Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete seit Oktober 2000 als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ (vgl. Urk. 8/14). Am 2. Juni 2010 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 8/12/141). In der Folge meldete sie sich am 8. Oktober 2010 zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 8/8).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/2-3; Urk. 8/11), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/14) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/13; Urk. 8/15) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 8/12; Urk. 8/19-20). Die SUVA stellte ihre Leistungen mit Verfügung vom 29. April 2011 per 8. Mai 2011 ein (Urk. 8/20/2-4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/24; Urk. 8/27; Urk. 8/30; Urk. 8/32) - in dessen Rahmen die Versicherte weitere Arztberichte einreichte (Urk. 8/29; Urk. 8/31) - verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. September 2011 einen Rentenanspruch (Urk. 8/34 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 1. September 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, ihr sei ab dem 1. Juni 2011 eine 50%ige Invalidenrente zuzusprechen (S. 2 oben). Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 beauftragte das hiesige Gericht die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Z.___ mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin (Urk. 13). Mit Eingabe vom 5. März 2012 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin das Personaldossier der Y.___ (Urk. 15) ein. Das Gutachten der MEDAS Z.___ wurde am 26. Juni 2012 erstattet (Urk. 19). Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin am 23. August 2012 (Urk. 24) und - nach Fristablauf - die Beschwerdeführerin am 19. September 2012 (Urk. 27) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 20. September 2012 (Urk. 29) respektive 25. September 2012 (Urk. 31) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 04-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 1. September 2011 (Urk. 2) auf den Entscheid der SUVA und ging davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 9. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe.
Mit Stellungnahme vom 23. August 2012 (Urk. 24) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Briefsortiererin nicht mehr zumutbar sein soll. Beim Gutachten der MEDAS Z.___ handle es sich lediglich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Verwertbarkeit des Gutachtens sei in Frage zu stellen (S. 2). Selbst bei Berücksichtigung der MEDAS Begutachtung sei jedoch kein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 3).
2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde vom 23. September 2011 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich durch den Unfall vom 2. Juni 2010 eine massive Verschlimmerung ihrer Beschwerden ergeben habe. Es sei aber davon auszugehen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes auch ohne Autounfall stetig zugenommen hätte. Eine umfassende ärztliche Begutachtung erscheine notwendig (S. 2 f.).
In der Stellungnahme vom 19. September 2012 (Urk. 27) führte die Beschwerdeführerin aus, das Gutachten der MEDAS Z.___ sei widersprüchlich und unvollständig. Sie sei sogar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Briefsortiererin noch entlastet und trotz dieser Massnahmen nur zu 50 % arbeitsfähig erachtet worden (S. 2).
3.
3.1 Den Berichten der Uniklinik A.___ betreffend den Zeitraum September 2005 bis Mai 2010 (vgl. Urk. 8/12/114-120; Urk. 8/13/10-11) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 2. Juni 2010 bezüglich der Halswirbelsäule (HWS) multisegmentale degenerative Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen, eine Facettengelenksarthrose und Nervenwurzelkompressionen sowie bezüglich der Lendenwirbelsäule (LWS) Bandscheibenprotrusionen vorlagen. Am 14. Mai 2010 wurde eine CT-gesteuerte Nervenwurzelblockade C6 rechts und C7 rechts durchgeführt (Urk. 8/12/114). Lumbal ergaben sich aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine therapeutischen Konsequenzen (Urk. 8/13/10-11 S. 2).
3.2 Aus dem Bericht des Universitätsspitals F.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/13/14-15) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin (gleichentags) einen Auffahrunfall erlitt, worauf HWS-Beschwerden, Kopfschmerzen und Übelkeit auftraten.
3.3 Die Ärzte der Uniklinik A.___ führten am 25. Juni 2010 (Urk. 8/13/12-13) aus, dass die Beschwerdeführerin nach der Infiltration zunächst eine deutliche Besserung beschrieben habe. Zwischenzeitlich habe sich die Symptomatik aber wieder verstärkt, da die Beschwerdeführerin einen Auffahrunfall erlitten habe. Inzwischen sei der Vorzustand wieder erreicht. Es liege unverändert eine vordergründige zervikale Symptomatik rechtsseitig vor. Aktuell bestehe auch ein Foramenokklusionsschmerz rechtsseitig. Die behandelnden Ärzte führten die folgenden Diagnosen auf (S. 1):
- Zervikobrachialgie rechts
- Foramenstenosen C5/6 und C6/7 rechtsbetont
- Lumboischialgie rechts
- Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthese
Am 4. August 2010 (Urk. 8/13/16-17) berichteten die Ärzte der Uniklinik A.___ über die klinische Verlaufskontrolle nach der zweiten Nervenwurzelblockade C7 rechts am 25. Juni 2010. Sie gaben an, dass die Beschwerdeführerin hiervon allenfalls nur kurzfristig profitiert habe.
3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, berichtete am 30. August 2010 (Urk. 8/13/5-9) über die gleichentags erfolgte Untersuchung. Im Rahmen der Beurteilung hielt er fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine degenerativ veränderte Halswirbelsäule bestehe, weswegen sie seit mindestens 2005 in Behandlung stehe. Auch bestünden etwas Beschwerden lumbal, dort indessen ohne wesentliche degenerative Veränderungen. Seit der Auffahrkollision vom 2. Juni 2010 leide sie an vermehrten Beschwerden, vor allem mit Ausstrahlung in den rechten Arm, und Kopfweh. Klinisch bestehe eine gute Beweglichkeit, bei der Testung der Funktion der Wirbelsäule sei die Kooperation nicht optimal gewesen. Er empfehle eine fachneurologische Abklärung (S. 4).
3.5 Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 2. November 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/13/1-3) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HWS-Distorsionstrauma
- bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen
- Nervenblock C7
- Kompression C4/C6/C7 Wurzel
- Kopfschmerzen - Visusstörungen
- LWS-Kontusion
Dr. C.___ gab an, dass sich das seit dem Jahr 2004 bestehende Zervikobrachialsyndrom durch das Schleudertrauma stark verschlechtert habe. Aktuell sei ihr die Arbeit als Briefsortiererin nicht möglich (Ziff. 1.4 und 1.10).
3.6 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 11. November 2010 (Urk. 8/19/62-64) zuhanden der SUVA folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- chronisches zervikozephales und rechtsseitiges brachiales Schmerzsyndrom mit möglicher Reizsymptomatik C7 rechts mit/bei
- degenerativen Veränderungen an der HWS mit foraminalen Stenosen C5/6 und C6/7
- Verstärkung der Beschwerden nach Sturz auf den Rücken am 8.12.2009 sowie Auffahrunfall am 2.06.2010
- Lumboischialgie rechts bei Spondylolyse L5 ohne Spondylolisthesis
Dr. D.___ führte aus, dass weder aufgrund der Anamnese noch des - bis auf ein Zervikalsyndrom und einer diffusen Missempfindung in der ganzen rechten Körperhälfte und stumpfförmig am rechten Arm - normalen klinisch/neurologischen Untersuchungsbefundes sowie normal beschriebenem Schädel-CT bei der Notfalluntersuchung nach dem Auffahrunfall ein Hinweis für eine posttraumatische oder sonstige prozesshafte intrakranielle Läsion als Ursache von Kopfschmerzen und Trümmelbeschwerden bestehe. Sie interpretiere diese vor allem im Sinne eines zervikozephalen Schmerzsyndroms, möglicherweise mitunterhalten durch einen anamnestisch massgeblichen chronischen Schmerzmittelkonsum. Die ein- bis zweimal pro Monat intensiveren Schmerzattacken könnten eventuell einer Migräne ohne Aura entsprechen (S. 4 Mitte).
3.7 Kreisarzt Dr. B.___ führte im Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 8/19/22-26) zuhanden von Dr. C.___ aus, wesentliche Beschwerden seien nur wegen des Vorzustandes einigermassen erklärbar. Eine neurologische Abklärung im November habe keine neurologischen Ausfälle ergeben, höchstens eine sensible Beeinträchtigung von C7 rechts (S. 4 unten). Die Beschwerdeführerin sei bei der heutigen Untersuchung guter Dinge gewesen, habe über erhebliche Beschwerden geklagt und eine ausgeprägte Kraftlosigkeit der rechten Hand demonstriert, auch eine eingeschränkte Funktion der HWS. Diese Befunde seien inkonstant, eine ostentative Komponente sei vorhanden (S. 5).
Im Bericht vom 13. April 2011 über die kreisärztliche Untersuchung vom 4. März 2011 (Urk. 8/20/8-12) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gebe vermehrt Schmerzen im Kreuz und im rechten Bein an, insbesondere beim Sitzen. Sie sei nach wie vor ordentlich gehfähig und komme durchaus 60 bis 90 Minuten weit. Im Nacken habe sie dauernd gewisse Beschwerden, mehr in den Vordergrund träten die Beschwerden im Kopf. Ihren Haushalt könne sie mit vermehrtem Zeitaufwand bewältigen, für sehr krafterheischende Arbeiten erhalte sie Hilfe (S. 3 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung wurde berichtet, die Beschwerdeführerin bewege sich heute wieder flüssig, die Beschwerden im Nacken seien gering. Die Beweglichkeit sei beim spontanen Bewegen gut, in der Untersuchungssituation sei diese eingeschränkt gewesen. Eine demonstrative Komponente sei anzunehmen. Am 4. Februar 2011 sei eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS durchgeführt worden. Die Befunde gegenüber dem MRI vom 11. Mai 2010 seien unverändert gewesen. Es könne deshalb gesagt werden, dass die Folgen des Ereignisses vom 2. Juni 2010 abgeklungen seien (S. 4 unten). Einem Wiedereinstieg in die Arbeit in der Briefsortierung stehe nichts entgegen. Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab dem 5. April 2011 eine 50%ige halbtags zu verwertende Arbeitsfähigkeit und ab dem 9. Mai 2011 eine volle (S. 5 oben).
3.8 Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 3. Juni 2011 (Urk. 8/22 S. 4 oben) aus, dass neben den unfallkausalen Befunden wohl auch unfallfremde Befunde vorliegen würden. Diese würden aber nicht zu einer höheren zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit führen. Somit könne mit der SUVA gleichgezogen werden. Ab dem 5. April 2011 sei eine 50%ige und ab dem 9. Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
3.9 Dr. C.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 29. Juni 2011 an deren Rechtsvertreter (Urk. 8/29) für die Zeit vom 2. Juni bis zum 4. April 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit, ab dem 5. April 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 15. April 2011 (nach einem gescheiterten Arbeitsversuch) eine solche von 25 % sowie ab dem 1. Juli 2011 von 50 %.
Am 22. August 2011 (Urk. 8/31) gab sie an, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2011 50 % halbtags arbeite. Ein Ausbau der Arbeitsfähigkeit sei wegen skelettalen und myofaszialen Problemen illusorisch und nicht lange anhaltend.
3.10 Mit Stellungnahme vom 30. August 2011 (Urk. 8/33 S. 2) hielt RAD-Arzt Dr. E.___ fest, es sei klar erwiesen, dass die degenerativen Befunde der HWS und der LWS schon früher bestanden hätten und schon früher nur vorübergehend zu Arbeitsunfähigkeits-Phasen geführt hätten. Diese seien aber immer wieder regredient gewesen, so dass wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei. Die neuen radiologischen Befunde seien gegenüber früher unverändert. Somit könne davon ausgegangen werden, dass auch die Auswirkungen als unverändert einzustufen seien.
3.11 Dr. C.___ nannte im Bericht vom 7. September 2011 zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1) folgende Diagnosen:
- multisegmental degenerativ veränderte HWS mit Osteochondrosen und Diskusprotrusion C3/C4 und C5-C7 foraminaler Einengung
- L2-5 mit kleiner medianer Diskushernie
Dr. C.___ hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit trotz medikamentöser Therapie und intensiverer Physiotherapie nicht ausgebaut werden könne.
Im Brief vom 13. September 2011 (Urk. 3/2) führte Dr. C.___ aus, dass sich durch den Unfall eine deutliche Verschlimmerung des bestehenden schlechten Zustandes ergeben habe (S. 1 Mitte). Um die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen und Missempfindungen zu erklären, genügten die jahrelange Anamnese durch die Uniklinik A.___ und die immer wieder notwendigen Infiltrationen vollends (S. 1 f.). Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin auf Druck 50 % und komme dabei klar an ihre Limite. Dieses Tempo vermöge sie nicht lange zu leisten. Es sei an die stereotypen Bewegungen zu denken, welche die Beschwerdeführerin immer wieder stundenlang machen müsse. Die Briefe müssten in Kästen oberhalb der Horizontalen bis zur Brusthöhe eingeordnet werden (S. 2).
4. Im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wurde bei der MEDAS Z.___ ein Gutachten zur Beurteilung des Bewegungsapparates eingeholt. Das Gerichtsgutachten vom 26. Juni 2012 (Urk. 19) basierte auf einer rheumatologischen und einer neurologischen Untersuchung sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 1).
Die begutachtenden Ärzte nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.1):
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts
- mehrsegmentale Degeneration mit Foraminalstenosen C3/4, C5/6 und C6/7 rechtsbetont
- möglicherweise radikuläres Reizsyndrom C7 rechts
Sodann nannten sie folgende Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 4.2):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts
- Zustand nach Radiusköpfchenfraktur links am 26.02.2008
- magnetresonanztomographisch kleine Wirbelkörperhämangiome Th11, 12, L1,2 und 5
- Spondylolyse L5 beidseits ohne relevante Listhesis
- Kopfschmerzen vom Spannungstyp rechtsbetont
Der rheumatologische Gutachter führte aus, dass klinisch heute ein chronifiziertes zervikobrachiales Syndrom rechts und ein wenig ausgeprägtes lumbospondylogenes Syndrom rechts bestehe. Die degenerativen Veränderungen seien aufgrund der bildgebenden Verfahren vor allem in den Segmenten C3/4, C5/6 und C6/7 beträchtlich, wobei es im Rahmen der Segmentdegeneration auch zu foraminalen Stenosen gekommen sei. Klinisch bestünden keine sicheren radikulären Kompressionszeichen. Die neurologische Gutachterin erachtete eine sensible Reizung C7 rechts als möglich, habe dafür aber keine beweisenden Befunde erheben können. Das sensible Halbseitensyndrom (Sensibilitätsstörung) passe nicht zu einer Nervenwurzelkompression und sei eher funktioneller Natur. Die chronischen Kopfschmerzen interpretierte sie vorwiegend im Sinne von Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit einer migräniformen Komponente, wobei möglicherweise auch ein Medikamenten-Überkonsum-Kopfschmerz im Spiel sein könnte (S. 21 Mitte). Der Rheumatologe gab weiter an, dass die klinische Untersuchung auch diverse Inkonsistenzen und Anzeichen einer mangelhaften Kooperation gezeigt hätten. Dennoch bestehe aber unzweifelhaft ein erhebliches degeneratives zervikales Wirbelsäulenleiden, welches die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer langjährigen Tätigkeit als Briefsortiererin relevant einschränke (S. 21 unten).
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass aufgrund der objektivierbaren Veränderungen am Bewegungsapparat eine verminderte mechanische Belastbarkeit der Nackenregion und des rechten Armes bestehe. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin das Anforderungsprofil einer Briefsortiererin nicht mehr erfüllen könne. Dabei dürften in erster Linie die stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufe und die Arbeiten oberhalb der Schulterebene ausschlaggebend sein, weniger die Gewichtsbelastungen (S. 22 Ziff. 5.3). Eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in einem Normalpensum zumutbar. Dabei bestünden die folgenden Einschränkungen (S. 23 Ziff. 4.a-c):
- keine stereotyp-repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm
- keine Gewichtsbelastungen von mehr als 5 kg (häufig) und 10 kg (selten)
- keine Arbeiten oberhalb der Schulterebene
- keine Arbeiten mit prolongiert inkliniertem oder rekliniertem Kopf
- idealerweise wechselbelastende Tätigkeit
Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit im Verlauf nach dem Unfall auf 50 % habe reduzieren müssen. Zudem seien ihr diverse Erleichterungen zugestanden worden, insbesondere habe sie nicht mehr an den Sortiermaschinen arbeiten müssen. Da sich die Beschwerdeführerin aber nicht erholt habe, sei sie schliesslich vom Medical Service ihrer Arbeitgeberin als für die angestammte Tätigkeit untauglich erklärt worden. Die Arbeitgeberin habe sich dahingehend geäussert, dass sie für die Beschwerdeführerin keine geeignete Verweistätigkeit zur Verfügung habe. Aus gutachterlicher Sicht seien diese im klinischen Kontext attestierten Arbeitsunfähigkeiten nachvollziehbar. Da zum erleichterten Aufgabenbereich der letzten Monate keine objektive Beschreibung vorliege, könne nicht beurteilt werden, ob dieser einer optimal leidensangepassten Tätigkeit entsprochen habe (S. 23 Ziff. 4.d).
5.
5.1 Zur Frage der Arbeitsfähigkeit liegen die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. B.___, der Hausärztin Dr. C.___, des RAD-Arztes Dr. E.___ sowie der Ärzte der MEDAS Z.___ vor.
Dr. B.___ hatte in seiner Funktion als Kreisarzt die Unfallfolgen respektive deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. So hielt er fest, dass die Folgen des Unfalles abgeklungen seien und bescheinigte der Beschwerdeführerin ab dem 9. Mai 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit. RAD-Arzt Dr. E.___ stützte sich - ohne selbst eine Untersuchung durchzuführen - auf diese Beurteilung des Kreisarztes, wobei er davon ausging, dass die unfallfremden Befunde nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führen würden. Dies begründete er damit, dass die degenerativen Befunde schon früher bestanden und auch früher nur vorübergehend zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Hausärztin Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 2011. Diese Einschätzung bezieht sich wohl auf die angestammte Tätigkeit, führte sie doch zur Begründung die stereotypen Bewegungen bei der Briefsortierung an (vgl. E. 3.11). Die Ärzte der MEDAS Z.___ kamen schliesslich zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeit als Briefsortiererin nicht mehr zumutbar sei. In einer - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeit sei sie jedoch voll arbeitsfähig.
5.2 Die ausführliche Expertise der MEDAS Z.___ erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.2) vollumfänglich. Sie setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insbesondere erscheint angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Briefsortiererin nicht mehr ausführen kann. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit den im Gutachten angeführten Einschränkungen (keine stereotyp-repetitiven Tätigkeiten mit dem rechten Arm, keine grösseren Gewichtsbelastungen, keine Arbeiten oberhalb der Schulterebene und mit prolongiert inkliniertem oder rekliniertem Kopf) ist ihr indessen zumutbar.
Soweit Dr. C.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der MEDAS Z.___ nicht zu entkräften. Festzuhalten ist, dass Dr. C.___, die Hausärztin der Beschwerdeführerin, ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht näher begründete. Zudem machte sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Im Übrigen ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
Die Beschwerdegegnerin kritisierte, dass sich die Gutachter nicht mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA und den RAD auseinandergesetzt hätten (Urk. 24 S. 2 oben). Die Berichte, Verfügungen und Stellungnahmen der SUVA und des RAD wurden im Rahmen des Gutachtens berücksichtigt (vgl. Urk. 19 Aktenauszug S. 1 ff.). Eine nähere Auseinandersetzung erscheint indessen nicht erforderlich. So betreffen die Akten der SUVA lediglich die Unfallfolgen. Mit Entscheid vom 29. April 2011 stellte die SUVA ihre Leistungen ein, da der status quo sine spätestens am 8. Mai 2011 erreicht worden sei (Urk. 8/20/2-4). Für das vorliegende invalidenversicherungsrechtliche Verfahren ist eine Unterscheidung zwischen unfallkausalen und unfallfremden Befunden irrelevant. Folglich vermag es auch nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die Stellungnahme des RAD) ohne weiteres mit dem SUVA-Entscheid gleichzog (Urk. 2 S. 1 f.).
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machte, dass es der Beschwerdeführerin scheinbar ohne grosse Einschränkungen möglich sei, sämtliche Hausarbeiten zu erledigen (Urk. 24 S. 2 Mitte), ist festzuhalten, dass sich daraus nichts für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ableiten lässt. So können die Haushaltstätigkeiten frei eingeteilt werden und es sind jederzeit Pausen möglich. Demgegenüber beinhaltet die angestammte Tätigkeit, welche grösstenteils an der Sortiermaschine zu verrichten ist, stereotype, repetitive Tätigkeiten, welche gemäss MEDAS-Gutachten zu vermeiden sind. Ausserdem besteht bei dieser Tätigkeit ein zeitlicher Druck. Schliesslich geht der Einwand fehl, es handle sich lediglich um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 24 S. 2). Bekanntermassen gehört die (entkräftende) Feststellung, es werde ein unveränderter Sachverhalt lediglich anders beurteilt, ausschliesslich in das Verfahren der Leistungsanpassung gemäss Art. 17 ATSG; im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung ist sie (zwar gelegentlich anzutreffen, aber) nicht relevant. Tatsächlich handelt es sich um eine andere Beurteilung, die daraufhin zu prüfen ist, ob sie (mehr) zu überzeugen vermag. Trifft sie zu, ist sie die massgebliche Beurteilung.
Auch die Tatsache, dass die Gutachter nicht näher abgeklärt haben, worin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit erleichtertem Aufgabenbereich bestand (vgl. Kritik der Beschwerdeführerin, Urk. 27 S. 2), vermag das MEDAS-Gutachten nicht in Frage zu stellen. Massgebend ist schliesslich nicht, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich eine optimal angepasste Tätigkeit ausübt (respektive ausgeübt hatte), sondern lediglich, ob ihr eine solche Tätigkeit zumutbar ist.
5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS Z.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
6.
6.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn als Mitarbeiterin Zustellung bei der Y.___ abzustellen. Dem Arbeitgeberbericht vom 11. November 2010 (Urk. 8/14) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 ohne Gesundheitsschaden Fr. 63833.-- verdient hätte. Damit ergibt sich unter weiterer Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne 1976-2011, Nominallöhne Frauen 2011) für das Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 64'471.-- (Fr. 63833.-- x 1.01), welches als Valideneinkommen einzusetzen ist.
6.2 Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2010 auf Fr. 4225.-- pro Monat belief (LSE 2010, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2011, S. 94 Tab. B9.2, Total) rund Fr. 52728.-- im Jahr ergibt (Fr. 4225.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % ergibt sich für das Jahr 2011 ein Einkommen von rund Fr. 53'255.-- (Fr. 52728.-- x 1.01).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Frage, ob vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn zu tätigen ist und allenfalls in welcher Höhe, kann offen bleiben, da sie keinen Einfluss auf den Rentenanspruch hat. Ausgehend vom Maximalabzug von 25 % - welcher indes nicht gerechtfertigt ist - wäre als Invalideneinkommen Fr. 39941.-- (Fr. 53'255.-- x 0.75) einzusetzen.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'471.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 39941.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 24530.--, was einem Invaliditätsgrad von knapp 38.05 % entspricht. Somit liegt der Invaliditätsgrad selbst bei Annahme des maximalen Leidensabzugs unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, und es besteht kein Rentenanspruch.
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 1. September 2011 (Urk. 2) erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).