IV.2011.01049
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, gelernte Damenkonfektions-Verkäuferin, Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern, war seit dem Jahr 1989 - abgesehen von einer kurzzeitigen Tätigkeit für den Entlastungsdienst für Familien mit Behinderten im letzten Quartal des Jahres 1999 - nicht mehr erwerbstätig (Urk. 7/8/2; Urk. 7/15).
1.2 Am 11. September 2001 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einem seit September 1999 bestehenden starken Weichteilrheuma erstmalig zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 27. März 2002 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/11).
Nachdem sich X.___ am 28. Januar 2003 wegen verschlimmerten Rheumabeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 7/12), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2003 abermals einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/17). Die dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2003 ab (Urk. 7/23), überprüfte daraufhin aber den Anspruch nochmals, da ab August 2003 die Qualifikation der Versicherten änderte (vgl. Urk. 7/25). Schliesslich sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2004 rückwirkend ab dem 1. August 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/30; Urk. 7/36).
1.3 Die anfangs Dezember 2005 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 7/37) führte zu keiner Anspruchsänderung (Verfügung vom 12. Januar 2006, Urk. 7/42). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Januar 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/43). Das von X.___ am 10. Mai 2006 eingereichte Gesuch um Kostengutsprache für einen Rollator (Urk. 7/45) hiess die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2006 (Urk. 7/47) gut.
1.4 Am 13. März 2007 ersuchte die Versicherte um Rentenerhöhung (Urk. 7/48). Mit Verfügung vom 27. September 2007 gewährte ihr die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 7/57; Urk. 7/60).
1.5 Im Rahmen der im Jahre 2009 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte bei der Versicherten (Revisionsfragebogen; Urk. 7/62), medizinische Berichte (Urk. 7/63; Urk. 7/68) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/64) ein und liess die Versicherte im Institut Y.___ (Y.___), '___', somatisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. Juli 2010, Urk. 7/77). Mit Vorbescheid vom 28. September 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die revisionsweise Aufhebung der bisherigen ganzen Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/80). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 7/83) und 18. November 2010 (Urk. 7/86) erhob die Versicherte dagegen Einwand, worin sie um weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente bat. Nachdem X.___ mit Schreiben vom 25. November 2010 (Urk. 7/88) einen medizinischen Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___' (Bericht vom 19. November 2010, Urk. 7/87), sowie mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 (Urk. 7/90) einen Arztbericht von Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt, Dr. med. B.___, Oberarzt, und lic. phil. C.___, Psychologin an der Psychiatrischen Klinik D.___ (Bericht vom 8. Dezember 2010, Urk. 7/89), nachgereicht hatte, liess die IV-Stelle die Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch untersuchen (RAD-Untersuchungsbericht vom 7. April 2011, Urk. 7/93). Am 26. August 2011 verfügte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Reduktion der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, wobei die Leistungsherabsetzung ex nunc et pro futuro mittels zweiter Verfügung vom 12. September 2011 per 1. Oktober 2011 erfolgte (Urk. 2/1-2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, mit Eingabe vom 23. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtenen Verfügungen vom 26. August und 12. September 2011 seien aufzuheben, und es sei weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Brief vom 27. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die medizinische Aktenlage, aufgrund derer der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2007 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4) eine ganze Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2007 zugesprochen worden war, präsentierte sich wie folgt:
2.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', nannte in seinem Bericht vom 31. März 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom, eine Neurodermitis und eine Depression. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine gastro-oesophageale Refluxkrankheit. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin von ungefähr August 2006 bis heute zu zirka 30 % arbeitsunfähig. Für andere Tätigkeiten bestehe seit August 2006 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % (Urk. 7/49/2). Als Befund nannte er Druckdolenzen vor allem im Bereich der Schultergelenke sowie rund um das linke Knie und die linke Patella (Urk. 7/49/3). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich. Die Prognose sei schlecht. Mit einer Besserung in den nächsten Jahren sei nicht zu rechnen. Fahrtauglichkeit bestehe nicht (Urk. 7/49/4). Das Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg bis Lendenhöhe, das Hantieren mit schweren/grobmanuellen Werkzeugen, Arbeiten über Kopfhöhe, Knien, die Kniebeuge sowie das Gehen über lange Strecken oder auf unebenem Gelände seien nicht mehr, das Heben und Tragen von leichten Lasten, das Heben über Brusthöhe, das Hantieren mit leichten/feinmotorischen beziehungsweise mittleren Werkzeugen, die Rotation, vorgeneigtes Sitzen oder Stehen, länger dauerndes Stehen, das Gehen über mehr als 50 m sowie das Steigen auf Treppen beziehungsweise Leitern nur noch eingeschränkt zumutbar (Urk. 7/49/5). Im Haushalt brauche die Beschwerdeführerin Hilfe seitens der Spitex und der Kinder. Schwere Arbeiten zuhause würden durch eine Putzfrau beziehungsweise Spitexhilfe verrichtet. Ausserhalb des Hauses gehe sie nur mit einem Stock, einkaufen mit einem Wägelchen oder einem Rucksack. Taschen tragen sei nicht möglich. Eine externe Arbeit werde sie weder finden noch ausführen können. Das Konzentrationsvermögen sei zeitlich und qualitativ begrenzt. Auch die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 7/49/5). Als sozialer Faktor, der die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussten, wies Dr. E.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit der Alleinerziehung von zwei halbwüchsigen Töchtern recht stark belastet sei (Urk. 7/49/6).
2.2 PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt des Spitals D.___, Rheumaklinik, hielten in ihrem Bericht vom 30. April 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom;
- Periarthropathia humero-scapularis beidseits, calcarea links;
- Schultersonographie vom 13. Dezember 2006: Verkalkung mit Druckdolenz ohne Schallschatten in Supraspinatussehne links;
- Knie beidseits vom 12. April 2007: geringgradige Zeichen einer beginnenden medial betonten Gonarthrose beidseits;
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont;
- linkskonvexe lumbale Skoliose mit muskulärer Dysbalance;
- Lendenwirbelsäule ap/lateral vom 12. April 2007: keine degenerativen Veränderungen; die Iliosakralgelenke seien beidseits im kaudalen Abschnitt unregelmässig konfiguriert, rechts scheinbar schmaler als links, differentialdiagnostisch im Rahmen entzündlicher oder degenerativer Veränderungen.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie eine gastrooesophageale Refluxkrankheit und eine Neurodermitis an. Als Detailhandelsverkäuferin sei die Beschwerdeführerin gemäss Dr. E.___ vom 1. August 2003 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/51/7). Die Halswirbelsäule weise einen Endphasenschmerz bei Extension, die Lendenwirbelsäule einen Endphasenschmerz bei Lateralflexion beidseits sowie Extension auf. Die lumbale Wirbelsäule sei klopfdolent. Die Schulterbeweglichkeit sei beidseits eingeschränkt und von Endphasenschmerz begleitet. Die Aussenrotation sei zu 1/3 mit Endphasenschmerz links eingeschränkt, die Knieflexion links zu 1/3 mit Endphasenschmerz. Auch die Hüftgelenksinnenrotation rechts weise einen Endphasenschmerz auf. Die forcierte Handgelenksextension führe zu Schmerzen im Bereich des dorsalen Handgelenkes beidseits. Das femoropatellare Reiben beidseits löse links Schmerz aus. Es sei eine generalisierte myofasziale Empfindlichkeit mit verschiedenen Druckdolenzen der Sehnen und Muskeln vorhanden. Therapeutisch habe eine leichtgradige Verbesserung der Funktionalität der Beschwerdeführerin im Alltag bei mehr oder weniger gleich bleibenden Schmerzen erreicht werden können. Sie sei auf die Hilfe der Spitex, die einmal wöchentlich Putzarbeiten verrichte, sowie ihrer Töchter angewiesen (Urk. 7/51/8). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich (Urk. 7/51/4).
2.3 Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2007, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen in den Akten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/52/2).
3. Nach dem 27. September 2007 ergingen folgende medizinische Berichte:
3.1
3.1.1 Dr. med. I.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. K.___, ärztliche Leitung, hielten in ihrem polydisziplinären Y.___-Gutachten vom 6. Juli 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammenfassend keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/77/17):
1. Fibromyalgie-Syndrom gemäss ICD-10 M79.70
- Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik;
- klinisch, labortechnisch, radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich-rheumatisches Geschehen;
2. Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54;
3. Präadipositas (Body-Mass-Index 29.5 kg/m2) gemäss ICD-10 E66.0.
An objektivierbaren schmerzauslösenden Befunden habe lediglich eine myostatische Insuffizienz mit den entsprechenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie einem retropatellaren Verschiebe- und Anpressschmerz beidseits festgestellt werden können. Hierdurch erkläre sich jedoch nicht das gesamte geklagte Schmerzausmass. Ursache für das verstärkte Schmerzerleben sei eine Schmerzverarbeitungsstörung. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität ergebe sich hieraus aber keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde seien schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die angestammten Tätigkeiten als Verkäuferin und Büroangestellte wären der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar. Aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht hätten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen gestellt werden können (Urk. 7/77/18).
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin und Büroangestellte, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 7/77/18-19). Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten in den vergangenen Jahren nie längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei. Bei einer Unzumutbarkeit für nur schwere Tätigkeiten ergebe sich für die Haushaltstätigkeit keine nennenswerte Einschränkung (Urk. 7/77/18). Die im Haushaltsabklärungsbericht vom 20. Februar 2002 ermittelte Einschränkung von 30 % sei auf eine Selbstlimitierung zurückzuführen (Urk. 7/77/18-19). Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht arbeitsfähig zu sein, könne aufgrund der objektiven medizinischen Befunde nicht bestätigt werden. Ein psychisches Leiden bestehe nicht. Es sei ihr daher aus medizinischer Sicht zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der subjektiven Beschwerden einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sehr ungünstig sei die Situation, dass die Beschwerdeführerin offenbar von den behandelnden Ärzten in ihrem subjektiven Krankheitsbefinden ohne relevante objektive Befunde gestützt werde. Weder der Gebrauch von Unterarmgehstöcken oder eines Rollators noch eine Spitex-Hilfe seien medizinisch indiziert (Urk. 7/77/19).
Dr. J.___ hielt in seiner psychiatrischen Beurteilung fest, dass bezüglich der subjektiv geklagten Beschwerden und Krankheitsüberzeugung eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Da die Beschwerdeführerin nicht unter langanhaltenden psychosozialen oder emotionalen Belastungsfaktoren gelitten habe, könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht diagnostiziert werden (Urk. 7/77/12). Neben der Schmerzverarbeitungsstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht könne somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Zudem bestünden keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch je eingeschränkt gewesen wäre (Urk. 7/77/13).
In seiner rheumatologischen Beurteilung wies Dr. I.___ darauf hin, dass sämtliche Fibromyalgie-typischen Tenderpoints druckdolent bei negativen Kontrollpunkten seien. Hinweiszeichen für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch skelettszintigraphisch. Degenerative Veränderungen, welche die Beschwerdesymptomatik erklären würden, fänden sich ebenfalls nicht. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung demonstrierten Einschränkungen der aktiven Schultergelenksbeweglichkeit beidseits fänden sich bei unbewussten Bewegungen nicht. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin bei einer relevanten Schulterpathologie nicht in der Lage, ständig an Unterarmgehstöcken oder einem Rollator zu gehen. Für die geklagten Schmerzen und Funktionseinschränkungen seitens des Bewegungsapparates finde sich kein entsprechendes morphologisches Korrelat (Urk. 7/77/16). Es gebe aus rheumatologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in den vergangenen Jahren längerfristig relevant eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/77/17).
3.1.2 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin schrieben die Y.___-Gutachter Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. K.___, es bestünden weder somatisch noch psychiatrisch aktuell wie auch in der Vergangenheit objektivierbare Befunde oder nachvollziehbare Diagnosen, die eine relevante und höhergradige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es gebe keine medizinischen Gründe, die zum Zeitpunkt der Berentung eine relevante Arbeitsunfähigkeit hätten begründen können (Urk. 7/78/1).
3.2 RAD-Arzt Dr. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2010 fest, dass nicht mehr von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden mit der bisherigen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % Arbeitsunfähigkeit für die bisherige und angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden könne. Es sei spätestens ab dem Datum der Y.___-Begutachtung, dem 19. Mai 2010, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und angepasster Tätigkeit anzunehmen. Der ursprüngliche Rentenentscheid erscheine nach dem Y.___-Gutachten aus medizinischer Sicht nun unrichtig. Das Belastungsprofil umfasse körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten. Wesentliche arbeitsfähigkeitsrelevante Veränderungen im Gesundheitszustand seien prognostisch nicht zu erwarten (Urk. 7/79/5).
3.3 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. November 2010 eine wechselnde depressive Symptomatik, zur Zeit mittelschwer, in Zusammenhang mit langdauernder somatischer Erkrankung gemäss ICD-10 F32.1 sowie eine chronifizierte Schmerzproblematik bei Fibromyalgie. Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2004 nicht verbessert. Im Gegenteil sei die gesundheitliche Situation heute schlechter als damals, und zwar sowohl hinsichtlich der Schmerzen und der körperlichen Einschränkungen als auch der psychischen Situation. Die Schmerzen hätten sich ausgeweitet und beträfen stärker weitere Gelenke wie Hüft-, Schulter- und Fingergelenke sowie den Rücken, mit entsprechenden Bewegungseinschränkungen. Zusätzlich verhindere ein Mangel an Kraft und Ausdauer längeres Stehen. In psychiatrischer Hinsicht habe sich die Arbeitsfähigkeit seit dem Jahr 2004 nicht verändert. Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/1). Da die Beschwerdeführerin zwischen Mai 2005 und Mai 2009 nicht in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, sei ein direkter Vergleich der gesundheitlichen Situation zwischen dem Jahr 2007 und heute nicht möglich. Derzeit sei die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin nicht arbeits- oder erwerbsfähig. Die Aufnahme einer Tätigkeit sei für sie nicht zumutbar. Der Krankheitsverlauf erstrecke sich über mehrere Jahre, mit Progredienz der Symptomatik und ohne Phasen von Remission. Therapeutisch habe sich die Krankheit nicht beeinflussen lassen. Die Behandlungsergebnisse seien unbefriedigend geblieben, obwohl die Beschwerdeführerin motiviert und kooperativ die angebotenen Therapiemöglichkeiten wahrgenommen und die Krankheit und ihre Auswirkungen zu bewältigen versucht habe. Daher seien der Beschwerdeführerin darüber hinaus gehende Willensanstrengungen zur Überwindung der Schmerzzustände nicht zumutbar (Urk. 7/87/2).
3.4 Prof. Dr. A.___, Dr. B.___ und lic. phil. C.___ stellten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2010 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 und eines Rheumatismus gemäss ICD-10 M79.0 (Urk. 7/89/1). Psychische Einschränkungen bestünden im Rahmen der depressiven Störung mit Schlafstörungen, Interesselosigkeit, Schuldgefühlen, mangelnder Energie, Konzentrationsstörungen, Appetitverlust und einer verringerten Anpassungsfähigkeit. Körperliche Einschränkungen bestünden aufgrund der rheumatischen Erkrankung mit Schmerzen und psychomotorischen Einschränkungen. Durch die körperlichen und psychischen Einschränkungen ergebe sich aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Im Moment sei keine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich. Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei erst nach Ablauf der Rehabilitationsphase in der tagesklinischen Behandlung möglich. Das Ausmass der Besserung sei im Moment nicht abzusehen (Urk. 7/89/2).
3.5 RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in ihrem RAD-Untersuchungsbericht vom 5. April 2011 als Diagnose:
1. Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54 mit/bei:
- Fibromyalgie-Syndrom gemäss ICD-10 M79.70;
- rezidivierender depressiver Störung, mit jeweils leichten Episoden bei psychosozialer Belastungssituation gemäss ICD-10 F33.0;
2. Verdacht auf atopische Dermatitis;
3. Präadipositas (Body-Mass-Index 29.5kg/m2).
Im Vergleich mit der psychiatrischen Befunderhebung im Rahmen des Y.___-Gutachtens finde sich ein weitgehend unverändertes Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin berichte einzig neu von einer akustischen Wahrnehmung eines anhaltenden Flüsterns seit ungefähr zwei Monaten (Urk. 7/93/6). Die Beschwerdeführerin zeige insgesamt höchstens das Bild einer leichten depressiven Episode ohne somatisches Syndrom. Diese rezidivierende depressive Episode sei einerseits deutlich von psychosozialen Belastungsfaktoren abhängig (Ehescheidung, Aufgebot zur Y.___-Begutachtung, negativer IV-Rentenvorbescheid), andererseits auch als reaktive Depression im Rahmen des Schmerzsyndroms zu sehen, welche wiederum zu einer Verstärkung des Schmerzerlebens führen könne. Es handle sich um eine leichte depressive Störung, welche die arbeitsleistungsbezogene Überwindbarkeit des Schmerzsyndroms allenfalls leicht beeinträchtige. Zusätzlich zur Fibromyalgie könne keine schwerwiegende psychiatrische Diagnose gestellt werden. Zudem ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die depressive Stimmungslage in der Vergangenheit je deutlich stärker ausgeprägt gewesen sei. Ferner zeige die Beschwerdeführerin eine Dermatitis mit Hautläsionen an Körperstellen, die mit den Händen erreichbar seien und die stark juckten und die sie wiederholt aufkratze. Die Durchschlafstörungen würden weniger im Rahmen der depressiven Symptomatik, sondern eher durch den Juckreiz und allenfalls durch den regelmässigen Schlaf am Nachmittag verursacht. Bezüglich der willentlichen Überwindbarkeit der Schmerzsymptomatik sei festzustellen, dass sich zwar ein chronifizierter Krankheitsverlauf zeige, aber nie eine schwerwiegende psychiatrische Komorbidität ausgewiesen sei, und kein ausgeprägter sozialer Rückzug vorliege. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die Willensanstrengung aufzubringen, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die psychisch bedingten funktionellen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit beruhten auf dem eingeengten Gedankengang bei depressiver Verstimmung, der erhöhten Ermüdbarkeit und somit verminderten Belastbarkeit und verminderten Ausdauer. Dadurch sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt (Urk. 7/93/7). Aus psychiatrischer Sicht könne es ihr zugemutet werden, in einer körperlich leichten bis mittelschweren, sitzenden oder wechselbelastenden Tätigkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit an 5-6 Stunden pro Tag tätig zu sein (Urk. 7/93/7-8). Die frühere Erwerbstätigkeit als Verkäuferin in einem Spielwarengeschäft entspreche diesem Belastungsprofil. Auch die Tätigkeit im Haushalt sei ihr in diesem Umfang aus psychiatrischer Sicht zumutbar. Es könne somit seit dem Zeitpunkt der Berentung von einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden, der aus fachärztlicher Sicht keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hätte begründen können. Die Arbeitsfähigkeit werde als bloss leicht eingeschränkt beurteilt (Urk. 7/93/8).
4.
4.1 Es ergibt sich aus der Aktenlage und ist zwischen den Parteien unbestritten, dass im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 27. September 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2011 die gesundheitlichen Verhältnisse im Wesentlichen gleich geblieben sind. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die Verfügung vom 27. September 2007 nicht revidiert, sondern in Wiedererwägung gezogen, weshalb zu prüfen ist, ob Selbige zweifellos unrichtig gewesen ist.
4.2 Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente im Jahre 2007 beruhte auf den Einschätzungen von Dr. E.___ (E. 2.1) sowie von PD Dr. F.___ und Dr. G.___ (E. 2.2), die alle von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Schneiderin wie auch in jeglichen anderen Tätigkeiten ausgingen (vgl. Urk. 7/57/1). Bereits die Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 7/36), mit welcher der Beschwerdeführerin erstmals eine - halbe - Rente zugesprochen worden war, basierte auf der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen erwerblichen Tätigkeiten (und einer Einschränkung von 30 % im Haushalt, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Januar 2004, Urk. 7/28). Da die Beschwerdeführerin damals lediglich als zu 30 % berufstätig und zu 70 % als im Haushalt tätig qualifiziert wurde, resultierte ein Invaliditätsgrad von 51 %. In medizinischer Sicht lagen der damaligen Beurteilung der Arztbericht von Dr. E.___ vom 18. Juli 2003 (Urk. 7/26) und derjenige von Dr. Z.___ vom 21. August 2003 (Urk. 7/27) zugrunde. Die Rentenerhöhung im Jahre 2007 war daher nicht Folge einer veränderten medizinischen Aktenlage, sondern eines Qualifikationswechsels. Da die beiden Töchter ein Alter erreicht hatten, die der Beschwerdeführerin eine 100%ige Erwerbstätigkeit ermöglicht hätten, und die Alimentenzahlungen endigten (Scheidungsurteil vom 17. Februar 1994, Urk. 7/6/4), wurde angenommen, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Entsprechend erhöhte sich der Invaliditätsgrad auf 100 %.
4.3 Zwar ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn (E. 1.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Es ist jedoch Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung - wie hier die Invalidität - betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbaren Beurteilung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1).
4.4 Seit dem Jahre 2003 wurde von der Beschwerdegegnerin im Rahmen zweier Rentenverfügungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die beide Male zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades führten. In diesem Verlauf wurde die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nur mehrmals durch den Hausarzt Dr. E.___, sondern auch durch die behandelnde Psychiaterin bestätigt und vom RAD akzeptiert. Der initialen Rentenzusprache lagen überdies rheumatologische Berichte der Rehaklinik M.___ sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik N.___ zugrunde (Urk. 7/3-5), die übereinstimmend eine Fibromyalgie diagnostizierten. Im Vorfeld der Rentenerhöhung im Jahre 2007 hielten rheumatologische Fachärzte einen sich verschlechternden Zustand fest (E. 2.2). Alleine schon dieser Ablauf der Geschehnisse steht der Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit entgegen. Wenn bei zweimaliger rentenwirksamer Erhöhung des Invaliditätsgrads nach durchgeführter medizinischer Abklärung und Vornahme eines Einkommensvergleichs eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch durch Fachärzte anerkannt bzw. jedenfalls nicht bestritten worden ist - und aktuell durch Psychiatrieärzte noch anerkannt wird (vgl. E. 3.3 und E. 3.4) -, kann sich diese Einschätzung nachträglich schwerlich als zweifellos unrichtig herausstellen. Dazu müssten qualifiziertere Anhaltspunkte bestehen, die aber weder von der Beschwerdegegnerin dargetan wurden noch ersichtlich sind, nachdem pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage eine Berentung nicht gänzlich ausschliessen (vgl. E. 1.1.2). Dass im Rahmen einer Rentenerhöhung die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Hausarzt und rheumatologische Fachärzte weiterhin von einem im Wesentlichen unveränderten, jegliche Erwerbstätigkeit verunmöglichenden Gesundheitszustand ausgegangen ist, kann nicht als zweifellos unrichtig betrachtet werden. Der Umstand, dass die Qualifikationsänderung für sich alleine zu einer Rentenerhöhung geführt hatte, wäre zwar ein Anlass gewesen, die medizinische Seite erneut - oder erstmals - genau abzuklären, da ein einzelner Revisionsgrund praxisgemäss dazu führt, dass sämtliche Faktoren der Leistungsbeurteilung neu überprüft werden können (vgl. BGE 136 V 279, Bundesgerichtsentscheid 9C_693/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4). Dass die Verwaltung dies unterlassen hatte, vermag aber noch keine zweifellose Unrichtigkeit der damaligen Verfügung zu begründen, nachdem es im Übrigen gängiger Revisionspraxis entspricht, sich mit dem Einholen weniger ärztlicher Verlaufsberichte zu begnügen, wenn keine Anzeichen einer gesundheitlichen Veränderung ersichtlich sind.
5. Die per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, vgl. lit. a Abs. 1) sind vorliegend nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor diesem Zeitpunkt erlassen wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5).
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 27. September 2007 zu Unrecht in Wiedererwägung gezogen, weshalb die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Akten sind jedoch der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie den künftigen Rentenanspruch in Anwendung von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmung der 6. IV-Revision (erstes Massnahmepaket) überprüfe.
7.
7.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. August 2011 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Die Akten werden der Beschwerdegegnerin überwiesen, um den künftigen Rentenanspruch im Sinne von E. 6 zu prüfen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).