IV.2011.01040
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
A.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, leidet seit Jahren an einer Polytoxikomanie und an Alkoholsucht (Urk. 8/22 S. 1). Er arbeitete zuletzt vom 1. April 2001 bis 22. August 2006 als Y.___ bei der Z.___ AG (Urk. 8/8 S. 2). Nachdem der Versicherte bei der Arbeit nicht mehr erschienen war (Urk. 8/7 S. 2 Ziff. 2.2), wurde ihm die Stelle per Ende April 2007 gekündigt (Urk. 8/7).
Am 8. Oktober 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und wies auf das Bestehen psychischer Probleme hin (Urk. 8/2 S. 5 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/6, Urk. 8/19), beruflichen (Urk. 8/7) und medizinischen (Urk. 8/8-11, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20-23) Verhältnisse des Versicherten ab und verneinte mit Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch, da keine Invalidität vorliege.
2. Gegen die Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch lic. iur. A.___, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst (Urk. 4/1-2), am 21. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen und es sei über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung und mit Verfügung vom 4. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 25. November 2011 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und am 7. Dezember 2011 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird soweit nötig in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und der IV-Revision 6A verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geändert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 22. August 2011 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen, während die seit dem 1. Januar 2012 in Kraft stehenden geänderten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, es habe lediglich von Juni bis Juli 2007 aufgrund der pneumologischen Erkrankung eine kurz andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die durch das Abhängigkeitsverhalten verursachte Arbeitsunfähigkeit begründe hingegen keine Invalidität im Sinne des Gesetzes (Urk. 2 S. 1 und Urk. 7).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei ungenügend abgeklärt worden, ob psychische Leiden für sein Suchtverhalten verantwortlich seien oder ob die Sucht eine invalidenversicherungsrelevante Krankheit bewirkt habe (Urk. 1 S. 4 und Urk. 11 S. 2).
3.
3.1 Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht der B.___, datiert vom 29./30. November 2007, wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/8 S. 2):
1. chronische karnifizierende Asperationspneumonie des rechten Unterlappens
2. chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Gold I) mit Lungenemphysem
3. chronische Hepatitis C
- Status nach Heroin- und Kokainkonsum
- aktuell im Diaphin-Entzugsprogramm
- Genotyp 4C/4D
4. Status nach Hepatitis B
5. Chronischer Alkoholkonsum
6. Status nach Duodenalulkus 2006 (Gastroskopie Stadtspital Waid)
7. Verdacht auf Pityriasis versicolor.
Aus pneumologischer Sicht habe während der Hospitalisation vom 18. bis zum 20. Juni 2007 und anschliessend während etwa 6 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell bestehe aus pneumologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 3). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich der Versicherte bei seinem Psychiater Dr. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zusammenhang mit einer Adynamie nochmals melden werde (Urk. 8/8 S. 3). Dementsprechend wurde für die anderen Diagnosen auf Dr. C.___ und auf die beteiligten Ärzte in der D.___ verwiesen (Urk. 8/8 S. 5 Ziff. 5.2).
3.2 Bei Erhalt der letzten Aufforderung, einen Arztbericht einzureichen, teilte Dr. C.___ der IV-Stelle mit, dass Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der D.___, einen Bericht erstellen werde (Urk. 8/11 i.V.m. Urk. 8/9). Trotz erfolgter Aufforderung, einen solchen einzusenden (Urk. 8/10), reichte die D.___ in der Folge keinen Arztbericht ein.
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, bei dem sich der Versicherte zwischen dem 1. Juli und dem 20. Oktober 2009 in Behandlung befand (Urk. 8/22 S. 2 ad 1.2), stellte im Bericht vom 24. Juli 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22 S. 1 ad 1.1):
- Polytoxikomanie
- chronischer C2 Abusus
- Nikotinabusus
- gelegentlich Benzos und Cannabis
- Status nach Heroin- und Kokainabusus bis Oktober 2006, seit 2006 im Methadonprogramm
- erster generalisierter epileptischer Anfall am 1. September 2009
- differenzialdiagnostisch in der Regel nach C2-Entzug
- CT-Schädel: Ausschluss einer Blutung
- Status nach Rhabdomyolyse, CK>15600 U/I am 1. September 2009, differenzialdiagnostisch Liegetrauma, epileptischer Anfall, Medikamente (Efexor).
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er folgende Diagnosen:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Stadium GOLD I mit:
- paraseptal ausgeprägtem Lungenemphysem
- pulmonaler Rundherd, differenzialdiagnostisch: abgekapselter Erguss, bronchogene Zyste
- Nikotinabusus
- Cannabis-Abusus
- chronische Hepatitis C, Steatosis Hepatitis bei Hepatomegalie
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenkes am 1. September 2009 mit Verdacht auf laterale Bandläsion
- Status nach chronisch karnifizierender Asperationspneumonie des rechten Unterlappens im Juni 2007.
Der Versicherte sei aufgrund der bis zum 20. Oktober 2009 bekannten ausgeprägten Polytoxikomanie vollkommen arbeitsunfähig (Urk. 8/22 S. 2 ad 1.6).
3.4 Dr. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, bei dem sich der Versicherte seit Mai 2010 in Behandlung befindet, diagnostizierte aufgrund der letzten, am 27. Juli 2010 erfolgten Kontrolle eine Hepatopathie und eine Hepatitis C (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 1.1-4). Der Versicherte sei lediglich für diese Leiden in Behandlung, und je nach Alkoholkonsum sei der Zustand potentiell komplett reversibel. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert (Urk. 8/23 S. 2 Ziff. 1.4-7).
4.
4.1 Bereits in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung wies der Versicherte auf psychische Probleme hin, aus welchen die Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen resultiert sei (Urk. 8/2 S. 5 Ziff. 7.2). Ein weiterer Hinweis auf das mögliche Vorhandensein psychischer Beeinträchtigungen ist dem Bericht der B.___ vom 29./30. November 2007 zu entnehmen, in welchem festgehalten wurde, dass sich der Versicherte im Zusammenhang mit einer Adynamie bei seinem Psychiater Dr. C.___ melden werde (Urk. 8/8 S. 3). Aus der Korrespondenz der IV-Stelle mit den behandelnden Ärzten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer offenbar auch in der D.___ in Behandlung stand (Urk. 8/9-11).
Obwohl trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der IV-Stelle Dr. C.___ (Urk. 8/9 und Urk. 8/11) und die D.___ (Urk. 8/10 und Urk. 8/24 S. 3) keine Angaben zu allfällig vorhandenen psychischen Krankheiten machten und auch der Versicherte weder im Vorbescheid- noch im Beschwerdeverfahren die in Aussicht gestellten Arztberichte zu weiteren stattzufindenden Untersuchungen einreichte, kann aufgrund der genannten Hinweise nicht ausgeschlossen werden, dass eine psychische Krankheit vorliegt, welche die Alkohol- bzw. Drogensucht verursacht hat oder infolge derselben eingetreten ist.
4.2 Da trotz Hinweisen auf mögliche psychische Einschränkungen keine entsprechende Abklärung stattgefunden hat, erweist sich eine psychiatrische Untersuchung als unabdingbar.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 22. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).