Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01055[9C_822/2012]
IV.2011.01055

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 16. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1952, war zuletzt als Mitarbeiter Gastronomie bei der Y.___ tätig, wobei sein letzter Arbeitstag am 23. November 2006 war, nachdem er sich am 21. November 2006 aufgrund von Problemen mit dem Herzen, Rücken und anderen Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) angemeldet hatte (Urk. 10/4, Urk. 10/11). Per 31. Januar 2007 sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus (Urk. 10/11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 28. März 2007 (Urk. 10/21) einen Rentenanspruch.
         Dagegen erhob der Versicherte am 13. April 2007 Einsprache (Urk. 10/22), worauf die IV-Stelle nach Erhalt eines medizinischen Berichts (Urk. 10/24) am 26. April 2007 ihre Verfügung vom 28. März 2007 wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 10/27).
         In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 10/28-29) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 4. März 2008 erstattet wurde (Urk. 10/41). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2008 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente an (Urk. 10/46).
         Hiergegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2008 (Urk. 10/48) und 7. Juli 2008 (Urk. 10/51) Einwände. Am 19. September 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung nicht möglich sei (Urk. 10/59) und holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 10/67/1-3). Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Urk. 10/65-66 und Urk. 10/57) sprach ihm die IV-Stelle die in Aussicht gestellte befristete Rente zu.
1.2     Am 18. Juni 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/68). Die IV-Stellte trat darauf ein und holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 10/71, Urk. 10/74, Urk. 10/76, Urk. 10/81) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/73) ein. Am 14. Dezember 2009 erging der Vorbescheid, mit welcher die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 10/84). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Dezember 2009 Einwände („Rekurs", Urk. 10/87), worauf die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 10/88, Urk. 10/91, Urk. 10/95-99, Urk. 10/102-103) und ein interdisziplinäres Gutachten einholte, welches am 16. August 2011 erstattet wurde (Urk. 10/107). Nachdem der Versicherte hierzu hatte Stellung nehmen können (Urk. 10/110), erging am 6. September 2011 die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 10/112 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. September 2011 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. September 2011 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 7. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 13) und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 16/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2012 zur Kenntnisnahme gebracht wurde (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer ab dem 7. Juli 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zumutbar sei, was eine im Vergleich zum Vorgutachten um eine 10 % höhere Arbeitsfähigkeit darstelle. Dies entspreche einer anderen Einschätzung des unverändert gebliebenen Sachverhalts (in Bezug auf die kardiologische Beeinträchtigung).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich (Urk. 1 und Urk. 13) auf den Standpunkt, infolge heftiger Schmerzen bei kleinen Anstrengungen könne er nicht arbeiten (Urk. 1) und sei deshalb vollständig arbeitsunfähig (Urk. 13 S. 7 Ziff. 13). Zudem könne auf das neu eingeholte Gutachten nicht abgestellt werden, da die Gutachter nicht einleuchtend erklären könnten, warum er neu mehr arbeiten können solle als vor drei Jahren, obwohl es ihm anerkanntermassen schlechter gehe (Urk. 13 S. 8 Ziff.22).
2.3     Strittig und zu prüfen ist mithin, ob und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der befristeten Zusprache der ganzen Invalidenrente im Mai 2009 verändert haben.

3.       Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss Feststellungsblatt (Urk. 10/43 S. 3) bei der Gewährung der befristeten ganzen Rente von 1. Mai 2007 bis 31. Mai 2008 (Urk. 10/65-66 und Urk. 10/57) auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts Z.___ (Z.___) ab, welches am 4. März 2008 erstattet worden war (Urk. 10/41). Die Gutachter nannten nach den am 21. Januar und 5. Februar 2008 erfolgten internistischen/allgemeinmedizinischen (S. 4 ff.), psychiatrischen (S. 6 ff.), rheumatologischen (S. 9 ff.) sowie kardiologischen (S. 13 ff.) Untersuchungen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- mit pseudoradikulärer Ausstrahlung links
- bei degenerativen Veränderungen der unteren zwei Lendenwirbelsäulen (LWS)-Segmente
- Status nach Diskushernie L4/5 mit möglicher Kompression der Nervenwurzel L5 links im 2002
- koronare 3-Ast-Erkrankung
- mittelgradiges differenziertes Adenokarzinom des Sigma
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Affektlabilität ohne Vorliegen einer psychischen Erkrankung (S. 16 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer bestünden verschiedene Problemkreise auf somatischer Ebene, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Von ihm selbst werde die körperliche Leistungsfähigkeit in den Vordergrund gestellt. Die verminderte Leistungsfähigkeit habe sich auch bei der Fahrrad-Ergometrie anlässlich der kardiologischen Untersuchung gezeigt. Hier spielten sowohl die koronare Herzkrankheit als auch der Status nach Rectum-Resektion bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zusammen. Sowohl aus kardiologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der kalten Küche eine Arbeitsfähigkeit von 30 % aufgrund der vorwiegend stehenden Arbeitshaltung. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit würden aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkungen bestehen. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer nach einer Darmoperation an einer Darmentleerungsstörung und habe mehrmals täglich Stuhlgang, sodass vermehrt Pausen notwendig seien.
Aufgrund der kardialen Leistungseinschränkung sei dem Beschwerdeführer kein volles Arbeitspensum mehr zumutbar. Aus kardiologischer Sicht bestehe daher noch eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, idealerweise mit einem Pensum von 2x3 Stunden täglich.
Bei der psychiatrischen Untersuchung habe kein eigentliches psychisches Leiden diagnostiziert werden können, sodass von dieser Seite keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Auch die weiteren internistischen und anderweitigen somatischen Befunde hätten keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 6.2).
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht aufgrund der komplexen somatischen Erkrankung für eine körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit seit mindestens Mai 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Für eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe nach fluktuierendem Verlauf jedenfalls ab der Untersuchung im Februar 2008 eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ganztags mit vermehrten Pausen (S. 18 Ziff. 6.8).

4.
4.1     Nach der Neuanmeldung am 18. Juni 2009 (Urk. 10/68) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
4.2     Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, berichtete am 24. Juni 2009 zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers über einen normalen kardialen Befund ohne Hinweise für Progredienz der koronaren Herzkrankheit. Er führte aus, auffallend sei eine extreme Beinermüdung, schwere Thoraxschmerzhaftigkeit und Dyspnoeneigung bei leichter ergometrischer Belastung. Eine periphere Durchblutungsstörung liege nicht vor, die Risikofaktoren seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers gut eingestellt. Seines Erachtens bestehe eine schwere fortgeschrittene larvierte Depression, welche möglicherweise psychiatrisch angegangen werden müsse (Urk. 10/71/1-2).
4.3     Hausärztin Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. Juli 2009 (Urk. 10/74/1-5) und gestützt auf die medizinischen Abklärungen der Ärzte des Stadtspitals C.___ (Urk. 10/74/6-13) zuhanden der Beschwerdegegnerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare 3-Ast-Erkrankung, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes Mellitus Typ II seit 2007 sowie eine Depression (S. 2 Ziff. 1.1). Sie führte aus, der körperliche Zustand des Beschwerdeführers sei reduziert und er sei psychisch nicht belastbar, weshalb keine mittelschwere- bis schwere körperliche Arbeit zumutbar sei und aktuell aus psychischen Gründen keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Ärztin attestierte daher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 9. Januar 2007 bis auf weiteres (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).
4.4     Am 26. Oktober 2009 nannte dipl. Ärztin D.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/81 S. 2 Ziff. 1.1):
- mittlere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
- Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion (F43.21)
- Status nach PTCA (perkutaner transluminaler koronarer Angioplastie) und RIVA (Ramus interventricularis anterior)
- mittelgradige differenzierte Colonadenoca, Status nach Darmresektion
- Diskushernie
- Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems und unteren Gl-trakts (F45.3)
Die Ärztin berichtete über einen reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers bei Polymorbidität, von einer Konzentrations- und Aufmerksamkeitsreduktion sowie von Antriebslosigkeit. Sie erachtete den Beschwerdeführer in seiner angestammten Arbeitsfähigkeit als Magaziner für 100 % arbeitsunfähig seit Mai 2007 (S. 3 Ziff. 1.6-1.7).
4.5     Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 (Urk. 10/88) zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. A.___ daraufhin, dass sich beim Beschwerdeführer eine schwere Leistungsverminderung auf einen Viertel des Altersüblichen eingestellt habe, dessen Ursache noch unklar sei und deshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Situation seit 2008 nicht verändert habe. Er erachte den Beschwerdeführer für vollständig arbeitsunfähig.
4.6     Am 7. Mai 2010 berichteten die Ärzte des Universitätsspitals E.___ (E.___), Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, über die ambulanten Behandlungen des Beschwerdeführers vom 18. November 2009 bis 23. April 2010 und nannten folgende Diagnosen (Urk. 10/95 S. 1):
- belastungsabhängige Thoraxschmerzen und Beinschwäche, Differentialdiagnose Depression mit Somatisierung, kardial
- koronare 2- bis 3-Ast-Erkrankung
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
- Sigmakarzinom
Die Ärzte führten aus, dass in Anbetracht des bisherigen Verlaufs und der bisher getätigten Abklärungen eine depressive Symptomatik mit einer somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe. Der Beschwerdeführer selbst sei jedoch stark auf eine somatische Ursache der Beschwerden fixiert, wobei hierbei einzig die kardiale Genese in Frage komme (S. 4). Allgemein liege beim Beschwerdeführer auch eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation vor (Arbeitslosigkeit, finanzielle, familiäre, kulturelle und gesundheitliche Probleme). Des Weiteren sei der Diabetes mellitus schlecht eingestellt (S. 5 oben).
4.7     Die Ärzte des E.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. August 2010 (Urk. 10/97) zuhanden der Beschwerdegegnerin nebst dem Bekannten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (bestehend seit 2006) (S. 1 Ziff. 1.1). Sie attestierten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 5. Januar 2010 bis auf Weiteres (S. 4 Ziff. 1.6) und führten aus, das Ausüben der bisherigen Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht eher nicht zumutbar. Im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung sowie den somatischen Erkrankungen (Diabetes mellitus, koronare Dreigefässerkrankung) wäre aber eine Umschulung in weniger stressreichen Bereichen denkbar (S. 4 Ziff. 1.7).
4.8     Dr. B.___ erachtete den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 12. März 2011 (Urk. 10/102/1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin und gestützt auf eine gastroenterologische Kontrolluntersuchung (Urk. 10/102/6), ein MRI (Urk. 10/102/7) sowie eine Untersuchung beim Augenarzt (Urk. 10/102/8-9) nach wie vor für vollständig arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) und liess sich betreffend adaptierte Tätigkeit dahingehend vernehmen, dass aus rein somatischer Sicht eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, sofern es sich dabei um keine schwere bis mittelschwere körperliche Arbeit handle (Urk. 10/102/5).
4.9     Die Ärzte des Zentrums (F.___) stellten im Gutachten vom 16. August 2011 (Urk. 10/107) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 60 Ziff. III):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode (F33.0)
- unspezifische Kreuzschmerzen
- medio-lateral linksgelegene Diskushernie Lendenwirbelkörper (LWK) 4/5 mit Wurzelkompression L5 links sowie Osteochondrosen LWK 4 bis S1
- koronare 3-Gefäss-Erkrankung
- schlecht eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 seit 2000
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten erwähnten die Gutachter des F.___ eine Ansatztendinose am medialen Beckenkamm, eine genua vara von 10 %, eine muskuläre Dysbalance am Beckengürtel, ein beginnender Hallux valgus beidseits, extrakardiale Thoraxschmerzen und Beinschwäche unklarer Ätiologie, weitere kardiovaskuläre Risikofaktoren wie arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie sowie einen Status nach Sigmakarzinom mit Sigmaresektion (S. 61 unten).
         Die Gutachter des F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer leide oder habe unter verschiedenen körperlichen Problemen gelitten, weswegen auch operative Massnahmen durchgeführt worden seien, wodurch er aus dem Arbeitsprozess herausgefallen sei. Es zeige sich eine psychosozial belastende Situation. Weiterhin scheine der Beschwerdeführer Ängste bezüglich der koronaren Erkrankung aufzuweisen, wobei er vor allem thorakale Schmerzen angebe, die möglicherweise teilweise als somatoforme Überlagerung der angegebenen Ängste interpretiert werden könnten. Objektiv habe sich bei der psychiatrischen Untersuchung eine subdepressive Verstimmung gefunden. Aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers könne ebenfalls eine höchstens leichte depressive Störung angenommen werden. Da in der Vergangenheit schon mittelschwere depressive Episoden angenommen worden seien, lasse sich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung bestätigen, wobei aktuell allerdings höchstens eine leichtgradige Episode bestehe. Der Beschwerdeführer lehne eine psychiatrische Behandlung ab. Es müsse demnach festgestellt werden, dass seit der letzten Beurteilung im Jahr 2008 eine leichte Verschlechterung festgestellt werden könne, wobei ein undulierender Verlauf bestehe, in dem der Beschwerdeführer zeitweise mittelschwer depressiv imponiert habe. Aufgrund dieser leichten Verschlechterung könne allenfalls eine verringerte Belastbarkeit begründet werden mit im Verlaufe des Tages kognitiven Einschränkungen, wodurch der Beschwerdeführer verlangsamt wäre und einen erhöhten Pausenbedarf aufweise. Es könne dadurch eine etwa 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für jede Tätigkeit seit Januar 2010 begründet werden (S. 63 f.).
         Aus rheumatologischer Sicht bestehe rein aufgrund der morphologischen Veränderungen mit Diskopathien der beiden untersten Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule in guter Korrelation mit der Beurteilung im Z.___-Gutachten vom 4. März 2008 weiterhin eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % aufgrund der verminderten Belastbarkeit der distalen Lendenwirbelsäule. Ebenfalls könne bestätigt werden, dass für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit mit Gewichtsbelastungen bis 15 kg ohne repetitives Bücken und ohne Arbeiten vornübergeneigt oder rekliniert sowie ohne wiederholte Torsionsbewegungen eine vollständige Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege (S. 65 Mitte).
         Aus kardiologischer Sicht sei gestützt auf die aktuellen Erkenntnisse eine mittelschwere körperliche Arbeit mit Heben von Lasten bis 10 kg in stehender wie sitzender Position sowie mit Laufen bis hundert Meter in der Ebene zu 50 % zumutbar. Leichte körperliche Arbeiten insbesondere mit wechselnder Position, teils sitzend, teils stehend, mit Tragen und Heben von Lasten von maximal 5 kg seien dem Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht aktuell zu 100 % zumutbar, wobei diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2007 gelte (S. 67 unten).
         Zusammenfassend hielten die Gutachter des F.___ fest, dass seit dem letzten polydisziplinären Z.___-Gutachten im März 2008 von somatischer Seite her ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe. Von psychiatrischer Seite her müsse seit der letzten Beurteilung eine leichte Verschlechterung mit undulierendem Verlauf attestiert werden. Aufgrund dieser leichten Verschlechterung könne allenfalls eine verringerte Belastbarkeit begründet werden und leichte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Für die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe und für sämtliche körperlich schweren Arbeiten bestehe weiterhin aus kardiologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem letzten koronaren Ereignis im Juli 2007. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitives Bücken und ohne Arbeiten vornübergeneigt oder rekliniert sowie ohne wiederholte Torsionsbewegungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 69 unten).
4.10   Mit Schreiben vom 23. September 2011 zuhanden des Gerichts berichtete Dr. A.___ über seine Beobachtungen und hielt fest, dass die Leistungsverminderung beim Beschwerdeführer unverändert anhalte, wobei die Leistungsfähigkeit aufgrund panischer Angst des Beschwerdeführers nicht habe objektiviert werden können. Er erachtete den Beschwerdeführer wegen der Schmerzsymptomatik weiterhin als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/2).

5.
5.1     Das Gutachten des F.___ vom 16. August 2011 (vorstehend E. 4.9) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
         Auch der RAD-Arzt, PD Dr. med. G.___, Facharzt Neurologie, empfahl der Beschwerdegegnerin betreffend Diagnose und aktuelle Arbeitsfähigkeit auf das F.___-Gutachten abzustellen (Urk. 10/111/4), was die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung (Urk. 2) auch tat und von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
5.2
5.2.1   Was den organischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, gelangten die F.___-Gutachter zum Schluss, dass seit dem letzten polydisziplinären Gutachten im März 2008 (Z.___-Gutachten, vorstehend E. 3) ein unveränderter Gesundheitszustand bestehe. So sei aus rheumatologischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % gegeben und für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit, wobei sie anstatt eines chronischen Lumbovertebralsyndroms von unspezifischen Kreuzschmerzen ausgingen (vgl. Urk. 10/41 S. 17, Urk. 10/107 S. 64 f.). Darüber hinaus legten die Gutachter des F.___ in der kardiologischen Beurteilung überzeugend dar, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte Tätigkeiten anders beurteilt haben als die Ärzte des Z.___, da der vormalige Fachgutachter fachfremde Faktoren in seine Beurteilung habe einfliessen lassen (Urk. 10/107 S. 70). Dies wird mitunter auch vom RAD-Arzt in seiner Stellungnahme vom 23. September 2011 bestätigt, welcher die um 10 % höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als eine andere Einschätzung der als unverändert beschriebenen kardiologischen Beeinträchtigung erachtete (vgl. Urk. 10/111 S. 5).
         Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangten die Ärzte des E.___, Poliklinik für Innere Medizin, welche zudem darauf hinwiesen, dass eine depressive Symptomatik mit einer somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund stehe und eine ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation vorliege (vorstehend E. 4.6).
5.2.2   Hingegen vermag die Einschätzung von Hausärztin Dr. B.___, welche im März 2011 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausging (vorstehend E. 4.8), die Beurteilung der F.___-Gutachter nicht in Frage zu stellen. Im Bericht vom 12. März 2011 liess sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit unbegründet und ihre letzte Behandlung erfolgte am 19. Oktober 2010 (Urk. 10/102 S. 1 Ziff. 1.2, S. 2 Ziff. 1.5) mithin rund acht Monate vor der polydisziplinären Begutachtung durch das F.___. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ ist schliesslich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 352 ff.).
5.2.3   Bezüglich Abweichungen der Beurteilung im Gutachten des F.___ von derjenigen des behandelnden und beratenden Kardiologen Dr. A.___ (vorstehend E. 4.2 und E. 4.10) ist darauf hinzuweisen, dass es rechtsprechungsgemäss aufgrund der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 und I 506/00 vom 13. Juni 2001) nicht angeht, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich eine abweichende Beurteilung im Sinne des behandelnden Arztes aufdrängt, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen sind die Angaben und Diagnosen von Dr. A.___ in die Begutachtung miteingeflossen und die Gutachter haben sich damit eingehend auseinandergesetzt. So wies der kardiologische Fachgutachter darauf hin, dass die Ursache der Thoraxbeschwerden von verschiedenen Kardiologen durchaus auch verschieden beurteilt worden seien und Dr. A.___ eine konorare Herzkrankheit (nach dem Ereignis von 2007) nunmehr für möglich bis wahrscheinlich erachtet habe, was jedoch bei der Anamnese und Untersuchung sowie bei der Fahrradergometrie nicht habe bestätigt werden können, und die Thoraxschmerzen als mit grösster Wahrscheinlichkeit extrakardialbedingt seien (Urk. 10/107/108). Ausserdem lassen sich in den medizinischen Berichten von Dr. A.___ nur Angaben zur Arbeitsfähigkeit in allgemeiner Hinsicht finden, jedoch nicht in spezifisch leidensangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 4.10). Dies ist jedoch gemäss Art. 16 ATSG Voraussetzung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, weshalb auf die Arztberichte ohne Angaben der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht abgestellt werden kann.
5.3
5.3.1   Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, so diagnostizierten die Gutachter des F.___ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell eine leichte Episode, und erachteten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als zu 20 % eingeschränkt. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch mittelschwere Episoden gezeigt habe und ein undulierender Verlauf vorliege (Urk. 10/107 S. 63, S. 69). Gleich äusserte sich auch das Z.___-Gutachten, gemäss welchem zwar im Begutachtungszeitpunkt (Januar 2008) keine depressionstypischen Auffälligkeiten bestanden hätten, aber eine vorausgegangene Depression nicht auszuschliessen sei (Urk. 10/41 S. 9 Ziff. 4.1.7).
5.3.2   Die Ärzte des E.___ attestierten dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom August 2010 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von 50 %, wiesen aber darauf hin, dass im Zusammenhang mit der rezidivierenden depressiven Störung sowie den somatischen Erkrankungen eine Umschulung in einen weniger stressreichen Bereich denkbar wäre. Sie hielten den Beschwerdeführer mithin für eine angepasste Tätigkeit für arbeitsfähig (vgl. E. 4.7). Hingegen vermag die Einschätzung von Dr. D.___ vom November 2009 (vgl. E. 4.4) keinen Erkenntnisgewinn zu bringen, da sich deren Einschätzung nur auf die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bezog und die Ärztin keine Angaben zu einer allfälligen Einschränkung in leidensangepasster Tätigkeit machte. Darüber hinaus ging sie von einer unzutreffenden Tätigkeit des Beschwerdeführers als Magaziner aus (vgl. Urk. 10/81 Ziff. 1.6), arbeitete der Beschwerdeführer doch zuletzt als Mitarbeiter Küche bei der Y.___ Genossenschaft (vgl. Urk. 10/11/4, Urk. 10/41 S. 5 Ziff. 3.2.2).
5.4     Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Gutachter des F.___ nachvollziehbar und schlüssig ist und keiner der übrigen Berichte diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermag.
5.5     Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Gutachter des F.___ davon ausgegangen seien, der somatische Zustand habe sich nicht verändert, hingegen sei in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetreten, weshalb man zum Schluss komme, dass nach dieser Verschlechterung eine Leistungsfähigkeit von maximal 50 % vorhanden sei, denn die Verschlechterung könne nicht mit der Reduktion im somatischen Bereich kompensiert werden, sondern reduziere die Einsatzfähigkeit in alternativer Tätigkeit zusätzlich (vgl. Urk. 13 S. 7 Ziff. 12). Damit dringt er nicht durch. Beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen können sich deren erwerbliche Auswirkungen überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtlichen Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder aber auch zu niedriges Ergebnis zeitigen (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.1). Das Gutachten des F.___ hat - seinem Zweck als interdisziplinäres Gutachten dienend - alle relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ein Gesamtergebnis gefasst, weshalb für eine Addition oder wie auch immer geartete zusätzliche Hinzurechnung einer Verschlechterung der Leistungsfähigkeit kein Raum besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.1).
5.6     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zur letzten Untersuchung im März 2008 somatisch nicht verändert hat, der Beschwerdeführer jedoch in psychiatrischer Hinsicht leicht eingeschränkt ist. Selbst wenn man von einer psychischen Beeinträchtigung ausgeht, wobei schon in der Vergangenheit mittelschwere depressive Episoden angenommen wurden (Urk. 10/107 S. 63 Mitte), führt dies nicht zu einer höheren Arbeitsunfähigkeit als 30 %, womit vorliegend weiterhin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen ist. Damit besteht insgesamt keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine erwerbliche Veränderung wurden ausserdem nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Damit besteht weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % (vgl. Urk. 10/57).
         Nach dem Gesagten ist der leistungsabweisende angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Mit Kostennote vom 5. Juli 2012 (Urk. 21) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10.92 Stunden und Barauslagen von Fr. 19.-- geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf mit Fr. 2'379.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 2'379.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).