Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 24. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
Rappold & Partner
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, arbeitete seit 1986 mit einem Pensum von 20 % als Gerichtsweibelin beim Gericht Y.___ Zürich sowie seit dem 1. Februar 2004 zusätzlich mit einem Pensum von 60 % in den Z.___ als Verwaltungssekretärin. Sie meldete sich am 4. Oktober 2007 erstmals wegen einer Polyarthritis sowie Weichteil-Rheumatismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/4, Urk. 8/2 Ziff. 6.3-4, Urk. 8/7, Urk. 8/13-14).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/12, Urk. 8/15-20, Urk. 8/22, Urk. 8/25, Urk. 8/35-37), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/8, Urk. 8/24) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/13-14) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42-47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/48).
1.2 Am 4. November 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/56, Urk. 8/58-59, Urk. 8/66-67, Urk. 8/79, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/93), einen IK-Auszug (Urk. 8/55) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 8/61-62, Urk. 8/74) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 8/95 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei festzustellen, dass sie zu 50 % invalid und ihr eine dementsprechende Rente zuzusprechen sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihren Tätigkeiten zu einem Pensum von 80 % nachginge und die restlichen 20 % in den Aufgabenbereich entfielen (S. 1 unten). Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung ihrer Tätigkeiten bezogen auf ein 80%iges Pensum noch zu 100 % zumutbar (S. 2 oben). Eine Abklärung der Einschränkung im Haushaltsbereich erübrige sich, da aufgrund der medizinischen Akten von keiner wesentlichen Einschränkung in diesem Bereich auszugehen sei und der Invaliditätsgrad von 40 % deshalb nicht erreicht werden könne (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die im Vorbescheidverfahren geltend gemachten neuen Diagnosen seien unabgeklärt und unberücksichtigt geblieben. Für sie sei damit nicht nachvollziehbar gewesen, wieso die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im Einwand verworfen habe. Die Beschwerdegegnerin habe damit den Grundsatz des Untersuchungsprinzips massiv verletzt. Die nicht erfolgte Berücksichtigung der neu geltend gemachten Umstände verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Insgesamt könne trotz vieler Arztzeugnisse und Gutachten im vorliegenden Fall nicht klar gesagt werden, aus welchen Gründen sie an so starken Schmerzen leide (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 22. Dezember 2008 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
3.
3.1 Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/48) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, physikalische Medizin und Rehabilitation, erstattete sein Gutachten am 5. Oktober 2007 (Urk. 8/22) gestützt auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, Telefongespräche mit dem behandelnden Hausarzt Dr. B.___ und der behandelnden Rheumatologin Dr. C.___ sowie die eigenen Untersuchungsbefunde und nannte folgende Diagnosen (S. 11 unten):
- lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom links bei
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits am 24. Januar 2007
- Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Spondylodese L4/5 am 18. April 2007
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken, Skoliose)
- degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- generalisiertes Schmerzsyndrom unklarer Genese
- Anämie unklarer Genese
- wahrscheinlich im Rahmen eines Eisenmangels
Er führte aus, bei der klinischen Untersuchung könne ein Flachrücken mit Shift nach links festgestellt werden. Die LWS sei in der Beweglichkeit stark eingeschränkt. Es fänden sich Druckdolenzen im Bereich verschiedenster Gelenke, wobei keine Synovitiden festzustellen seien. Die gesamte Muskulatur sei diffus druckdolent, es bestehe jedoch keine Präferenz der fibromyalgiedefinierenden Tenderpoints. Die laborchemischen Untersuchungen seien weitgehend bland und zeigten keine Hinweise für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen (S. 11).
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen erachte er als glaubhaft und nachvollziehbar. Er habe keine Aggravation oder gar Simulation feststellen können. In Anbetracht der Gesamtsituation erachte er die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht aktuell und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der Schmerzsymptomatik sei ihr eine sitzende Tätigkeit am Bildschirm nicht zumutbar. Es sei auch nicht möglich, sie in einer anderen, leichten Tätigkeit einzusetzen. Im Weiteren sei längeres Stehen und Gehen sowie das Tragen von Lasten über 5 kg nicht möglich. Er empfehle einen Arbeitsversuch in den nächsten zwei Monaten, beginnend mit maximal 20 % und anschliessender langsamer kontinuierlicher Steigerung (S. 12).
3.3 Am 12. November 2007 berichteten die Ärzte des Stadtspitals D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15/7-10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- Polyarthralgien unklarer Genese
- keine entzündliche Genese nachweisbar
- Fibromyalgietendenz
- Lumbovertebralsyndrom mit/bei
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits am 24. Januar 2007
- Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Spondylodese L4/5 am 18. April 2007 bei lumboradikulärem Schmerzsyndrom und sensiblem Ausfallsyndrom L5 links bei residueller Diskushernie L4/5 und leichter epiduraler Narbenbildung und Hypermobilität L4/5
- aktuell klinisch Überlastung der Segmente unterhalb Spondylodese mit Irritation der Nervenwurzel L5 links
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine psychosoziale Belastungssituation (Ziff. 2.2). Sie führten aus, es bestehe eine rezidivierende Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % bis 100 %.
3.4 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 21. November 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/16/1-4) und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (Ziff. 5.1). Aktuell leide die Beschwerdeführerin unter stärksten Schmerzen generalisiert am ganzen Bewegungsapparat. Er erhob den Befund einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Wirbelsäule (Ziff. 4.5).
3.5 Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, berichtete am 8. Januar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/20) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig.
3.6 Dr. med. Dr. phil. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 15. August 2008 (Urk. 8/35) und nannte folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 5):
- subklinische affektpathologische Zeichnung ohne Krankheitswert; chronisch-persistierende Ganzkörper-Schmerzproblematik
- klinisch-explorativ gute Kooperation, adäquate Leistungsbereitschaft, keine Hinweise für forcierte Aggravation und/oder Simulation im Untersuchungsgang
- intakte prämorbide Persönlichkeitsstruktur
Er führte aus, klinisch-phänomenologisch könnten im Rahmen der eigenen psychopathologischen Exploration keine Befunde erhoben werden, welche qualitativ und/oder quantitativ das Ausmass einer psychischen Alteration mit Störungscharakter beziehungsweise Krankheitswert erreichen würde (S. 3). Die Beschwerdeführerin wirke innerlich höchstens leichtgradig dysthym gespannt, nicht jedoch relevant anerg-depressiv eingebunden (S. 4 oben). Es könnten objektiv-psychopathologisch keine Veränderungen festgehalten werden, welche deutlich über das von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerzsyndrom und die sekundären milden subdepressiven Zeichen hinausgingen (S. 5). Bei zwar leichtgradig limitierten persönlichen Ressourcen könnten jedoch schwere innerpsychische beziehungsweise psychogene Limitierungen verneint werden. Es könne auch nicht von einer sozio-ökonomischen oder psychosozialen Vulnerabilität beziehungsweise Determination ausgegangen werden (S. 6). Die für die Bemessung von Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte klinisch-objektive Schweregradbeurteilung impliziere heute medizinisch-theoretisch bei höchstens milder, dysthymer Affektpathologie eine volle Berufstätigkeit. Eine erhebliche psychisch-psychiatrische Komorbidität zur vorliegenden Schmerzproblematik sei heute nicht eruierbar (S. 7).
3.7 Am 12. September 2008 erstatteten die Ärzte des Zentrums F.___ ihr Gutachten (Urk. 8/37) gestützt auf die Untersuchungen der Beschwerdeführerin mit zusätzlicher Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, die Akten und die Angaben der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen (S. 7):
- chronisches lumbovertebral- und residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 links mit/bei:
- intermittierender radikulärer Reizkomponente L5 links nicht ganz auszuschliessen
- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits bei lumboradikulärem Reiz- und sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 im Januar 2007
- Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression L4/5 links und minimal invasiver Spondylodese L4/5 wegen Diskushernienrezidivs sowie leichter epiduraler Narbenbildung mit Irritation der Nervenwurzel L5 links, Instabilität L4/5 (degenerativ bedingt) am 18. April 2007
- verminderter muskulärer Stabilisationsfähigkeit lumbal
- Fibromyalgiesyndrom
- rheumatologische Abklärung 2007 ohne Hinweise für eine sekundäre Schmerzursache
- subklinische affektpathologische Zeichnung ohne Krankheitswert bei chronisch-persistierender Ganzkörper-Schmerzproblematik
Sie führten aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der LWS. Weiter zeige sich durch die Fibromyalgie eine erhöhte Schmerzempfindlichkeit des ganzen Körpers (S. 7 Ziff. 4.1). Die Tätigkeit als Sekretärin entspreche aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastungen einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit und sei der Beschwerdeführerin mit einer Steigerung auf das angestammte Pensum von 80 % zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1.2). Gesamthaft bestehe in Bezug auf das 80%ige Pensum eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Die Belastbarkeit liege allgemein bei einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit seltenen Gewichten von 17.5 kg.
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 19. September 2008 Stellung (Urk. 8/41/6) und führte aus, versicherungsmedizinisch sei bei fehlender psychiatrisch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das Pensum von 80 % zu attestieren. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit einem erhöhten Pausenbedarf sei zu 80 % möglich.
4.
4.1 Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom Dezember 2008 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
Dr. med. H.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/56) und nannte als Diagnose eine Fibromyalgie sowie ein depressives Syndrom mit somatischen Störungen und ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits am 24. Januar 2007, Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Spondylodese L4/5 am 18. April 2007, Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken, Skoliose) und degenerativen Veränderungen der LWS.
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2009 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Die depressive Störung stehe in engem Zusammenhang mit den geklagten körperlichen Beschwerden, ob ursächlich oder im Sinne einer veränderten Schmerzverarbeitung sei nicht sicher entscheidbar.
4.3 Dr. B.___ berichtete am 16. Februar 2010 (Urk. 8/58/1-5) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Depression, aktuell schwere Episode
- lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression L4/5 2007 und Spondylodese L4/5 2007
- generalisiertes Schmerzsyndrom unklarer Genese
Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei psychisch und physisch am Ende und leide an einer schweren Erschöpfung. Sie sei zweimal in der Woche zum Psychiater Dr. H.___ gegangen, allerdings hätten seit zwei bis drei Wochen keine Sitzungen mehr stattgefunden, da ihre dadurch bedingte Abwesenheit am Arbeitspatz nicht akzeptiert worden sei.
4.4 Dr. H.___ berichtete am 14. März 2010 (Urk. 8/59) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- depressives Syndrom mit somatischen Störungen
- depressives Syndrom mit beeinträchtigter Schmerzverarbeitung
- histrionische Persönlichkeitsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein lumbospondylogenes bis lumboradikuläres Reizsyndrom links bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits am 24. Januar 2007, bei Status nach mikrochirurgischer Re-Dekompression und Spondylodese L4/5 am 18. April 2007, bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken, Skoliose), sowie bei degenerativen Veränderungen der LWS, ein generalisiertes Schmerzsyndrom unklarer Genese, eine Anämie unklarer Genese sowie einen Verdacht auf eine Fibromyalgie (Ziff. 1.1).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter einem therapieresistenten Schmerzsyndrom. Psychiatrischerseits würden Symptome einer Depression mit einer herabgesetzten Schmerzverarbeitung und auch Züge einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auffallen. Die Behandlung sei von der Beschwerdeführerin aufgrund des durch die Fehlzeiten am Arbeitsplatz entstandenen Rechtfertigungsdrucks beendet worden (Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
4.5 Mit Austrittsbericht vom 5. Mai 2010 berichteten die Ärzte der Klinik I.___ (Urk. 8/66) und nannten folgende Diagnosen:
- lumbovertebrales Syndrom mit/bei
- Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 (Januar 2007)
- Spondylodese L4/5 (April 2007)
- Flachrücken und Skoliose
- Polyarthralgie, nicht klassifizierbar
- fibromyalgieforme Schmerzen
- depressive Störung
- zur Zeit mittelgradige Episode
- HADS A/D bei Eintritt 14/11 von 21/21 Punkten, bei Austritt 11/13 Punkte
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei vom 15. April bis 5. Mai 2010 hospitalisiert gewesen und das Ziel der stationären Rehabilitation sei das Erreichen einer psychophysischen Stabilisation durch intensive Therapien gewesen. Die Ziele hätten überwiegend erreicht werden können und sie habe in gutem Allgemeinzustand bei leicht verbesserter psychophysischer Belastbarkeit und verbesserter Rumpfstabilisation entlassen werden können. Die Beschwerdeführerin sei vom 15. April bis und mit 9. Mai 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, danach werde eine stufenweise Wiedereingliederung beginnend mit 50 % empfohlen.
4.6 Am 18./20. September 2010 erstatteten Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 8/79/1-25), und Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH (Urk. 8/79/27-56) ihr bidisziplinäres Gutachten gestützt auf die Akten, telefonische Auskünfte sowie die eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin und die anlässlich der Exploration erhobenen Befunde.
Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 f. Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes bis -vertebrales Syndrom beidseitig bei/mit
- Status nach Dekompression und Re-Dekompression sowie Spondylodese L4/5 2007 wegen LRS L5 links
- SIG-Dysfunktion links
- segmentaler Dysfunktion
- muskulärer Dysbalance
- zervikovertebrales Syndrom bei/mit
- mehrsegmentalen Dysfunktionen und muskulärer Dysbalance
- leichten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts
- klinisch Impingementsymptomatik
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 oben):
- klinisch mögliches Karpaltunnelsyndrom beidseitig
- nicht näher klassifizierbare Polyarthralgien
- radiologisch beginnende Fingerpolyarthrosen
- fibromyalgieforme Schmerzverarbeitungsstörung bei psychosozialer Problemkonstellation (alleinerziehende Mutter in chronischer Schmerzsituation mit drohendem Arbeitsplatzverlust und Verdacht auf psychische Komorbidität)
Dr. K.___ führte aus, eine organisch fassbare entzündliche Pathologie habe nicht nachgewiesen werden können. Die Gesamtsituation mit kontinuierlichen, zumeist submaximalen Beschwerden am Bewegungsapparat sei auch in der postoperativen Situation an der LWS aufgrund der organisch zu erhebenden Befunde allein nicht zu erklären, so dass eine fibromyalgieartige Schmerzverarbeitungsstörung vor dem Hintergrund der schwierigen psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin und aufgrund des klinischen Eindrucks postuliert und mit schmerzdistanzierenden Antidepressiva behandelt worden sei. Es erscheine möglich, dass ein Absicherungsbedürfnis bestehe, das eine Verdeutlichung somatischer Beschwerden begünstigen könnte (S. 23 oben). Es seien Beschwerdeverdeutlichungstendenzen festzustellen, sodass eine bewusstseinsnahe Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Die diskutierten, partiell einem organischen Korrelat zuzuführenden Diagnosen würden also durch eine Schmerzverarbeitungsstörung mit verminderter Schmerztoleranz überlagert, die nicht durch eine nach ICD-10 codierbare psychiatrische Diagnose erklärt werden könne (S. 23 Mitte).
Dr. J.___ führte aus, er habe aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung, der Selbstbeurteilungsverfahren, der Laboruntersuchung, der Fremdauskünfte und der Vorakten keine psychische Störung gemäss ICD-10 diagnostizieren können. Die Beschwerdeführerin habe zwar über diverse psychische Symptome wie Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit und wiederholte depressive Störungen geklagt. Auch in den beiden Selbstbeurteilungsverfahren seien Hinweise für eine klinisch relevante Depression angegeben worden. Dagegen seien jedoch in der objektiven psychopathologischen Befunderhebung keine durchgehend deprimierten Affekte erkennbar gewesen, sondern lediglich eine teilweise leichte Bedrückung (S. 23 unten). Auch weitere Symptome einer depressiven Störung seien nicht deutlich vorhanden gewesen. So sei eine Konzentrationsstörung nur leicht vorhanden gewesen, die Vergesslichkeit nicht feststellbar, ein reduzierter Antrieb nur leicht nachvollziehbar und eine Affektarmut nur in leichtem Umfang vorhanden gewesen (S. 23 f.).
Für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, die sich aufgrund der chronischen Gelenk- und Weichteilschmerzen unklarer somatischer Ursache beziehungsweise aufgrund einer fraglichen Fibromyalgie differenzialdiagnostisch aufdränge, gebe es keine klaren Befunde. Es fehlten für die nach ICD-10 geforderte Diagnose (F45.4) nachweisbare unbewusste neurotische Konflikte, die in der Zeit der Entstehung (nach der zweiten Operation im April 2007) reaktiviert worden wären, ebenso auch psychosoziale Konflikte, die genügend schwer gewesen wären, um als ursächlich für die Auslösung und Aufrechterhaltung der Schmerzen in Betracht gezogen werden zu können. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien diesbezüglich teilweise inkonsistent (S. 24 Mitte). Weiter ergäben sich auch Inkonsistenzen zwischen subjektiven Beschwerdeschilderungen und objektiven Befunden, die in Zahl und Intensität der Symptome erheblich voneinander abweichen würden (S. 24 f.).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führten sie aus, es bestünde seitens des Bewegungsapparates organisch begründbar eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Körperhaltungen. Die zuletzt ausgeübte Verwaltungstätigkeit in vorwiegender Bildschirmarbeit, teilweise durch Ausgleichspositionen oder Arbeiten im Stehen und Gehen unterbrechbar, erscheine aus rheumatologischer Sicht noch zu 70 % bis 80 % zumutbar (S. 26 oben). Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in an den Beschwerden ideal adaptierten körperlich leichten Tätigkeiten betrage 80 % bis 100 %. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und somit der Berufsfähigkeit könne aus psychiatrischer Sicht nicht gesehen werden (S. 26 Mitte).
4.7 Dr. B.___ berichtete am 13. Mai 2011 (Urk. 8/91) zuhanden der Beschwerdegegnerin und führte aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit über zwanzig Jahren. Trotz Anpassungen am Arbeitsplatz habe sie die geforderte Arbeitsleistung nicht mehr bewältigen können. Aus hausärztlicher Sicht bestehe zurzeit aufgrund der Einschränkungen von Seiten des Bewegungsapparates höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
4.8 Med. pract. L.___ und Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichteten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/93) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1)
- Differenzialdiagnose: Anpassungsstörung, depressive Reaktion (F43.21)
- Fibromyalgie
- chronische Schmerzen
Sie führten aus, der anhand der drei erfolgten Konsultationen erhobene psychopathologische Befund zeige Einschränkungen bezüglich Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis. Der Affekt sei deutlich herabgesetzt. Zudem bestünden eine leichte Reizbarkeit, Insuffizienzgefühle, innere Leere und Kraftlosigkeit. Der Antrieb sei deutlich vermindert und es bestehe eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit. Aufgrund der Diagnosen und Symptome bestehe nach aktueller Einschätzung eine deutliche Reduktion der Leistungsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage in einer angepassten Tätigkeit maximal 50 %.
4.9 Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 21. Juni 2011 Stellung (Urk. 8/94/2-3) und führte aus, der von med. pract. L.___ geäusserte Verdacht auf eine rezidivierende Störung nach drei Sitzungen vermöge bisher als massgeblich neues oder massgeblich verschlechtertes psychisches Leiden nicht zu überzeugen und daher auch die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht. Eine Fehlentwicklung sei möglich, jedoch sei eine IV-Relevanz oder massgebliche Verschlechterung seit der letzten bidisziplinären Begutachtung bisher nicht nachvollziehbar.
5.
5.1 Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ist zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung vom Dezember 2008 zugrunde lagen, und den neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im August 2011 vorliegenden Beurteilungen als einziger Unterschied der neu aufgeführte Verdacht auf eine depressive Störung ersichtlich. Ansonsten liegt eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes vor. Von Bedeutung war und ist zudem namentlich ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom unklarer Genese. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
5.2 Die angestammte Tätigkeit wurde in den vor 2008 ergangenen Beurteilungen bezogen auf das Pensum von 80 % als vollumfänglich zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.8). Der behandelnde Psychiater Dr. H.___ attestierte 2010 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4), auch die Gutachter Dr. K.___ und Dr. J.___ gingen von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % bis 100 % aus (vorstehend E. 4.6), der Hausarzt Dr. B.___ 2011 dagegen von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % (vorstehend E. 4.7), ebenso med. pract. L.___ (vorstehend E. 4.8).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. J.___ vom 18./20. September 2010 (vgl. vorstehend E. 4.6) ab.
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten von Dr. K.___ und Dr. J.___ für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist und zudem mit der Beurteilung durch RAD-Ärztin Dr. N.___ (vorstehend E. 4.9) übereinstimmt. Es beruht auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie auf einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte Dr. J.___ ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin bei der jetzigen psychiatrischen Begutachtung und derjenigen im Jahre 2008 aufmerksam und kontaktierte sie daraufhin telefonisch, um diese offenen Fragen klären zu können. Weiter bezog Dr. J.___ ausdrücklich Stellung zu den Untersuchungsergebnissen, wonach keine psychische Störung gemäss ICD-10 diagnostiziert werden konnte, und setzte sich differenziert mit den von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Symptomen auseinander (Urk. 8/79/21 ff.). Dr. K.___ machte zudem auf das Fehlen der zu den Wirbelsäulen-Beschwerden der Beschwerdeführerin korrelierenden Befunde in den Provokationsmanövern aufmerksam und führte aus, dass die Gesamtsituation mit kontinuierlichen zumeist submaximalen Beschwerden am Bewegungsapparat aufgrund der organisch zu erhebenden Befunde allein nicht zu erklären sind. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. So zeigte Dr. J.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass in der objektiven psychopathologischen Befunderhebung keine durchgehend deprimierten Affekte, sondern lediglich eine teilweise leichte Bedrückung erkennbar waren und auch weitere Symptome einer depressiven Störung nicht deutlich vorhanden waren. Überdies begründete er einlässlich und sorgfältig, dass für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, welche sich aufgrund der chronischen Schmerzen unklarer somatischer Ursache beziehungsweise aufgrund einer fraglichen Fibromyalgie differenzialdiagnostisch aufdränge, keine klaren Befunde vorliegen. Schliesslich machte Dr. J.___ darauf aufmerksam, dass die geklagten psychischen Beschwerden teilweise als Folge einer chronischen Opioid- und Benzodiazepinmedikation denkbar seien.
Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.4 Demgegenüber kann nicht auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. L.___ (vorstehend E. 4.8) abgestellt werden. So nahm die Beschwerdeführerin erst ab März 2011 wieder eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, womit im Berichtszeitpunkt lediglich drei Konsultationen bei med. pract. L.___ stattgefunden hatten. Sie nannte in ihrem Bericht einzig die Diagnosen einer Fibromyalgie, chronischer Schmerzen sowie die Verdachtsdiagnosen einer depressiven Störung mit einer aktuell mittelgradigen Episode sowie einer Anpassungsstörung und machte weder nähere Angaben zu den aufgezählten funktionellen Einschränkungen, noch äusserte sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Obwohl bei einer mittelgradig depressiven Störung eine intensive Therapie gerade angezeigt wäre, geht aus ihrem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Termine aufgrund ihrer Schmerzen nicht regelmässig wahrnimmt. Med. pract. L.___ attestierte der Beschwerdeführerin somit bei einer blossen Verdachtsdiagnose und ohne nähere Begründung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese attestierte Arbeitsunfähigkeit kann vor dem Hintergrund des bloss geäusserten Verdachts sowie der Konsultationshäufigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden und vermag die ausführlich begründete Beurteilung im Gutachten 2010 somit nicht zu entkräften.
Auch auf die nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. B.___ (vorstehend E. 4.7) kann nicht abgestellt werden. So lässt sich aus seinen allgemeinen Hinweisen auf den chronischen Verlauf nichts entnehmen, was das Gutachten von 2010 umzustossen vermöchte.
Dem Austrittsbericht der I.___ (vorstehend E. 4.5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. April bis 5. Mai 2010 können ebenfalls keine neuen Aspekte entnommen werden. Insbesondere äussert er sich nicht zur zukünftig erreichbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und vermag somit die Beurteilung durch die Gutachter ebenfalls nicht in Frage zu stellen.
5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da die Begründung im Einwandverfahren derart pauschal formuliert sei und der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, weshalb weitere Abklärungen zu treffen seien, vermag dies nicht zu überzeugen.
Aus den Akten (Urk. 8/94) ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest rudimentär mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt hat und für die Beschwerdeführerin knapp ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Einwände tatsächlich als nicht stichhaltig erachtete. Da nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens rechtsgenüglich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat. Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren - die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa).
Zudem wurden sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden, womit sich weitere Abklärungen erübrigen.
5.6 Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass für die nunmehr angestammte Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Form (körperlich leicht belastende Tätigkeiten durch Ausgleichspositionen oder Arbeiten im Stehen und Gehen unterbrechbar) eine volle Arbeitsfähigkeit gemäss ihrem Pensum von 80 % besteht. Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach nicht ausgewiesen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf eine Haushaltabklärung verzichtet. Damit der Mindestinvaliditätsgrad von 40 % resultieren würde, müsste die Einschränkung im Haushalt sehr hoch sein, was angesichts der medizinisch festgestellten Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen ist. Somit kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige oder Teilerwerbstätige zu qualifizieren sei, offen gelassen werden.
6.2 Da die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht verneint hat, ist die gegen ihre Verfügung erhobene Beschwerde unbegründet und demgemäss abzuweisen.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.