IV.2011.01042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 19. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanw?lte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___ geboren 1957, lebt seit 1992 in der Schweiz und arbeitete zuletzt ab dem 9. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 als Hilfsgipser f?r das Tempor?rb?ro Y.___ AG, welches ihm aufgrund seiner Unfallfolgen k?ndigte. Am 19. Januar 2006 war der Versicherte auf einer Baustelle auf dem vereisten Betonboden ausgerutscht, wobei es zu einer Distorsion im rechten Knie und einer Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten H?fte gekommen war. Seither ist er keiner Erwerbst?tigkeit mehr nachgegangen und lebt inzwischen von der Sozialhilfe (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/14 und Urk. 14). Am 22. November 2006 (Urk. 6/4) meldete sich der Versicherte wegen Knie-, H?ft- und R?ckenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, an und beantragte eine Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse des Versicherten abgekl?rt und das Vorbescheidverfahren durchgef?hrt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verf?gung vom 25. Mai 2007 (Urk. 6/29) ab. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerde (Urk. 6/31 S. 3 ff.) und beantragte die R?ckweisung der Sache zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung. Mit Urteil vom 30. August 2008 (Verfahren IV.2007.00941) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Abkl?rung an die IV-Stelle zur?ck.
???????? In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein orthop?disches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Fach?rztin FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 6/57), welches am 18. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 6/58). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 stellte die IV-Stelle gest?tzt auf dieses Gutachten erneut die Verneinung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 6/60), wogegen der Versicherte Einwand erheben und den Beizug weiterer Arztberichte beantragen liess (Urk. 6/67). Nachdem die IV-Stelle zus?tzliche medizinische Berichte der behandelnden Kliniken A.___ und B.___ eingeholt und der Versicherte ebenfalls weitere Berichte eingereicht hatte (Urk. 6/69, 6/73, 6/74, 6/76, 6/77, 6/79, 6/83 und Urk. 6/86), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplin?re Begutachtung durch die Abkl?rungsstelle MEDAS C.___ (Urk. 6/89). Das Gutachten wurde der IV-Stelle am 17. Februar 2011 zugestellt (Urk. 6/92) und nach entsprechender Stellungnahme des Versicherten (Urk. 6/97) am 14. Juni 2011 vom C.___ erg?nzt (Urk. 6/99). Mit Verf?gung vom 26. August 2011 hielt die IV-Stelle gest?tzt auf das C.___-Gutachten am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2.?????? Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe, am 22. September 2011 Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente beantragen. Eventualiter beantragte er die R?ckweisung der Sache zur erg?nzenden medizinischen Abkl?rung. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdef?hrer am 2. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 20. April 2012 reichte der Beschwerdef?hrer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 8 und 9) und liess mit Replik vom 29. Mai 2012 (Urk. 13) an seinen Antr?gen festhalten. Mit Verf?gung vom 8. August 2012 (Urk. 16) gew?hrte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die unentgeltliche Prozessf?hrung und bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 21. August 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19).
???????? Auf die einzelnen Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invaliden-versicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdef?hrer hat sich aufgrund der seit seinem Unfall im Januar 2006 bestehenden Arbeitsunf?higkeit am 22. November 2006 bei der IV-Stelle angemeldet. Die angefochtene Verf?gung ist am 26. August 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.??????
2.1???? Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verf?gung gest?tzt auf ihre erg?nzend vorgenommenen Abkl?rungen auf den Standpunkt, dem Beschwerdef?hrer sei die T?tigkeit als Hilfsgipser nicht mehr zumutbar. In einer leichten, angepassten und ?berwiegend sitzenden T?tigkeit sei er hingegen im Umfang von 100 % arbeitsf?hig (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort legte sie dar, dass der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ vom 30. November 2011 keine neuen medizinisch relevanten Erkenntnisse enthalte, und der Bericht insbesondere das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen verm?ge (Urk. 19).
2.2???? Dagegen wird seitens des Beschwerdef?hrers zusammengefasst vorgebracht, dass die C.___-Gutachter die Beschwerden am rechten Knie nicht in ihrem gesamten Ausmass wiedergegeben h?tten. Zus?tzlich sei von einem Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) Stadium II-III und einer schweren Osteoporose auszugehen und seit neuem liege auch eine fortgeschrittene Retropatellararthrose vor. Angesichts dieser schweren Kniesch?digungen sei er auf Gehst?cke angewiesen und es seien ihm h?chstens rein sitzende T?tigkeiten zumutbar, wobei aufgrund der ausgewiesenen Schwellungen und der massiven Schmerzen auch eine rein sitzende T?tigkeit kaum vollzeitlich m?glich erscheine. Des Weiteren k?nne eine allf?llig rein sitzende medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit durch ihn als ungelernten Hilfsarbeiter auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertet werden. Es bestehe somit aus gesundheitlichen Gr?nden keine verwertbare Restarbeitsf?higkeit mehr, weshalb von einer Vollinvalidit?t auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdef?hrer gest?tzt auf den Bericht der Interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ vom 30. November 2011 weiter geltend, dass eine chronische Schmerzkrankheit mit psychischen und physischen Faktoren sowie eine mittelgradig depressive Episode vorliege, weshalb das C.___-Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht nicht zu ?berzeugen verm?ge (Urk. 13 S. 2).

3.
3.1???? Mit Urteil vom 30. August 2008 wurde die Sache zur Kl?rung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein orthop?disches Gutachten bei Dr. Z.___.
???????? In ihrem Gutachten vom 18. Mai 2009 diagnostizierte Dr. Z.___ eine beginnende Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes bei einem Status nach Knie-Arthroskopie vom 3. April 2006 mit kleiner medialer Osteonekrose, ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom sowie anhand der Unterlagen des Spitals B.___ eine schwere Osteoporose (Urk. 6/58 S. 12 sowie beigezogene Berichte des Spitals B.___ vom 18. September 2007, vom 5. und 18. Juni sowie vom 7. Oktober 2008: Urk. 6/58 S. 18-21 und S. 27-30).
???????? Gest?tzt auf diese Befunde erachtete Dr. Z.___ eine leichte, vor?bergehend im Sitzen auszu?bende T?tigkeit als ganztags zumutbar (Urk. 6/58 S. 13).
3.2???? Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdef?hrer gest?tzt auf das Gutachten von Dr. Z.___ die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 8/60) und der Beschwerdef?hrer daraufhin die Einholung von medizinischen Unterlagen der behandelnden Klinik beantragt hatte (Urk. 6/67), nahm die IV-Stelle weitere Abkl?rungen vor und holte Berichte der Klinik A.___ ein.
???????? In den Berichten der Klinik A.___ vom 28. Oktober und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 6/69 S. 6 f. und Urk. 6/73 S. 6 f.) hielten die behandelnden ?rzte des Teams f?r Knie- und Sportverletzungen fest, es best?nden massive Knieschmerzen rechts bei osteochondraler L?sion des medialen Femurcondylus, sowie eine Meniskusl?sion und Gonarthrose rechts, assoziierte H?ft- und tieflumbale R?ckenschmerzen ipsilateral und eine ausgep?gte Coxa vara, asymptomatisch links.
???????? Nachdem zur besseren Differenzierung zwischen Knieschmerzproblematik und anderen Beschwerden des Bewegungsapparats eine Infiltration des Kniegelenks rechts mit Steroiden und Lokalan?sthetikum durchgef?hrt worden war (Urk. 6/73 S. 9), attestierten die untersuchenden ?rzte der Klinik A.___ (Team Knie-/Sportverletzungen) in ihrem Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 6/74 = Urk. 6/76) neben den bereits bekannten Diagnosen ein CRPS Stadium II-III Knie rechts bei Status nach Teilmeniskektomie medial am 3. April 2006 und nach Kniedistorison am 19. Januar 2006.
???????? Um eine Lumboischialgie rechts auszuschliessen, erfolgte eine Abkl?rung in der Wirbels?ulensprechstunde der Klinik A.___ inklusive MRI der Wirbels?ule. PD Dr. med. E.___ beschrieb ein multilokul?res Schmerzsyndrom mit/bei den bekannten Diagnosen sowie eine altersentsprechende Bandscheibendegeneration L4/5 mit leichter medianer Protrusion ohne Nervenwurzelkompression (Urk. 6/76 S. 5). Dies hielten die untersuchenden ?rzte ebenfalls in ihren (identischen) Berichten vom 11. und 23. Juni 2011 (Urk. 6/77 S. 7-9 = Urk. 6/79 S. 1-3) zu Handen der IV-Stelle fest und f?hrten aus, dass die Ursache der Arbeitsunf?higkeit unklar sei, aus ihren Akten die Arbeitsunf?higkeit nicht ersichtlich sei und eine solche im Rahmen der Konsultation in der Wirbels?ulensprechstunde nie attestiert worden sei.
3.3???? In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdef?hrer die IV-Stelle ?ber das beim f?r den Unfall vom 19. Januar 2006 zust?ndigen Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) h?ngige Einspracheverfahren betreffend R?ckfall informiert (Urk. 6/75 und Urk. 6/76), der IV-Stelle zun?chst die in diesem Zusammenhang bei der Suva eingereichten medizinischen Berichte zugestellt, nach Abschluss des Suva-Einspracheverfahrens um Beizug der neuen Suva-Akten ersucht (Urk. 6/80 und Urk. 6/81) sowie weitere medizinische Bericht eingereicht (Urk. 6/82 und 6/83). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Suva erneut bei (Urk. 6/87).
???????? Im eingereichten Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/76) attestierten Dres. med. F.___ und G.___ eine rezidivierende Schmerzexazerbation im rechten Knie bei bekannter, leichter Gonarthrose, ausgepr?gter Schmerzchronifizierung und Selbstlimitierung, bei im Verlauf station?rer Osteonekrose des medialen Femurkondylus rechts (Differentialdiagnose: Mikrofraktur bei schwerer Osteoporose, prim?re aseptische Osteonekrose), einem Status nach Distorsionstrauma mit medialer Meniskusl?sion, Teilmeniskektomie medial rechts und nach station?rer Rehabilitation in der Klinik H.___, einer passiven Schmerzverarbeitung mit Schonverhalten und psychosozialen Folgeproblemen (finanziell, famili?r), eine depressive Entwicklung sowie eine sekund?re muskul?re ?berbelastung und Dekonditionierung sowie ein Compliance-Problem. Weiter beschrieben die ?rzte eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts (DD posttraumatisch), eine schwere Osteoporose, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aggraviert im Rahmen der Fehlbelastung, einen Status nach Epiphysiolysis capitis femoris links, ein grenzwertiges metabolisches Syndrom, eine Dyslipid?mie, einen Verdacht auf gest?rte Glukosetoleranz, eine Pr?adipositas und einen Verdacht auf beginnende Pneumonie.
???????? Aufgrund von thorakalen Beschwerden und Anstrengungsdyspnoe erfolgte im Spital B.___, Abteilung f?r Kardiologie, Ende Juni und Juli 2010 je eine kardiale Standortbestimmung (Urk. 6/83 und Urk. 6/86). Im Bericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 6/86) f?hrten die Kardiologen einerseits die im Mai 2010 von der Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation gestellten Diagnosen auf und diagnostizierten andererseits eine hypertensive und koronare Herzerkrankung mit/bei einer ektatischen Form der Koronarsklerose, normal grossem linken Ventrikel mit normaler Ejektionsfraktion (EF 65 %) bei antero-lateraler Hypokinesie und kardiovaskul?ren Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipid?mie, Adipositas, persistierender Nikotinabusus).
3.4???? In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplin?re (internistische, psychiatrische und orthop?dische) Abkl?rung bei der MEDAS C.___ in I.___ (Urk. 6/89).
???????? Dr. med. J.___ f?hrte mittels eigenen Untersuchungen, gest?tzt auf die bekannten Akten sowie aufgrund von Laboruntersuchungen und mit Hilfe einer Dolmetscherin die internistische/allgemeinmedizinische Exploration durch (Urk. 6/92 S. 8-10).
???????? Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. K.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/92 S. 10-13), und fand ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers statt. Im Rahmen der psychiatrischen Abkl?rung pr?fte Dr. K.___ die Stimmungslage des Beschwerdef?hrers, die Psychomotorik, den affektiven Kontakt, das Bewusstsein und die Orientierung, die Konzentration und die Auffassung, das Ged?chtnis und den Gedankengang und suchte nach Hinweisen f?r Sinnest?uschungen, Denkst?rungen oder wahnhafte Gedanken sowie f?r Ich-St?rungen, Phobien, ?ngste und Zw?nge. Weiter kl?rte Dr. K.___ ab, ob beim Beschwerdef?hrer Hinweise f?r einen sozialen R?ckzug, f?r Aggressivit?t, Suizidalit?t, Selbstsch?digung oder f?r mangelnde Affektsteuerung oder fehlende Impulskontrolle vorl?gen.
???????? Die orthop?dische Abkl?rung nahm (wiederum mit Hilfe eines Dolmetschers) Dr. med. L.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vor. Nach Erhebung der orthop?dischen Anamnese untersuchte Dr. L.___ die Wirbels?ule des Beschwerdef?hrers, die Halswirbels?ule, die H?fte, die Knie und F?sse, die Schultern, die Ellbogen und die H?nde, erhob den neurologischen Status und setzte sich mit den in den Akten befindlichen, zwischen M?rz 2006 und Mai 2010 erstellten R?ntgenbildern auseinander. Neue R?ntgenbilder fertigte Dr. L.___ keine an (Urk. 6/92 S. 13-20).
???????? Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit attestierten die Gutachter zusammenfassend (Urk. 6/92 S. 20-21) chronische Knieschmerzen der rechten Seite mit/bei einem Status nach Kniedistorsion am 19. Januar 2006 im Rahmen eines Ger?ststurzes, einem Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie im Bereich des Hinterhorns am 3. April 2006, einem inoperativen Befund eines Lappenrisses des medialen Meniskushinterhorns und leicht ausgefranstem Aussenmeniskus, einer Chondromalazie Grad II medial und lateral und femoropatell?r unauff?lligem Knorpel, fehlendem Ansprechen auf Infiltration mit Lokalan?sthetikum am 14. November 2009, einer radiologisch festgestellten Osteonekrose des medialen Femurkondylus, jedoch keine h?hergradigen degenerativen Ver?nderungen und ?usserten einen klaren Verdacht auf Makroangiopathie der rechten unteren Extremit?t. Weiter diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Zeichen einer radikul?ren Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei radiologisch dokumentiertem regelrechtem Befund der Lendenwirbels?ule, insgesamt ohne Hinweise f?r Neurokompression. Weiter stellten die Gutachter chronische H?ftschmerzen rechts (ICD-10 M79.65) mit/bei radiologisch regelrechtem Befund des rechten H?ftgelenks, links dagegen mit deutlichen degenerativen Ver?nderungen (DD Status nach M. Perthes oder Epiphysiolyse) und anamnestisch fehlendem Ansprechen auf Infiltration des rechten H?ftgelenkes fest. Mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit f?hrten die Gutachter zudem die hypertensive und verdachtsweise m?gliche koronare Herzkrankheit (ICD10 I11.9/I25.1) auf mit/bei konzentrischer LV-Hypertrophie, leicht eingeschr?nkter systolischer Funktion (EF 50 %), diastolischer Dysfunktion Grad I und kardiovaskul?ren Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipid?mie, Adipositas, fortgesetzter Nikotinabusus sowie Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit des rechten Beins (ICD-10 I70.2).
???????? Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit beschrieben die Gutachter zusammenfassend eine Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54), ein Metabolisches Syndrom mit/bei arterieller Hypertonie, Adipositas BMI 38 kg/m2 und behandelter Dyslipid?mie, fortgesetztem Nikotinkonsum (zirka 60 py; ICD-10 F17.1), einer gem?ss Unterlagen bestehenden Osteoporose und kontrollbed?rftigen, unklar erh?hten Entz?ndungsparametern (Urk. 6/92 S. 21).
???????? Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die chronischen Knieschmerzen rechts, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronischen H?ftschmerzen rechts einen Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit h?tten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde stellten sie? aus orthop?discher Sicht eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r die angestammte T?tigkeit als Gipser sowie f?r jede andere k?rperlich mittelschwere oder schwere T?tigkeit fest. F?r k?rperlich leichte, ?berwiegend sitzende T?tigkeiten attestierten sie dem Beschwerdef?hrer aus orthop?discher Sicht eine zeitlich und leistungsm?ssig uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit, wobei das Gehen auf der Treppe oder unebenem Grund vermieden werden solle.
???????? Aus allgemein-internistischer Sicht beeinflusse die hypertensive und eventuell koronare Herzkrankheit sowie die wahrscheinlich vorhandene periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein die Arbeitsf?higkeit. K?rperlich schwer belastende T?tigkeiten oder das Zur?cklegen l?ngerer Gehstrecken muteten die Gutachter dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zu, f?r k?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeiten attestierten sie aus internistischer Sicht hingegen eine volle Arbeitsf?higkeit.
???????? Aus psychiatrischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit fest und hielten fest, dass ausser der Schmerzverarbeitungsst?rung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden k?nne. Dem Beschwerdef?hrer k?nne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die n?tige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer seinen k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit nachzugehen.
???????? Insgesamt attestierten die Gutachter aus polydisziplin?rer Sicht eine volle Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit als Gipser sowie in jeder anderen k?rperlich mittelschwer oder schwer belastenden T?tigkeit und gingen f?r k?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeiten von einer uneingeschr?nkten Arbeits- und Leistungsf?higkeit aus (Urk. 6/92 S. 22). Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsf?higkeit konnten die Gutachter keine vorschlagen und empfahlen wegen geringer Erfolgsaussichten keine beruflichen Massnahmen (Urk. 6/92 S. 24). Die Gutachter nahmen seit dem Unfallereignis vom 19. Januar 2006 eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit f?r die angestammte und f?r jede andere mittelschwer- oder schwer belastende T?tigkeit an. Die retrospektive Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit erachteten die Gutachter als schwierig zu beurteilen, gaben den Beginn der Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit deshalb ab dem Zeitpunkt ihrer Abkl?rung im Januar 2011 an und hielten fest, dass sie aufgrund der Akten retrospektiv gesehen eine l?nger andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen k?nnten (Urk. 6/92 S. 22).
3.5???? Zusammen mit der Stellungnahme zum C.___-Gutachten (Urk. 6/97) reichte der Beschwerdef?hrer den Bericht des Spitals B.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, vom 4. April 2011 ein (Urk. 6/96) und machte gest?tzt auf diesen Bericht geltend, dass im orthop?dischen Teilbereich des C.___-Gutachtens verschiedene Diagnosen, insbesondere die Diagnose eines CRPS Stadium II bis III des rechten Knies fehle und auch die Diagnose der schweren Osteoporose keinen Eingang in das C.___-Gutachten gefunden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das C.___-Gutachten in orthop?discher Hinsicht die Beschwerden nicht im ganzen schweren Ausmass wiedergebe und der Gesundheitsschaden, insbesondere im Bereich des rechten Knies, tats?chlich weit gravierender sein d?rfte, als im C.___-Gutachten festgestellt.
???????? Im Bericht vom 4. April 2011 f?hrten die ?rzte des Spitals B.___ im Vergleich zum Kurzaustrittsbericht vom 10. Mai 2010 (vgl. E. 3.3; Urk. 6/76) neu einen Verdacht auf CRPS Stadium II-III im rechten Kniegelenk auf (Urk. 6/96).
3.6???? Die Eingabe des Beschwerdef?hrers sowie der Bericht des Spitals B.___ vom 4. April 2011 stellte die IV-Stelle dem C.___ zur Pr?fung und zur Stellungnahme zu (Urk. 6/98).
????????
???????? In der Stellungnahme vom 14. Juni 2011 hielten Dres. L.___ und M.___ zusammengefasst fest, dass die lediglich als Verdacht ge?usserte Diagnose eines CRPS Stadium II-III des rechten Kniegelenks durch die zus?tzliche MRI-Untersuchung keinesfalls erh?rtet worden sei und die Osteonekrose keine Aktivit?tszeichen mehr aufweise. Der Ordnung halber sei zu erg?nzen, dass der im Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___ vom 4. April 2011 in der Diagnoseliste enthaltene Hinweis auf eine schwere Osteoporose insoweit relativiert werde, als diesbez?glich eine Verlaufs-Osteodensitometrie empfohlen worden sei. Die ?rzte f?hrten aus, dass an der in ihrem Gutachten festgehaltenen uneingeschr?nkten Arbeits- und Leistungsf?higkeit f?r k?rperlich leichte, adaptierte T?tigkeiten trotz einer Osteoporose klar festzuhalten sei und im Gegenteil durchaus davon ausgegangen werden k?nne, dass diese durch vermehrte k?rperliche Aktivit?ten nur positiv beeinflusst werde (Urk. 6/99).
3.7???? In der Zwischenzeit hatte die Klinik A.___, Team Knie-/Sportverletzungen, der IV-Stelle weitere Bericht zugestellt (Urk. 6/102 = 6/103 und Urk. 6/109). In den Berichten vom 29. Juli und 23. August 2011 diagnostizierte Oberarzt Dr. med. N.___ beim rechten Bein eine diffuse Schmerzsymptomatik bei beginnender Gonarthrose bei CRPS Stadium II-III, bei Status nach Teilmeniskektomie medial am 3. April 2006 und Kniedistorsion am 19. Januar 2006, eine osteochondrale L?sion des medialen Femurcondylus, eine Meniskusl?sion und Gonarthrose rechts, begleitend assoziierte H?ft- und tieflumbale R?ckenschmerzen ipsilateral sowie eine ausgepr?gte Coxa vara, asymptomatisch links.
3.8???? Zum Bericht vom 29. Juli 2011 nahm der Beschwerdef?hrer am 22. August 2011 Stellung und wies darauf hin, dass die Diagnose eines CRPS Stadium II-III Knie rechts von der Klinik A.___ klar und eindeutig gestellt werde und es sich entgegen der Einsch?tzung der C.___-Gutachter nicht um eine Verdachtsdiagnose handle. Weiter f?hrte er aus, dass er nur noch an St?cken gehen k?nne, und somit ausgehend von den medizinischen Voraussetzungen (CRPS II -III und der Notwendigkeit von Gehst?cken) das Anforderungsprofil einer allf?lligen Verweist?tigkeit f?r einen ungelernten Hilfsarbeiter zu bestimmen sei (Urk. 6/106).
3.9???? In der Folge gelangte die IV-Stelle an den Regionalen ?rztlichen Dienst RAD und ersuchte diesen um Pr?fung des C.___-Gutachtens, der daran ge?bten Kritik des Beschwerdef?hrers sowie der seit Erstellung des Gutachtens eingegangenen medizinischen Berichte (Urk. 6/107 S. 6).
????????
???????? Dr. med. O.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, kam am 27. Juli 2011 (erg?nzt am 16. August 2011 nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdef?hrers) f?r den RAD zum Schluss, dass auf das C.___-Gutachten abgestellt werden k?nne und entsprechend f?r die bisherige T?tigkeit seit dem 19. Januar 2006 dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit ausgegangen werden k?nne. F?r eine leidensangepasste T?tigkeit (Belastungsprofil: k?rperlich leicht, ?berwiegend sitzende unter Meidung von Treppen-, Leiter- und Ger?stgehen sowie unter Meidung von unebenem Gel?nde) erachtete Dr. O.___ den Beschwerdef?hrer ebenfalls seit dem 19. Januar 2006 als zu 100 % arbeitsf?hig. Weitere medizinische Abkl?rungen, das Auferlegen schadenmindernder Massnahmen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen Dr. O.___ nicht erforderlich; auch erwartete er prognostisch keine relevanten Ver?nderungen im Gesundheitszustand (Urk. 6/107 S. 7). Weiter hielt Dr. O.___ zum Bericht der Klinik A.___ vom 29. Juli 2011 fest, dass lediglich bekannte medizinische Sachverhalte wiedergegeben w?rden und der Bericht im Sinne des therapeutischen Bem?hens differentialdiagnostische Erw?gungen erkennen lasse, jedoch f?r prim?r versicherungsmedizinische Belange bedeutungsarm erscheine, weshalb an der bisherigen Einsch?tzung festgehalten werden k?nne (Urk. 6/107 S. 9).
???????? Gest?tzt auf die Einsch?tzung des RAD, ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsf?higkeit in einer leidensangepassten T?tigkeit aus und verneinte mit Verf?gung vom 26. August 2011 den Rentenanspruch.

4.
4.1???? Mit Urteil vom 30. August 2008 war die Sache zur Kl?rung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen worden. Ausgewiesen und unbestritten war in jenem Zeitpunkt, dass beim Beschwerdef?hrer im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, zwar eine somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert worden war (Urk. 6/19 S. 8 und 10; vgl. E.3.6 im Urteil vom 30. August 2008), aus psychiatrischer Sicht aber dennoch keine invalidit?tsrelevante Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit bestand. Daran hat sich bis im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verf?gung vom 26. August 2011 entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers nichts ge?ndert.
???????? Die C.___-Gutachter attestierten anders als Dr. P.___ im M?rz 2007 zwar keine somatoforme Schmerzst?rung, sondern eine Schmerzverarbeitungsst?rung (ICD-10 F54), kamen aber wie Dr. P.___ (Urk. 6/19 S. 9) zum Schluss, dass keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden und es dem Beschwerdef?hrer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden k?nne, trotz der geklagten Beschwerden die n?tige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer seinen k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit nachzugehen. Darauf ist abzustellen.
???????? Der vom Beschwerdef?hrer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde des Spitals D.___s vom 30. November 2011 (Urk. 9) vermag daran nichts zu ?ndern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den ?rzten der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde nicht s?mtliche Akten zur Verf?gung standen, ihnen insbesondere die fr?heren psychiatrischen Beurteilungen nicht vorlagen und sie deshalb eine zwar anderslautende, jedoch eng verwandte Diagnose desselben Themenkreises stellten. Da der Bericht der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde von keinem Psychiater unterzeichnet wurde und daher unklar ist, von wem und ob die psychiatrische Untersuchung ?berhaupt fach?rztlich durchgef?hrt wurde, ist der Bericht ungeeignet, das C.___-Gutachten in Frage zu stellen. Zudem ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer mindestens bis zum Zeitpunkt dieser Untersuchung keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat.
???????? Der Vollst?ndigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgem?ss eine fach?rztlich diagnostizierte anhaltende Schmerzst?rung als solche noch keine Invalidit?t begr?ndet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die Schmerzst?rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung ?berwindbar sind. Bestimmte Umst?nde, welche die Schmerzbew?ltigung intensiv und konstant behindern, k?nnen den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht ?ber die f?r den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verf?gt. Aufgrund der Akten gibt es jedoch keine Hinweise daf?r, dass solche Umst?nde vorliegen und von einer ausnahmsweisen Nicht?berwindbarkeit der Schmerzen auszugehen ist. Solche ausnahmsweisen Umst?nde werden im ?brigen auch vom Beschwerdef?hrer nicht geltend gemacht.
4.2???? Auch in somatischer Hinsicht kann auf das C.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 abgestellt werden. Die Gutachter hatten ihre Diagnosen nach Vornahme eigener Untersuchungen und in Kenntnis der vollst?ndigen Akten gestellt, wozu auch der Bericht der Klinik A.___ vom 28. Januar 2010 (Urk. 6/92 S. 4) geh?rte, in welchem die behandelnden ?rzte neben den bereits bekannten Diagnosen ein CRPS Stadium II-III diagnostiziert hatten (Urk. 6/74 = Urk. 6/76). Ebenfalls bekannt war den Gutachtern, dass bereits wenige Monate sp?ter, im Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik f?r Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/76) fach?rztlich kein CRPS mehr attestiert worden war.
???????? Dass die Diagnose eines CRPS nicht zu jedem Zeitpunkt klar und eindeutig gestellt werden konnte beziehungsweise der Verlauf ver?nderlich war, zeigt sich auch daran, dass das Stadtspital B.___ im Bericht vom 4. April und im Radiologiebefund vom 11. April 2011 (Urk. 6/99 S. 5-9) den Verdacht auf ein CRPS Stadium II-III ?usserte, und die Klinik A.___ in ihren Berichten vom 29. Juli und vom 23. August 2011 (Urk. 6/102 und Urk. 6/109) alsdann ein CRPS Stadium II-III best?tigte, im Bericht der interdisziplin?ren Schmerzsprechstunde vom 30. November 2011 aber kein CPRS mehr diagnostiziert wurde (Urk. 9).
???????? Ob der Beschwerdef?hrer an einem CRPS Stadium II-III leidet oder nicht, ist f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit (wie auch die Diagnose der schweren, Osteoporose und Retropatellararthrose) letztlich unbeachtlich, steht doch in beiden beziehungsweise allen F?llen fest, dass die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers haupts?chlich aufgrund der Beschwerden des rechten Knies beeintr?chtigt ist und ihm deswegen nur noch eine leichte, sitzende T?tigkeit zumutbar ist, was auch der Beschwerdef?hrer selbst ausf?hrte. Eine Notwendigkeit f?r vermehrte Pausen aufgrund von Schwellungen oder Schmerzen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers jedoch nicht, da die Schmerzen von den Gutachtern als ?berwindbar eingestuft wurden.
???????? F?r die Beurteilung des Rentenanspruchs ist ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gest?tzt auf das C.___-Gutachten daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdef?hrer ab Januar 2011 eine leichte, leidensangepasste und sitzenden T?tigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist diese als wirtschaftlich verwertbar zu qualifizieren.
4.3???? Da sich der Beschwerdef?hrer nach seinem Unfall im November 2006 ohne Versp?tung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte, ist sein Rentenanspruch ab Ablauf des Wartejahrs (Januar 2007) bis zum Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 26. August 2011 zu beurteilen und es ist die Arbeitsf?higkeit des Beschwerdef?hrers in einer leidensangepassten T?tigkeit entsprechend auch f?r die Zeit zwischen dem Unfall 2006 und der C.___-Begutachtung im Januar 2011 festzulegen.
???????? Mit Urteil vom 30. August 2008 war die Sache zur Kl?rung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zur?ckgewiesen worden. Zu pr?fen war insbesondere, ob die im MRI vom 4. Juni 2007 diagnostizierte Osteonekrose im distalen rechten Femur sowie die festgestellte Osteoporose (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 30. August 2008) im Zeitpunkt der ersten Verf?gung vom 25. Mai 2007 bereits vorhanden waren und die Arbeitsf?higkeit zus?tzlich beeintr?chtigten.
???????? Diese medizinischen Unklarheiten sind gekl?rt worden mit dem Ergebnis, dass sich retrospektiv zwar nicht mehr feststellen l?sst, wann genau sich die Osteonekrose manifestiert hat (Urk. 6/58 S. 14), dies f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit letztlich aber auch nicht relevant ist. Da den C.___-Gutachtern sowohl die Osteoporose als auch die Osteonekrose bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit mit einflossen (Urk. 6/92 S. 9, Urk. 6/92 S. 20 und Urk. 6/99), steht fest, dass sich die Diagnosen, die zur R?ckweisung gef?hrt hatten, nicht weiter auf die zumutbare knieschonende T?tigkeit auswirken.
???????? Bez?glich der Arbeitsf?higkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung hielten die C.___-Gutachter fest, dass sie aufgrund der Akten retrospektiv gesehen eine l?nger andauernde, h?hergradige Arbeitsunf?higkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen k?nnen (Urk. 6/92 S. 22). Dieser Einsch?tzung ist zu folgen. Sie wird gest?tzt durch die Beurteilung der Klinik H.___, wo der Beschwerdef?hrer vom 26. Juli bis 7. September 2006 hospitalisiert war, und die im Austrittsbericht vom 21. September 2006 dem Beschwerdef?hrer bereits ab dem 8. September 2006 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in einer leichten, leidensangepassten T?tigkeit attestiert hatte (Urk. 6/12 S. 31).

4.4???? Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das C.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 auf sorgf?ltigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden geb?hrend ber?cksichtigt, und die Expertise in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im ?brigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberfl?chliche Untersuchungen, haben doch die Gutachter eine ausf?hrliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung verm?gen s?mtliche ?brigen Vorbringen des Beschwerdef?hrers nichts zu ?ndern.
???????? Gest?tzt auf das C.___-Gutachten und den Austrittsbericht der Klinik H.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef?hrer ab dem fr?hest m?glichen Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2007 f?r s?mtliche seiner k?rperlichen Leistungsf?higkeit angepassten T?tigkeiten (k?rperlich leichte, sitzende T?tigkeiten) zu 100 % arbeitsf?hig ist und diese wirtschaftlich verwertbar ist.
???????? Die der Bemessung des Invalidit?tsgrades zu Grunde gelegten Einkommen sind aufgrund der Akten ausgewiesen und vom Beschwerdef?hrer nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 25 % auszugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.??????
5.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2???? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers machte in der Honorarnote vom 22. Februar 2013 (Urk. 23) einen Gesamtaufwand von 9,4 Stunden ? Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Ber?cksichtigung der Barauslagen von Fr. 80.50 (zuz?glich MWSt) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2?117.35 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu verg?ten.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. ??????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2?117.35 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
??????????
?????????? sowie an:
-?? Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).