IV.2011.01059

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 43, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1974, war zuletzt von 1999 bis 2005 als Elektro-Hilfsmonteur angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Juli 2003; Urk. 9/9/2). Vom 3. September bis 4. Oktober 2004 (Austrittsbericht vom 4. Oktober 2004, Urk. 9/60/1-5 = 3/2) sowie vom 7. Oktober bis 21. Dezember 2004 (Austrittsbericht vom 7. Januar 2005, Urk. 9/60/6-9 = 3/3) war er im Psychiatrie-Zentrum Y.___ hospitalisiert. Ab Februar 2006 war er im Rahmen eines Programms der Stiftung Z.___ im Alters- und Pflegeheim A.___, besch?ftigt (Einsatz in den Bereichen Hauswirtschaft, Transportwesen, Hauswartung; Besch?ftigungsgrad: 100 % [Schlussbericht vom 11. Juli 2006, Urk. 9/10/54-56]). Am 6. Mai 2006 zog sich X.___ beim Fussballspielen, als er mit einem anderen Spieler zusammenstiess (Schadenmeldung UVG f?r arbeitslose Personen, Urk. 9/10/79), eine Knieverletzung zu, welche am 30. August 2006 operativ behandelt wurde (Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie, Urk. 9/10/71-72). Vom 10. Januar bis 22. Februar 2007 weilte X.___ in der Rehaklinik C.___ (Austrittsbericht vom 26. Februar 2007, Urk. 9/30/61-67). Am 4. April 2007 wurde X.___ erneut operiert (Operationsbericht von Dr. B.___, Urk. 9/30/54). Darauf hielt sich X.___ vom 25. Oktober bis 29. November 2007 (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007, Urk. 9/28 = 9/30/20-28) erneut in der Rehaklinik C.___ auf. F?r die verbliebene Beeintr?chtigung aus dem Unfall vom 6. Mai 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 14 % und eine Integrit?tsentsch?digung nach Massgabe einer Integrit?tseinbusse von 7,5 % zu (vgl. Verf?gung vom 23. Oktober 2008 [Urk. 9/37] und rechtskr?ftigen Einspracheentscheid vom 5. M?rz 2009 [Urk. 9/57]).
1.2???? Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich X.___ im Juni 2007 auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue T?tigkeit, Rente [Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abkl?rungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/10/1-79, 9/27/1-54, 9/30/1-110) und veranlasste ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2009 (Urk. 9/63, samt Gutachtenerg?nzungen vom 13. Juli 2010 [Urk. 9/80] und vom 3. Januar 2011 [Urk. 9/87]). Gest?tzt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren mit Verf?gungen vom 24. beziehungsweise 25. August 2011 einen Anspruch von X.___ auf Invalidenrente (Urk. 2/1) beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/2; siehe auch Feststellungsblatt vom 25. August 2011 [Urk. 9/89]; davor Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2007 [Urk. 9/15]).

2.
2.1???? Gegen die Verf?gungen vom 24. und 25. August 2011 liess X.___ am 28. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - eventuell nach Erg?nzung der medizinischen Abkl?rungen - ab 1. Mai 2007 eine Rente auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gew?hren. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des vom Beschwerdef?hrer in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/75; samt Gutachtenerg?nzung vom 24. September 2010 [Urk. 9/84]) zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-101]). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest (Urk. 14, 18). Dabei liess der Beschwerdef?hrer einen (weiteren) Bericht des behandelnden Dr. med. F.___, Oberarzt, Erwachsenenpsychiatrie, Sektor Unterland, Ambulatorium G.___, vom 5. Januar 2012 einreichen (Urk. 15).
2.2???? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verf?gungen sind am 24. und 25. August 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1?? Beeintr?chtigungen der psychischen Gesundheit k?nnen in gleicher Weise wie k?rperliche Gesundheitssch?den eine Invalidit?t im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschr?nkungen der Erwerbsf?higkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsf?higkeit zu verwerten, abwenden k?nnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeintr?chtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden f?hrt also nur soweit zu einer Erwerbsunf?higkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsf?higkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).?????
1.3.2?? Zur Annahme der Invalidit?t nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)?rztlicherseits schl?ssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit wesentlich beeintr?chtigt. Je st?rker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts?ngste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgepr?gter muss eine fach?rztlich festgestellte psychische St?rung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeintr?chtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herr?hren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszust?nden klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstst?ndigte psychische St?rungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsf?higkeit sind unabdingbar, damit ?berhaupt von Invalidit?t gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umst?nden ihre hinreichende Erkl?rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. M?rz 2009 E. 2).
1.4???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5???? Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidit?t (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen f?r den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erf?llt sind (lit. b).
1.6???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1???? Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
2.2???? In ihrer Verf?gung vom 24. August 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdef?hrer habe sich am 6. Mai 2006 beim Fussballspielen eine Kniekontusion mit Knorpel- und Meniskusschaden zugezogen. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass ihm eine knieschonende behinderungsangepasste T?tigkeit sp?testens ein Jahr nach dem Unfallereignis im Vollzeitpensum zumutbar gewesen w?re. Dabei k?nnte der Beschwerdef?hrer unter Ber?cksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn, welcher der Tatsache Rechnung trage, dass er nicht alle T?tigkeiten verrichten k?nne, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'673.-- pro Jahr erzielen. Dies f?hre bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'640.-- zu einem Invalidit?tsgrad von 5 %, bei welchem kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/1). In ihrer Verf?gung vom 25. August 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdef?hrer sei in einer behinderungsangepassten T?tigkeit voll arbeitsf?hig; der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde ebenfalls abgewiesen (Urk. 2/2).
2.3???? Dagegen macht der Beschwerdef?hrer geltend, das Gutachten von Dr. D.___ gen?ge weder formal noch inhaltlich den Anforderungen an die Schl?ssigkeit einer medizinischen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden k?nne (Urk. 1 S. 5, 10). Er sei in rentenbegr?ndendem Ausmass arbeitsunf?hig. Dabei verweist er in psychischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten von Dr. E.___ und lic. phil. H.___ vom 15. Juni 2010 (Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50 % beziehungsweise 65 %, Urk. 9/75/25) sowie auf die Beurteilungen der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ (Urk. 14 S. 2 f.).

3.
3.1???? Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt: narzisstische Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10 F60.8) mit impulsivem Verhalten, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) sowie als Differentialdiagnose zu diesem Verdacht eine posttraumatische Belastungsst?rung. Anamnestisch wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdef?hrer habe seit 1999 bis ?letztes Jahr? (2003) als Elektromonteur gearbeitet (Urk. 9/60/3 am Anfang). Zudem wurde erkl?rt, der Beschwerdef?hrer habe Suizidversuche verneint (Urk. 9/60/1 am Ende). In der Beurteilung wurde ausgef?hrt, w?hrend der Hospitalisation habe der Beschwerdef?hrer eine niedrige Frustrations- und Kritiktoleranz mit ausgepr?gter Kr?nkbarkeit bei auff?lligem, wechselhaftem und bedrohlichem Verhalten gezeigt. Er habe M?he gehabt, die Stationsregeln einzuhalten und mit Konfliktsituationen umzugehen. Die Kopfschmerzsymptomatik sei in den Hintergrund getreten und die depressive Symptomatik nicht ausgepr?gt gewesen. Differentialdiagnostisch sei aufgrund der pers?nlichen Anamnese (etwa ?Kriegserlebnisse? im I.___ im Jahr 1999) eine posttraumatische Belastungsst?rung in Erw?gung zu ziehen. Zus?tzlich bestehe eine psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust, finanzielle Probleme). Der Beschwerdef?hrer wurde aufgrund Missachtung der Stationsregeln (inklusive Konfliktsituation mit dem Personal) vorzeitig entlassen (mit Wiedereintritt am 7. Oktober 2004).
3.2???? Im (zweiten) Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/60/6-9) wurden als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), eine kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Migr?ne ohne Aura genannt. Unter ?Einweisungsgrund? wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdef?hrer habe berichtet, er habe vor dem ersten station?ren Eintritt aufgrund seines schlechten Zustandsbildes sowie seiner Perspektivenlosigkeit einen Suizidversuch mit Schmerztabletten unternommen (Urk. 9/60/6).
3.3???? Im Bericht des Ambulatoriums G.___ vom 21. Oktober 2005 (?ber die ambulante Behandlung vom 6. Januar bis 27. September 2005, Urk. 9/60/10-13 = 3/4) wurden als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Episode (ICD-10 F32.2) festgehalten. Dabei wurde ausgef?hrt, die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf zunehmend aufgehellt und die Behandlung sei abgeschlossen worden, nachdem der Beschwerdef?hrer unentschuldigt nicht mehr erschienen sei. Ab 1. September 2005 bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit in nicht zu anspruchsvoller T?tigkeit (?soziale Situation?, Urk. 9/60/12).
3.4???? Im (ersten) Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 26. Februar 2007 wurde die Zumutbarkeit einer anderen beruflichen T?tigkeit noch nicht festgelegt, jedoch wurden folgende vorl?ufigen physischen Einschr?nkungen angegeben: Einschr?nkungen in Bezug auf l?ngeres Gehen, Stehen, Heben und Tragen von schweren Lasten, Gehen auf unebenem Gel?nde und Zwangshaltung des linken Knies (Urk. 9/30/62). In psychischer Hinsicht wurden insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich Arbeitslosigkeit und famili?re Probleme, angegeben (Urk. 9/30/61, vgl. auch erstes Psychosomatisches Konsilium vom 16. Januar 2007 [Bericht vom 17. Januar 2007, Urk. 9/30/57-60]).
3.5???? Nach seinem erneuten Eingriff vom 4. April 2007 (?Diagnostische Arhroskopie, postero-mediale Meniskusteilresektion Knie links und Knorpelabrasio sowie Microfracturing Knie links retropatell?r?, Urk. 9/30/54) attestierte der Operateur Dr. B.___ (in physischer Hinsicht) eine volle Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten T?tigkeit ab 9. Juli 2007 (Bericht vom 9. Juli 2007 [Urk. 9/5/7]; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt f?r Innere Medizin, Regionaler ?rztlicher Dienst, vom 13. August 2007, Urk. 9/15/3).
3.6???? Im (zweiten) Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. Dezember 2007 wurde in physischer Hinsicht die zuletzt ausge?bte T?tigkeit als ungelernter Elektromonteur als nicht mehr zumutbar bezeichnet, eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende T?tigkeit jedoch als ganztags zumutbar beurteilt (vgl. Urk. 9/28/2-3). In psychischer Hinsicht wurden folgende Diagnosen angegeben: Pers?nlichkeitsst?rung mit depressiven Phasen, somatoforme Schmerzen, Verhaltensauff?lligkeiten (massiv herabgesetzte Frustrationstoleranz und herabgesetzte Vermittlungsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Urk. 9/28/1 lit. D). In der Stellungnahme zur ?Arbeitsf?higkeit / Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive? wurde - zus?tzlich zu den ?muskuloskelettal bedingten Einschr?nkungen? - eine psychisch bedingte Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit von 50 % angegeben (?Ad Psyche? Urk. 9/28/3). Dabei wurde auf das entsprechende Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 verwiesen, in welchem insbesondere festgehalten worden war, aktuell sei der Beschwerdef?hrer psychisch destabilisiert durch eine ihm unangenehme ?Mitteilung der Invalidenversicherung ?ber Leistungseinstellung?, welche den Beschwerdef?hrer in den letzten Tagen in einen erheblichen inneren Spannungszustand (mit Krankheitswert) gebracht habe, der mit Suizidgedanken und leichtsinnigem, aggressivem Verhalten (parasuizidale Handlungen) verbunden gewesen sei (Konsilium Rehaklinik C.___ vom 8. November 2007, Urk. 9/30/17-19). Das psychische St?rungsbild schr?nke die somatisch-medizinische Zumutbarkeit nicht weiter ein. Im Zusammenspiel mit dem k?rperlichen Beschwerdebild und der belastenden sozialen Situation gewinne die psychische Labilit?t des Beschwerdef?hrers aber insofern an Bedeutung, als global gesehen - unter Ber?cksichtigung aller Faktoren - aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit von ?ber 50 % in den n?chsten Monaten unrealistisch sei. Je nach Arbeitsstelle sei dann eine schrittweise Steigerung durchaus denkbar.
3.7???? Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 22. Juli 2008 nannte der weiterbehandelnde Dr. F.___ als Diagnosen mit ?Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit? den Verdacht auf eine andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung gem?ss (ICD-10 F62.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ungef?hr 1998 (Urk. 9/34/2). In der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als ungelernter Elektromonteur bestehe eine volle Arbeitsunf?higkeit seit 15. Februar 2008 bis auf weiteres, wobei Dr. F.___ die physischen Ressourcen nicht beurteilte. Als objektive Befunde gab er an: monotone Stimme, ungeduldig, gereizt, klagsam, gekr?nkt, sprunghaft und eingeengt. Dr. F.___ stellte eine schlechte Prognose, wobei er auf ?transkulturell-psychiatrische? Aspekte, wie bildungsferne Herkunft und reduzierte Deutschkenntnisse, hinwies. Dabei erw?hnte Dr. F.___, der Beschwerdef?hrer spreche mit Akzent Hochdeutsch (Urk. 9/34/5 am Anfang).
3.8???? SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ erkl?rte am 26. Oktober 2008 den medizinisch-therapeutischen Endzustand f?r erreicht (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 5. M?rz 2009, Urk. 9/57/3 lit. G).
3.9???? In seinem Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 9/47) hielt Dr. F.___ eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdef?hrers mit gelegentlichen Exazerbationen, vorwiegend im Rahmen seiner unsicheren beruflichen Zukunft mit finanziellen Problemen, fest, die zu Anspannungszust?nden gef?hrt h?tten. Der Beschwerdef?hrer sei im Oktober, als er von der SUVA einen unbefriedigenden Bescheid erhalten habe, in alkoholisiertem Zustand unter Suizidimpulsen in sein Auto gestiegen, habe sich dann aber im letzten Moment entscheiden k?nnen, das Auto stehen zu lassen. Die Arbeitsunf?higkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 50 bis 70 %.
3.10?? In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung (vom 8. Juli 2009) beruhenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten (vom 26. September 2009, Urk. 9/63) diagnostizierte Dr. D.___ eine seit Februar 2008 bestehende Angst und depressive St?rung, gemischt (ICD-10 F41.2), bei anamnestisch anhaltender Schmerzst?rung (ICD-10 F45.4) und bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1). In seiner Beurteilung f?hrte Dr. D.___ aus (S. 14 ff.), der 1974 im I.___ geborene Beschwerdef?hrer habe nach der regul?ren Schulzeit eine Lehre als Automonteur abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet. 1991 sei er zu einem Onkel in die Schweiz gefl?chtet. Hierzulande habe der Beschwerdef?hrer ab 1992 zun?chst w?hrend vier Jahren als Automonteur gearbeitet. Nach seiner Verlobung 1996 habe er in tempor?ren Anstellungen als Hilfs-Elektromonteur gearbeitet. Zwischen 1997 und 1999 sei er in einer Fabrik t?tig gewesen. Ab 1998/1999 sei er zwischen der Schweiz und dem I.___ hin und her gereist und habe ?keinen richtigen Job gehabt?. Im M?rz 1999 sei es dem Beschwerdef?hrer gelungen, seinen im I.___ inhaftierten Vater ?frei zu bekommen?. Jedoch sei der Beschwerdef?hrer ?vom Krieg erwischt? worden und im Juli 1999 erneut in die Schweiz geflohen. Danach h?tten sich die vom Beschwerdef?hrer aktuell geklagten Symptome gezeigt. Zwischen November 1999 und August 2003 sei der Beschwerdef?hrer wiederum in einer Festanstellung als Hilfs-Elektromonteur auf Baustellen t?tig gewesen. Seit Mitte beziehungsweise Ende 2003 sei er aufgrund ?psychischer Probleme? subjektiv arbeitsunf?hig. Im M?rz 2006 habe er einen Arbeitsversuch in einem Seniorenheim unternommen. Er sei nicht t?glich, sondern je nach Lust und Laune meist f?r ein bis zwei Stunden am Tag zur Arbeit gegangen. Hingegen habe der Beschwerdef?hrer gem?ss Schlussbericht der Stiftung Z.___ vom 11. Juli 2006 von Februar bis Juni 2006 mit einem 100 % Arbeitspensum vollst?ndig angemessen gearbeitet. Nach seiner Knieverletzung sei der Beschwerdef?hrer nicht wieder an seinen Einsatzplatz zur?ckgekehrt. Aktuell suche er eine Teilzeitanstellung. Es d?rften aber keine gef?hrlichen Aufgaben sein, da er ?sich nicht unter Kontrolle? habe und er auch zu Fehlleistungen neige. Ausserdem k?nne er nicht mit Menschen zusammen arbeiten, die ?kein Verst?ndnis f?r den Krieg" h?tten. Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden st?nden Schlafst?rungen, Alptr?ume, M?digkeit, Konzentrationsst?rungen und Wutanf?lle. Er sei schreckhaft, denke selten an Tod und Sterben, f?hle sich niedergeschlagen, ?gr?ble? oft und sei l?rmempfindlich. Der Appetit sei unregelm?ssig. Er habe den Krieg selbst miterlebt und Angeh?rige verloren. Weil ihn niemand verstehe, ziehe er sich von den Menschen zur?ck und sei fast immer zu Hause. Speziell an Jahrestagen k?men Kriegserinnerungen auf. Tags?ber tr?ten Wutanf?lle auf. Wenn der Beschwerdef?hrer L.___ treffe, steige sein Blutdruck. Er schlage auf Gegenst?nde und habe bereits Sachschaden angerichtet. Am Arbeitsplatz habe er Probleme mit L.___, er habe auch einmal einen Hammer nach einem Kollegen geworfen und diesen leicht verletzt.
???????? In Bezug auf eine etwaige posttraumatische Belastungsst?rung beziehungsweise Angst und depressiven St?rung (gemischt) erkl?rte der Gutachter Dr. D.___ (S. 19 ff.), aufgrund der vom Beschwerdef?hrer angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit (unklaren) pers?nlichen Kriegserlebnissen lasse sich keine posttraumatische Belastungsst?rung mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit begr?nden: Eine posttraumatische Belastungsst?rung entstehe als eine verz?gerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation k?rzerer oder l?ngerer Dauer, mit aussergew?hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen w?rde. Hierzu k?nnte die Ermordung von Angeh?rigen im Beisein des Beschwerdef?hrers gez?hlt werden. Die Angaben des Beschwerdef?hrers w?rden eine direkte Teilnahme (beziehungsweise Anwesenheit) des Versicherten an der Ermordung aber fraglich erscheinen lassen. Auch die Entr?stung des Beschwerdef?hrers ?ber die Frage anl?sslich der Begutachtung, ob er bei der von ihm genannten Vergewaltigung der Schwester selbst anwesend gewesen sei, lasse zus?tzlich begr?ndeten Zweifel daran zu, ob er ausreichend zwischen realer Teilnahme und fantasierter Empathie unterscheide. Der Beschwerdef?hrer habe zudem angegeben, ?das Schlimmste? sei gewesen, dass man die Leichname erst einen Tag sp?ter habe beerdigen d?rfen, was ebenfalls die allf?llig real erlebte Todesangst im Angesicht der Morde relativiere. Die vom Beschwerdef?hrer genannten Beschwerden seien nicht gen?gend ausgepr?gt und die H?ufigkeit der Wahrnehmungen sei vom Beschwerdef?hrer zudem widerspr?chlich angegeben worden. Ferner f?nden sich Gleichg?ltigkeit gegen?ber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegen?ber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivit?ten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen k?nnten. Das vom Beschwerdef?hrer genannte Vermeidungsverhalten erf?lle dieses Kriterium (aber) nicht, da sich der angegebene soziale R?ckzug nicht durch diskriminative Hinweisreize (wie beispielsweise Uniformen, Knallger?usche, Waffen, bestimmte Ger?che) im Zusammenhang mit Kriegserlebnissen begr?nde, sondern durch Verst?ndnislosigkeit der Mitmenschen. Meist trete ein Zustand von vegetativer ?bererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer ?berm?ssigen Schreckhaftigkeit und Schlafst?rung auf. Der Beschwerdef?hrer habe ?ber entsprechende Symptome geklagt, welche jedoch anl?sslich der Begutachtung nicht h?tten objektiviert werden k?nnen. Angst und Depression seien h?ufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern k?nne. Der Verlauf sei beim Beschwerdef?hrer wechselhaft. Diese Symptome w?rden schliesslich zur Diagnose einer Angst und depressiven St?rung (gemischt) f?hren.
???????? In Bezug auf die Arbeitsf?higkeit hielt Dr. D.___ fest (S. 23), dass der Beschwerdef?hrer bis 2003 beruflich und pers?nlich gut integriert sowie zwischen 2005 und 2007 weitgehend symptomfrei gewesen sei, ein Kind gezeugt und an Massnahmen zur beruflichen Integration teilgenommen habe. Bei der Beurteilung der Arbeitsunf?higkeit seien krankheitsfremde Gesichtspunkte, wie Verdeutlichungstendenz, widerspr?chliche Angaben sowie psychosoziale Faktoren (Herkunft, Ausbildung und Alter, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen) von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abzugrenzen. Die Diagnose Angst und depressive St?rung, gemischt (ICD-10 F41.2) f?hre (vorliegend) nicht zu einer Minderung der Arbeitsf?higkeit. M?gliche Voraussetzungen f?r die Unzumutbarkeit einer Schmerz?berwindung l?gen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht vor.
???????? In seiner W?rdigung der Vorakten erkl?rte Dr. D.___ (S. 24 ff.), der Beschwerdef?hrer erf?lle die Kriterien f?r die im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) erw?hnte Pers?nlichkeitsst?rung gem?ss ICD-10 nicht. In Bezug auf den Austrittsbericht vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/60/6-9) stellte er sodann fest, dass die dort angegebenen Diagnosen kaum beschrieben und nicht diskutiert w?rden, weshalb sie nur teilweise nachvollziehbar seien. Zudem seien die Angaben betreffend Suizidversuch widerspr?chlich. Im Gegensatz zum ersten Austrittsbericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) werde im zweiten Bericht nun ein Suizidversuch vor dem ersten station?ren Eintritt erw?hnt (S. 26). Darauf sei aber nicht n?her eingegangen worden. In Bezug auf das Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/30/17-19) erkl?rte Dr. D.___ (S. 27 f.), eine eigene psychiatrisch-psychotherapeutisch relevante Diagnose sei in diesem Konsilium nicht gestellt worden und die Angaben zur Arbeitsunf?higkeit seien nicht nachvollziehbar. So sei darin erkl?rt worden, der Beschwerdef?hrer sei ?psychisch destabilisiert durch eine ihm unangenehme Mitteilung der IV ?ber Leistungseinstellung?, welche Reaktion die somatisch bedingte Zumutbarkeit nicht weiter einschr?nke. Dabei sei in teilweisem Widerspruch angegeben worden, ?im Zusammenspiel mit dem k?rperlichen Beschwerdebild und der belasteten sozialen Situation (...), also unter Ber?cksichtigung aller Faktoren, sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsf?higkeit ?ber 50 % hinaus in den n?chsten Monaten unrealistisch". In Bezug auf den entsprechenden Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. Dezember 2007 (Urk. 9/28) erkl?rte Dr. D.___ (S. 28), das Attest einer ?Pers?nlichkeitsst?rung? sei mit Verweis auf das Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 eindeutig falsch. In Bezug auf den Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 22. Juli 2008 (Urk. 9/34) erkl?rte Dr. D.___ weiter (S. 28), die in diesem Bericht angegebene volle Arbeitsunf?higkeit sei aufgrund der dort erw?hnten objektiven psychopathologischen Befunde nicht nachvollziehbar.
3.11?? Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 fest, das Gutachten von Dr. D.___ sei tendenzi?s. Zudem habe der Beschwerdef?hrer erkl?rt, er habe bei der Beantwortung der Fragebogen anl?sslich der Begutachtung durch Dr. D.___ ?fast gar nichts? verstanden. Die Dolmetscherin stamme nach Angabe des Beschwerdef?hrers aus M.___, er selbst aus dem I.___. Dabei g?be es einige sprachliche Unterschiede, weshalb er es vorgezogen habe, mit Dr. D.___ Deutsch zu sprechen. Zusammenfassend hielt Dr. F.___ an der Diagnose posttraumatische Belastungsst?rung (ICD-10 F43.1) beziehungsweise anhaltende Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung (Differentialdiagnose, ICD-10 F62.0) fest. Die entsprechende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit betrage ungef?hr 50 % (Urk. 9/69 = 3/7).
3.12?? Dr. E.___ und lic. phil. H.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten (vom 15. Juni 2010) eine komplexe posttraumatische Belastungsst?rung, die zur Chronifizierung neige und die zu anhaltenden Pers?nlichkeits?nderungen gef?hrt habe. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit f?hrten sie aus, die Arbeitsf?higkeit sei insbesondere durch die eingeschr?nkte Belastbarkeit und Anpassungsf?higkeit sowie durch das eingeschr?nkte Konzentrations- und Auffassungsverm?gen zufolge der st?ndigen Auseinandersetzung mit Traumafolgen beeintr?chtigt (S. 24). Die Arbeitsunf?higkeit betrage ab 6. Dezember 2007 50 % und nach einer Verschlechterung ab Januar 2008 65 % (S. 25). In Bezug auf die Vorakten erkl?rte Dr. E.___ (S. 25 f.), er stimme mit den Beurteilungen und Stellungnahmen zur Arbeitsf?higkeit der Rehaklinik C.___ sowie des Psychiatrie-Zentrums Y.___ weitgehend ?berein. Dagegen w?rde die Beurteilung von Dr. D.___ M?ngel aufweisen. Er sei der Ansicht, dass Dr. D.___ eine falsche diagnostische Schiene gew?hlt habe und darauf geblieben sei (S. 28 Mitte). Dabei werde mit fragw?rdigen Argumenten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst?rung ausgeschlossen. Es fehle die ?berlegung, ob eine sogenannte komplexe Belastungsst?rung vorliegen k?nnte, was bedeute, dass nicht ein umschriebenes Ereignis die St?rung ausgel?st habe, sondern dass schon in der Kindheit und ?ber Jahre viele Ereignisse traumatisch verarbeitet worden seien und ihre Spuren hinterlassen h?tten. V?llig falsch sei die Argumentation von Dr. D.___, dass beim Exploranden keine schweren Defizite vorliegen k?nnten, weil dieser zwischen 2005 und 2007 beschwerdefrei gewesen sei, ein Kind gezeugt und an beruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Es sei im Gegenteil bekannt, dass traumatisierte Menschen lange kompensiert seien und ein labiles Gleichgewicht aus zun?chst nicht fassbaren Gr?nden pl?tzlich kippe. Ebenso fragw?rdig sei die Behauptung, dass keine Beeintr?chtigung zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte vorliege, zumal Dr. D.___ den Exploranden diesbez?glich gar nicht untersucht habe. Zusammenfassend erkl?rten Dr. E.___ und lic. phil. H.___ (?zum Gesamteindruck?, S. 29), das Gutachten von Dr. D.___ enthalte verh?ltnism?ssig wenige Angaben, die sich direkt mit dem Exploranden befassen w?rden. Das Gutachten von Dr. D.___ sei formal und inhaltlich ungen?gend, sei ungew?hnlich aufgebaut, wenig leserfreundlich, fehlerhaft, enthalte teilweise bedeutende L?cken und sei nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Der Explorand werde schlecht hingestellt und f?rmlich diskreditiert. So schreibe Dr. D.___ beispielweise, dass der Explorand an seiner letzten Arbeitsstelle mit einem schlechten Arbeitszeugnis entlassen worden sei. Das entsprechende Zeugnis m?sse aber als gut bezeichnet werden. Suggeriert werde im entsprechenden Kommentar auch, dass der Beschwerdef?hrer bequem oder faul sei, weil er seiner Frau im Haushalt nicht helfe. Es zeige sich, dass Dr. D.___ f?r die Beurteilung von Kriegsopfern aus fremden Kulturen nicht ?ber die notwendige Kultursensibilit?t verf?ge.
3.13?? In ihren Gutachtenerg?nzungen hielten die Gutachter Dr. D.___ (Stellungnahmen vom 13. Juli 2010 [Urk. 9/80] und vom 3. Januar 2011 [Urk. 9/87]) und Dr. E.___ (Stellungnahme vom 24. September 2010, Urk. 9/84) an ihren erw?hnten sich widersprechenden Beurteilungen fest.
3.14?? Der behandelnde Arzt Dr. F.___ vermutete schliesslich am 5. Januar 2012 (Urk. 15), dass eine Medikamentenumstellung eine Zustandsverschlechterung mit erh?hter aggressiver Impulsivit?t bewirkt habe, welche teilweise auch die erfolgte T?tlichkeit gegen?ber der Ehefrau des Beschwerdef?hrers mitbedingt habe.

4.
4.1???? In psychischer Hinsicht liegen in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsf?higkeit divergierende medizinische Beurteilungen vor. Vor allem aber das Gutachten von Dr. D.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, ist umfassend, vollst?ndig und nachvollziehbar. Namentlich ber?cksichtigt es die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten, und es beruht auf sorgf?ltiger Untersuchung, welche unter Beizug einer Dolmetscherin (f?r die Sprache N.___, vgl. Gutachten S. 1, vgl. auch Urk. 9/80/4) beziehungsweise unter hinreichender sprachlicher Verst?ndigung durchgef?hrt wurde. Daf?r, dass die f?r eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. D.___ nicht unter Gew?hrleistung der sprachlichen Verst?ndigung vorgenommen worden w?re (so etwa Urk. 1 S. 11), liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem gab der behandelnde Arzt Dr. F.___ an, der Beschwerdef?hrer spreche mit Akzent Hochdeutsch und habe ihn (Dr. F.___) gen?gend verstehen k?nnen (Urk. 9/34/5 am Anfang). Im Weiteren werden im Lebenslauf des Beschwerdef?hrers gute m?ndliche Deutschkenntnisse angegeben (Urk. 9/54/5]) und es erw?hnten die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ in ihrem Gutachten selber keinen Dolmetschereinsatz.
4.2???? Diagnostisch besteht nach der Beurteilung von Dr. D.___ eine Angst und depressive St?rung gemischt (ICD-10 F41.2), welche Beurteilung schl?ssig ist. Dagegen handelt es sich bei der vom Beschwerdef?hrer geltend gemachten posttraumatischen Belastungsst?rung gem?ss der massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1) um eine verz?gerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergew?hnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen w?rde, wobei die St?rung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der F?lle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer St?rungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 170). Dr. D.___ begr?ndete nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belastungsst?rung vorliege. Dabei f?llt insbesondere auf, dass der Beschwerdef?hrer seit 1999 bis 2003 (vgl. Urk. 9/60/3; siehe auch Urk. 9/9) in einem vollen Pensum arbeitsf?hig gewesen war, weshalb die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte posttraumatische Belastungsst?rung (mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit) nicht nachvollziehbar ist beziehungsweise nicht bejaht werden kann.
4.3???? Gem?ss der Arbeitsf?higkeitsbeurteilung von Dr. D.___ besteht in psychischer Hinsicht eine volle Arbeitsf?higkeit in jeder T?tigkeit (Gutachten S. 23 Ziff. 6). Soweit sich der Beschwerdef?hrer auf die anderslautenden Stellungnahmen von Dr. E.___ und lic. phil. H.___ sowie der ?rzte der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ beruft, auf welche die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ hinwiesen, vermag dies das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Denn die Stellungnahmen zur (psychisch bedingten) Arbeits(un)f?higkeit der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ variieren, sind teilweise unklar beziehungsweise widerspr?chlich (vgl. auch vorerw?hnte nachvollziehbare W?rdigung der Vorakten durch Dr. D.___) und tragen nicht zu ber?cksichtigenden (vgl. E. 1.2.3 hiervor) psychosozialen Faktoren Rechnung (vgl. etwa Urk. 9/28/3 am Anfang i.V.m. 9/30/18-19). Die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ setzten sich zudem zu wenig mit den Ressourcen des Beschwerdef?hrers auseinander, der wie erw?hnt, zuletzt von 1999 bis 2003 (voll-)erwerbst?tig gewesen war (vgl. Urk. 9/60/3; siehe auch Urk. 9/9 und 9/80/3 Mitte).
4.4???? Demnach ist in psychischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abkl?rungen (vgl. Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweisw?rdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

5.
5.1???? In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdef?hrer eine knieschonende behinderungsangepasste T?tigkeit sp?testens ein Jahr nach dem Unfallereignis beim Fussballspielen vom 6. Mai 2006 im Vollzeitpensum zumutbar gewesen sei (Urk. 2/1 S. 2). Dagegen bringt der Beschwerdef?hrer vor, er sei allein schon aufgrund des unfallbedingten somatischen Leidens ab dem Unfallzeitpunkt bis zur Erreichung des Endzustandes per 31. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunf?hig gewesen, weshalb (wenigstens) f?r den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2008 der Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 3).
5.2???? Den medizinischen Unterlagen ist bei Ablauf der Wartezeit am 6. Mai 2007 (Urk. 9/15/3) einerseits zu entnehmen, dass der Operateur Dr. B.___ nach seiner Re-Arthroskopie vom 4. April 2007 (vgl. Urk. 9/30/54) zwar Physiotherapie ?mit Vollbelastung? empfohlen hatte (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2007, Urk. 9/30/53), aber dennoch eine volle Zumutbarkeit einer - f?r den Einkommensvergleich massgebenden - behinderungsangepassten T?tigkeit erst ab 9. Juli 2007 attestiert hatte (Urk. 9/7/5). In diesem zu H?nden der IV-Stelle ausgef?llten Arztbericht gab Dr. B.___ an, die letzte Untersuchung habe am 3. Juli 2007 stattgefunden und bis zu diesem Datum habe die Arbeitsunf?higkeit 100 % betragen. Letzteres bezweifelte Dr. J.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 im Feststellungsblatt f?r den Beschluss (Urk. 9/15/3): Er fand, die Angabe einer 100%igen Arbeitsunf?higkeit ?bis heute? sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Weitere Abkl?rungen w?rden sich derzeit aber er?brigen. Weiter ist zu konstatieren, dass Dr. B.___ am 23. August 2007 eine (weitere) station?re Rehabilitation des Beschwerdef?hrers beantragte, weil verschiedenste Faktoren eine grosse Rolle spielten, dass der Heilungsverlauf eher z?gerlich und eher unbefriedigend sei. Von Seiten des linken Kniegelenkes denke er, dass eine Heilung und Schmerzfreiheit erreicht werden sollte. Er bat deshalb die SUVA, den Versicherten nochmals aufzubieten und diesen schmerztherapeutisch und kr?ftigend zu behandeln (Urk. 9/30/48). Anscheinend war auch von Seiten der SUVA nach der Operation vom 4. April 2007 eigentlich ein Reha-Aufenthalt in C.___ vorgesehen gewesen; die Anmeldung war jedoch wegen einem Fehler offen gelassen worden (Urk. 9/30/47). Im fraglichen Agenda-Eintrag vom 26. September 2007 steht, es w?re nun dringend angezeigt, den Versicherten wieder in die Reha zu schicken: er sei arbeitslos, 100 % arbeitsunf?hig und der allgemeine Arbeitsmarkt f?r ihn zust?ndig.
???????? Vom 24. Oktober bis zum 29. November 2007 hielt sich der Versicherte schliesslich in der Rehaklinik C.___ auf. Gem?ss dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007 kann insgesamt von einer vollen Zumutbarkeit in einer den k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit sp?testens ab dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ am 29. November 2007 ausgegangen werden (vgl. Urk. 9/28/2-3; vgl. auch sp?tere Angabe einer vollen Zumutbarkeit einer k?rperlich leichten, vorwiegend sitzenden T?tigkeit in den Berichten der Universit?tsklinik O.___ (?Wirbels?ulensprechstunde? vom 2. Mai 2008 [Urk. 9/35/10] und ?Kniesprechstunde? vom 29. April 2008 [Urk. 9/35/11]).
5.3?? Offen bleibt bei dieser Aktenlage die tats?chliche physische Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit ab dem Ablauf der Wartezeit am 6. Mai 2007. Es l?sst sich deshalb weder rechtsgen?gend ausschliessen noch best?tigen, dass allenfalls ab 1. Mai 2007 ein Anspruch auf eine - wenn auch befristete - Rente entstanden ist. Die Sache ist demnach zwecks Durchf?hrung der erforderlichen Abkl?rung in Bezug auf die fragliche offene physische Arbeits(un)f?higkeit in angepasster T?tigkeit und hernach neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen. Im Falle der (etwaigen) r?ckwirkenden Zusprache einer befristeten Rente w?re auch Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, weshalb im Folgenden die angefochtene Verf?gung vom 24. August 2011 bez?glich der Invalidit?tsbemessung nur in grunds?tzlicher Hinsicht und unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsf?higkeit - sp?testens ab 29. November 2007 - in einer der k?rperlichen Einschr?nkungen angepassten T?tigkeit ?berpr?ft werden kann.

6.
6.1???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
???????? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). ??
6.2???? Bei der Ermittlung des Valideneinkommens des zuletzt als Elektro-Hilfsmonteur erwerbst?tig gewesenen Beschwerdef?hrers kann zu Gunsten des Beschwerdef?hrers auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs ?Baugewerbe? abgestellt (LSE 2006 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) und von einem hypothetischen Wert von Fr. 62'487.-- ausgegangen werden (Valideneinkommen entsprechend Urk. 1 S. 16 Ziff. 17; vgl. dagegen in Urk. 2/1 S. 2: Fr. 55'640.-- (Fr. 4'280 x 13 [vgl. Urk. 9/89/1 i.V.m. 9/16]).
???????? Das Vergleichseinkommen ?Invalideneinkommen? in angepasster T?tigkeit ist, da der Beschwerdef?hrer keine neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 17), ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) m?nnlicher Arbeitskr?fte im privaten Sektor f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Vergleich (Jahr 2006) im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. ?25, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebs?bliche w?chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'933.10 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'197.-- pro Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 10 % blieb unbeanstandet und ist im Rahmen des Ermessens zul?ssig. Damit resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 53'278.--.
???????? Bei Gegen?berstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 62'487.-- und Fr. 53'278.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'209.-- respektive ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 15 %.
????????
7.?????? Zu pr?fen bleibt die weitere R?ge des Beschwerdef?hrers, es seien ihm zu Unrecht berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert worden. Dabei beantragte der Beschwerdef?hrer namentlich Umschulung auf eine neue T?tigkeit und Berufsberatung (vgl. Anmeldung von Juni 2007, Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8). Rechtsprechungsgem?ss setzt der Anspruch auf Umschulung einen - vorliegend nicht erreichten - Invalidit?tsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2; AHI 2000 S. 61), weshalb kein entsprechender Anspruch besteht.
???????? Arbeitsunf?hige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsf?hig sind, haben gem?ss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG Anspruch auf aktive Unterst?tzung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Da jedoch Dr. D.___ in seinem Gutachten (vom 26. September 2009) in Bezug auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen angab, beim Beschwerdef?hrer sei von einer deutlich geringen Motivation auszugehen (S. 24 Ziff. 8), und da dem Beschwerdef?hrer bereits ?hnliche Angebote gew?hrt worden waren (vgl. Kursr?ckmeldung ?Strategiekurs: Bewerbungstechnik? vom 13. Februar 2009 [Urk. 9/54]), ist die Ablehnung von beruflichen Massnahmen insgesamt nicht zu beanstanden.

8.?????? Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG ?bernimmt der Versicherungstr?ger die Kosten der Abkl?rung unter anderem, wenn die Abkl?rungsmassnahmen f?r die Beurteilung des Anspruchs des Versicherten unerl?sslich waren. Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschr?nkungen aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ bereits gen?gend gekl?rt, weshalb -entgegen dem Antrag des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 2) - kein Anspruch auf Verg?tung der Kosten des Gutachtens der Dr. E.___ und lic. phil. H.___ besteht.

9.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.

10.
10.1?? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Der Beschwerdef?hrer hat gemessen an seinem Antrag (insbesondere Invalidenrente aufgrund psychischer Beschwerden) nur in einem kleinen Mass obsiegt (R?ckweisung der Sache zur Pr?fung einer etwaigen befristeten Rente aufgrund physischer Einschr?nkungen in angepasster T?tigkeit). In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu vier F?nfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem F?nftel aufzuerlegen.
10.2?? Nach ? 34 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde f?hrende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (? 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdef?hrer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verf?gung vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu verf?ge. Im ?brigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdef?hrer zu vier F?nfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem F?nftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine reduzierte ?Prozessentsch?digung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).