Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 29. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, in Italien diplomierter Elektriker/Elektroniker und PC-/LAN-Supporter SIZ, verheiratet, Vater von zwei Kindern, war seit dem 2. Juni 1981 bei der Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % in der Spedition beziehungsweise als Chauffeur angestellt (Arbeitgeberbericht vom 28. September 2009, Urk. 7/8). Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie an der Klinik A.___, '___', attestierte ihm vom 20. April bis am 17. Juni 2009 eine 100%ige, vom 18. bis am 29. Juni 2009 eine 50%ige sowie ab dem 30. Juni 2009 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 14. Januar 2010, Urk. 7/25/6). Am 10. September 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen den seit Juni 2008 bestehenden Folgen eines im Rahmen eines Arbeitsunfalles im Jahre 1996 gebrochenen Steissbeins zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/10-11; Urk. 7/25; Urk. 7/37-38) ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/21), welche mit Verfügung vom 9. Februar 2009 eine Leistungspflicht verneint hatte (Urk. 7/21/5-6). Mit Mitteilungen vom 24. März 2010 gab die IV-Stelle dem Versicherten bekannt, einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung beim Erhalt seines derzeitigen Arbeitsplatzes (Urk. 7/29) sowie Anspruch auf Kostenübernahme für Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (Deutschkurs Einstieg Intensiv, Tastaturschreibe-Kurs, Informatik-Anwender I SIZ-Kurs; Urk. 7/30) zu haben. Am 1. September 2010 teilte die IV-Stelle X.___ den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 7/42) und holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/45-46; Urk. 7/54-55; Urk. 7/57). Am 21. April 2011 untersuchte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) den Versicherten psychiatrisch und somatisch (Urk. 7/61-63). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 stellte ihm die IV-Stelle eine ganze Rente ab dem 1. April 2010 und eine halbe Rente ab dem 1. April 2011 in Aussicht (Urk. 7/66). Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 (Urk. 7/72, unter Beilage mehrerer Arztberichte [Urk. 7/71]) erhob der Versicherte dagegen Einwand, worin er um Zusprache mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. April 2011 bat. Die IV-Stelle verfügte am 19. August 2011 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2/1-2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, mit Eingabe vom 22. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 19. August 2011 sei aufzuheben und rückwirkend ab 1. April 2011 sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. November 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2011 (Urk. 10/1) nach. Dies wurde der Beschwerdegegnerin mit Brief vom 8. November 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 einen Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 In seinem Bericht vom 17. Januar 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin schrieb Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, '___', dass er dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2010 die chronische (Anal-)Fissur erneut exzidiert habe und es ihm gemäss seinen Angaben nun etwas besser gehe. Lokal finde sich in der Afteröffnung weiterhin eine kleine, offene Wunde, die auf dem besten Weg zur Heilung sei. Der Beschwerdeführer sei seit dem 25. Januar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/55/3). Die Hauptursache seiner Beschwerden sei eine Depression. Zur Zeit sei er nicht arbeitsfähig, aber unter geeigneter psychiatrischer Behandlung und Medikation sei später ohne weiteres eine Wiederaufnahme der Arbeitsfähigkeit möglich. Wegen seinen Beschwerden im Beckenbereich sei eine Tätigkeit als Chauffeur ungeeignet. Besser wäre sicher eine Tätigkeit in stehender und gehender Position in Kombination mit Bewegung. Bei aufgehellter Psyche könne sicherlich wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sein (Urk. 7/55/4).
2.2 Am 18. Februar 2011 berichtete Dr. B.___, dass es dem Beschwerdeführer seinen Aussagen nach generell etwas besser gehe, vor allem habe er keine Schmerzen am Anus mehr, aber die Schmerzen im Sakrumbereich seien unverändert. Klinisch sei sein Anus absolut unauffällig, sauber und reizlos. Die Fissur dorsal sei vollständig epithelialisiert (Urk. 7/56/1). Das Rückfallrisiko sei aber bei seinem erhöhten Sphinktertonus, bedingt durch die chronischen Beckenschmerzen, recht gross. Im Vordergrund stehe jedoch die schwere Depression (Urk. 7/56/2).
2.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', nannte in seinem Bericht vom 5. März 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose (Urk. 7/57/1):
- längere depressive Reaktion gemäss ICD-10 F43.21, differentialdiagnostisch: mittelgradige depressive Episode gemäss IC-10 F32.11, bestehend mindestens seit April 2010;
- Analfissur, nach zwei Operationen jetzt abgeheilt, starke Steissbeinschmerzen, bestehend seit ungefähr dem Jahr 2009.
Die Analfissuren und die Schmerzen im Steissbein seien ab dem Jahr 2009 derart schlimm für den Beschwerdeführer gewesen, dass sich bei ihm ein depressives Zustandsbild entwickelt habe. Er leide an Traurigkeit und Niedergeschlagenheit, Konzentrationsstörungen, vermindertem Selbstvertrauen, negativen Zukunftsgedanken, Antriebsmangel, Schlafstörungen, Appetitverlust, Verzweiflung und Suizidgedanken. In psychiatrischer Hinsicht sei weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kleinlastwagenchauffeur mit Auf- und Abladen von Lasten gegeben. Konzentrationsstörungen, Antriebsstörungen, Verlust von Selbstvertrauen sowie somatisch starke Schmerzen im Anusbereich und am Steissbein verunmöglichten die bisherige Tätigkeit. Diese sei aus psychiatrischer Sicht derzeit nicht zumutbar (Urk. 7/57/2). Wenn es dem Beschwerdeführer psychisch besser gehe, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Lasten wie im bisherigen Beruf werde er aber aus somatischen Gründen nicht mehr tragen können (Urk. 7/57/3). Das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit seien stark vermindert (Urk. 7/57/4). Eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, auch wenn sich die Depression bessern würde. Er könne aus somatischen Gründen weder länger sitzen noch Lasten heben dürfen. Die Analfissur sei zwar jetzt abgeheilt, aber die Gefahr eines Rezidivs sei wegen der Steissbeinproblematik gross. Falls sich die heutige mittelschwere depressive Symptomatik deutlich bessern würde, wäre zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit (zum Beispiel Chauffeur auf kurzen Distanzen, ohne Tragen von Lasten) noch ausüben könne (Urk. 7/57/5).
2.4 In seiner Stellungnahme vom 9. März 2011 schrieb RAD-Arzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, dass die Einschätzung, die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden, überwiegend wahrscheinlich sei. Offen bleibe eine allfällige Einschränkung für behinderungsangepasste Tätigkeiten. Diese werde vor allem aufgrund der psychischen Defizite verursacht (Urk. 7/64/8).
2.5 Dr. Z.___ berichtete am 4. April 2011, es läge folgende Diagnose vor:
1. therapieresistente Coccygodynie mit/bei
- Teilresektion des Steissbeins bei Verdacht auf Nekrose oder tiefes Serom nach durchgeführter Radiofrequenztherapie am 28. April 2009;
- Status nach diversen lokalen Infiltrationen präoperativ;
2. chronische Analfissur mit/bei Status nach Fissurektomie am 2. Februar 2010 sowie Re-Operation mit Fissurektomie und anale Sphinkterdilatation am 13. Oktober 2010;
3. mittelschwere reaktive depressive Entwicklung.
Die sacrococcygealen Schmerzen bei Status nach Radiofrequenz-Therapien, diversen Infiltrationen sowie Status nach Nekrose, Ausräumung und Abtragung eines Knochensporns vom April 2009 bestünden weiterhin und hätten bis anhin nur temporär beeinflusst werden können. Es seien unterdessen auch chronische Beschwerden im Rahmen einer Analfissur und zweier Operationen mit Fissurektomie und Sphinkterdilatation vorhanden (Urk. 7/71/4).
2.6 RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 21. April 2011 als Diagnose eine aktuell noch mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, überwiegend reaktiv ausgelöst durch anhaltende, therapieresistente Schmerzen im Bereich des Steissbeins und Anus nach zahlreichen konservativen wie operativen Behandlungen, (ICD-10 F32.11) sowie eine unklare Coccygodynie mit Status nach operativer Revision und Status nach mehrfachen Analfissuren fest (Urk. 7/61/6). Beim Beschwerdeführer habe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer anhaltenden, therapieresistenten Schmerzsymptomatik seitens des Steissbeins und einer später aufgetretenen, lange Zeit ebenfalls schlecht heilenden Analfissur, welche zweimal operative Eingriffe erforderlich gemacht habe, eine reaktive depressive Episode, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom gemäss ICD-10 F32.11 entwickelt. Die Symptomatik habe sich seit dem Jahr 2009, in welchem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, bisher nur leicht verbessert, so dass weiterhin von einem überwiegend unveränderten psychischen Gesundheitszustand auszugehen sei. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die bisherige wie auch für eine der Qualifikation des Beschwerdeführers entsprechende angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es könne aber wahrscheinlich mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres gerechnet werden (Urk. 7/61/7).
2.7 RAD-Arzt Dr. D.___ stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 21. April 2011 bloss die folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/62/2):
- Status nach chronisch rezidivierender Analfissur bei erhöhtem Sphinctertonus mit/bei Operation am 2. Februar 2010 und Reoperation am 13. Oktober 2010;
- Status nach Sakro-/Coccygisfraktur und Operation im April 2009 mit/bei Steissbeinfraktur im Jahre 1996;
- Verdacht auf arterielle Hypertonie;
- beginnende Arthrose linkes Kniegelenk.
Seit Januar 2011 lasse sich eine organisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen. Es stehe ab diesem Zeitpunkt der psychische Schaden im Vordergrund (Urk. 7/62/3).
2.8 In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2011 führte RAD-Arzt Dr. D.___ an, dass seit Januar 2011 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und für behinderungsangepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Dass kein organisches Korrelat für die Steissbeinschmerzen habe gefunden werden können, werde durch eine zwischenzeitlich durchgeführte magnetresonanztomographische Untersuchung des Beckens bestätigt, welche lediglich eine starke Abwinkelung zwischen Sakrum und Coccyx gezeigt habe. Somit stehe neben der psychiatrischen Diagnose die Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit im Vordergrund der die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Leiden (Urk. 7/73/2).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 insbesondere auf die RAD-Untersuchungsberichte von Dr. E.___ (E. 2.4) und Dr. D.___ (E. 2.5) vom 21. April 2011 (vgl. Urk. 7/64; Urk. 7/73).
3.1 Dr. D.___ hielt dabei fest, dass sich in somatischer Hinsicht seit Januar 2011 eine organisch begründete Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nachvollziehen lasse (E. 2.5). Am 9. März 2011 hatte er indes noch bescheinigt, dass die Einschätzung, die bisherige Tätigkeit als Chauffeur könne nicht mehr ausgeübt werden, überwiegend wahrscheinlich sei und nur eine allfällige Einschränkung für behinderungsangepasste Tätigkeiten offen bleibe (E. 2.2). Auch Dr. C.___, zu welchem der Beschwerdeführer freilich in einem gleichsam hausärztlichen Vertrauensverhältnis steht (vgl. Urk. 7/57/1) und der kein somatischer Facharzt, sondern Psychiater ist, gab an, dass eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur somatisch bedingt nicht mehr möglich sei. Die Analfissur sei zwar jetzt abgeheilt, aber die Gefahr eines Rezidivs sei wegen der Steissbeinproblematik gross (vgl. E. 2.1). Der RAD-Psychiater Dr. E.___ ordnete die Schmerzen im Bereich des Steissbeins und Anus demgegenüber einem psychisch bedingten somatischen Syndrom zu und attestierte für die bisherige Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.4). Zur Auswirkung auf der Arbeitsfähigkeit der von ihm ebenfalls diagnostizierten unklaren Coccygodynie äusserte sich Dr. E.___ jedoch nicht (vgl. E. 2.4). Er konnte diese Beschwerden offensichtlich nicht psychiatrisch erklären. RAD-Arzt Dr. D.___ stützte sich in seiner abschliessenden Einschätzung auf dieses Attest von Dr. E.___, wobei er darauf hinwies, dass - ausser einer starken Abwinkelung zwischen Sakrum und Coccys - kein organisches Korrelat für die Steissbeinschmerzen bestehe (vgl. E. 2.6). Angesichts der von Dr. E.___ und Dr. D.___ fehlenden näheren Abklärung der unklaren Coccygodynie bei somatisch nachweisbarer starken Abwinkelung zwischen Sakrum und Coccys ist ihre Folgerung, dass die bisherige Tätigkeit als Chauffeur seit Januar 2011 zu 50 % zumutbar sei (vgl. E. 2.6), nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind die Einschätzung von Dr. C.___ wie auch die ursprüngliche Einschätzung seitens von RAD-Arzt Dr. D.___, dass nämlich die bisherige Tätigkeit als Chauffeur auf mittellangen und langen Distanzen mit Tragen von Lasten sowie grosser Belastbarkeit (vgl. Urk. 7/8/7) nicht mehr zumutbar sei, angesichts der aus den Akten hervorgehenden langjährigen Steissbeinproblematik nachvollziehbar. Eine Tätigkeit als Chauffeur auf kurzen Distanzen und ohne Tragen von Lasten ist demgegenüber als leidensangepasst zu betrachten, wie dies auch Dr. C.___ getan hat, der sich im Übrigen zur quantitativen Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit (in) einer leidensangepassten Tätigkeit nicht äusserte (vgl. E. 2.1).
3.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit Januar 2011 in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur 100 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit 50 % beträgt.
4. Bezüglich des Einkommensvergleichs ist vorliegend lediglich die Höhe des Invalideneinkommens und die Frage, ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei, strittig.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass vom Durchschnittseinkommen gemäss Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, und einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 8), während die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf das in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur erzielte Einkommen bestimmte und keinen Leidensabzug berücksichtigte (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 2).
4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar (vgl. E. 3.2). Aber es steht ihm eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er Berufs- beziehungsweise Fachkenntnisse im Elektrizitäts-/Elektronik- und Computerbereich besitzt (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1). Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 3). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 5'789.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche [1990-2011; im Internet abrufbar]) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2008 bis 2011 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total, 1993: 100, 2008: 120.0, 2010: 123.4, sowie [2010 = 100; ebenfalls im Internet], Nominallohnindex Männer [T1.1.10, Total, 2010: 100, 2011: 101.0]) ergibt dies im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahre 2011 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 75'217.-- (Fr. 5'789.-- : 40 x 41.7 x 12 : 120.0 x 123.4 : 100.0 x 101.0), bei einem Pensum von 50 % von rund Fr. 37'609.-- (Fr. 75'217.-- x 0.5).
4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der leidensbedingten Einschränkung und des Beschäftigungsgrads von bloss 50 % erscheine ein Leidensabzug von 20 % als angemessen (Urk. 1 S. 8). Der behinderungsbedingten Beeinträchtigung wurde freilich bereits dadurch angemessen Rechnung getragen, dass bloss ein 50%iges Pensum berücksichtigt worden ist. Da der Beschwerdeführer somit aber aus gesundheitlichen Gründen auf teilzeitliche Arbeitsstellen angewiesen ist, muss er auf Grund seines Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Einerseits ist ein rund hälftiges Arbeitspensum aus betriebswirtschaftlicher Sicht (Auslastung des Arbeitsplatzes) eine lohnmässig relevante Erschwernis für die erwerbliche Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit. Andererseits reduziert sich der dem Beschwerdeführer noch offenstehende allgemeine Arbeitsmarkt auf bloss teilzeitliche Tätigkeiten. Darüber hinaus ist bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1). Dies rechtfertigt einen Leidensabzug in Höhe von 10 %. Ein weiterer Abzug ist nicht vorzunehmen, zumal mit einer weitgehenden Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann, mithin den übrigen Einschränkungen durch die Annahme einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bereits genügend Rechnung getragen wurde (Urk. 7/61/7). Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs von 10 % ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33'848.-- (Fr. 37'609.-- x 0.90).
4.3 Der Vergleich des unstrittigen Valideneinkommens im Jahre 2011 von rund Fr. 85'115.-- (Urk. 7/64/9) mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33'848.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 51'267.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 60.23 % entspricht.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer - in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV nach drei Monaten ab 1. Januar 2011 - seit dem 1. April 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist (vgl. Hinweis am Schluss).
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eine Reduktion der Prozessentschädigung ist nicht angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. August 2011 insoweit aufgehoben wird, als ab dem 1. April 2011 eine halbe Rente zugesprochen wurde, und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).