IV.2011.01041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Revisionsverfügung vom 19. August 2010 die A.___ ab 1. Oktober 2007 zugesprochene bisherige ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 11. Januar 2008, Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/38) auf eine halbe Rente herabgesetzt hat (Urk. 2/2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der ganzen bzw. zumindest einer Dreiviertelsrente beantragt hat (Urk. 2/1), und in die auf Androhung einer reformatio in peius, eventualiter auf teilweise Gutheissung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2011 bzw. 26. Mai 2011 (Urk. 5 bzw. Urk. 6/119), sowie auf die im Rahmen der Replikschrift vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen (Urk. 10),
unter Hinweis auf die daraufhin durch die zuständige Referentin angeordnete Instruktionsverhandlung (zur freien Erörterung des Streitgegenstandes) vom 24. April 2012, anlässlich welcher einerseits der Beschwerdeführer seinen Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen Rente und andererseits die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Androhung einer reformatio in peius zurückzogen (Prot. S. 3),
unter weiterem Hinweis darauf, dass demzufolge nur noch die übereinstimmenden und auf Zusprechen einer Dreiviertelsrente lautenden Eventualanträge der beiden Parteien zu beurteilen sind,

in Erwägung,
dass - wie anlässlich der Instruktionsverhandlung ausführlich und detailliert erörtert wurde - bezüglich der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH/FMCH für Orthopädische Chirurgie, vom 1. April 2009 (Urk. 6/54), und in psychischer Hinsicht auf dasjenige von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2010 (Urk. 6/88), abzustellen ist,
dass demzufolge - verglichen mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Januar 2008 - in somatischer Hinsicht von einer gewissen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden muss, da die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht wie prognostiziert von 75 % auf 100 % gesteigert werden konnte (siehe u.a. Übersicht in Urk. 6/30 S. 2 ff.),
dass demgegenüber die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich besser geworden ist und nun von einer diesbezüglichen 100%igen Arbeitsfähigkeit (kurzfristig um 10 % vermindert aufgrund der Dekonditionierung) ausgegangen werden kann, wobei noch anzumerken ist, dass das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 6/88) alle Voraussetzungen der Rechtsprechung an eine verbindliche Entscheidungsgrundlage klar erfüllt,
dass dabei nicht zutrifft, dass Dr. C.___ verglichen mit dem früheren psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie) und Dr. phil. E.___ (Fachpsychologin FSP) vom 1. August 2007 (Urk. 6/26) lediglich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorgenommen hat,
dass insofern den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/119 S. 3) vollumfänglich zuzustimmen ist,
dass zusätzlich die Angaben des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. F.___ im Bericht vom 19. September 2008 (Urk. 6/44), die eigenen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Gutachter Dr. B.___ (Urk. 6/54 S. 3) sowie dessen explizite Anmerkungen dazu (Urk. 6/54 S. 7) zu berücksichtigen sind,
dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den Konsultationen bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im Zeitraum 1. Juni bis 31. Oktober 2007 (Bericht vom 5. Februar 2009, Urk. 6/51) - keine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung beanspruchte, obwohl ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ausdrücklich eine solche Schadenminderungspflicht auferlegt hat (Urk. 6/32),
dass dies, würde denn die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung noch zutreffen, eine absolut inadäquate Behandlungssituation wäre, weshalb der vom Beschwerdeführer behauptete Leidensdruck nicht nachvollzogen werden kann,
dass nach dem Gesagten insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit folgendem Belastungs- und Ressourcenprofil auszugehen ist: Leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit, ohne Bewegungen über Tischhöhe, Tragen und Heben von Gewichten bis maximal 4 kg pro Seite, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, und nur mit körpernahem Einsatz beider Hände (Urk. 6/54 S. 7),
in weiterer Erwägung,
dass beim für das Jahr 2010 vorzunehmenden Einkommensvergleich das (neue) Valideneinkommen (Urk. 6/119 S. 4) in der Höhe von Fr. 95'338.15 nunmehr unbestritten ist (Urk. 10 S. Ziff. 5) und nach Lage der Akten auch korrekt ermittelt wurde,
dass diesem - wie an der Instruktionsverhandlung im Detail erläutert - ein Invalideneinkommen von Fr. 36'985.05 gegenüberzustellen ist,
dass sich die Berechnung desselben auf den Tabellenlohn der LSE 2008, TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung stützt, sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch schlechter entlöhnte Teilzeitarbeit im Umfang von 75 % verrichten kann und auch darin noch - entsprechend seinem oben erwähnten Belastungs- und Ressourcenprofil - in erheblichem Masse eingeschränkt ist, und diesem mit einem Abzug von insgesamt 20 % Rechnung zu tragen ist,
dass daraus ein Invaliditätsgrad von 61,2 % und damit - in Übereinstimmung mit den (Eventual-)Anträgen der Parteien - ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung resultiert, weshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die bisherige ganze Rente ab 1. Oktober 2010 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen und die angefochtene Revisionsverfügung vom 19. August 2010 in diesem Sinne abzuändern ist,
in abschliessender Erwägung,
dass es um ein kostenpflichtiges Verfahren geht (Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen), dabei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen und hier auf Fr. 500.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, und
dass diese den Beschwerdeführer mit Fr. 3'900.-- für das vorliegende Verfahren zu entschädigen hat;



erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Revisionsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2010 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).