IV.2011.01047

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 7. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, angelernte kaufmännische Angestellte, war vom 1. Oktober 2001 bis am 5. Juli 2007 in einem Pensum von 100 % und vom 6. Juli bis am 31. Dezember 2007 in einem solchen von 50 % bei der Y.___ AG, '___', als Receptionistin angestellt, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 20. November 2007 war (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Dezember 2008, Urk. 7/11), sowie vom 1. Januar 2008 bis am 31. März 2009 bei der Z.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als Telefonistin tätig, wobei sie effektiv bis am 10. Juni 2008 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Dezember 2008, Urk. 7/10). Am 30. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Migräne und Depressionen, seit dem 11. Juni 2008 bestehend, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/10-11) und medizinische Berichte (Urk. 7/12; Urk. 7/26; Urk. 7/29) ein, zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung Helsana Versicherungen AG, Zürich, bei (Urk. 7/9) und liess die Versicherte bei der Academy A.___, '___', (A.___) interdisziplinär begutachten (Gutachten vom 3. Dezember 2010, Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2010 auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu haben (Urk. 7/44). Mit Schreiben vom 7. März 2011 (Eingangsdatum; Urk. 7/47) erhob die Versicherte dagegen Einwand, worin sie um Zusprache einer zumindest intermittierenden ganzen Invalidenrente bat (vgl. Urk. 7/47/2; Urk. 7/52/2). Nachdem das A.___ am 18. Mai 2011 zu diesem Einwand Stellung genommen (Urk. 7/54) und die IV-Stelle einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto eingeholt (Urk. 7/59) hatte, verfügte sie am 2. September 2011 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. September 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2010 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2010 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1
2.1.1   Dr. med. B.___, Oberarzt, Facharzt FMH für Neurologie, und med. pract.  C.___, Assistenzarzt Neurologie, hielten in ihrem im Rahmen des A.___-Gutachtens erstellten neurologischen Fachgutachten vom 9. September 2010 fest, aufgrund der chronischen Kopfschmerzen (Mischbild einer Migräne mit Aura und Arzneimittel-induzierter Kopfschmerz) sei aus rein neurologischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % auszugehen. Diese werde mit der Angabe der Beschwerdeführerin begründet, dass sie sich aufgrund starker Kopfschmerzen zwei- bis dreimal pro Woche für einige Stunden hinlegen müsse. Ansonsten sei die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht uneingeschränkt (Urk. 7/41/35). Inwiefern die Arbeitsfähigkeit verbessert werden könne, bleibe offen, insofern es sich hier um ein langjähriges Leiden handle und eine Besserung der Situation somit als fraglich eingestuft werden müsse (Urk. 7/41/36).
2.1.2   In ihrem im Rahmen des A.___-Gutachtens erstellten angiologischen Teilgutachten vom 22. September 2010 erwähnten Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med E.___, Abteilungsarzt Angiologie, dass grundsätzlich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen bestehe. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich bei Tätigkeiten mit kontinuierlichem Stehen oder Sitzen, falls keine Möglichkeiten für regelmässiges Aufstehen und Gehen bestünden. In dieser Situation sei aufgrund der chronisch venösen Insuffizienz aus angiologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorhanden. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sollten Möglichkeiten für regelmässiges Aufstehen und Gehen bestehen (Urk. 7/41/59-60).
2.1.3   In ihrem im Rahmen der A.___-Begutachtung erstellten psychiatrischen Fachgutachten vom 3. Oktober 2010 wies Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die sozialen und häuslichen Aktivitäten mindestens aktuell noch ausführen könne. Sie habe auch trotz Persönlichkeitsstörung jahrelang arbeiten können, wobei es wohl zu verschiedenen Problemen am Arbeitsplatz gekommen sei, die wohl auch zu Arbeitsplatzwechseln geführt hätten. Mit dem Tod der Mutter und der daraus sich entwickelten depressiven Störung sei es zunehmend schwieriger geworden, die Symptome zu kontrollieren. Da diese Symptome die depressiven Symptome begleiteten beziehungsweise durch diese erst relevant geworden seien und so auch der depressiven Episode - Zwangssymptome, emotional instabile Symptome - zugeordnet werden könnten, sei die Persönlichkeitsstörung aber als die Arbeitsfähigkeit nicht tangierend eingestuft worden. Es bestünden relevante Schwierigkeiten, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Die sozialen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien vorerst noch nicht im selben Ausmass betroffen, wobei sie hier eine Art Doppelleben führe. Sie führe mit den Angehörigen ein Leben zu Hause und pflege mit den noch vorhandenen Freundinnen ausschliesslich ausserhalb der Wohnung Kontakte (Urk. 7/41/48). Aufgrund der aktuellen Symptomatik bestehe heute für die Tätigkeit als Mitarbeiterin am Empfang und Telefonistin eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Es sei eine reduzierte Fähigkeit vorhanden, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten. Dies sei bedingt durch ihre erheblichen Konzentrationsstörungen und kognitiven Beeinträchtigungen einerseits sowie ihr erniedrigtes Selbstwertgefühl und schlechte Frustrationstoleranz andererseits. Sie fixiere sich zudem ausgesprochen stark auf die körperlichen Symptome und die psychosozialen Probleme um ihre Familie. Dabei seien wohl auch ihre Coping-Strategien insuffizient. Eine Verweistätigkeit sei bei der Summe aller Beschwerden nur sehr schwer skizzierbar. Prinzipiell sei die Tätigkeit von Kontroll- und Aufsichtsfunktionen ohne intensiven Kundenkontakt eine durchaus angepasste Tätigkeit (Urk. 7/41/49).
2.1.4   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, legte in seinem im Rahmen des A.___-Gutachtens erstellten rheumatologischen Fachgutachten vom 15. Oktober 2010 dar, eine im Jahre 2004 veranlasste Magnetresonanztomographie habe deutliche degenerative Segmentveränderungen hochzervikal gezeigt (Urk. 7/41/54-55). Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei - passend zu deutlichen degenerativen Veränderungen - konstant nach allen Richtungen im oberen und unteren Teil der Halswirbelsäule ossär in Inklination und Reklination eingeschränkt, endphasig mit nuchaler Schmerzauslösung. Für den Bereich des oberen Achsenskeletts und für die Hände sei aufgrund von deutlichen degenerativen Veränderungen - zervikale Segmentdegeneration, Rhizarthrose - sicherlich bleibend eine verminderte Belastbarkeit zuzuerkennen. Die lumbale Schmerzsymptomatik stehe im Hintergrund. Dort fänden sich leichtere Beweglichkeitseinschränkungen. Entsprechend seien wohl körperlich belastende Tätigkeiten kaum mehr oder nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Entsprechend bestehe wohl auch eine gewisse Leistungsverminderung für schultergürtelbelastende Tätigkeiten. Anderweitige Faktoren psychosozialer Genese würden wohl in der Vergangenheit mit den muskuloskelettären Belastungsfaktoren zusammen an der de facto-Aufgabe der Erwerbstätigkeit mitgewirkt haben (Pflege der geistig behinderten Schwester und des betagten Vaters). Bleibend sei keine Arbeitsfähigkeit mehr für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten gegeben. Für eine kaufmännische Tätigkeit mit gehäuften PC-Arbeiten und Notwendigkeit zu häufigem Telefonieren (Halten des Hörers beziehungsweise Einklemmen an der Schulter ohne Kopfhörerset), mit Notwendigkeit zu längerem Einnehmen von nicht unterbrechbaren Arbeitspositionen (sitzend am Telefonschalter, vor dem PC) sei der Beschwerdeführerin aus muskuloskelettärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in entsprechender täglicher stundenweiser Umsetzung zuzuerkennen, dies ab Gutachtenszeitpunkt. Für optimal angepasste Verweistätigkeiten ist eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in täglicher stundenweiser Umsetzung zuzuerkennen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum sei zu begründen mit einer auch für angepasste Tätigkeiten leicht verminderten Leistungsgeschwindigkeit pro Zeit und vermehrten Zeitaufwendungen für Erholung (Urk. 7/41/55). Optimal angepasste Tätigkeiten seien körperlich leicht, ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten schwerer als 2-3 kg, ohne akzentuiert über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum Einnehmen von fixierten Körperpositionen mehr als 15 Minuten am Stück, ohne ununterbrochene PC-Arbeit mehr als eine Stunde, insgesamt nicht mehr als 50-70 % der Gesamtzeit, keine feinmotorisch anspruchsvollen Tätigkeiten (Urk. 7/41/55-56).
2.1.5   Med. pract. H.___, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, Dr. G.___, med. pract. C.___, Dr. F.___ sowie Dr. E.___ hielten im polydisziplinären A.___-Gutachten vom 3. Dezember 2010 zusammenfassend folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/41/17-18):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11);
2. chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2);
- deutliche umschriebene degenerative Segmentveränderungen mit deformierender Spondylarthrose C2/3 und Spondylophytenbildungen an der Osteochondrose C3/4 (Magnetresonanztomographie vom 24. Februar 2004);
- ossäre Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule in Reklination;
3. thoracic-outlet-Symptomatik beidseits (ICD-10 G54.0);
4. symptomatische deformierende Rhizarthrose beidseits (ICD-10 M18.0);
5. leichtes chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.16);
6. Arzneimittel-induzierter Kopfschmerz (ICD-10 G44.4);
7. Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1);
8. chronisch venöse Insuffizienz Grad II nach Widmer beidseits (ICD-10 I87.2).
- am ehesten bei chronischer Insuffizienz des tiefen Venensystems primärer Ätiologie;
- Status nach wieder mehrfach Sklerotherapien und Miniphlebektomien beidseits, dazu Status nach endovenöser Laserbehandlung Vene saphena magna beidseits im Jahre 2007.
Weitere Diagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie Untergewicht bei leptosomem Habitus bei einem Body-Mass-Index von 17.5 kg/m2.
Es bestehe im Privatleben seit längerer Zeit eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation, da sich die Beschwerdeführerin für die Pflege ihrer Eltern - Mutter mittlerweile verstorben - und ihrer geistig retardierten Schwester verantwortlich fühle. Sie lebe mit ihrem Vater und ihrer Schwester in einer gemeinsamen Wohnung und sei nach eigenen Angaben vollzeitig mit Pflege und Haushaltsführung beschäftigt. Eine ausserhäusliche Tätigkeit in einem 50%igen Pensum könne sie sich eigentlich nicht vorstellen, möglich erscheine ihr dagegen eine Heimarbeit in einem 50%igen Arbeitspensum, so dass sie sich weiterhin um ihre Angehörigen kümmern könne. Eine Fremdbetreuung komme nicht in Frage (Urk. 7/41/18).
In der rheumatologischen Begutachtung habe sich das Achsenskelett lumbal allseits endphasig leichtgradig schmerzhaft eingeschränkt gezeigt. Passend zu den deutlichen degenerativen Veränderungen in der Magnetresonanztherapie der Halswirbelsäule aus dem Jahr 2004 sei die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit nach allen Richtungen im oberen und unteren Teil ossär eingeschränkt. An den Händen zeigten sich deutliche subluxierende Rhizarthrosen mit beginnender Tenar-Atrophie beidseits (Urk. 7/41/19). Hinsichtlich der geklagten Thoracic-outlet-Symptomatik seien vaskuläre Korrelate fassbar. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin für den Bereich des oberen Achsenskelettes und für die Hände bleibend eine verminderte Belastbarkeit zuzuerkennen, so dass körperlich belastende Tätigkeiten je nach Belastung kaum oder nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. In neurologischer Hinsicht würden die seit langer Zeit vorhandenen Kopfschmerzen die Kriterien einer Migräne mit Aura erfüllen. Zusätzlich sei von einem arzneimittelinduzierten Kopfschmerz auszugehen, so dass insgesamt ein Mischbild vorliege. In der angiologischen Begutachtung hätte sich eine chronische venöse Insuffizienz II nach Widmer beidseits gezeigt, was am ehesten durch eine primäre Leitveneninsuffizienz unklarer Genese bedingt sei. Nach einer endovaskulären Behandlung der Vene saphena magna sei es zu einer tendenziellen Besserung der Beschwerden an den unteren Extremitäten gekommen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Leitveneninsuffizienz sei die Beschwerdeführerin aber weiterhin symptomatisch mit einer venösen Stase. Bei ausschliesslich stehender oder sitzender Arbeitstätigkeit ergebe sich somit eine relevante Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
In der psychiatrischen Exploration habe sich eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode gezeigt. Zusätzlich würden die Kriterien für ein somatisches Syndrom erfüllt. Es beständen relevante Schwierigkeiten, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Soziale Aktivitäten seien momentan noch nicht im selben Ausmass betroffen. Weiterhin würden die Kriterien für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung erfüllt, der aber aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beizumessen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Fähigkeit reduziert, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten. Durch die depressive Erkrankung wie auch Schlaflosigkeit seien Konzentrationsstörungen und kognitive Beeinträchtigungen bedingt. Ferner bestünden ein erniedrigtes Selbstwertgefühl und eine schlechte Frustrationstoleranz. Die Beschwerdeführerin fixiere sich zudem ausgesprochen stark auf körperliche Symptome und die psychosozialen Probleme ihrer Familie. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit relevant eingeschränkt (Urk. 7/41/20). Da die Beschwerdeführerin das verordnete Psychopharmakon selbständig abgesetzt habe, sei aber von einer prinzipiell gut behandelbaren Erkrankung auszugehen (Urk. 7/41/20-21). Unklar bleibe, welchen Anteil die ausgeprägte psychosoziale Belastung (Betreuung des betagten Vaters und der geistig retardierten Schwester, alleiniges Führen des kompletten Haushaltes, keine berufliche Ausbildung, finanzielle Problematik) an dem depressiven Krankheitsbild habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, dass sie seit Jahren für Urlaube, aber auch für ausserhäusliche Tätigkeit eigentlich keine Zeit habe, da sie die Pflege ihrer nächsten Angehörigen keinem Pflegedienst überlassen möchte. Eigentlich leiste sie eine vollzeitige Arbeit, welche nicht bezahlt werde. Die Beschwerdeführerin halte sich selber in einem Pensum von 40 % für arbeitsfähig, könne sich aber nicht vorstellen, aufgrund der Pflege ihrer Angehörigen diese Tätigkeit ausser Haus zu verrichten. Gutachterlich sei dieser subjektiven Einschätzung zuzustimmen, wobei aufgrund der rheumatologischen und angiologischen Erkrankung spezielle Auflagen am Arbeitsplatz zu beachten seien.
Für die bisherige Tätigkeit als Empfangsdame bei der Z.___ wie für jede andere körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten schwerer als 2-3 kg, ohne akzentuiert über Kopf oder gebückt zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne Tätigkeiten mit Notwendigkeit zum Einnehmen von fixierten Körperpositionen um mehr als 15 Minuten am Stück, ohne ununterbrochene PC-Arbeit von mehr als einer Stunde und insgesamt nicht mehr als 50-70 % der Gesamtarbeitszeit und ohne feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, wobei die psychiatrische Einschränkung im Vordergrund stehe und teilweise additiv zu den somatischen Erkrankungen gerechnet werde. Für körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten sei dauerhaft keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für andere Tätigkeiten sei abhängig von der körperlichen Belastung die Arbeitsfähigkeit auf maximal 40 % begrenzt. Ungünstig seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, mit überwiegendem Sitzen oder Stehen, über Kopf zu verrichtenden Tätigkeitsanteilen oder feinmotorische anspruchsvolle Arbeiten. Auch hier seien die psychiatrischen Einschränkungen dominant. Aus somatischer Sicht wäre eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit möglich (Urk. 7/41/21). Spätestens ab dem 1. März 2010 sei die 40%ige Arbeitsfähigkeit erreicht worden. Die Einschränkungen durch die Migräne seien teilweise additiv zu den Einschränkungen durch die depressive Erkrankung zu beurteilen. Die aufgrund der rheumatologischen Einschränkungen notwendige Zeit für einen erhöhten Pausenbedarf sowie die Einschränkungen aus angiologischer Sicht seien bereits in der Gesamteinschränkung enthalten. Die Motivation der Beschwerdeführerin scheine eher gering. Die Prognose sei bei konsequenter Psychopharmakotherapie und gut angelegter verhaltenstherapeutischer Psychotherapie indessen durchaus günstig und könne eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirken. Ob die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht verbessert werden könne, sei jedoch fraglich (Urk. 7/41/22). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sei bereits eine berufliche Ausbildung genehmigt worden, sie habe diese aber abgelehnt, da sie die Pflege ihrer Familienangehörigen nicht habe unterbrechen wollen. Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit seien von der Beschwerdeführerin nicht berichtet worden. Vergleiche man das rheumatologische Belastungsprofil mit den notwendigen Arbeiten im Haushalt, werde deutlich, dass sie sich zum Teil schwerer belaste, als dies von rein medizinischer Seite möglich erscheine. Dies sei einerseits möglich, da sich die Beschwerdeführerin die Haushaltstätigkeiten frei einteilen könne, andererseits aber auch, weil eine sehr hohe Motivation bestehe, ihren Vater und ihre Schwester gut zu versorgen (Urk. 7/41/23). Es müsse realistischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin bei schweren körperlichen Tätigkeiten im Haushalt überanstrenge, was zu einer Schmerzzunahme führen könne (Urk. 7/41/23-24). Die Mithilfe der Spitex sei von ihr abgelehnt worden (Urk. 7/41/24).
2.2     Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Klinik J.___, diagnostizierte in seiner medizinischen Einwandsbegründung vom 7. März 2011 (Eingangsdatum; Urk. 7/47):
1. schwere Migräne mit und ohne Aura;
2. chronischer Spannungstypkopfschmerz;
3. medikamenteninduziertes Kopfweh;
4. rezidivierende Depression, derzeit mittelgradige bis schwergradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1);
5. Anpassungsstörung (ICD-10 F43.0);
6. progredienter unklarer Gewichtsverlust, derzeit in Abklärung.
         Derzeit sei es nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin auch nur partiell vermittlungsfähig beziehungsweise arbeitsfähig im Beruf als Sekretärin beziehungsweise Rezeptionistin/Telefonistin sein solle. Die Beschwerdeführerin habe eine sthenische, positive und sehr arbeitssame Grundeinstellung. Die Familie miternähren zu müssen, sei ein zusätzlicher Antrieb, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Durch die nun schwere Erkrankung des Vaters sei es zusätzlich zu einer Anpassungsstörung mit konsekutiver Überlastung und psychischer Überforderung gekommen. Die Beschwerdeführerin müsse derzeit zusätzlich noch die Pflege ihres Vaters neben der Betreuung der behinderten Schwester übernehmen, was eine desolate, schwere Überforderung bedeute. Diese sei derzeit alternativlos. Die Migräne und die Depression seien miteinander verzahnt. Die Migräne sei als schwer zu bezeichnen (Urk. 7/47/1). Sie habe exazerbiert, wenn die Beschwerdeführerin wieder gearbeitet habe. Ein Pensum von 40 % sei aktuell nicht realisierbar. Zudem bestünden mittlerweile erheblich depressive Verstimmungen, die als mindestens - querschnittsmässig - mittel- bis schwergradig zu bezeichnen seien. Ferner seien seit mehr als sechs Monaten eine zunehmende Auszehrung, Gewichtsabnahme sowie anorektiforme Kachexie mit Devitalisierung vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin derzeit als konstant latent suizidal zu bezeichnen, chronisch lebensmüde. Das Einzige, was sie derzeit am Leben halte, sei die Versorgung/Betreuung ihres kranken Vaters und ihrer Schwester. Bei der Beschwerdeführerin seien mittlerweile durch die multiplen Krankheiten alle Ressourcen erschöpft, bestünden derzeit keine eigenen Quellen mehr und träten zunehmend thanatophobe Katastrophisierungen und Begehren auf. Die Nachricht bezüglich der Ablehnung einer ganzen Invalidenrente und der Hinweis, möglichst wieder zu 40 % als Rezeptionistin/Telefonistin tätig zu werden, habe bei der Beschwerdeführerin aufgrund der äusserst eingeschränkten Ressourcen, der mittlerweile hochgradigen Devitalisierung und des fragilen psychophysischen Zustands zum erneuten Zusammenbruch mit konsekutiver Labilisierung geführt, mit zunehmender Exazerbation der Depressivität und Migränefrequenz und -intensität. Eigentlich müsste die Beschwerdeführerin stationär-psychiatrisch auf einer entsprechenden Spezialabteilung für affektive Erkrankungen beziehungsweise Angsterkrankungen behandelt werden. Sie verweigere dies jedoch aber vehement aufgrund der alternativlos notwendigen Pflege ihres Vaters. Es bestehe ansatzweise bis auf Weiteres keine Arbeitsfähigkeit. Eine Reintegration in den von ihr eigentlich sehr geliebten Beruf als Rezeptionistin/Telefonistin sei derzeit bis auf Weiteres nicht ersichtlich. Gerade dieser Beruf stelle eine hohe Anforderung an sensorischen Input, Multitasking und hohe Stressbelastbarkeit, was derzeit mit Sicherheit nicht gegeben sei (Urk. 7/47/2).
2.3     Med. pract. H.___ führte in seiner A.___-Stellungnahme vom 18. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, es handle sich bezüglich der Migräneerkrankung der Beschwerdeführerin um ein Mischbild aus Migräne und arzneimittelinduziertem Kopfschmerz. Die Beschwerden träten mit einer Frequenz von zwei- bis dreimal pro Woche für einige Stunden auf, so dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % gegeben sei. Eine saubere Trennung zwischen arzneimittelinduziertem und Spannungskopfschmerz sei diagnostisch nicht möglich, da sich die Qualität der Beschwerden gleiche (Urk. 7/54/1). Aus der Migräne und depressiven Erkrankung resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 40 %. Die Einschränkungen aufgrund der rheumatologischen Beeinträchtigungen mit erhöhtem Pausenbedarf stünden angesichts der führenden psychiatrischen Symptomatik im Hintergrund und führten zu keiner weiteren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. In angiologischer Hinsicht bestehe eine Beeinträchtigung von maximal 20 %, so dass diese Beschwerden ebenfalls im Hintergrund des Krankheitsbildes stünden und nicht additiv wirkten, da die notwendige Erholungszeit bereits in der 60%igen Verminderung der Arbeitsfähigkeit eingeschlossen sei. Für angepasste Tätigkeiten mit einem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen bestehe aus angiologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der ausgeprägten psychosozialen Belastungssituation durch die eigene Krankheit, den prekären finanziellen Verhältnissen und der Betreuung von Vater und Schwester sei aus bio-psycho-sozialer Sicht aber durchaus nachvollziehbar, wenn der behandelnde Arzt eine Arbeitsfähigkeit aktuell verneine (Urk. 7/54/2). Die psychosoziale Belastung könne jedoch nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen, woraus eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 40 % resultiere und welche auch in der Praxis durch die Betreuung und Pflege der Angehörigen erbracht werde. Von Dr. I.___ würden keine weiteren Einschränkungen angegeben als die bislang bekannten (Urk. 7/54/3).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin gab bei der A.___-Begutachtung an, sich zur Zeit nicht vorstellen zu können, wieder arbeitstätig zu sein, da sie sich ganz der Pflege und Unterstützung ihres Vaters sowie ihrer geistig behinderten Schwester verschreiben wolle (vgl. E. 2.1.5; Urk. 7/41/9-10; Urk. 7/41/18; Urk. 7/41/21; Urk. 7/41/23; Urk. 7/41/34; Urk. 7/41/38; Urk. 7/41/52; Urk. 7/54/2). Sie habe Horror davor, zu arbeiten, und sei dankbar, dass sie zu Hause sein und zur Familie schauen könne. Sie lasse sich nicht mehr wie bei Z.___ behandeln. Zudem könne sie eigentlich gar nicht arbeiten, weil sie krank sei und Migräne habe (Urk. 7/41/38). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das A.___-Gutachten vom 3. Dezember 2010 (vgl. Urk. 7/42/5-6; Urk. 7/55/3). Dieses beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. In psychiatrischer Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin klinisch und testpsychologisch untersucht (vgl. Urk. 7/41/37-49). Auch berücksichtigt es die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, und setzt es sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So fiel den Experten insbesondere die seit längerer Zeit bestehende, ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation der Beschwerdeführerin auf: offenbar vollzeitliche, alleinige Betreuung des betagten Vaters und der geistig zurückgebliebenen Schwester - bis zum Tod der Mutter auch dieser -, alleiniges Führen des mit diesen gemeinsamen familiären Haushaltes, fehlender Berufsabschluss sowie finanzielle Knappheit (vgl. E. 2.1.5). Die Schwierigkeiten beträfen indessen die sozialen Aktivitäten nicht in gleichem Masse wie die beruflichen (vgl. E. 2.1.3), und es seien von der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit berichtet worden (vgl. E. 2.1.5). Zudem bemerkten die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin das verordnete Psychopharmakon selbständig abgesetzt hat (E. 2.1.5). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, wobei es sich auch mit den darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzt. Ferner leuchtet das A.___-Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten - insbesondere, dass spätestens seit dem 1. März 2010 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und anderen leidensangepassten Tätigkeiten gegeben sei (vgl. E. 2.1.5) - sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Das ärztliche Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Die abschliessende zusammenfassende Einschätzung der verbleibenden dauerhaften Arbeitsfähigkeit des A.___-Gutachtens stimmt zudem mit der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin überein. Sie erachtete selbst anlässlich des A.___-Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 40 % als gegeben (vgl.  E. 2.1.5). Die Beschwerdeführerin erbringt diese 40%ige Arbeitsleistung bereits in der Praxis durch die Betreuung und Pflege der Angehörigen (E. 2.3).
3.3     Was Dr. I.___ gegen das A.___-Gutachten vorbringt, vermag dieses nicht zu erschüttern. Seiner Ansicht nach muss die Beschwerdeführerin ihren schwer kranken Vater und die geistig zurückgebliebene Schwester zwingend persönlich betreuen und versorgen, auch wenn dies zusätzlich zu einer Anpassungsstörung mit konsekutiver Überlastung und psychischer Überforderung geführt habe. Die an sich indizierte stationäre psychiatrische Behandlung auf einer Spezialabteilung für affektive Erkrankungen beziehungsweise Angsterkrankungen sei wegen der alternativlos notwendigen Pflege des Vaters ebenfalls nicht möglich (vgl. E. 2.2). Für diese aus der familiären Situation folgenden Erschwernisse und daraus entstehenden gesundheitlichen Folge-Beeinträchtigungen hat die Invalidenversicherung indessen nicht einzustehen. Psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren haben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E. 5a). Dass die Beschwerdeführerin nach der Nachricht der Ablehnung einer ganzen Invalidenrente gemäss Dr. I.___ einen Zusammenbruch mit konsekutiver Labilisierung mit zunehmender Exazerbation der Depressivität sowie Migränefrequenz und -intensität gehabt habe, zeigt eine Rentenbegehrlichkeit auf, die seitens der Invalidenversicherung ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Dr. I.___ steht seit mehreren Jahren in einer quasi-hausärztlichen Stellung gegenüber der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/2/7; Urk. 7/9/2-3; Urk. 7/12/2; Urk. 7/29/1-2), womit bezüglich seiner Aussagen die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Hinsichtlich der medizinisch-fachlichen Kritik von Dr. I.___ am A.___-Gutachten ist darauf hinzuweisen, dass er keine zusätzlichen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben hat, sondern lediglich die bisherige entsprechende Befundlage anders interpretiert.
3.4     Demnach ist mit den Gutachtern davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2010 die bisherige Tätigkeit als Empfangsdame wie auch jede andere körperlich leichte leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 40 % zumutbar sind.

4.       Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (siehe Urk. 7/42/6-7), welche für die Zeit ab dem 1. Juni 2010 zu einem Invaliditätsgrad von 60 % führten (Urk. 2 Verfügungsteil 2, S. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1 und Urk. 7/52) und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass.

5.       Damit hat die Beschwerdeführerin - in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV - nach drei Monaten ab 1. März 2010 bloss Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010, E. 4.3 und E. 4.4.3).
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juni 2010 zu Recht bloss einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bejaht, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).