IV.2011.01042
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ geboren 1957, lebt seit 1992 in der Schweiz und arbeitete zuletzt ab dem 9. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 als Hilfsgipser für das Temporärbüro Y.___ AG, welches ihm aufgrund seiner Unfallfolgen kündigte. Am 19. Januar 2006 war der Versicherte auf einer Baustelle auf dem vereisten Betonboden ausgerutscht, wobei es zu einer Distorsion im rechten Knie und einer Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Hüfte gekommen war. Seither ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und lebt inzwischen von der Sozialhilfe (Urk. 6/8, Urk. 6/13, Urk. 6/14 und Urk. 14). Am 22. November 2006 (Urk. 6/4) meldete sich der Versicherte wegen Knie-, Hüft- und Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte eine Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten abgeklärt und das Vorbescheidverfahren durchgeführt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. Mai 2007 (Urk. 6/29) ab. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Beschwerde (Urk. 6/31 S. 3 ff.) und beantragte die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung. Mit Urteil vom 30. August 2008 (Verfahren IV.2007.00941) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 6/57), welches am 18. Mai 2009 erstattet wurde (Urk. 6/58). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2009 stellte die IV-Stelle gestützt auf dieses Gutachten erneut die Verneinung des Leistungsanspruches in Aussicht (Urk. 6/60), wogegen der Versicherte Einwand erheben und den Beizug weiterer Arztberichte beantragen liess (Urk. 6/67). Nachdem die IV-Stelle zusätzliche medizinische Berichte der behandelnden Kliniken A.___ und B.___ eingeholt und der Versicherte ebenfalls weitere Berichte eingereicht hatte (Urk. 6/69, 6/73, 6/74, 6/76, 6/77, 6/79, 6/83 und Urk. 6/86), veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Abklärungsstelle MEDAS C.___ (Urk. 6/89). Das Gutachten wurde der IV-Stelle am 17. Februar 2011 zugestellt (Urk. 6/92) und nach entsprechender Stellungnahme des Versicherten (Urk. 6/97) am 14. Juni 2011 vom C.___ ergänzt (Urk. 6/99). Mit Verfügung vom 26. August 2011 hielt die IV-Stelle gestützt auf das C.___-Gutachten am vorgesehenen Entscheid fest und verneinte den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Christe, am 22. September 2011 Beschwerde erheben und eine ganze Invalidenrente beantragen. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Christe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2011 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. November 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Am 20. April 2012 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht ein (Urk. 8 und 9) und liess mit Replik vom 29. Mai 2012 (Urk. 13) an seinen Anträgen festhalten. Mit Verfügung vom 8. August 2012 (Urk. 16) gewährte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Prozessführung und bestellte Rechtsanwalt Daniel Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Am 21. August 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 19).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat sich aufgrund der seit seinem Unfall im Januar 2006 bestehenden Arbeitsunfähigkeit am 22. November 2006 bei der IV-Stelle angemeldet. Die angefochtene Verfügung ist am 26. August 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf ihre ergänzend vorgenommenen Abklärungen auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Hilfsgipser nicht mehr zumutbar. In einer leichten, angepassten und überwiegend sitzenden Tätigkeit sei er hingegen im Umfang von 100 % arbeitsfähig (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort legte sie dar, dass der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ vom 30. November 2011 keine neuen medizinisch relevanten Erkenntnisse enthalte, und der Bericht insbesondere das C.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermöge (Urk. 19).
2.2 Dagegen wird seitens des Beschwerdeführers zusammengefasst vorgebracht, dass die C.___-Gutachter die Beschwerden am rechten Knie nicht in ihrem gesamten Ausmass wiedergegeben hätten. Zusätzlich sei von einem Complex Regional Pain Syndrom (CRPS) Stadium II-III und einer schweren Osteoporose auszugehen und seit neuem liege auch eine fortgeschrittene Retropatellararthrose vor. Angesichts dieser schweren Knieschädigungen sei er auf Gehstöcke angewiesen und es seien ihm höchstens rein sitzende Tätigkeiten zumutbar, wobei aufgrund der ausgewiesenen Schwellungen und der massiven Schmerzen auch eine rein sitzende Tätigkeit kaum vollzeitlich möglich erscheine. Des Weiteren könne eine allfällig rein sitzende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit durch ihn als ungelernten Hilfsarbeiter auf dem freien Arbeitsmarkt nicht verwertet werden. Es bestehe somit aus gesundheitlichen Gründen keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, weshalb von einer Vollinvalidität auszugehen sei (Urk. 1 S. 7). Im Rahmen der Replik machte der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals D.___ vom 30. November 2011 weiter geltend, dass eine chronische Schmerzkrankheit mit psychischen und physischen Faktoren sowie eine mittelgradig depressive Episode vorliege, weshalb das C.___-Gutachten auch in psychiatrischer Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge (Urk. 13 S. 2).
3.
3.1 Mit Urteil vom 30. August 2008 wurde die Sache zur Klärung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten bei Dr. Z.___.
In ihrem Gutachten vom 18. Mai 2009 diagnostizierte Dr. Z.___ eine beginnende Pangonarthrose des rechten Kniegelenkes bei einem Status nach Knie-Arthroskopie vom 3. April 2006 mit kleiner medialer Osteonekrose, ein chronisches vertebragenes Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein Wurzelreizsyndrom sowie anhand der Unterlagen des Spitals B.___ eine schwere Osteoporose (Urk. 6/58 S. 12 sowie beigezogene Berichte des Spitals B.___ vom 18. September 2007, vom 5. und 18. Juni sowie vom 7. Oktober 2008: Urk. 6/58 S. 18-21 und S. 27-30).
Gestützt auf diese Befunde erachtete Dr. Z.___ eine leichte, vorübergehend im Sitzen auszuübende Tätigkeit als ganztags zumutbar (Urk. 6/58 S. 13).
3.2 Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht gestellt (Urk. 8/60) und der Beschwerdeführer daraufhin die Einholung von medizinischen Unterlagen der behandelnden Klinik beantragt hatte (Urk. 6/67), nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen vor und holte Berichte der Klinik A.___ ein.
In den Berichten der Klinik A.___ vom 28. Oktober und vom 3. Dezember 2009 (Urk. 6/69 S. 6 f. und Urk. 6/73 S. 6 f.) hielten die behandelnden Ärzte des Teams für Knie- und Sportverletzungen fest, es bestünden massive Knieschmerzen rechts bei osteochondraler Läsion des medialen Femurcondylus, sowie eine Meniskusläsion und Gonarthrose rechts, assoziierte Hüft- und tieflumbale Rückenschmerzen ipsilateral und eine ausgepägte Coxa vara, asymptomatisch links.
Nachdem zur besseren Differenzierung zwischen Knieschmerzproblematik und anderen Beschwerden des Bewegungsapparats eine Infiltration des Kniegelenks rechts mit Steroiden und Lokalanästhetikum durchgeführt worden war (Urk. 6/73 S. 9), attestierten die untersuchenden Ärzte der Klinik A.___ (Team Knie-/Sportverletzungen) in ihrem Bericht vom 28. Januar 2010 (Urk. 6/74 = Urk. 6/76) neben den bereits bekannten Diagnosen ein CRPS Stadium II-III Knie rechts bei Status nach Teilmeniskektomie medial am 3. April 2006 und nach Kniedistorison am 19. Januar 2006.
Um eine Lumboischialgie rechts auszuschliessen, erfolgte eine Abklärung in der Wirbelsäulensprechstunde der Klinik A.___ inklusive MRI der Wirbelsäule. PD Dr. med. E.___ beschrieb ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit/bei den bekannten Diagnosen sowie eine altersentsprechende Bandscheibendegeneration L4/5 mit leichter medianer Protrusion ohne Nervenwurzelkompression (Urk. 6/76 S. 5). Dies hielten die untersuchenden Ärzte ebenfalls in ihren (identischen) Berichten vom 11. und 23. Juni 2011 (Urk. 6/77 S. 7-9 = Urk. 6/79 S. 1-3) zu Handen der IV-Stelle fest und führten aus, dass die Ursache der Arbeitsunfähigkeit unklar sei, aus ihren Akten die Arbeitsunfähigkeit nicht ersichtlich sei und eine solche im Rahmen der Konsultation in der Wirbelsäulensprechstunde nie attestiert worden sei.
3.3 In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer die IV-Stelle über das beim für den Unfall vom 19. Januar 2006 zuständigen Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) hängige Einspracheverfahren betreffend Rückfall informiert (Urk. 6/75 und Urk. 6/76), der IV-Stelle zunächst die in diesem Zusammenhang bei der Suva eingereichten medizinischen Berichte zugestellt, nach Abschluss des Suva-Einspracheverfahrens um Beizug der neuen Suva-Akten ersucht (Urk. 6/80 und Urk. 6/81) sowie weitere medizinische Bericht eingereicht (Urk. 6/82 und 6/83). Die IV-Stelle zog daraufhin die Akten der Suva erneut bei (Urk. 6/87).
Im eingereichten Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/76) attestierten Dres. med. F.___ und G.___ eine rezidivierende Schmerzexazerbation im rechten Knie bei bekannter, leichter Gonarthrose, ausgeprägter Schmerzchronifizierung und Selbstlimitierung, bei im Verlauf stationärer Osteonekrose des medialen Femurkondylus rechts (Differentialdiagnose: Mikrofraktur bei schwerer Osteoporose, primäre aseptische Osteonekrose), einem Status nach Distorsionstrauma mit medialer Meniskusläsion, Teilmeniskektomie medial rechts und nach stationärer Rehabilitation in der Klinik H.___, einer passiven Schmerzverarbeitung mit Schonverhalten und psychosozialen Folgeproblemen (finanziell, familiär), eine depressive Entwicklung sowie eine sekundäre muskuläre Überbelastung und Dekonditionierung sowie ein Compliance-Problem. Weiter beschrieben die Ärzte eine fortgeschrittene Coxarthrose rechts (DD posttraumatisch), eine schwere Osteoporose, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aggraviert im Rahmen der Fehlbelastung, einen Status nach Epiphysiolysis capitis femoris links, ein grenzwertiges metabolisches Syndrom, eine Dyslipidämie, einen Verdacht auf gestörte Glukosetoleranz, eine Präadipositas und einen Verdacht auf beginnende Pneumonie.
Aufgrund von thorakalen Beschwerden und Anstrengungsdyspnoe erfolgte im Spital B.___, Abteilung für Kardiologie, Ende Juni und Juli 2010 je eine kardiale Standortbestimmung (Urk. 6/83 und Urk. 6/86). Im Bericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 6/86) führten die Kardiologen einerseits die im Mai 2010 von der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation gestellten Diagnosen auf und diagnostizierten andererseits eine hypertensive und koronare Herzerkrankung mit/bei einer ektatischen Form der Koronarsklerose, normal grossem linken Ventrikel mit normaler Ejektionsfraktion (EF 65 %) bei antero-lateraler Hypokinesie und kardiovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, persistierender Nikotinabusus).
3.4 In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und orthopädische) Abklärung bei der MEDAS C.___ in I.___ (Urk. 6/89).
Dr. med. J.___ führte mittels eigenen Untersuchungen, gestützt auf die bekannten Akten sowie aufgrund von Laboruntersuchungen und mit Hilfe einer Dolmetscherin die internistische/allgemeinmedizinische Exploration durch (Urk. 6/92 S. 8-10).
Die psychiatrische Untersuchung erfolgte durch Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/92 S. 10-13), und fand ebenfalls im Beisein eines Dolmetschers statt. Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung prüfte Dr. K.___ die Stimmungslage des Beschwerdeführers, die Psychomotorik, den affektiven Kontakt, das Bewusstsein und die Orientierung, die Konzentration und die Auffassung, das Gedächtnis und den Gedankengang und suchte nach Hinweisen für Sinnestäuschungen, Denkstörungen oder wahnhafte Gedanken sowie für Ich-Störungen, Phobien, Ängste und Zwänge. Weiter klärte Dr. K.___ ab, ob beim Beschwerdeführer Hinweise für einen sozialen Rückzug, für Aggressivität, Suizidalität, Selbstschädigung oder für mangelnde Affektsteuerung oder fehlende Impulskontrolle vorlägen.
Die orthopädische Abklärung nahm (wiederum mit Hilfe eines Dolmetschers) Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor. Nach Erhebung der orthopädischen Anamnese untersuchte Dr. L.___ die Wirbelsäule des Beschwerdeführers, die Halswirbelsäule, die Hüfte, die Knie und Füsse, die Schultern, die Ellbogen und die Hände, erhob den neurologischen Status und setzte sich mit den in den Akten befindlichen, zwischen März 2006 und Mai 2010 erstellten Röntgenbildern auseinander. Neue Röntgenbilder fertigte Dr. L.___ keine an (Urk. 6/92 S. 13-20).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Gutachter zusammenfassend (Urk. 6/92 S. 20-21) chronische Knieschmerzen der rechten Seite mit/bei einem Status nach Kniedistorsion am 19. Januar 2006 im Rahmen eines Gerüststurzes, einem Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie im Bereich des Hinterhorns am 3. April 2006, einem inoperativen Befund eines Lappenrisses des medialen Meniskushinterhorns und leicht ausgefranstem Aussenmeniskus, einer Chondromalazie Grad II medial und lateral und femoropatellär unauffälligem Knorpel, fehlendem Ansprechen auf Infiltration mit Lokalanästhetikum am 14. November 2009, einer radiologisch festgestellten Osteonekrose des medialen Femurkondylus, jedoch keine höhergradigen degenerativen Veränderungen und äusserten einen klaren Verdacht auf Makroangiopathie der rechten unteren Extremität. Weiter diagnostizierten die Gutachter ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne Zeichen einer radikulären Symptomatik (ICD-10 M54.5) mit/bei radiologisch dokumentiertem regelrechtem Befund der Lendenwirbelsäule, insgesamt ohne Hinweise für Neurokompression. Weiter stellten die Gutachter chronische Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.65) mit/bei radiologisch regelrechtem Befund des rechten Hüftgelenks, links dagegen mit deutlichen degenerativen Veränderungen (DD Status nach M. Perthes oder Epiphysiolyse) und anamnestisch fehlendem Ansprechen auf Infiltration des rechten Hüftgelenkes fest. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter zudem die hypertensive und verdachtsweise mögliche koronare Herzkrankheit (ICD10 I11.9/I25.1) auf mit/bei konzentrischer LV-Hypertrophie, leicht eingeschränkter systolischer Funktion (EF 50 %), diastolischer Dysfunktion Grad I und kardiovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas, fortgesetzter Nikotinabusus sowie Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit des rechten Beins (ICD-10 I70.2).
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben die Gutachter zusammenfassend eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein Metabolisches Syndrom mit/bei arterieller Hypertonie, Adipositas BMI 38 kg/m2 und behandelter Dyslipidämie, fortgesetztem Nikotinkonsum (zirka 60 py; ICD-10 F17.1), einer gemäss Unterlagen bestehenden Osteoporose und kontrollbedürftigen, unklar erhöhten Entzündungsparametern (Urk. 6/92 S. 21).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus Sicht des Bewegungsapparates die chronischen Knieschmerzen rechts, das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die chronischen Hüftschmerzen rechts einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der objektivierbaren Befunde stellten sie aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Gipser sowie für jede andere körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeit fest. Für körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten attestierten sie dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, wobei das Gehen auf der Treppe oder unebenem Grund vermieden werden solle.
Aus allgemein-internistischer Sicht beeinflusse die hypertensive und eventuell koronare Herzkrankheit sowie die wahrscheinlich vorhandene periphere arterielle Verschlusskrankheit am rechten Bein die Arbeitsfähigkeit. Körperlich schwer belastende Tätigkeiten oder das Zurücklegen längerer Gehstrecken muteten die Gutachter dem Beschwerdeführer nicht mehr zu, für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten attestierten sie aus internistischer Sicht hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit.
Aus psychiatrischer Sicht stellten die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit fest und hielten fest, dass ausser der Schmerzverarbeitungsstörung keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer könne es aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen.
Insgesamt attestierten die Gutachter aus polydisziplinärer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser sowie in jeder anderen körperlich mittelschwer oder schwer belastenden Tätigkeit und gingen für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (Urk. 6/92 S. 22). Medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter keine vorschlagen und empfahlen wegen geringer Erfolgsaussichten keine beruflichen Massnahmen (Urk. 6/92 S. 24). Die Gutachter nahmen seit dem Unfallereignis vom 19. Januar 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und für jede andere mittelschwer- oder schwer belastende Tätigkeit an. Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit erachteten die Gutachter als schwierig zu beurteilen, gaben den Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit deshalb ab dem Zeitpunkt ihrer Abklärung im Januar 2011 an und hielten fest, dass sie aufgrund der Akten retrospektiv gesehen eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen könnten (Urk. 6/92 S. 22).
3.5 Zusammen mit der Stellungnahme zum C.___-Gutachten (Urk. 6/97) reichte der Beschwerdeführer den Bericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 4. April 2011 ein (Urk. 6/96) und machte gestützt auf diesen Bericht geltend, dass im orthopädischen Teilbereich des C.___-Gutachtens verschiedene Diagnosen, insbesondere die Diagnose eines CRPS Stadium II bis III des rechten Knies fehle und auch die Diagnose der schweren Osteoporose keinen Eingang in das C.___-Gutachten gefunden habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das C.___-Gutachten in orthopädischer Hinsicht die Beschwerden nicht im ganzen schweren Ausmass wiedergebe und der Gesundheitsschaden, insbesondere im Bereich des rechten Knies, tatsächlich weit gravierender sein dürfte, als im C.___-Gutachten festgestellt.
Im Bericht vom 4. April 2011 führten die Ärzte des Spitals B.___ im Vergleich zum Kurzaustrittsbericht vom 10. Mai 2010 (vgl. E. 3.3; Urk. 6/76) neu einen Verdacht auf CRPS Stadium II-III im rechten Kniegelenk auf (Urk. 6/96).
3.6 Die Eingabe des Beschwerdeführers sowie der Bericht des Spitals B.___ vom 4. April 2011 stellte die IV-Stelle dem C.___ zur Prüfung und zur Stellungnahme zu (Urk. 6/98).
In der Stellungnahme vom 14. Juni 2011 hielten Dres. L.___ und M.___ zusammengefasst fest, dass die lediglich als Verdacht geäusserte Diagnose eines CRPS Stadium II-III des rechten Kniegelenks durch die zusätzliche MRI-Untersuchung keinesfalls erhärtet worden sei und die Osteonekrose keine Aktivitätszeichen mehr aufweise. Der Ordnung halber sei zu ergänzen, dass der im Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___ vom 4. April 2011 in der Diagnoseliste enthaltene Hinweis auf eine schwere Osteoporose insoweit relativiert werde, als diesbezüglich eine Verlaufs-Osteodensitometrie empfohlen worden sei. Die Ärzte führten aus, dass an der in ihrem Gutachten festgehaltenen uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten trotz einer Osteoporose klar festzuhalten sei und im Gegenteil durchaus davon ausgegangen werden könne, dass diese durch vermehrte körperliche Aktivitäten nur positiv beeinflusst werde (Urk. 6/99).
3.7 In der Zwischenzeit hatte die Klinik A.___, Team Knie-/Sportverletzungen, der IV-Stelle weitere Bericht zugestellt (Urk. 6/102 = 6/103 und Urk. 6/109). In den Berichten vom 29. Juli und 23. August 2011 diagnostizierte Oberarzt Dr. med. N.___ beim rechten Bein eine diffuse Schmerzsymptomatik bei beginnender Gonarthrose bei CRPS Stadium II-III, bei Status nach Teilmeniskektomie medial am 3. April 2006 und Kniedistorsion am 19. Januar 2006, eine osteochondrale Läsion des medialen Femurcondylus, eine Meniskusläsion und Gonarthrose rechts, begleitend assoziierte Hüft- und tieflumbale Rückenschmerzen ipsilateral sowie eine ausgeprägte Coxa vara, asymptomatisch links.
3.8 Zum Bericht vom 29. Juli 2011 nahm der Beschwerdeführer am 22. August 2011 Stellung und wies darauf hin, dass die Diagnose eines CRPS Stadium II-III Knie rechts von der Klinik A.___ klar und eindeutig gestellt werde und es sich entgegen der Einschätzung der C.___-Gutachter nicht um eine Verdachtsdiagnose handle. Weiter führte er aus, dass er nur noch an Stöcken gehen könne, und somit ausgehend von den medizinischen Voraussetzungen (CRPS II -III und der Notwendigkeit von Gehstöcken) das Anforderungsprofil einer allfälligen Verweistätigkeit für einen ungelernten Hilfsarbeiter zu bestimmen sei (Urk. 6/106).
3.9 In der Folge gelangte die IV-Stelle an den Regionalen Ärztlichen Dienst RAD und ersuchte diesen um Prüfung des C.___-Gutachtens, der daran geübten Kritik des Beschwerdeführers sowie der seit Erstellung des Gutachtens eingegangenen medizinischen Berichte (Urk. 6/107 S. 6).
Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, kam am 27. Juli 2011 (ergänzt am 16. August 2011 nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers) für den RAD zum Schluss, dass auf das C.___-Gutachten abgestellt werden könne und entsprechend für die bisherige Tätigkeit seit dem 19. Januar 2006 dauerhaft von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Für eine leidensangepasste Tätigkeit (Belastungsprofil: körperlich leicht, überwiegend sitzende unter Meidung von Treppen-, Leiter- und Gerüstgehen sowie unter Meidung von unebenem Gelände) erachtete Dr. O.___ den Beschwerdeführer ebenfalls seit dem 19. Januar 2006 als zu 100 % arbeitsfähig. Weitere medizinische Abklärungen, das Auferlegen schadenmindernder Massnahmen sowie eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung erschienen Dr. O.___ nicht erforderlich; auch erwartete er prognostisch keine relevanten Veränderungen im Gesundheitszustand (Urk. 6/107 S. 7). Weiter hielt Dr. O.___ zum Bericht der Klinik A.___ vom 29. Juli 2011 fest, dass lediglich bekannte medizinische Sachverhalte wiedergegeben würden und der Bericht im Sinne des therapeutischen Bemühens differentialdiagnostische Erwägungen erkennen lasse, jedoch für primär versicherungsmedizinische Belange bedeutungsarm erscheine, weshalb an der bisherigen Einschätzung festgehalten werden könne (Urk. 6/107 S. 9).
Gestützt auf die Einschätzung des RAD, ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus und verneinte mit Verfügung vom 26. August 2011 den Rentenanspruch.
4.
4.1 Mit Urteil vom 30. August 2008 war die Sache zur Klärung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Ausgewiesen und unbestritten war in jenem Zeitpunkt, dass beim Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. P.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zwar eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert worden war (Urk. 6/19 S. 8 und 10; vgl. E.3.6 im Urteil vom 30. August 2008), aus psychiatrischer Sicht aber dennoch keine invaliditätsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand. Daran hat sich bis im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2011 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts geändert.
Die C.___-Gutachter attestierten anders als Dr. P.___ im März 2007 zwar keine somatoforme Schmerzstörung, sondern eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), kamen aber wie Dr. P.___ (Urk. 6/19 S. 9) zum Schluss, dass keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden und es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden könne, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nachzugehen. Darauf ist abzustellen.
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals D.___s vom 30. November 2011 (Urk. 9) vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den Ärzten der interdisziplinären Schmerzsprechstunde nicht sämtliche Akten zur Verfügung standen, ihnen insbesondere die früheren psychiatrischen Beurteilungen nicht vorlagen und sie deshalb eine zwar anderslautende, jedoch eng verwandte Diagnose desselben Themenkreises stellten. Da der Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde von keinem Psychiater unterzeichnet wurde und daher unklar ist, von wem und ob die psychiatrische Untersuchung überhaupt fachärztlich durchgeführt wurde, ist der Bericht ungeeignet, das C.___-Gutachten in Frage zu stellen. Zudem ist aufgrund der Akten ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer mindestens bis zum Zeitpunkt dieser Untersuchung keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine fachärztlich diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr eine Vermutung besteht, dass die Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Aufgrund der Akten gibt es jedoch keine Hinweise dafür, dass solche Umstände vorliegen und von einer ausnahmsweisen Nichtüberwindbarkeit der Schmerzen auszugehen ist. Solche ausnahmsweisen Umstände werden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
4.2 Auch in somatischer Hinsicht kann auf das C.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 abgestellt werden. Die Gutachter hatten ihre Diagnosen nach Vornahme eigener Untersuchungen und in Kenntnis der vollständigen Akten gestellt, wozu auch der Bericht der Klinik A.___ vom 28. Januar 2010 (Urk. 6/92 S. 4) gehörte, in welchem die behandelnden Ärzte neben den bereits bekannten Diagnosen ein CRPS Stadium II-III diagnostiziert hatten (Urk. 6/74 = Urk. 6/76). Ebenfalls bekannt war den Gutachtern, dass bereits wenige Monate später, im Kurzaustrittsbericht des Spitals B.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 10. Mai 2010 (Urk. 6/76) fachärztlich kein CRPS mehr attestiert worden war.
Dass die Diagnose eines CRPS nicht zu jedem Zeitpunkt klar und eindeutig gestellt werden konnte beziehungsweise der Verlauf veränderlich war, zeigt sich auch daran, dass das Stadtspital B.___ im Bericht vom 4. April und im Radiologiebefund vom 11. April 2011 (Urk. 6/99 S. 5-9) den Verdacht auf ein CRPS Stadium II-III äusserte, und die Klinik A.___ in ihren Berichten vom 29. Juli und vom 23. August 2011 (Urk. 6/102 und Urk. 6/109) alsdann ein CRPS Stadium II-III bestätigte, im Bericht der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vom 30. November 2011 aber kein CPRS mehr diagnostiziert wurde (Urk. 9).
Ob der Beschwerdeführer an einem CRPS Stadium II-III leidet oder nicht, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (wie auch die Diagnose der schweren, Osteoporose und Retropatellararthrose) letztlich unbeachtlich, steht doch in beiden beziehungsweise allen Fällen fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hauptsächlich aufgrund der Beschwerden des rechten Knies beeinträchtigt ist und ihm deswegen nur noch eine leichte, sitzende Tätigkeit zumutbar ist, was auch der Beschwerdeführer selbst ausführte. Eine Notwendigkeit für vermehrte Pausen aufgrund von Schwellungen oder Schmerzen besteht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht, da die Schmerzen von den Gutachtern als überwindbar eingestuft wurden.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gestützt auf das C.___-Gutachten daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2011 eine leichte, leidensangepasste und sitzenden Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Aufgrund der im Invalidenversicherungsrecht geltenden Annahme des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist diese als wirtschaftlich verwertbar zu qualifizieren.
4.3 Da sich der Beschwerdeführer nach seinem Unfall im November 2006 ohne Verspätung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hatte, ist sein Rentenanspruch ab Ablauf des Wartejahrs (Januar 2007) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2011 zu beurteilen und es ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit entsprechend auch für die Zeit zwischen dem Unfall 2006 und der C.___-Begutachtung im Januar 2011 festzulegen.
Mit Urteil vom 30. August 2008 war die Sache zur Klärung der somatischen Situation an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen worden. Zu prüfen war insbesondere, ob die im MRI vom 4. Juni 2007 diagnostizierte Osteonekrose im distalen rechten Femur sowie die festgestellte Osteoporose (vgl. E. 4.2 des Urteils vom 30. August 2008) im Zeitpunkt der ersten Verfügung vom 25. Mai 2007 bereits vorhanden waren und die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten.
Diese medizinischen Unklarheiten sind geklärt worden mit dem Ergebnis, dass sich retrospektiv zwar nicht mehr feststellen lässt, wann genau sich die Osteonekrose manifestiert hat (Urk. 6/58 S. 14), dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit letztlich aber auch nicht relevant ist. Da den C.___-Gutachtern sowohl die Osteoporose als auch die Osteonekrose bekannt waren und in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit einflossen (Urk. 6/92 S. 9, Urk. 6/92 S. 20 und Urk. 6/99), steht fest, dass sich die Diagnosen, die zur Rückweisung geführt hatten, nicht weiter auf die zumutbare knieschonende Tätigkeit auswirken.
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit vor dem Zeitpunkt der Begutachtung hielten die C.___-Gutachter fest, dass sie aufgrund der Akten retrospektiv gesehen eine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehen können (Urk. 6/92 S. 22). Dieser Einschätzung ist zu folgen. Sie wird gestützt durch die Beurteilung der Klinik H.___, wo der Beschwerdeführer vom 26. Juli bis 7. September 2006 hospitalisiert war, und die im Austrittsbericht vom 21. September 2006 dem Beschwerdeführer bereits ab dem 8. September 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/12 S. 31).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das C.___-Gutachten vom 17. Februar 2011 auf sorgfältigen und eingehenden fachspezifischen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden gebührend berücksichtigt, und die Expertise in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt wurde. Im Übrigen ergeben sich aus dem Gutachten keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, haben doch die Gutachter eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist. An dieser Beurteilung vermögen sämtliche übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Gestützt auf das C.___-Gutachten und den Austrittsbericht der Klinik H.___ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem frühest möglichen Zeitpunkt der Rentenzusprache im Januar 2007 für sämtliche seiner körperlichen Leistungsfähigkeit angepassten Tätigkeiten (körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten) zu 100 % arbeitsfähig ist und diese wirtschaftlich verwertbar ist.
Die der Bemessung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegten Einkommen sind aufgrund der Akten ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es ist daher von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % auszugehen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in der Honorarnote vom 22. Februar 2013 (Urk. 23) einen Gesamtaufwand von 9,4 Stunden à Fr. 200.-- geltend, was der Sache angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 80.50 (zuzüglich MWSt) sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit insgesamt Fr. 2‘117.35 (inklusive MWSt und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘117.35 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).