Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 18. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ erlitt infolge eines Autounfalls am 7. Dezember 1998 eine Beckenfraktur Typ C mit einer transforaminalen Sakrumfraktur links, einer oberen und unteren Schambeinastfraktur links und einer zweitgradig offenen Luxationstrümmerfraktur des Olecranon links mit posttraumatisch sensomotorischer Nervus ulnaris-Parese. Sie wurde noch am Unfalltag operiert (Beckenreposition und Beckenzwinge, Osteosynthese mit Zuggurtung des Olecranon und Débridement; Urk. 7/35). Die Versicherte hatte bis zum 31. Mai 2004 eine Stelle im erlernten Beruf als Coiffeuse (Urk. 7/21), gab diesen Beruf aber wegen Allergien auf (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/15-16). Sie hat drei 1999, 2002 und 2006 geborene Söhne (Urk. 7/80 S. 3).
Ab dem 8. Juni 2004 war die Versicherte bis zur Kündigung wegen Geschäfts-aufgabe per 30. April 2005 bei der Firma Y.___ als Verkäuferin mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % erwerbstätig gewesen (Urk. 7/33) und bezog danach Arbeitslosenentschädigung, als sie sich am 12. Juli 2005 unter Hinweis auf Rücken- und Beckenschmerzen, welche seit 1998 bestünden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/22). Nach erfolgten Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. März 2006 (Urk. 7/49) und Einspracheentscheid vom 8. August 2006 (Urk. 7/57) das Bestehen eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Das Sozial-versicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/58 S. 3 ff.) mit dem Urteil IV.2006.00782 vom 29. Novem-ber 2007 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/65). In Nachachtung des Urteils beauftragte die IV-Stelle daraufhin das Zentrum für Z.___ mit einer rheumatologischen Begutachtung inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/67, Urk. 7/71). Das entsprechende Gutachten wurde am 25. September 2008 fertiggestellt (Urk. 7/73); Ergänzungsfragen der IV-Stelle wurden am 14. Oktober 2008 beantwortet (Urk. 7/77). Anschliessend holte die IV-Stelle noch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. März 2009 ein (Urk. 7/80). Gestützt auf die beiden Gutachten verneinte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/86-88, Urk. 7/94), in dessen Rahmen die Gutachter zu weiteren ergänzenden Fragen Stellung nahmen (Urk. 7/96-101) - mit Verfügung vom 4. August 2011 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 2 = Urk. 7/107).
2. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, mit Eingabe vom 26. September 2011 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter das Einholen eines umfassenden polydisziplinären Gutachtens und subeventualiter die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. August 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2. Während die IV-Stelle das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung abwies, die Gutachter Dr. A.___ und Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom Z.___, hätten in nachvollziehbarer Weise und in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen ihre Beurteilungen dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % führe (Urk. 2 = Urk. 7/107, Urk. 6), macht die Beschwerdeführerin geltend, Anspruch auf eine ganze Rente zu haben. Das Z.___-Gutachten vermöge in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen. Die erhobenen positiven Waddel-Zeichen gälten zwar als Hinweis auf eine nicht-organische Pathologie, seien jedoch nicht Beweis dafür. Der rheumatologische Gutachter habe es unterlassen, aktuelle Röntgen- beziehungsweise viel aussagekräftigere MRI-Befunde zu erheben, um seinen Eindruck von Symptomausweitung und Selbstlimitierung hinreichend zu verifizieren, und seine Beurteilung auf deutlich überbelichtete Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule vom 27. Januar 2007 sowie des Beckens vom 27. November 2007 gestützt. Da die Schmerzen weder psychiatrisch noch somatisch hinreichend hätten erklärt werden können und auch keine Aggravation oder Simulation vorliege, hätte der rheumatologische Gutachter medizinisch-praktisch - und nicht nur medizinisch-theoretisch - begründen müssen, warum das somatische Schadensbild trotz der geklagten Schmerzen die konkret zugemutete Tätigkeit erlaube. Eine EFL sei zwar zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in körperlich schweren Tätigkeiten aussagekräftig, für leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten sei dies aber keine besonders geeignete Objektivierungsmethode. Der Gutachter hätte die Leistungsfähigkeit unter Bezugnahme auf Erfahrungswerte bei Personen mit vergleichbarem Schadensbild konkretisieren müssen und zudem darlegen müssen, welche leichten Tätigkeiten in Frage kämen. Weiter hätte der Gutachter zur Objektivierung der Belastbarkeit einen Schmerzspezialisten beiziehen müssen und sich zu zumutbaren Schmerzbekämpfungsmassnahmen und deren erfahrungsgemässe Eignung, die Schmerzen zu reduzierten, äussern müssen. Ferner fehle im rheumatologischen Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Chiropraktoren Dr. C.___ und Dr. D.___. Gesamthaft betrachtet habe es die IV-Stelle bis anhin unterlassen, die Spätfolgen des Unfalls aus dem Jahr 1998 medizinisch eingehend abklären zu lassen. Gleiches gelte für die diagnostizierte ausgeprägte Bandlaxität und Hypermobilität. Eine abschliessende Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bisher vorhandenen Akten nicht möglich. Dies müsse durch das Einholen eines umfassenden und fachlich kompetenten rheumatologischen und orthopädischen Gutachtens und das Veranlassen neuer bildgebender Untersuchungen nachgeholt werden. Da ihr gemäss Zeugnis des behandelnden Chiropraktors Dr. C.___ vom 22. September 2005 höchstens eine behinderungsangepasste Tätigkeit an drei halben Tagen pro Woche zugemutet werden könne - woran sich bis heute nichts geändert habe - könne davon ausgegangen werden, dass sie in rentenbegründendem Ausmass invalid sei (Urk. 1).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht erwog im Urteil IV.2006.00782 vom 29. November 2007, die Berichte der behandelnden Dres. D.___ und C.___ genügten den Beweisanforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht, es sei mit Blick auf diese Berichte aber durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Veranlagung auch unter Spätfolgen des Unfalls vom Jahr 1998 leide. Deshalb sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere einer rheumatologischen Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 7/65 S. 5 ff.).
3.2 Unbestritten und aufgrund des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens von Dr. A.___ vom 18. Februar 2009 ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Gemäss dem Gutachten leidet sie aus psychiatrischer Sicht unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Sie leide unter Schmerzen, welche ursprünglich auf die Knochenbrüche anlässlich des Unfalls zurückzuführen seien. Psychische Faktoren, nämlich der Verlust des Wunschberufes und der Arbeitsstelle, eine ungewollte 3. Schwangerschaft im Jahr 2006, eine aufgrund der Schmerzen resultierende Entlastung vom Beruf und von familiären Aufgaben sowie Paarprobleme seien für die anschliessende Exazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen verantwortlich. Emotionale Konflikte oder psychosoziale Belastungen seien hingegen nicht ursächlich für Beginn, Schweregrad und Aufrechterhaltung der Schmerzen, weshalb keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne. Zudem reichten eine gute objektive motorische Beweglichkeit und eine demonstrativ und theatralisch wirkende Darstellung der Beschwerden nicht aus, um eine krankheitsfremde Motivation und damit eine Simulation oder Aggravation belegen zu können. Die Störung sei insgesamt als leicht ausgeprägt einzustufen. Da die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen aus rein psychiatrischer Sicht nicht gegeben seien, ziehe die Schmerzstörung keine Arbeitsunfähigkeit nach sich (Urk. 7/80; vgl. auch Urk. 7/98).
3.3
3.3.1 Im Auftrag der Invalidenversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 30. Juni und 1. Juli 2008 im Z.___ begutachtet, wobei zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchgeführt wurde. Laut der Expertise vom 25. September 2008, welche von Dr. B.___ visiert wurde, erhob die Gutachterin Dr. med. E.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Spezialistin für Sportmedizin und Manuelle Medizin, einen leichten Schulter- und Beckenhochstand rechts, eine Abflachung der Brust- und eine kompensatorische Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Da die Beschwerdeführerin bei der Prüfung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule in sämtlichen Bewegungsrichtungen Schmerzen angab, war eine abschliessende Untersuchung nicht möglich. Bei der globalen Untersuchung der Brust- und Halswirbelsäule fanden sich keine Auffälligkeiten. Der Finger-Bodenabstand vorn betrug 37 cm, seitlich altersentsprechend 57 und 59 cm. Laut Dr. E.___ sprach die harmonische Entfaltung der Wirbelsäule bei diesen Bewegungen gegen eine Funktionsstörung. Palpatorisch fanden sich massive Druckdolenzen tieflumbal und im Bereich der Beckenkämme, des Trochanter und am Ansatz der Adduktoren am Schambeinast beidseits in gleicher Stärke. Eine Funktionsstörung der Hüftgelenke konnte klinisch nicht verifiziert werden. Die erhobenen Bandlaxitätszeichen waren im Grenzbereich, so dass die Gutachterin lediglich von einer Tendenz zu einer Hypermobilität ausging. Neurologisch fanden sich keine pathologischen Befunde, hingegen fand sich bei der Prüfung des Lasègue-Phänomens eine deutliche Inkonsistenz. Laut Dr. E.___ zeigten die kurze Zeit nach dem Unfall gemachten Röntgenaufnahmen und die Bilder aus dem Jahr 2007 eine gut konsolidierte Sakrum- und vordere Beckenringfraktur ohne Hinweise für Pseudarthrosen. Die Hüftgelenke seien unauffällig, die Ileosakralgelenke seien beidseits etwas degenerativ verändert, im rechten Gelenk finde sich ein etwas weiter Gelenkspalt. In der Lendenwirbelsäule fänden sich degenerative Segmente L4-S1 und eine möglicherweise anlagebedingte Bandscheibenhöhenminderung Th12/L1. Objektive strukturelle Veränderungen, welche mit Sicherheit die geklagten lumbosakralen Beschwerden erklären könnten, bestünden nicht; insbesondere hätten auch keine strukturellen Veränderungen objektiviert werden können, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beckeninstabilität erklären könnten. Die geklagten lumbosakralen Beschwerden seien am ehesten auf die degenerativen Veränderungen der unteren zwei Wirbelsäulensegmente zurückzuführen, wobei gesamthaft der dringende Verdacht bestehe, dass sich ein sekundäres chronisches Schmerzsyndrom entwickelt habe. Das arbeitsbezogen relevante Problem bestehe in einer schmerzhaft verminderten Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und des Beckenkamms. In den Tests hätten einzig eine verminderte Kraftausdauer der Rumpfmuskulatur und eine allgemeine Dekonditionierung objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin müsse als nicht zuverlässig eingestuft werden bei 3-4 positiven Waddellzeichen sowie einer schlechten Konsistenz und vollständigen Limitierung bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit mit einer Belastung bei Heben und Tragen unterhalb der sogenannten Minimal performance. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei gutem Effort mehr leisten könnte, als sie bei den Leistungstests gezeigt habe. Angesichts dessen könne für die Beurteilung der zumutbaren beruflichen Tätigkeit nicht auf die Ergebnisse der EFL abgestellt werden. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin aufgrund der strukturellen Befunde zu 50 % arbeitsfähig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere statische Belastungen und Vibrationseinflüsse bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte ab der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug am 12. Juli 2005, da sich der Gesundheitszustand gemäss den medizinischen Akten seither weder klinisch noch radiologisch wesentlich verändert habe. Die anderslautenden Beurteilungen der Chiropraktoren Dr. D.___ und Dr. C.___ seien angesichts der Untersuchungsbefunde nicht nachvollziehbar. Die aktuelle Problematik werde durch ein chronisches Schmerzsyndrom verursacht, bei einer eventuell zugrunde liegenden begleitenden psychischen Erkrankung. Aus somatischer Sicht könnten zusätzliche therapeutische Massnahmen nicht empfohlen werden, da der Beschwerdeführerin diesbezüglich Einsicht und Motivation fehlten (Urk. 7/73, Urk. 7/77).
3.3.2 Am 6. Mai 2010 nahm Dr. B.___ zum Vorwurf der Beschwerdeführerin Stellung, die Z.___-Gutachter hätten ihre Beurteilung auf deutlich überbelichtete Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule und des Beckens gestützt und unzulässigerweise auf das Anfertigen aussagekräftigerer MRI-Bilder verzichtet. Er stellte hierzu klar, die Z.___-Gutachter seien zum Schluss gelangt, dass die ihnen vorliegende bildgebende Dokumentation unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde und der Krankheitsentwicklung ausreichend und auch genug aktuell sei. Zwar sei der Belichtungsgrad der konventionell radiologischen Bilder für eine Facharztpraxis eigentlich ungenügend, die Bilder seien aber beurteilbar gewesen. Das Anfertigen medizinisch nicht vertretbarer radiologischer Bilder sei wegen der Strahlenbelastung unethisch. Eine Wiederholung der bereits initial fraglich indiziierten MRI-Untersuchung sei ferner unnötig, teuer und nicht geeignet, eine Erklärung für unspezifische Rückenschmerzen zu erbringen (Urk. 7/101 S. 2).
Die Beschwerdeführerin, welche noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu den ergänzenden Ausführungen von Dr. B.___ Stellung nehmen konnte (Urk. 7/102-105), vermag auch im Beschwerdeverfahren keine qualifizierte fachärztliche Stellungnahme zur Untermauerung ihres Einwands und zur Widerlegung der überzeugenden Argumente von Dr. B.___ anzuführen. Durch ihre blossen Behauptungen wird die Beweiskraft des Z.___-Gutachtens in diesem Punkt nicht erschüttert.
Einleuchtend ist sodann der Hinweis von Dr. B.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Mai 2010, das Fehlen einer psychiatrischen Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und einer explizit unterstellten bewusstseinsnahen Aggravation/Simulation bedeute entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass die gesamte geklagte Schmerzintensität und empfundene Funktionsstörung somatische Ursachen habe. Weiter hielt er unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 25. September 2008 korrekterweise fest, dass der gutachterliche Schluss auf ein dysfunktionelles Krankheitsverhalten entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin keineswegs allein aufgrund positiver Waddel-Zeichen, sondern gestützt auf verschiedene Beobachtungen gezogen wurde (Urk. 7/101 S. 2). Die Z.___-Gutachter haben die zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sodann - wie Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2010 erneut aufzeigte (Urk. 7/101 S. 3) - unter Hinweis auf Funktionsbehinderungen und -fähigkeiten genügend präzise und nicht nur medizinisch-theoretisch, sondern auch aufgrund medizinisch-praktischer Erfahrungswerte festgelegt (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2012 vom 26. November 2012, E. 4.2). Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gutachter als erfahrene Arbeits- und Versicherungsmediziner für ihre Beurteilung auf Erfahrungswerte bei Personen mit vergleichbarem Schadensbild zurückgreifen konnten. Dass sie ihre Erfahrungswerte nicht wie von der Beschwerdeführerin gefordert in der Expertise ausführlich darlegten, schadet der Beweiskraft ihrer Beurteilung nicht. Das Aufzeigen konkreter in Frage kommender Arbeiten unter Bezugnahme auf den Arbeitsmarkt fällt ferner entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht in den Aufgabenbereich eines medizinischen Gutachters, so dass das Gutachten auch in diesem Punkt nicht mangelhaft ist.
Die Beschwerdeführern belegt sodann ihre Behauptung, eine EFL sei zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit nicht geeignet, in keiner Weise, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es kann ihr auch nicht gefolgt werden, soweit sie verlangt, es sei zur Beurteilung ihrer objektiven Leistungsfähigkeit ein Schmerzspezialist beizuziehen; die ausgewiesene Spezialisierung von Dr. B.___ und des Z.___ in dieser Hinsicht ist nämlich gerichtsnotorisch. Aufgrund der Untersuchungsbefunde gelangten die Gutachter ferner nachvollziehbarerweise zur Einschätzung, dass aus somatischer Sicht therapeutische Massnahmen mangels Motivation der Beschwerdeführerin nicht empfehlenswert seien und nicht mit einer Verbesserung gerechnet werden könne (Urk. 7/73 S. 9). Da ihre Aufgabe in diesem Fall in erster Linie darin bestand, die zumutbare Arbeitsfähigkeit festzusetzen, und nicht das Aufzeigen therapeutischer Optionen zur Linderung des Leidens im Vordergrund stand, ist nicht einzusehen, weshalb im Gutachten zusätzlich zu den gemachten Ausführungen noch weitere (allenfalls medikamentöse) Schmerzbekämpfungsmassnahmen hätten aufgezeigt werden müssen. Es kann den Z.___-Gutachtern auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich nicht genügend mit den Berichten der behandelnden Chiropraktoren Dr. C.___ und Dr. D.___ auseinandergesetzt. Die Gutachter hielten nämlich - wie das hiesige Gericht bereits im Urteil IV.2006.00782 vom 29. November 2007 (Urk. 7/65 S. 5) - fest, die Beurteilungen der Dres. D.___ und C.___ seien nicht nachvollziehbar (Urk. 7/73 S. 9). Dr. B.___ weist in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2010 zu Recht darauf hin, dass es den Z.___-Gutachtern mangels eingehender Begründung der abweichenden Beurteilungen der behandelnden Chiropraktoren verunmöglicht war, sich damit in detaillierterer und ausführlicherer Weise auseinanderzusetzen (Urk. 7/101 S. 4). Schliesslich überprüften die Gutachter auch die in Vorberichten gestellte Diagnose einer ausgeprägten Bandlaxität und Hypermobilität und führten dazu aus, die erhobenen Bandlaxitätszeichen seien im Grenzbereich gewesen, so dass lediglich von einer Tendenz zu einer Hypermobilität ausgegangen werden könne (Urk. 7/73 S. 6).
Folglich trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Spätfolgen des Unfalls aus dem Jahr 1998 im Z.___-Gutachten nicht ausreichend abgeklärt worden seien, nicht zu. Es besteht kein Grund, von der gutachterlichen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin seit 12. Juli 2005 in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne längere statische Belastungen und Vibrationseinflüsse uneingeschränkt arbeitsfähig sei, abzuweichen. Zudem kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Zumutbarkeitsprofil bereits für den Zeitpunkt der Kündigung der letzten Arbeitsstelle bei der Firma Y.___ wegen Geschäftsaufgabe per 30. April 2005 (Urk. 7/33) galt, die Beschwerdeführerin mithin im massgeblichen Zeitraum nie in stärkerem Ausmass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
4. Der von der IV-Stelle unter Berücksichtigung der medizinisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 8 %, welcher keinen Rentenanspruch begründet (Urk. 2 = Urk. 7/107; vgl. auch Urk. 7/85, Urk. 7/106). Dieser Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 8), und es kann ohne Weiteres darauf abgestellt werden. Die Verneinung eines Rentenanspruchs ist demnach rechtens.
5. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung beruflicher Eingliederungs-massnahmen beantragt (Urk. 1 S. 2), kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung nicht über derartige Leistungen entschieden hat (Urk. 2), auch im Vorbescheidverfahren keine Rede von beruflichen Massnahmen war (vgl. Urk. 7/87, Urk. 7/94, Urk. 7/105-106) und es insofern an einem Anfechtungsgegenstand als Sachurteilsvoraussetzung mangelt (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
6. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).