Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01054
IV.2011.01054

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Kreyenbühl


Urteil vom 2. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1964, arbeitete zwischen dem 2. September und dem 3. Dezember 2008 in einem 90%-Pensum als Service-Disponentin (Telefondienst, Kundenkontakt) bei der Y.___ in Z.___, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Versicherten nach Ablauf der Probezeit auflöste (Urk. 10/1/1-2 und Urk. 10/1/6). Am 10. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte wegen chronischen Hüftproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 10/2). Die IV-Stelle stellte ihr das Anmeldeformular (Berufliche Integration/Rente) zu (Urk. 10/6/1), das X.___ am 6. Februar 2009 ausgefüllt retournierte (Urk. 10/9). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Februar 2009 (Urk. 10/13/2-8), den Arbeitgeberbericht der B.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 10/14/10-16) und den Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie der D.___ Klinik, vom 25. Februar 2009 (Urk. 10/16/2-5) ein. Weiter liess sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 26. Februar 2009, Urk. 10/17) erstellen, zog den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 2. März 2009 (Urk. 10/18/2-5), den Bericht der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. März 2009 (Urk. 10/19/3-7) und den Bericht von Dr. med. E.___, Oberarzt Handchirurgie der D.___ Klinik, vom 9. September 2009 (Urk. 10/22/6-7) bei und stellte der Versicherten mit Vorbescheiden vom 13. und 14. Oktober 2009 die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/26) und des Rentenbegehrens (Urk. 10/27) in Aussicht. Hiergegen erhob X.___ am 23. Oktober 2009 Einwand (Urk. 10/30) unter Beilage eines Berichtes von Dr. E.___ vom 19. Oktober 2009 (Urk. 10/28). Dieser legte weitere Verlaufsberichte vom 11. November (Urk. 10/32) und 17. Dezember 2009 (Urk. 10/38) auf. Mit Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2009 verneinte die IV-Stelle die Ansprüche der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/36) und - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % - auf eine Rente (Urk. 10/37).
1.2     Am 18. Januar 2010 beantragte X.___, vertreten durch Dr. Thomas Faesi, Ombudsmann des Kantons Zürich, die Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2009 seien in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 10/42), zumal die von ihr geltend gemachten Hüftbeschwerden nicht berücksichtigt worden seien. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 hob die IV-Stelle die beiden Verfügungen wiedererwägungsweise auf (Urk. 10/39). Danach holte sie den Bericht von Dr. A.___ vom 1. April 2010 (Urk. 10/53/2-8), diverse Berichte von Dr. med. F.___, Co-Chefarzt Orthopädie der D.___ Klinik (Urk. 10/49/6, Urk. 10/54, Urk. 10/56, Urk. 10/58, Urk. 10/60 und Urk. 10/64) und den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. September 2010 (Urk. 10/65) ein. Am 31. August 2010 liess sie die Versicherte durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. H.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in orthopädischer und rheumatologischer Hinsicht untersuchen (Bericht vom 22. September 2010, Urk. 10/67/1-6) und gab beim I.___ (J.___) ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 11. Januar (Urk. 10/80) bzw. 23. Februar 2011 (Urk. 10/81) erstattet wurde. Nachdem der Versicherten mit Vorbescheid vom 25. Mai 2011 die Zusprache einer befristeten ganzen Rente in Aussicht gestellt worden war (Urk. 10/87), reichte sie am 21. Juli 2011 (Urk. 10/94) den Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin FMH für Radiologie der Klinik N.___, vom 18. Mai 2011 (Urk. 10/93/1) und den Bericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 1. Juni 2011 (Urk. 10/93/2) ein. Schliesslich sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 29. August 2011 eine befristete ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, am 26. respektive 29. September 2011 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 29. August 2011 aufzuheben und es sei ihr auch nach Juni 2010 eine ganze Rente zu gewähren (Urk. 1 und Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2011 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 7. Dezember 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest und beantragte neu eventualiter, die angefochtene Verfügung sei, soweit sie ab 1. Juli 2010 Wirkungen entfalte, aufzuheben und es sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen, sobald der medizinische Zustand definitiv geworden sei (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18). Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei nach einer erfolgreichen Operation wieder voll arbeitsfähig (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin teilte am 16. März 2012 mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme hierzu verzichte (Urk. 23), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 24).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über Juni 2010 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).        
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273  E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.
2.1     Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, erklärte in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 3. Dezember 2008, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. und dem 21. November 2008 in der Klinik N.___ hospitalisiert gewesen sei. Die Hospitalisation über das Notfallzentrum der Klinik N.___ sei wegen immobilisierender Rücken-Beinschmerzen rechts erfolgt. Die weitere Abklärung habe eine lumbospondylogene, teilweise radikuläre Reizung rechts gezeigt, wobei keine Neurokompression habe nachgewiesen werden können (Urk. 10/13/11-12).
2.2     Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 15. Februar 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/6):
(1)    invalidisierende Hüftschmerzen links mit
· partieller Ruptur des Glutaeus medius und minimus im Bereich Trochanter major rechts (Arthro-MRI 1/09)
(2)    eine beginnende Coxarthrose rechts bei
· leichter Hüftdysplasie
· kein Erguss, keine fortgeschrittene Arthrose (MRI 11/08)
· einem Status nach intraartikulärer Hüftinfiltration (12/08)
(3)    ein chronifiziertes rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
· Spondylarthrosen (MRI 11/08)
· Bursitis trochanterica
· Beinlängendifferenz rechts>links von 1,5 cm
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien unter anderem ein Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose 11/07), CPAD-Behandlung, und rezidivierende depressive Episoden bei psychosozialen Belastungssituationen und einem Status nach Behandlung mit Serotonin-Wiederaufnahmehemmer. Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in näherer Zukunft und längerfristig könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beantwortet werden (Urk. 10/13/6-8).
2.3     Dr. C.___ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 (1) Hüftschmerzen rechts, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und (3) eine schwere psychosoziale Belastungssituation. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu 50 % zumutbar. Die Abklärungen hätten aber erst begonnen, weshalb die Prognosen betreffend Arbeitsfähigkeit schwierig seien (Urk. 10/16/2-3).
2.4     Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. November 2009 einen Status nach A1-Ringbandspaltung IV, V links am 2. August 2009 und einen Status nach A1-Ringbandspaltung Strahl IV rechts am 15. Oktober 2009 (Urk. 10/32/1). In seinem Operationsbericht vom 19. Oktober 2009 gab er an, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliege (Urk. 10/28).
2.5     Dr. F.___ nannte in seinem an die Beschwerdeführerin gerichteten Bericht vom 14. Oktober 2009 die Diagnose eines Status sechs Monate nach Offset-Verbesserung der Hüfte rechts und Tenotomie der Minimus-Sehne rechts. Er erklärte, es würden noch deutliche Restbeschwerden bestehen (Urk. 10/41/4). Im ärztlichen Zeugnis vom 17. Dezember 2009 gab Dr. F.___ an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Arbeitsaufnahme möglich sei. Sie würden hoffen, dass dies im Frühling 2010 der Fall sein werde (Urk. 10/41/5). Am 6. April 2010 berichtete Dr. F.___, die Beschwerdeführerin sei nun in einem guten Zustand und schmerzfrei (Urk. 10/54). In seinem Bericht vom 11. Mai 2011 gab er an, es würden noch etwas Restbeschwerden bestehen (Urk. 10/56). In seinem Bericht vom 23. Juli 2010 erklärte Dr. F.___, die Beschwerdeführerin habe ein MRI veranlasst, welches eine Reizung und Ödembildung im Bereich des anterolateralen Trochanters, ansonsten aber keine Auffälligkeiten gezeigt habe. Es würden nach dem Eingriff chronische Schmerzen bestehen. Ein anatomisches Korrelat fehle allerdings, ausser dem noch vorhandenen Ödem (Urk. 10/60).
2.6     Dr. G.___ erhob in seinem Bericht vom 3. September 2010 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne somatische Symptome (F33.10), bestehend seit Februar 2010. In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicedisponentin sei die Beschwerdeführerin vom 26. Februar bis zum 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 20. August 2010 bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 50 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort in einem 50%-Pensum möglich. Danach könne die Arbeitsfähigkeit langsam gesteigert werden (Urk. 10/65/2-3).
2.7     RAD-Arzt Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 22. September 2010 folgende Hauptdiagnosen: (1) ein Funktions- und Belastungsdefizit der Hüft-Lenden-Region rechts, (2) einen chronischen Hüftschmerz rechts, (3) Restbeschwerden nach Status nach Hüft-Offset-Korrektur rechte Hüfte mit Tenotomie der Glutaeus-minimus-Sehne rechts am 16. April 2009, (4) eine beginnende Coxarthrose rechts, (5) eine leichte Hüftdysplasie, (6) ein chronisches rezidivierendes lumbosakrales Schmerzsyndrom und (7) Spondylarthrosen im MRI 11/2008. Des Weiteren nannte er als Nebendiagnosen (1) eine rezidivierende depressive Episode, derzeit behandlungsbedürftig, (2) anamnestisch Colon irritabile und (3) anamnestisch Schlafapnoe-Syndrom. Dr. H.___ empfahl, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im orthopädisch/rheumatologischen und psychiatrischen Konsens beurteilen zu lassen (Urk. 10/67/6).
2.8    
2.8.1   Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Chefarzt der Klinik P.___, erstellte im Auftrag des J.___ das psychiatrische Fachgutachten vom 11. Januar 2011. Darin stellte er keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (1) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig remittiert, (ICD-10: F32.4) und (2) einen Status nach psychophysischer Erschöpfung (ICD-10: Z73.0), anamnestisch und eine Panikstörung (ICD-10: F41.0). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zwischen Februar und 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zwischen dem 20. August und dem 22. Dezember 2010 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen. Seit dem 22. Dezember 2010 sei sie aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/80/7-8).
         Im Rahmen der Stellungnahme zu den früheren ärztlichen Einschätzungen erklärte Dr. O.___, dass er eine rezidivierende depressive Störung nicht bestätigen könne, weil die Beschwerdeführerin lediglich unter einer depressiven Episode im Januar bzw. Februar 2010 gelitten habe. 1998 bzw. 1999 habe sie unter einer Panikstörung und seit 2006 unter einer intermittierenden Anpassungsstörung sowie einer psychophysischen Erschöpfung gelitten. Die Kriterien einer depressiven Episode hätten von ihm nicht eruiert werden können. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit von Dr. G.___ sei als fachlich korrekt und damit plausibel anzunehmen (Urk. 10/80/9).
2.8.2   In der Gesamtbeurteilung im J.___-Gutachten vom 23. Februar 2011 nannten die beteiligten Ärzte - darunter auch Dr. O.___ - als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81/10-11):
         (1)    belastungsabhängige, laterale weichteilbedingte, nicht intraartikuläre Hüftbeschwerden rechts bei/mit
· einem Status nach Offset-Verbesserung und Tenotomie der Minimus-Sehne rechts bei
- partieller Ruptur der Sehne des Musculus glutaeus minimus rechts am Trochanter major
- einer leichten zentralen Coxarthrose rechts bei leichter Hüftdysplasie rechts
· einem Status nach Bursitis trochanterica rechts
· kernspintomographisch, persistierenden leichten Weichteilreizungen (geringe Ödem- und Flüssigkeitskollektion anterolateral am Trochanter major)
· einer geringfügigen muskulären Insuffizienz der Abduktoren rechts
         (2)    ein rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei
· linkskonvexer Lendenwirbelsäulen-Skoliose
· Beckenverwringung
· frontal gestellten Facettengelenken lumbal
· muskulärer Insuffizienz
         (3)    ein Status nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.4)
         (4)    ein Status nach psychophysischer Erschöpfung (ICD-10: Z73.0; anamnestisch) und Panikstörung
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter:
(1) anamnestisch rezidivierende Divertikulitis
(2) ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unter CPAP-Beatmung
a) In der angestammten Tätigkeit als Bäckerei-/Konditoreiverkäuferin sei die Beschwerdeführerin bei ausschliesslich stehender Tätigkeit ohne genügende Entlastungspausen und -möglichkeiten, zum Beispiel durch eine Stehhilfe, nur in reduziertem Ausmass arbeitsfähig. Bei einer zumutbaren ganztägigen Arbeitsfähigkeit als Bäckereiverkäuferin würden eine Pause von ½ Stunde jeweils morgens und nachmittags sowie die gesetzlich vorgeschriebene Mittagspause benötigt. Notwendig sei zudem eine Stehhilfe während der Arbeit, beispielsweise bei Kassentätigkeiten. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 87,5 % (ganztags).
b) Ohne obige Pausen und Stehhilfe sei nur eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 80 % gegeben. Das heisse eine Arbeitseinteilung der Woche von einem ganztägigen Arbeitstag am Montag (nach Ausruhen am Wochenende), einem ½ Arbeitstag am Dienstag, wieder einem ganzen Arbeitstag am Mittwoch, einem ½ Arbeitstag am Donnerstag und einem ganzen Arbeitstag am Freitag. Die Halbtage müssten jeweils am Morgen sein. An den Nachmittagen könnte sich die Beschwerdeführerin ausruhen.
         Aus psychiatrischer Sicht finde sich keine Arbeitsunfähigkeit.
         Eine derartige Arbeitsfähigkeit bestehe aus orthopädisch-rheumatischer Sicht seit dem 6. April 2010. Dies könne damit begründet werden, dass nach der Operation anfänglich noch massive Restbeschwerden bestanden hätten. Danach sei die Beschwerdeführerin am 6. April 2010 gemäss Bericht der D.___ Klinik beschwerdefrei gewesen. In der nachfolgenden Kontrolle am 11. Mai 2010 seien weiterhin noch Restbeschwerden beklagt worden. Das MRI vom 17. Juni 2010 mit geringfügigen Weichteilirritationen habe keine anderweitige Diagnose ergeben.
         In der Zeit vom 15. November 2008 bis und mit 5. April 2010 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar. Im Sinne einer vorübergehenden Anpassungszeit sei ab dem 6. April 2010 auch eine um die Hälfte verkürzte Arbeitstätigkeit (100 % mit Pausen und Stehhilfe), wie oben beschrieben, akzeptierbar. Spätestens ab dem 1. Juli 2010 sei eine Arbeitstätigkeit in vollem Umfang zumutbar.
         Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich vom 20. August bis 22. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Das heisse in der unter a) notierten Arbeit eine 43,5%ige und bei der unter b) notierten Arbeit eine 40%ige Arbeitsfähigkeit. Ab dem 22. Dezember 2012 (richtig wohl: 2010) bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine 87,5%ige Arbeitsfähigkeit bei Arbeit a) bzw. eine 80%ige bei Arbeit b) (Urk. 10/81/11-12).
         Für eine körperlich leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit, im Verhältnis von Sitzen gegenüber Stehen und Gehen je hälftig, sei die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Dies gelte auch aus psychiatrischer respektive interdisziplinärer Sicht. Eine solche wäre theoretisch seit dem 6. April 2010 zumutbar. Vorgängig sei aufgrund der medizinischen Behandlung und Verzögerung bei der Rehabilitation nicht von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/81/11).
2.9     Dr. med. L.___, Facharzt FMH für chirurgische Orthopädie, erklärte in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1. Juni 2011, dass nach der durchgeführten Impengement-Operation an der rechten Hüfte anhaltende Beschwerden bei Bewegung wie auch bei Belastung bestehen würden. Nur eine TP-Implantation könne das Problem lösen. Er habe die Beschwerdeführerin ausführlich über diese Möglichkeit aufgeklärt und sie zur TP-Implantation mit minimal-invasiver Technik für den 25. August 2011 vorgesehen (Urk. 93/2; vgl. auch Operationsbericht vom 25. August 2011 [Urk. 14/6]).


3.      
3.1     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 davon ausging, der Anteil der Erwerbstätigkeit betrage 90 % und der Anteil im Aufgabenbereich dementsprechend 10 % (Urk. 2/3). An ihrer letzten Stelle bei der Y.___ arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 90%-Pensum (Urk. 10/1/1). Ihre vorletzte Stelle bei der B.___ kündigte sie, weil die Arbeitgeberin ihr kein Arbeitspensum von 80 % bis 100 % habe bieten können (Urk. 10/14/17). Die betreffende Qualifikation der Beschwerdegegnerin ist daher ohne Weiteres nachvollziehbar und im Übrigen unbestritten.
         Aus dem J.___-Gutachten vom 23. Februar 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - nachdem sie sich von der ersten Hüftoperation erholt hatte - gemäss ihren eigenen glaubhaften Aussagen im Haushalt nicht eingeschränkt war (Urk. 10/81/5-6).
3.2     Sowohl das psychiatrische Fachgutachten der Klinik P.___ vom 11. Januar 2011 (Urk. 10/80) als auch das Gutachten des J.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 10/81) basieren auf fachärztlichen Untersuchungen einschliesslich einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. In beiden Gutachten wurden detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt. Die beiden Gutachten bilden somit insofern zuverlässige Beurteilungsgrundlagen.
3.3     Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 15. November 2008 und dem 5. April 2010 betrifft, erachteten die J.___-Gutachter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht als nachvollziehbar (Urk. 10/81/12). Diese Einschätzung ist plausibel. So wurde die Beschwerdeführerin am 15. November 2008 zunächst für einige Tage wegen immobilisierender Rücken- und Beinschmerzen, die in Zusammenhang mit der Hüftproblematik standen, in der Klinik N.___ hospitalisiert (Urk. 10/13/11-12) und am 18. April 2009 erstmals an der Hüfte operiert. Daraufhin litt sie bis zum 5. April 2010 unter den teilweise erheblichen Restbeschwerden dieses Eingriffs, was vom Operateur Dr. F.___ selbst mehrfach bestätigt wurde (Urk. 10/41/4-5 und Urk. 10/54). Dr. C.___ gab in seinem Bericht vom 25. Februar 2009 als Einziger an, die Beschwerdeführerin sei nach dem 15. November 2008 noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 10/16/4). Nachvollziehbar begründet hat er seine Einschätzung indessen nicht, weshalb sein Bericht die überzeugenden gutachterlichen Darlegungen nicht in Zweifel ziehen kann. Dr. E.___s Einschätzung im Bericht vom 19. Oktober 2009, wonach keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, bezog sich lediglich auf die Handbeschwerden (Urk. 10/28). Im Übrigen ist die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen dem 15. November 2008 und dem 5. April 2010 unbestritten.
3.4    
3.4.1   Was die Arbeitsfähigkeit ab dem 6. April 2010 anbelangt, ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. August 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Bäckerei-/Konditoreiver-käuferin mit zusätzlichen Pausen und einer Stehhilfe ab April 2010 wieder zu 87,5 % und ohne Pausen und Stehhilfe zu 80 % zumutbar sei. Eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, das heisse körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit, sei vollzeitlich zumutbar (Urk. 2/3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___, der sich seinerseits auf das J.___-Gutachten vom 23. Februar 2011 berief (Urk. 10/85/7 und Urk. 10/81/11-12).
3.4.2   Hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin gaben die J.___-Gutachter im Rahmen der Gesamtbeurteilung an, im Sinne einer vorübergehenden Anpassungszeit sei ab dem 6. April 2010 eine um die Hälfte verkürzte Arbeitstätigkeit (100 % mit Pausen und Stehhilfe), wie unter a) und b) beschrieben, akzeptierbar. Spätestens ab dem 1. Juli 2010 sei jedoch eine Arbeitstätigkeit im vollen Umfang zumutbar (Urk. 10/81/12). Anscheinend wurde dabei aber Dr. O.___s Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen von Februar bis zum 20. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig war, nicht berücksichtigt (Urk. 10/80/8). Diesbezüglich erscheinen die gutachterlichen Darlegungen daher widersprüchlich.
3.4.3   Weiter kamen die J.___-Gutachter zum Schluss, zwischen dem 20. August und dem 22. Dezember 2010 habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit - je nachdem, ob sie längere Pausen machen und eine Stehhilfe zur Verfügung habe - 43,5 % bzw. 40 % betragen. In diesem Zusammenhang wurden die von Dr. O.___ festgestellten Einschränkungen aus psychischen Gründen, das heisst die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 20. August bis zum 22. Dezember 2010, in die Beurteilung miteinbezogen (Urk. 10/81/12). Insofern sind die Ausführungen der Gutachter schlüssig.
3.4.4   Zudem erklärten die J.___-Gutachter, der Beschwerdeführerin sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit seit dem 6. April 2010 voll zumutbar. Dies gelte auch aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/81/12). Weshalb sich die bereits mehrfach erwähnten, von Dr. O.___ festgestellten Einschränkungen aus psychischen Gründen, die bis 22. Dezember 2010 andauerten, auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bäckerei-/Konditoreiverkäuferin ausgewirkt haben sollen, nicht hingegen auf eine somatisch angepasste Tätigkeit, ist nicht nachvollziehbar.
3.4.5   Schliesslich führten die J.___-Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. August 2010 de facto mit einem knapp 50%igen Pensum bei der Q.___ Bäckerei-Konditorei tätig (Urk. 10/81/6 und Urk. 10/81/12). Gemäss Arbeitsbestätigung der Q.___ Bäckerei-Konditorei wurde die Beschwerdeführerin allerdings erst per 18. Oktober 2010 angestellt (Urk. 10/83/4). Es ist demnach unklar, wann die Beschwerdeführerin ihre Arbeit tatsächlich wieder aufnahm.
3.4.6   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden gutachterlichen Ausführungen den Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab April 2010 in ihrer angestammten Tätigkeit zu 87,5 % bzw. zu 80 % und in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen - wie dies die Beschwerdegegnerin annahm (Urk. 2/3) -, nicht zulassen.
3.5     Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss der Erlass des gerichtlich angefochtenen Verwaltungsaktes (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2011 (Urk. 2).
         Dr. L.___ erklärte in seinem an Dr. A.___ gerichteten Bericht vom 1. Juni 2011, den die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2011 einreichte, dass nur eine Totalendoprothese-Implantation die nach wie vor anhaltenden Beschwerden beheben könne (Urk. 93/2). Am 25. August 2011 - also vor Erlass der angefochtenen Verfügung - wurde die betreffende Implantation durchgeführt bzw. die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal an der Hüfte operiert (Urk. 14/6). Die Operation und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit, allenfalls noch während der Rehabilitationsphase, bilden also Teil des rechtserheblichen Sachverhalts. Hinsichtlich der Dauer der Rehabilitationsphase bzw. Arbeitsunfähigkeit nach der Operation finden sich in den Akten indessen keine ärztlichen Einschätzungen.
         Gemäss Art. 29 bis IVV werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben wurde, dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass erreicht. Aufgrund des Gesagten könnte die Beschwerdeführerin daher ab dem 1. August 2011 wiederum einen (befristeten) Rentenanspruch erworben haben.
        
4.      
4.1    
4.1.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Zudem entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
         Die Beschwerdeführerin war ab dem 15. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/81/12). Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgte am 6. Februar 2009 (Urk. 10/9). Hypothetischer Rentenbeginn ist demzufolge der 1. November 2009.
4.1.2   Im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns am 1. November 2009 war die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/81/12). Sie konnte demzufolge keinerlei Einkommen erzielen. Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 90 % ist somit ohne Weiteres - das heisst unabhängig vom Umfang der Einschränkungen im Aufgabenbereich - erstellt, dass die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad von mehr als 70 % erreichte. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens 70 % invalid sind. Da die 100%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum 6. April 2010 andauerte, hat die Beschwerdeführerin demnach mit Wirkung ab 1. November 2009 bis jedenfalls 30. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.2     Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag mit der Y.___ nicht nur Anspruch auf den Grundlohn von Fr. 4‘410.-- (x13) pro Monat hatte, sondern zudem auch auf einen variablen Anteil, im Eintrittsjahr von garantiert 5 % des Jahresgehalts (Urk. 10/1/1 und Urk. 10/1/7). Im Übrigen sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend machte (Urk. 5 S. 2), sowohl das Validen- als auch Invalideneinkommen jeweils der Nominallohnentwicklung anzupassen.

5.
5.1     Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2009 bis 30. Juni 2010 zu Recht eine ganze Rente zugesprochen wurde.
5.2     Sodann sind die gutachterlichen Darlegungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 6. April bis zum 22. Dezember 2010 teilweise nicht nachvollziehbar und der medizinische Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Die Beschwerdegegnerin soll zunächst abklären, wann die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bei der Q.___ Bäckerei-Konditorei aufgenommen hat und dies den J.___-Gutachtern mitteilen. Danach sollen die J.___-Gutachter ihre interdisziplinäre Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 6. April 2010 erläutern bzw. allenfalls korrigieren. Die Gutachter sollen sich einerseits dazu aussprechen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zwischen dem 6. April und dem 22. Dezember 2010 arbeitsfähig war. Andererseits sollen sie sich dazu äussern, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin zwischen dem 6. April und dem 22. Dezember 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar war. Zu berücksichtigen haben sie dabei insbesondere, dass Dr. O.___ Einschränkungen aus psychischer Sicht festgestellt hat. Zudem hat Beschwerdegegnerin abzuklären, wie lange und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Operation vom 25. August 2011 arbeitsunfähig war. Schliesslich hat sie über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2010 neu zu verfügen.
5.3     In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Aufgrund des Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 29. August 2011 nur insoweit aufzuheben, als ein Rentenanspruch über den 30. Juni 2010 hinaus verneint wurde.

6.
6.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 2 GSVGer).  Nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. Dezember 2011 (Urk. 15) erscheint vorliegend eine Prozessentschädigung für die für das Beschwerdeverfahren notwendigen Aufwendungen von Fr. 2‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. August 2011 insoweit aufgehoben wird, als ein Rentenanspruch über den 30. Juni 2010 hinaus verneint wurde, und dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2010 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).