere Arbeiten geeignet. Aus Gründen der Wirbelsäulenfehlstatik und der assoziierten Röntgenpathologie sollten schwere und statisch belastende Arbeiten jedoch gemieden werden. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Tätigkeiten mit repetitiven Bewegungsanforderungen an den Rumpf seien ungünstig. Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, längerfristig nur sitzend oder nur stehend - bei einem Limit von 60 Minuten - ungünstig. Qualitativ angepasste Tätigkeiten könnten aus rein orthopädisch somatischer Sicht bei uneingeschränktem Pensum und ohne Rendement auf einem Niveau von 100 % zugemutet werden. Aus neurologischer Perspektive ergäben sich lediglich Diagnosen, die keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Zusammenfassend sei somit die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit zu 50 % zumutbar zu erachten. Bei allfälliger Verweistätigkeit wäre auch auf eine rückengerechte Tätigkeit Rücksicht zu nehmen. Es seien zudem nur Tätigkeiten ohne viel Bildschirmarbeit geeignet (S. 20). Die bisherige Tätigkeit als ‚Head of Human Resources‘ werde weiterhin zu 50 % zumutbar erachtet. Es seien aktuell zumindest alle ähnlichen, administrativen Tätigkeiten, ohne viel Bildschirmarbeit geeignet. Somit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 %. Das hauptsächlich die Arbeitsfähigkeit limitierende Leiden stelle der Keratokonus beider Augen dar (S. 21). Somit sei spätestens mit dem ersten Operationsdatum 30. Oktober 2007 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gemäss dokumentiertem Verlauf verändert und aktuell fortgesetzt zu 50 % eingeschränkt (vgl. S. 21).
1.9     Mit Attest vom 15. Dezember 2010 erklärte Prof. D.___, bei der Beschwerdeführerin liege an beiden Augen ein progressiver Keratokonus vor, der schon seit vielen Jahren diagnostiziert sei. Vor zwei Jahren hätten sie links eine Keratoplastik durchgeführt, da die Kontaktlinse nicht mehr gepasst habe und auch Vernarbungen vorgelegen hätten. Am rechten Auge sei die Hornhaut teilweise vernarbt, jedoch werde auch hier in absehbarer Zeit eine Keratoplastik durchgeführt werden müssen. An beiden Augen bestehe die Notwendigkeit, die unregelmässige Hornhaut mit Kontaktlinsen auszugleichen, um damit ein vernünftiges Sehvermögen zu ermöglichen. Zusätzlich liege nun, nach der Operation links, eine hohe Anisometropie vor, die ebenfalls kontaktlinsenpflichtig sei. Am linken Auge bestehe als Alternative ein LASIK-Verfahren gekoppelt mit einer phaken Linse, was sowohl wirtschaftlich als auch medizinisch zu aufwendig erscheine (Urk. 9/8/128).
1.10   Die Z.___-Experten Dr. A.___ und Dr. H.___ führten in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, mit der zu 50 % eingeschätzten Arbeitsfähigkeit sei die Tätigkeit im angestammten Beruf oder Hotelfach gemeint. Bei einer Umschulung auf Masseuse sei die Beschwerdegegnerin voll einsatzfähig. Grund für diese Beurteilung sei der bestkorrigierte Visus auf 0.4 und 0.4p. Dieser werde nur mit einem komplizierten Kontaktlinsensystem erreicht, welches nicht leicht zu handhaben sei und nicht immer ertragen werde. Ohne die Linsen könne sich die Beschwerdegegnerin in unbekannter Umgebung kaum orientieren. Eine Brillenkorrektur des Augenleidens sei nicht möglich (Urk. 7/130/1).
1.11   Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 ergänzte Prof. D.___, dass sich nach einer Keratoplastik das Transplantat noch laufend verändere und deshalb nicht nur eine einmalige Kontaktlinsenplastik notwendig sei, sondern von Zeit zu Zeit eine wiederholte Neuanpassung erfolgen könne. Er wies darauf hin, dass die Kontaktlinsentherapie nach wie vor die günstigste und wohl auch am wenigsten komplizierte Wiedereingliederungsmassnahme für die Beschwerdeführerin darstelle, da alle weiteren operativen Verfahren weniger wirtschaftlich seien (Urk. 9/8/135).
1.12    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2011 fest, in bisheriger Tätigkeit sei seit dem 30. Oktober 2007 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund der Visus-Einschränkung auszugehen, obwohl die bisherige Bürotätigkeit aufgrund der orthopädischen Befunde weiterhin zumutbar wäre. Für angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 15 kg und visusadaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 9/8/172/6).
1.13    Dr. A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2012 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, medizinisch sei nicht korrekt, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % in einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit arbeitsfähig sei. Grund dafür sei die doch erhebliche Visuseinschränkung in die Ferne rechts auf 0.4p und links 0.4 sowie in die Nähe rechts auf 0.4 und links 0.5, was nur mit einem sehr komplizierten Kontaktlinsensystem erreicht werde, das nicht leicht zu handhaben sei und nicht immer eingesetzt und getragen werden könne (Urk. 9/8/178/3). Mit einer Besserung dürfe nicht gerechnet werden. Es könne nicht erwartet werden, dass die Linsen fünf Tage in der Woche acht Stunden getragen werden könnten. Daher sei die Arbeitsfähigkeit in einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit nach wie vor zu 50 % einzuschätzen. In einem Beruf, in dem keine optische Kontrolle nötig sei, wie zum Beispiel Masseuse, sei die Beschwerdeführerin seitens der Augen voll arbeitsfähig (Urk. 9/8/178/4).

2.       Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weitere, mehrmalige Übernahme der Kontaktlinsenversorgung als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung hat.
2.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An-spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
2.2     In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33).
2.3     Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, für die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1).
2.4     Die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel bildet Gegenstand einer Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Dies ist die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI).
         Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang der HVI aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4, Sätze 1 f.). Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihm zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Abs. 5).
2.5     Brillen werden von der Invalidenversicherung übernommen, sofern sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, wobei der Höchstbeitrag für das Brillengestell Fr. 150.-- beträgt (Ziff. 7.01* HVI-Anhang), und Kontaktlinsen, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen (Ziff. 7.02* HVI-Anhang).
2.6     Laut BSV, Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand vom 1. Juli 2011), sind den Brillen Kontaktlinsen gleichgestellt, wobei in der Regel jedoch die Brille die einfache und zweckmässige Ausführung des optischen Behelfs bildet (KHMI Ziff. 7.01.2*).
         Es handelt sich entsprechend dem KHMI um eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen, wenn im Zusammenhang mit und bei der Durchführung einer medizinischen Massnahme gemäss Art. 12 IVG die Abgabe einer Brille oder von Kontaktlinsen notwendig ist, oder wenn der Erfolg einer medizinischen Massnahme der Invalidenversicherung nur bei Benützung einer Brille oder von Kontaktlinsen gewährleistet ist, auch wenn vor der entsprechenden Operation eine Brille oder Kontaktlinsen notwendig waren (Ziff. 7.02.3*).
2.7     Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME; gültig ab 1. März 2012), Ziff. 661/861.3 Satz 1, gehen Kontaktlinsen und/oder Brillen dann, wenn sie aufgrund des (Keratoplastik-)Eingriffs notwendig geworden sind, - inklusive Ersatzbrille - zu Lasten der Invalidenversicherung, solange das Eingliederungsziel damit erreicht oder sichergestellt werden kann. Haben Versicherte hingegen schon vor der Keratoplastik eine Brille benötigt und haben sich durch den Eingriff die Refraktionsverhältnisse geändert, so wird von der Invalidenversicherung die Brillenversorgung einmalig übernommen (KSME Ziff. 661/861.3 Satz 2).
2.8     Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.      
3.1     Laut den Stellungnahmen des die Beschwerdeführerin behandelnden Augenarztes Prof. D.___ besteht an beiden Augen die Notwendigkeit, die unregelmässige Hornhaut mit Kontaktlinsen auszugleichen, wobei sich am linken Auge nach der durchgeführten Keratoplastik das Transplantat noch laufend verändere und deshalb nicht nur eine einmalige Kontaktlinsenanpassung notwendig sei, sondern von Zeit zu Zeit eine wiederholte Neuanpassung erfolgen könne (E. 1.9 und E. 1.11).
3.2     Die Rechnung der J.___ AG, '___', vom 11. Juli 2008 über den Betrag von Fr. 1‘502.-- für Kontaktlinsen links (Urk. 7/18/3) übernahm die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Keratoplastik-Operation als einmalige Kostengutsprache für Kontaktlinsen (Mitteilung vom 30. Juli 2008, Urk. 7/26). Die eingereichten Rechnungen der J.___ AG für Kontaktlinsen beidseitig über den Betrag von Fr. 996.-- (Rechnung vom 30. August 2008, Urk. 7/31/3), Fr. 2‘295.-- (Rechnung vom 24. März 2009, Urk. 7/55/1) und Fr. 1‘488.-- (Rechnung vom 8. September 2009, Urk. 7/93/2) beglich die Beschwerdegegnerin entsprechend nicht mehr (vgl. Urk. 7/143/3). In ihrer Verfügung vom 16. September 2009, in welcher die Beschwerdegegnerin die Kosten für eine Keratoplastik weiterhin bis am 31. Dezember 2009 übernahm, verfügte sie auch, dass notwendige optische Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung übernommen werden könnten, sofern sie eine wesentliche Ergänzung der medizinischen Eingliederungsmassnahmen bildeten. Sei schon vor der Keratoplastik eine Brille benötigt worden und hätten sich durch den Eingriff die Refraktionsverhältnisse geändert, so werde die Brillenversorgung einmalig übernommen, wobei für das Brillengestell maximal Fr. 150.-- vergütet werden könnten (Urk. 7/75/1). Auch die danach eingereichte Rechnung der J.___ AG für Kontaktlinsen beidseits über den Betrag von Fr. 3‘290.-- (Rechnung vom 28. September 2010, Urk. 7/113/2) beglich die Beschwerdegegnerin nicht (vgl. Urk. 7/143/3).
3.3     Das rechte Auge ist bislang nicht operiert (vgl. Urk. 7/126/35; Urk. 9/8/143/2). Da dieses gemäss den vorliegenden Akten nicht Gegenstand einer medizinischen Massnahme war (vgl. Urk. 9/8/143/3), können die von der Beschwerdeführerin angeführten Kosten für das rechte Auge von vornherein nicht übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin übernahm hinsichtlich des linken Auges im Zusammenhang mit den Keratoplastik-Operationen links vom 30. Oktober 2007 und 23. Januar 2008 (vgl. Urk. 9/8/143/2; Urk. 7/26) bereits einmal - einmalig - die Kosten für Kontaktlinsen links (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; Mitteilung vom 30. Juli 2008, Urk. 7/26). Eine weitere Operation am linken Auge erfolgte nicht. Die Kostengutsprache der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2010 für eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut oder einer Implantation einer phake IOL links vom 1. Januar bis am 30. Juni 2010 (Mitteilung vom 27. Januar 2010, Urk. 7/91) liess die Beschwerdeführerin unbenutzt verfallen (vgl. Urk. 9/8/101/3; Urk. 9/8/126/13; Urk. 9/8/126/23; Urk. 9/8/143/1). Das linke Auge ist seit der letzten Keratoplastik-Operation vom 23. Januar 2008 und der damit zusammenhängenden einmaligen Kontaktlinsen-Übernahme bezüglich des linken Auges nicht mehr Gegenstand einer medizinischen Massnahme geworden.
3.4     Mithin ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2), womit die Übernahme mehr als einer Kontaktlinse für das linke Auge im Anschluss an die medizinische Massnahme abgewiesen wurde, durch den Wortlaut von KSME Ziff. 661/861.3 Satz 2 (E. 2.7) gedeckt. In Übereinstimmung mit der Verordnungsbestimmung Ziff. 7.01* HVI-Anhang, wonach Kontaktlinsen soweit übernommen werden, sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen (E. 2.5), ist diese Ziffer der KSME dahingehend auszulegen, dass die Invalidenversicherung bezüglich Kontaktlinsenversorgung lediglich die durch die medizinischen Massnahmen verursachten Mehrkosten zu übernehmen hat. Entsprechend vergütet die Invalidenversicherung bei Versicherten, die vor der medizinischen Massnahmen noch keine Brille oder Kontaktlinsen trugen, aber anschliessend aufgrund dieser Massnahmen diese optischen Hilfsmittel benötigen, sämtliche diesbezüglichen Kosten, während sie bei Versicherten, die bereits vorher Brille oder Kontaktlinsen trugen (und auch ohne medizinische Massnahmen weiterhin Sehhilfen getragen hätten), nur eine einmalige, durch die medizinische Massnahme erforderlich gewordene Anpassung bezahlt.
3.5     Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf Prof. D.___ sinngemäss vorbringen lässt, im Anschluss an die Operationen am linken Auge hätten Anpassungen der Kontaktlinsen am linken Auge in einem höheren Rhythmus erfolgen müssen, als sie zuvor nötig gewesen waren bzw. ohne Operationen weiterhin erforderlich gewesen wären, weshalb diese Anpassungen durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind, kann ihr aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden. Bei den strittigen Kontaktlinsenanpassungen wurden immer sowohl das operierte linke als auch das (noch) nicht operierte rechte Auge versorgt. Dass nun das bereits operierte und damit mutmasslich gesundheitlich beeinträchtigtere linke Auge ohne Operation lediglich in längeren Zeitabständen einer neuen Kontaktlinse bedurft hätte als das noch nicht operierte rechte Auge, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte in den Akten (vgl. E. 3.2). Aufgrund des Umstands der jeweils gleichzeitigen Kontaktlinsenanpassungen an beiden Augen ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass selbige - auch soweit sie das linke Auge betreffen - nicht als durch die medizinischen Massnahmen am linken Auge verursachte Mehrkosten betrachtet werden können.
3.6     Demnach hat die Beschwerdeführerin nach der einmaligen Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen am 30. Juli 2008 keinen Anspruch auf Übernahme der Kontaktlinsenversorgung als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkte abzuweisen ist.

4.       Strittig und zu prüfen bleibt der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
4.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Bei Versicherten mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
4.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4     Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
4.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
4.6     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.
5.1     Vorliegend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 13. September 2011 (Hausabklärungsbericht vom 14. Dezember 2011, Urk. 9/8/166) an, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt ihres Kindes die Stelle bei der Y.___ sa auf jeden Fall aufgegeben hätte, da sie diese mit einem Kind nicht mehr hätte ausüben können. Sie würde jedoch einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen und aus finanziellen Gründen auch müssen. Ihren Beruf könne sie nicht in Teilzeit ausüben (Urk. 9/8/166/2). Wenn sie sich für eine Teilzeittätigkeit entscheiden würde, würde sie keine Stelle finden, die ihren Fähigkeiten und Qualitäten gerecht werden würde (Urk. 9/8/166/2-3). Sie müsste sich mit einem Sachbearbeiterjob zufrieden geben, was ihr nicht entspreche (Urk. 9/8/166/3). Es wäre dem seit 1. Januar 2011 in der Tourismusberatung selbständig tätigen, sein Büro in der Wohnung habenden Ehegatten möglich, sich an zwei Tagen um seinen Sohn zu kümmern und seine Geschäftstermine der Kinderbetreuung anzupassen. Der Sohn würde drei Tage in der Krippe sein. Ihre Tante wohne in '___' und könnte sich ebenfalls um ihn kümmern. Wäre sie voll erwerbstätig, würde sie finanziell in der Lage sein, ihre Tante anzustellen (vgl. Urk. 9/8/166/3). Die Beschwerdeführerin macht die 100%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall denn auch nach wie vor geltend (vgl. Urk. 9/1 S. 5 und S. 16). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. Urk. 9/2, Verfügungsteil 2 S. 2).
5.2     Obwohl - wie soeben erwähnt - auch die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung von einer 100%igen Erwerbstätigkeit ohne Gesundheitsschaden ausging (vgl. aber Notiz des fallführenden Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2011, Urk. 9/8/172/7), kann dieser Qualifikation nicht gefolgt werden.
5.2.1   Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 13. September 2011 unter Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, die sie seit Februar 2009 vertritt, erfolgte (Urk. 9/8/166), so dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Auskünfte der Beschwerdeführerin nicht von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur beeinflusst gewesen sind.
5.2.2   Gemäss Erhebung des Bundesamts für Statistik waren im Jahre 2011 Mütter mit Partnern, deren jüngstes Kind jünger als 7 Jahren war, lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit von 12,2 % zu 100 %, einer solchen von 25,7 % zwischen 50-89 %, einer solchen von 31,4 % weniger als zu 50 % und mit einer Wahrscheinlichkeit von 30,8 % überhaupt nicht erwerbstätig  (www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/20/05/blank/key/Vereinbarkeit/01.html). Demgegenüber sind 88 % der Väter vollzeitlich erwerbstätig. Rein statistisch betrachtet erscheint demzufolge eine Vollzeiterberwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes als wenig wahrscheinlich.
5.2.3   Dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend machte, aber nicht näher begründete, aus finanziellen Gründen Vollzeit arbeiten müsste, erscheint - obwohl ihr Ehemann sich selbständig gemacht hat und das Geschäft noch nicht rentabel sei - als nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin ist seit 2003 verheiratet und beide Eheleute waren bis zur Geburt hochqualifizierte Doppelverdiener, so dass angenommen werden darf, dass die Aufnahme der Selbständigkeit des Ehemanns bereits durch Ersparnisse und die Möglichkeit des Ehemanns, bei einem allfälligen Scheitern der selbständigen Erwerbstätigkeit rasch wieder eine gut bezahlte Stelle annehmen zu können, genügend finanziell abgesichert war bzw. ist.
5.2.4   Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, die interessanten Stellen mit Verantwortung erforderten in der Regel mehr als einen 100%igen Einsatz. Wenn sie sich für eine Teilzeittätigkeit entscheiden würde, würde sie keine Stelle finden, die ihren Fähigkeiten und Qualitäten gerecht würde. Sie müsste sich mit einer Sachbearbeitertätigkeit zufrieden geben, was ihr nicht entspräche. Es wäre möglich, dass sich ihr Ehemann um ihren Sohn kümmern und er seine Geschäftstermine der Kinderbetreuung anpassen könnte. Das Kind würde drei Tage in der Krippe sein.
         Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 drei verschiedene, von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Termine für die Abklärung der beruflichen Situation nicht wahrnehmen konnte, da sie keine Betreuung für ihren Sohn zur Verfügung hatte (Urk. 9/8/153-154). Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass auch im Gesundheitsfall ihr Ehemann nicht flexibel als Kindsbetreuer einsetzbar wäre, was daran zweifeln lässt - jedenfalls im Rahmen des von ihr anlässlich der Haushaltsabklärung skizzierten Betreuungsmodells - , dass sie in der Lage wäre, an einer Arbeitsstelle mehr als 100%igen Einsatz zu geben, was nämlich bedingen würde, dass sie auch kurzfristig über die üblichen Arbeits- und Krippenzeiten hinaus disponibel wäre.
5.2.5   Auch die berufliche Ausbildung und Erfahrung der Beschwerdeführerin sprechen keineswegs dafür, dass ihr eine teilzeitlich auszuübende Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht gerecht würde und sie im Gesundheitsfall nur in hochqualifizierter 100%iger Stellung tätig wäre. Mithin ist kein schlagendes Argument dafür ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Demgegenüber sprechen nicht nur die Statistik, sondern auch weitere Indizien dafür, dass sich die Prioritäten in der Lebensplanung der Beschwerdeführerin spätestens mit der Geburt ihres Kindes im März 2010 verlagert haben. Die Beschwerdeführerin gab bei der Haushaltsabklärung im September 2011, mithin anderthalb Jahre nach der Geburt, an, da sie immer noch stille, nehme sie praktisch keine Schmerzmedikamente mehr und könne sie sich zurzeit keinen weiteren Augenoperationen unterziehen (Urk. 9/8/166). Rund ein Jahr zuvor berichtete die Gutachterin Dr. A.___, die Beschwerdeführerin wolle, solange sie noch stille, eine abwartende Haltung einnehmen, wobei sie an eine Korrektur des Astigmatismus links durch Laser oder Schnitt denke (Urk. 9/8/126/35). Mithin verzichtete die Beschwerdeführerin zugunsten des Stillens ihres Kindes darauf, ihre Sehkraft operativ zu verbessern und dadurch ihre Erwerbsfähigkeit zu steigern oder gar ganz wiederherzustellen. Wenn ihr aber eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auch nach der Geburt ihres Kindes am Herzen gelegen wäre, hätte sie auch im Krankheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts unversucht gelassen, um zu einer vollen Erwerbstätigkeit in der Lage zu sein, hätte bald nach der Geburt - spätestens mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs - abgestillt und sich der bereits von der Invalidenversicherung zugesprochenen Operation unterzogen.
5.3     Indem die Beschwerdeführerin bezüglich Verbesserung der Sehkraft und damit der Erwerbsfähigkeit passiv geblieben ist, obwohl ihr ärztlicherseits mit den ihr aktuell zur Verfügung stehenden Sehhilfen eine erhebliche sowohl zeitliche als auch visusmässige Einschränkung der Sehkraft attestiert wurde, ist davon auszugehen, dass die ihr aktuell mögliche Erwerbstätigkeit dem Umfang entspricht, den sie auch im Gesundheitsfall ausüben würde. Dass die Beschwerdeführerin im Haushalt wesentlich eingeschränkt ist, macht sie weder geltend, noch sind aus den Akten entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich, nachdem sie bei der Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie würde den Haushalt seit Sommer 2010 mehrheitlich alleine erledigen.
5.4     Demnach kann offen bleiben, zu welchem Pensum die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihres Kindes effektiv arbeiten würde und zu welchem Pensum sie im Haushalt tätig wäre, da die jetzige Aufteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen im Gesundheitsfall entspricht, andernfalls sie sich hinsichtlich der bereits verfügten medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht derart abwartend verhalten hätte.
5.5     Damit erübrigt es sich auch, der Frage näher nachzugehen, ob auf die von Dr. A.___ - und zuvor von Prof. D.___ - attestierten Einschränkungen tatsächlich abgestellt werden kann. Es sei aber darauf hingewiesen, dass das augenärztliche Teilgutachten von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2010 (E. 1.8.2) im Wesentlichen die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergibt (vgl. die Rückfrage des RAD vom 15. Dezember 2010, Urk. 9/8/172/5) und die Stellungnahmen von Prof. D.___ nicht frei von Widersprüchen sind: Gab er der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2009 noch an, aufgrund der absoluten Brillen- und Kontaktlinsenintoleranz bestehe nun die Frage einer refraktiven Behandlung des linken Auges, wobei sowohl eine Laser-Operation zur Regularisierung der Hornhaut in Frage komme, aber auch die Implantation einer phake IOL (E. 1.5), behauptete er am 15. Dezember 2010 das Gegenteil, dass nämlich die operative Alternative gegenüber einer Ausgleichung mittels Kontaktlinsen sowohl wirtschaftlich als auch medizinisch zu aufwendig erscheine (E. 1.9). Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Gesuch um Übernahme einer Augenakupunktur am 29. Oktober 2009 selber von „Genesung“ sprach und in der Folge auf eine Operation verzichtete (E. 1.4), stellte sich letztlich die Frage, inwieweit ihr Sehvermögen ab Ende des Jahres 2009 tatsächlich noch eingeschränkt war und ist.
5.6     Da Prof. D.___ ab dem 11. Dezember 2009 (E. 1.5) bis Dezember 2010 (Urk. 9/8/169) keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestierte und die ehemalige Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin ab Januar 2010 freistellte, ihr aber bis September 2010 noch den Lohn bezahlte (Urk. 9/8/126/13), ist mangels einer echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie mangels einer Erwerbseinbusse von einem Wegfall der Invalidität zwischen Dezember 2009 und September 2010 auszugehen, weshalb der Beschwerdeführerin auch ab Mitte Dezember 2009 bzw. ab 1. Januar 2010 bis zum Zeitpunkt der Qualifikationsänderung aufgrund der Geburt ihres Kindes keine Rente zuzusprechen ist.
5.7     Demnach ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Rentenanspruchs abzuweisen. 

6.       Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin sowohl einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2010 als auch einen weiteren Anspruch auf Übernahme der Kontaktlinsenversorgung zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).