IV.2011.01059
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Schraner & Partner Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1974, war zuletzt von 1999 bis 2005 als Elektro-Hilfsmonteur angestellt gewesen (letzter effektiver Arbeitstag: 31. Juli 2003; Urk. 9/9/2). Vom 3. September bis 4. Oktober 2004 (Austrittsbericht vom 4. Oktober 2004, Urk. 9/60/1-5 = 3/2) sowie vom 7. Oktober bis 21. Dezember 2004 (Austrittsbericht vom 7. Januar 2005, Urk. 9/60/6-9 = 3/3) war er im Psychiatrie-Zentrum Y.___ hospitalisiert. Ab Februar 2006 war er im Rahmen eines Programms der Stiftung Z.___ im Alters- und Pflegeheim A.___, beschäftigt (Einsatz in den Bereichen Hauswirtschaft, Transportwesen, Hauswartung; Beschäftigungsgrad: 100 % [Schlussbericht vom 11. Juli 2006, Urk. 9/10/54-56]). Am 6. Mai 2006 zog sich X.___ beim Fussballspielen, als er mit einem anderen Spieler zusammenstiess (Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen, Urk. 9/10/79), eine Knieverletzung zu, welche am 30. August 2006 operativ behandelt wurde (Operationsbericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Urk. 9/10/71-72). Vom 10. Januar bis 22. Februar 2007 weilte X.___ in der Rehaklinik C.___ (Austrittsbericht vom 26. Februar 2007, Urk. 9/30/61-67). Am 4. April 2007 wurde X.___ erneut operiert (Operationsbericht von Dr. B.___, Urk. 9/30/54). Darauf hielt sich X.___ vom 25. Oktober bis 29. November 2007 (Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007, Urk. 9/28 = 9/30/20-28) erneut in der Rehaklinik C.___ auf. Für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Mai 2006 sprach ihm die SUVA eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % und eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 7,5 % zu (vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2008 [Urk. 9/37] und rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 5. März 2009 [Urk. 9/57]).
1.2 Unter Hinweis auf Kniebeschwerden meldete sich X.___ im Juni 2007 auch zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente [Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8]). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 9/10/1-79, 9/27/1-54, 9/30/1-110) und veranlasste ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2009 (Urk. 9/63, samt Gutachtenergänzungen vom 13. Juli 2010 [Urk. 9/80] und vom 3. Januar 2011 [Urk. 9/87]). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügungen vom 24. beziehungsweise 25. August 2011 einen Anspruch von X.___ auf Invalidenrente (Urk. 2/1) beziehungsweise auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/2; siehe auch Feststellungsblatt vom 25. August 2011 [Urk. 9/89]; davor Feststellungsblatt vom 30. Oktober 2007 [Urk. 9/15]).
2.
2.1 Gegen die Verfügungen vom 24. und 25. August 2011 liess X.___ am 28. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm - eventuell nach Ergänzung der medizinischen Abklärungen - ab 1. Mai 2007 eine Rente auszurichten und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Erstattung der Kosten des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juni 2010 (Urk. 9/75; samt Gutachtenergänzung vom 24. September 2010 [Urk. 9/84]) zu verpflichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8; samt Aktenbeilage [Urk. 9/1-101]). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14, 18). Dabei liess der Beschwerdeführer einen (weiteren) Bericht des behandelnden Dr. med. F.___, Oberarzt, Erwachsenenpsychiatrie, Sektor Unterland, Ambulatorium G.___, vom 5. Januar 2012 einreichen (Urk. 15).
2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 24. und 25. August 2011 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3
1.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen.
2.2 In ihrer Verfügung vom 24. August 2011 erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich am 6. Mai 2006 beim Fussballspielen eine Kniekontusion mit Knorpel- und Meniskusschaden zugezogen. Den medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass ihm eine knieschonende behinderungsangepasste Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis im Vollzeitpensum zumutbar gewesen wäre. Dabei könnte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn, welcher der Tatsache Rechnung trage, dass er nicht alle Tätigkeiten verrichten könne, ein Invalideneinkommen von Fr. 52'673.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 55'640.-- zu einem Invaliditätsgrad von 5 %, bei welchem kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2/1). In ihrer Verfügung vom 25. August 2011 stellte die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig; der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde ebenfalls abgewiesen (Urk. 2/2).
2.3 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten von Dr. D.___ genüge weder formal noch inhaltlich den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer medizinischen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5, 10). Er sei in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig. Dabei verweist er in psychischer Hinsicht insbesondere auf das Gutachten von Dr. E.___ und lic. phil. H.___ vom 15. Juni 2010 (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise 65 %, Urk. 9/75/25) sowie auf die Beurteilungen der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ (Urk. 14 S. 2 f.).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) wurden folgende Diagnosen genannt: narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit impulsivem Verhalten, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie als Differentialdiagnose zu diesem Verdacht eine posttraumatische Belastungsstörung. Anamnestisch wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe seit 1999 bis „letztes Jahr“ (2003) als Elektromonteur gearbeitet (Urk. 9/60/3 am Anfang). Zudem wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe Suizidversuche verneint (Urk. 9/60/1 am Ende). In der Beurteilung wurde ausgeführt, während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer eine niedrige Frustrations- und Kritiktoleranz mit ausgeprägter Kränkbarkeit bei auffälligem, wechselhaftem und bedrohlichem Verhalten gezeigt. Er habe Mühe gehabt, die Stationsregeln einzuhalten und mit Konfliktsituationen umzugehen. Die Kopfschmerzsymptomatik sei in den Hintergrund getreten und die depressive Symptomatik nicht ausgeprägt gewesen. Differentialdiagnostisch sei aufgrund der persönlichen Anamnese (etwa „Kriegserlebnisse“ im I.___ im Jahr 1999) eine posttraumatische Belastungsstörung in Erwägung zu ziehen. Zusätzlich bestehe eine psychosoziale Belastungssituation (drohender Arbeitsplatzverlust, finanzielle Probleme). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund Missachtung der Stationsregeln (inklusive Konfliktsituation mit dem Personal) vorzeitig entlassen (mit Wiedereintritt am 7. Oktober 2004).
3.2 Im (zweiten) Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/60/6-9) wurden als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine Migräne ohne Aura genannt. Unter „Einweisungsgrund“ wurde unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe vor dem ersten stationären Eintritt aufgrund seines schlechten Zustandsbildes sowie seiner Perspektivenlosigkeit einen Suizidversuch mit Schmerztabletten unternommen (Urk. 9/60/6).
3.3 Im Bericht des Ambulatoriums G.___ vom 21. Oktober 2005 (über die ambulante Behandlung vom 6. Januar bis 27. September 2005, Urk. 9/60/10-13 = 3/4) wurden als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine depressive Episode (ICD-10 F32.2) festgehalten. Dabei wurde ausgeführt, die depressive Symptomatik habe sich im Behandlungsverlauf zunehmend aufgehellt und die Behandlung sei abgeschlossen worden, nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht mehr erschienen sei. Ab 1. September 2005 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in nicht zu anspruchsvoller Tätigkeit („soziale Situation“, Urk. 9/60/12).
3.4 Im (ersten) Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 26. Februar 2007 wurde die Zumutbarkeit einer anderen beruflichen Tätigkeit noch nicht festgelegt, jedoch wurden folgende vorläufigen physischen Einschränkungen angegeben: Einschränkungen in Bezug auf längeres Gehen, Stehen, Heben und Tragen von schweren Lasten, Gehen auf unebenem Gelände und Zwangshaltung des linken Knies (Urk. 9/30/62). In psychischer Hinsicht wurden insbesondere psychosoziale Belastungsfaktoren, namentlich Arbeitslosigkeit und familiäre Probleme, angegeben (Urk. 9/30/61, vgl. auch erstes Psychosomatisches Konsilium vom 16. Januar 2007 [Bericht vom 17. Januar 2007, Urk. 9/30/57-60]).
3.5 Nach seinem erneuten Eingriff vom 4. April 2007 („Diagnostische Arhroskopie, postero-mediale Meniskusteilresektion Knie links und Knorpelabrasio sowie Microfracturing Knie links retropatellär“, Urk. 9/30/54) attestierte der Operateur Dr. B.___ (in physischer Hinsicht) eine volle Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 9. Juli 2007 (Bericht vom 9. Juli 2007 [Urk. 9/5/7]; vgl. auch Stellungnahme von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 13. August 2007, Urk. 9/15/3).
3.6 Im (zweiten) Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. Dezember 2007 wurde in physischer Hinsicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungelernter Elektromonteur als nicht mehr zumutbar bezeichnet, eine angepasste leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit jedoch als ganztags zumutbar beurteilt (vgl. Urk. 9/28/2-3). In psychischer Hinsicht wurden folgende Diagnosen angegeben: Persönlichkeitsstörung mit depressiven Phasen, somatoforme Schmerzen, Verhaltensauffälligkeiten (massiv herabgesetzte Frustrationstoleranz und herabgesetzte Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Urk. 9/28/1 lit. D). In der Stellungnahme zur „Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit und Eingliederungsperspektive“ wurde - zusätzlich zu den „muskuloskelettal bedingten Einschränkungen“ - eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % angegeben („Ad Psyche“ Urk. 9/28/3). Dabei wurde auf das entsprechende Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 verwiesen, in welchem insbesondere festgehalten worden war, aktuell sei der Beschwerdeführer psychisch destabilisiert durch eine ihm unangenehme „Mitteilung der Invalidenversicherung über Leistungseinstellung“, welche den Beschwerdeführer in den letzten Tagen in einen erheblichen inneren Spannungszustand (mit Krankheitswert) gebracht habe, der mit Suizidgedanken und leichtsinnigem, aggressivem Verhalten (parasuizidale Handlungen) verbunden gewesen sei (Konsilium Rehaklinik C.___ vom 8. November 2007, Urk. 9/30/17-19). Das psychische Störungsbild schränke die somatisch-medizinische Zumutbarkeit nicht weiter ein. Im Zusammenspiel mit dem körperlichen Beschwerdebild und der belastenden sozialen Situation gewinne die psychische Labilität des Beschwerdeführers aber insofern an Bedeutung, als global gesehen - unter Berücksichtigung aller Faktoren - aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über 50 % in den nächsten Monaten unrealistisch sei. Je nach Arbeitsstelle sei dann eine schrittweise Steigerung durchaus denkbar.
3.7 Im Bericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 22. Juli 2008 nannte der weiterbehandelnde Dr. F.___ als Diagnosen mit „Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit“ den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gemäss (ICD-10 F62.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit ungefähr 1998 (Urk. 9/34/2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Elektromonteur bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 15. Februar 2008 bis auf weiteres, wobei Dr. F.___ die physischen Ressourcen nicht beurteilte. Als objektive Befunde gab er an: monotone Stimme, ungeduldig, gereizt, klagsam, gekränkt, sprunghaft und eingeengt. Dr. F.___ stellte eine schlechte Prognose, wobei er auf „transkulturell-psychiatrische“ Aspekte, wie bildungsferne Herkunft und reduzierte Deutschkenntnisse, hinwies. Dabei erwähnte Dr. F.___, der Beschwerdeführer spreche mit Akzent Hochdeutsch (Urk. 9/34/5 am Anfang).
3.8 SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ erklärte am 26. Oktober 2008 den medizinisch-therapeutischen Endzustand für erreicht (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 5. März 2009, Urk. 9/57/3 lit. G).
3.9 In seinem Verlaufsbericht vom 10. Dezember 2008 (Urk. 9/47) hielt Dr. F.___ eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit gelegentlichen Exazerbationen, vorwiegend im Rahmen seiner unsicheren beruflichen Zukunft mit finanziellen Problemen, fest, die zu Anspannungszuständen geführt hätten. Der Beschwerdeführer sei im Oktober, als er von der SUVA einen unbefriedigenden Bescheid erhalten habe, in alkoholisiertem Zustand unter Suizidimpulsen in sein Auto gestiegen, habe sich dann aber im letzten Moment entscheiden können, das Auto stehen zu lassen. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht betrage 50 bis 70 %.
3.10 In dem auf medizinischen Vorakten sowie eigener Untersuchung (vom 8. Juli 2009) beruhenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten (vom 26. September 2009, Urk. 9/63) diagnostizierte Dr. D.___ eine seit Februar 2008 bestehende Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2), bei anamnestisch anhaltender Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und bei Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus (S. 14 ff.), der 1974 im I.___ geborene Beschwerdeführer habe nach der regulären Schulzeit eine Lehre als Automonteur abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet. 1991 sei er zu einem Onkel in die Schweiz geflüchtet. Hierzulande habe der Beschwerdeführer ab 1992 zunächst während vier Jahren als Automonteur gearbeitet. Nach seiner Verlobung 1996 habe er in temporären Anstellungen als Hilfs-Elektromonteur gearbeitet. Zwischen 1997 und 1999 sei er in einer Fabrik tätig gewesen. Ab 1998/1999 sei er zwischen der Schweiz und dem I.___ hin und her gereist und habe „keinen richtigen Job gehabt“. Im März 1999 sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen im I.___ inhaftierten Vater „frei zu bekommen“. Jedoch sei der Beschwerdeführer „vom Krieg erwischt“ worden und im Juli 1999 erneut in die Schweiz geflohen. Danach hätten sich die vom Beschwerdeführer aktuell geklagten Symptome gezeigt. Zwischen November 1999 und August 2003 sei der Beschwerdeführer wiederum in einer Festanstellung als Hilfs-Elektromonteur auf Baustellen tätig gewesen. Seit Mitte beziehungsweise Ende 2003 sei er aufgrund „psychischer Probleme“ subjektiv arbeitsunfähig. Im März 2006 habe er einen Arbeitsversuch in einem Seniorenheim unternommen. Er sei nicht täglich, sondern je nach Lust und Laune meist für ein bis zwei Stunden am Tag zur Arbeit gegangen. Hingegen habe der Beschwerdeführer gemäss Schlussbericht der Stiftung Z.___ vom 11. Juli 2006 von Februar bis Juni 2006 mit einem 100 % Arbeitspensum vollständig angemessen gearbeitet. Nach seiner Knieverletzung sei der Beschwerdeführer nicht wieder an seinen Einsatzplatz zurückgekehrt. Aktuell suche er eine Teilzeitanstellung. Es dürften aber keine gefährlichen Aufgaben sein, da er „sich nicht unter Kontrolle“ habe und er auch zu Fehlleistungen neige. Ausserdem könne er nicht mit Menschen zusammen arbeiten, die „kein Verständnis für den Krieg" hätten. Im Vordergrund der subjektiven Beschwerden stünden Schlafstörungen, Alpträume, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen und Wutanfälle. Er sei schreckhaft, denke selten an Tod und Sterben, fühle sich niedergeschlagen, „grüble“ oft und sei lärmempfindlich. Der Appetit sei unregelmässig. Er habe den Krieg selbst miterlebt und Angehörige verloren. Weil ihn niemand verstehe, ziehe er sich von den Menschen zurück und sei fast immer zu Hause. Speziell an Jahrestagen kämen Kriegserinnerungen auf. Tagsüber träten Wutanfälle auf. Wenn der Beschwerdeführer L.___ treffe, steige sein Blutdruck. Er schlage auf Gegenstände und habe bereits Sachschaden angerichtet. Am Arbeitsplatz habe er Probleme mit L.___, er habe auch einmal einen Hammer nach einem Kollegen geworfen und diesen leicht verletzt.
In Bezug auf eine etwaige posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise Angst und depressiven Störung (gemischt) erklärte der Gutachter Dr. D.___ (S. 19 ff.), aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im Zusammenhang mit (unklaren) persönlichen Kriegserlebnissen lasse sich keine posttraumatische Belastungsstörung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen: Eine posttraumatische Belastungsstörung entstehe als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu könnte die Ermordung von Angehörigen im Beisein des Beschwerdeführers gezählt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers würden eine direkte Teilnahme (beziehungsweise Anwesenheit) des Versicherten an der Ermordung aber fraglich erscheinen lassen. Auch die Entrüstung des Beschwerdeführers über die Frage anlässlich der Begutachtung, ob er bei der von ihm genannten Vergewaltigung der Schwester selbst anwesend gewesen sei, lasse zusätzlich begründeten Zweifel daran zu, ob er ausreichend zwischen realer Teilnahme und fantasierter Empathie unterscheide. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, „das Schlimmste“ sei gewesen, dass man die Leichname erst einen Tag später habe beerdigen dürfen, was ebenfalls die allfällig real erlebte Todesangst im Angesicht der Morde relativiere. Die vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden seien nicht genügend ausgeprägt und die Häufigkeit der Wahrnehmungen sei vom Beschwerdeführer zudem widersprüchlich angegeben worden. Ferner fänden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Das vom Beschwerdeführer genannte Vermeidungsverhalten erfülle dieses Kriterium (aber) nicht, da sich der angegebene soziale Rückzug nicht durch diskriminative Hinweisreize (wie beispielsweise Uniformen, Knallgeräusche, Waffen, bestimmte Gerüche) im Zusammenhang mit Kriegserlebnissen begründe, sondern durch Verständnislosigkeit der Mitmenschen. Meist trete ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Der Beschwerdeführer habe über entsprechende Symptome geklagt, welche jedoch anlässlich der Begutachtung nicht hätten objektiviert werden können. Angst und Depression seien häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Der Verlauf sei beim Beschwerdeführer wechselhaft. Diese Symptome würden schliesslich zur Diagnose einer Angst und depressiven Störung (gemischt) führen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.___ fest (S. 23), dass der Beschwerdeführer bis 2003 beruflich und persönlich gut integriert sowie zwischen 2005 und 2007 weitgehend symptomfrei gewesen sei, ein Kind gezeugt und an Massnahmen zur beruflichen Integration teilgenommen habe. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit seien krankheitsfremde Gesichtspunkte, wie Verdeutlichungstendenz, widersprüchliche Angaben sowie psychosoziale Faktoren (Herkunft, Ausbildung und Alter, Abstinenz vom Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen) von krankheitsbedingten, objektivierbaren Befunden abzugrenzen. Die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2) führe (vorliegend) nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Mögliche Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung lägen aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht vor.
In seiner Würdigung der Vorakten erklärte Dr. D.___ (S. 24 ff.), der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für die im Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums Y.___ vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) erwähnte Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 nicht. In Bezug auf den Austrittsbericht vom 7. Januar 2005 (Urk. 9/60/6-9) stellte er sodann fest, dass die dort angegebenen Diagnosen kaum beschrieben und nicht diskutiert würden, weshalb sie nur teilweise nachvollziehbar seien. Zudem seien die Angaben betreffend Suizidversuch widersprüchlich. Im Gegensatz zum ersten Austrittsbericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 9/60/1-5) werde im zweiten Bericht nun ein Suizidversuch vor dem ersten stationären Eintritt erwähnt (S. 26). Darauf sei aber nicht näher eingegangen worden. In Bezug auf das Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 der Rehaklinik C.___ (Urk. 9/30/17-19) erklärte Dr. D.___ (S. 27 f.), eine eigene psychiatrisch-psychotherapeutisch relevante Diagnose sei in diesem Konsilium nicht gestellt worden und die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. So sei darin erklärt worden, der Beschwerdeführer sei „psychisch destabilisiert durch eine ihm unangenehme Mitteilung der IV über Leistungseinstellung“, welche Reaktion die somatisch bedingte Zumutbarkeit nicht weiter einschränke. Dabei sei in teilweisem Widerspruch angegeben worden, „im Zusammenspiel mit dem körperlichen Beschwerdebild und der belasteten sozialen Situation (...), also unter Berücksichtigung aller Faktoren, sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit über 50 % hinaus in den nächsten Monaten unrealistisch". In Bezug auf den entsprechenden Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ vom 6. Dezember 2007 (Urk. 9/28) erklärte Dr. D.___ (S. 28), das Attest einer „Persönlichkeitsstörung“ sei mit Verweis auf das Psychosomatische Konsilium vom 5. November 2007 eindeutig falsch. In Bezug auf den Bericht des Psychiatriezentrums Y.___ vom 22. Juli 2008 (Urk. 9/34) erklärte Dr. D.___ weiter (S. 28), die in diesem Bericht angegebene volle Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der dort erwähnten objektiven psychopathologischen Befunde nicht nachvollziehbar.
3.11 Der behandelnde Arzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2009 fest, das Gutachten von Dr. D.___ sei tendenziös. Zudem habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe bei der Beantwortung der Fragebogen anlässlich der Begutachtung durch Dr. D.___ „fast gar nichts“ verstanden. Die Dolmetscherin stamme nach Angabe des Beschwerdeführers aus M.___, er selbst aus dem I.___. Dabei gäbe es einige sprachliche Unterschiede, weshalb er es vorgezogen habe, mit Dr. D.___ Deutsch zu sprechen. Zusammenfassend hielt Dr. F.___ an der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) beziehungsweise anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (Differentialdiagnose, ICD-10 F62.0) fest. Die entsprechende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage ungefähr 50 % (Urk. 9/69 = 3/7).
3.12 Dr. E.___ und lic. phil. H.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten (vom 15. Juni 2010) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die zur Chronifizierung neige und die zu anhaltenden Persönlichkeitsänderungen geführt habe. In ihrer Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, die Arbeitsfähigkeit sei insbesondere durch die eingeschränkte Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit sowie durch das eingeschränkte Konzentrations- und Auffassungsvermögen zufolge der ständigen Auseinandersetzung mit Traumafolgen beeinträchtigt (S. 24). Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab 6. Dezember 2007 50 % und nach einer Verschlechterung ab Januar 2008 65 % (S. 25). In Bezug auf die Vorakten erklärte Dr. E.___ (S. 25 f.), er stimme mit den Beurteilungen und Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit der Rehaklinik C.___ sowie des Psychiatrie-Zentrums Y.___ weitgehend überein. Dagegen würde die Beurteilung von Dr. D.___ Mängel aufweisen. Er sei der Ansicht, dass Dr. D.___ eine falsche diagnostische Schiene gewählt habe und darauf geblieben sei (S. 28 Mitte). Dabei werde mit fragwürdigen Argumenten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen. Es fehle die Überlegung, ob eine sogenannte komplexe Belastungsstörung vorliegen könnte, was bedeute, dass nicht ein umschriebenes Ereignis die Störung ausgelöst habe, sondern dass schon in der Kindheit und über Jahre viele Ereignisse traumatisch verarbeitet worden seien und ihre Spuren hinterlassen hätten. Völlig falsch sei die Argumentation von Dr. D.___, dass beim Exploranden keine schweren Defizite vorliegen könnten, weil dieser zwischen 2005 und 2007 beschwerdefrei gewesen sei, ein Kind gezeugt und an beruflichen Massnahmen teilgenommen habe. Es sei im Gegenteil bekannt, dass traumatisierte Menschen lange kompensiert seien und ein labiles Gleichgewicht aus zunächst nicht fassbaren Gründen plötzlich kippe. Ebenso fragwürdig sei die Behauptung, dass keine Beeinträchtigung zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte vorliege, zumal Dr. D.___ den Exploranden diesbezüglich gar nicht untersucht habe. Zusammenfassend erklärten Dr. E.___ und lic. phil. H.___ („zum Gesamteindruck“, S. 29), das Gutachten von Dr. D.___ enthalte verhältnismässig wenige Angaben, die sich direkt mit dem Exploranden befassen würden. Das Gutachten von Dr. D.___ sei formal und inhaltlich ungenügend, sei ungewöhnlich aufgebaut, wenig leserfreundlich, fehlerhaft, enthalte teilweise bedeutende Lücken und sei nicht in allen Teilen nachvollziehbar. Der Explorand werde schlecht hingestellt und förmlich diskreditiert. So schreibe Dr. D.___ beispielweise, dass der Explorand an seiner letzten Arbeitsstelle mit einem schlechten Arbeitszeugnis entlassen worden sei. Das entsprechende Zeugnis müsse aber als gut bezeichnet werden. Suggeriert werde im entsprechenden Kommentar auch, dass der Beschwerdeführer bequem oder faul sei, weil er seiner Frau im Haushalt nicht helfe. Es zeige sich, dass Dr. D.___ für die Beurteilung von Kriegsopfern aus fremden Kulturen nicht über die notwendige Kultursensibilität verfüge.
3.13 In ihren Gutachtenergänzungen hielten die Gutachter Dr. D.___ (Stellungnahmen vom 13. Juli 2010 [Urk. 9/80] und vom 3. Januar 2011 [Urk. 9/87]) und Dr. E.___ (Stellungnahme vom 24. September 2010, Urk. 9/84) an ihren erwähnten sich widersprechenden Beurteilungen fest.
3.14 Der behandelnde Arzt Dr. F.___ vermutete schliesslich am 5. Januar 2012 (Urk. 15), dass eine Medikamentenumstellung eine Zustandsverschlechterung mit erhöhter aggressiver Impulsivität bewirkt habe, welche teilweise auch die erfolgte Tätlichkeit gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers mitbedingt habe.
4.
4.1 In psychischer Hinsicht liegen in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsfähigkeit divergierende medizinische Beurteilungen vor. Vor allem aber das Gutachten von Dr. D.___, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, ist umfassend, vollständig und nachvollziehbar. Namentlich berücksichtigt es die geklagten Beschwerden und die medizinischen Vorakten, und es beruht auf sorgfältiger Untersuchung, welche unter Beizug einer Dolmetscherin (für die Sprache N.___, vgl. Gutachten S. 1, vgl. auch Urk. 9/80/4) beziehungsweise unter hinreichender sprachlicher Verständigung durchgeführt wurde. Dafür, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendige Untersuchung von Dr. D.___ nicht unter Gewährleistung der sprachlichen Verständigung vorgenommen worden wäre (so etwa Urk. 1 S. 11), liegen keine Anhaltspunkte vor. Zudem gab der behandelnde Arzt Dr. F.___ an, der Beschwerdeführer spreche mit Akzent Hochdeutsch und habe ihn (Dr. F.___) genügend verstehen können (Urk. 9/34/5 am Anfang). Im Weiteren werden im Lebenslauf des Beschwerdeführers gute mündliche Deutschkenntnisse angegeben (Urk. 9/54/5]) und es erwähnten die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ in ihrem Gutachten selber keinen Dolmetschereinsatz.
4.2 Diagnostisch besteht nach der Beurteilung von Dr. D.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), welche Beurteilung schlüssig ist. Dagegen handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 170). Dr. D.___ begründete nachvollziehbar, weshalb keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Dabei fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer seit 1999 bis 2003 (vgl. Urk. 9/60/3; siehe auch Urk. 9/9) in einem vollen Pensum arbeitsfähig gewesen war, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht nachvollziehbar ist beziehungsweise nicht bejaht werden kann.
4.3 Gemäss der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ besteht in psychischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit (Gutachten S. 23 Ziff. 6). Soweit sich der Beschwerdeführer auf die anderslautenden Stellungnahmen von Dr. E.___ und lic. phil. H.___ sowie der Ärzte der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ beruft, auf welche die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ hinwiesen, vermag dies das Gutachten von Dr. D.___ nicht in Frage zu stellen. Denn die Stellungnahmen zur (psychisch bedingten) Arbeits(un)fähigkeit der Rehaklinik C.___ und des Psychiatrie-Zentrums Y.___ variieren, sind teilweise unklar beziehungsweise widersprüchlich (vgl. auch vorerwähnte nachvollziehbare Würdigung der Vorakten durch Dr. D.___) und tragen nicht zu berücksichtigenden (vgl. E. 1.2.3 hiervor) psychosozialen Faktoren Rechnung (vgl. etwa Urk. 9/28/3 am Anfang i.V.m. 9/30/18-19). Die Gutachter Dr. E.___ und lic. phil. H.___ setzten sich zudem zu wenig mit den Ressourcen des Beschwerdeführers auseinander, der wie erwähnt, zuletzt von 1999 bis 2003 (voll-)erwerbstätig gewesen war (vgl. Urk. 9/60/3; siehe auch Urk. 9/9 und 9/80/3 Mitte).
4.4 Demnach ist in psychischer Hinsicht der medizinische Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Von den mit Eventualbegehren beantragten weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).
5.
5.1 In somatischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Beschwerdeführer eine knieschonende behinderungsangepasste Tätigkeit spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis beim Fussballspielen vom 6. Mai 2006 im Vollzeitpensum zumutbar gewesen sei (Urk. 2/1 S. 2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er sei allein schon aufgrund des unfallbedingten somatischen Leidens ab dem Unfallzeitpunkt bis zur Erreichung des Endzustandes per 31. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb (wenigstens) für den Zeitraum vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Oktober 2008 der Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei (vgl. Urk. 14 S. 3 Ziff. 3).
5.2 Den medizinischen Unterlagen ist bei Ablauf der Wartezeit am 6. Mai 2007 (Urk. 9/15/3) einerseits zu entnehmen, dass der Operateur Dr. B.___ nach seiner Re-Arthroskopie vom 4. April 2007 (vgl. Urk. 9/30/54) zwar Physiotherapie „mit Vollbelastung“ empfohlen hatte (vgl. Austrittsbericht vom 12. April 2007, Urk. 9/30/53), aber dennoch eine volle Zumutbarkeit einer - für den Einkommensvergleich massgebenden - behinderungsangepassten Tätigkeit erst ab 9. Juli 2007 attestiert hatte (Urk. 9/7/5). In diesem zu Händen der IV-Stelle ausgefüllten Arztbericht gab Dr. B.___ an, die letzte Untersuchung habe am 3. Juli 2007 stattgefunden und bis zu diesem Datum habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen. Letzteres bezweifelte Dr. J.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 13. August 2007 im Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 9/15/3): Er fand, die Angabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit „bis heute“ sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Weitere Abklärungen würden sich derzeit aber erübrigen. Weiter ist zu konstatieren, dass Dr. B.___ am 23. August 2007 eine (weitere) stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers beantragte, weil verschiedenste Faktoren eine grosse Rolle spielten, dass der Heilungsverlauf eher zögerlich und eher unbefriedigend sei. Von Seiten des linken Kniegelenkes denke er, dass eine Heilung und Schmerzfreiheit erreicht werden sollte. Er bat deshalb die SUVA, den Versicherten nochmals aufzubieten und diesen schmerztherapeutisch und kräftigend zu behandeln (Urk. 9/30/48). Anscheinend war auch von Seiten der SUVA nach der Operation vom 4. April 2007 eigentlich ein Reha-Aufenthalt in C.___ vorgesehen gewesen; die Anmeldung war jedoch wegen einem Fehler offen gelassen worden (Urk. 9/30/47). Im fraglichen Agenda-Eintrag vom 26. September 2007 steht, es wäre nun dringend angezeigt, den Versicherten wieder in die Reha zu schicken: er sei arbeitslos, 100 % arbeitsunfähig und der allgemeine Arbeitsmarkt für ihn zuständig.
Vom 24. Oktober bis zum 29. November 2007 hielt sich der Versicherte schliesslich in der Rehaklinik C.___ auf. Gemäss dem Austrittsbericht vom 6. Dezember 2007 kann insgesamt von einer vollen Zumutbarkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit spätestens ab dem Austritt aus der Rehaklinik C.___ am 29. November 2007 ausgegangen werden (vgl. Urk. 9/28/2-3; vgl. auch spätere Angabe einer vollen Zumutbarkeit einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit in den Berichten der Universitätsklinik O.___ („Wirbelsäulensprechstunde“ vom 2. Mai 2008 [Urk. 9/35/10] und „Kniesprechstunde“ vom 29. April 2008 [Urk. 9/35/11]).
5.3 Offen bleibt bei dieser Aktenlage die tatsächliche physische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem Ablauf der Wartezeit am 6. Mai 2007. Es lässt sich deshalb weder rechtsgenügend ausschliessen noch bestätigen, dass allenfalls ab 1. Mai 2007 ein Anspruch auf eine - wenn auch befristete - Rente entstanden ist. Die Sache ist demnach zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärung in Bezug auf die fragliche offene physische Arbeits(un)fähigkeit in angepasster Tätigkeit und hernach neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Falle der (etwaigen) rückwirkenden Zusprache einer befristeten Rente wäre auch Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, weshalb im Folgenden die angefochtene Verfügung vom 24. August 2011 bezüglich der Invaliditätsbemessung nur in grundsätzlicher Hinsicht und unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit - spätestens ab 29. November 2007 - in einer der körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit überprüft werden kann.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
6.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens des zuletzt als Elektro-Hilfsmonteur erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführers kann zu Gunsten des Beschwerdeführers auf den LSE-Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs „Baugewerbe“ abgestellt (LSE 2006 TA1 Ziff. 45 Kategorie 4) und von einem hypothetischen Wert von Fr. 62'487.-- ausgegangen werden (Valideneinkommen entsprechend Urk. 1 S. 16 Ziff. 17; vgl. dagegen in Urk. 2/1 S. 2: Fr. 55'640.-- (Fr. 4'280 x 13 [vgl. Urk. 9/89/1 i.V.m. 9/16]).
Das Vergleichseinkommen „Invalideneinkommen“ in angepasster Tätigkeit ist, da der Beschwerdeführer keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 17), ebenfalls anhand der LSE zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Vergleich (Jahr 2006) im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1 Total). Bei Umrechnung des auf 40 Wochenstunden basierenden Werts auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4-2013 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 4'933.10 pro Monat beziehungsweise Fr. 59'197.-- pro Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug (zum Ganzen vgl. BGE 126 V 75) von 10 % blieb unbeanstandet und ist im Rahmen des Ermessens zulässig. Damit resultiert ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 53'278.--.
Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 62'487.-- und Fr. 53'278.-- ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'209.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 15 %.
7. Zu prüfen bleibt die weitere Rüge des Beschwerdeführers, es seien ihm zu Unrecht berufliche Eingliederungsmassnahmen verweigert worden. Dabei beantragte der Beschwerdeführer namentlich Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Berufsberatung (vgl. Anmeldung von Juni 2007, Urk. 9/3/6 Ziff. 7.8). Rechtsprechungsgemäss setzt der Anspruch auf Umschulung einen - vorliegend nicht erreichten - Invaliditätsgrad von etwa 20 % voraus (BGE 130 V 491; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; SVR 2006 IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2; AHI 2000 S. 61), weshalb kein entsprechender Anspruch besteht.
Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Da jedoch Dr. D.___ in seinem Gutachten (vom 26. September 2009) in Bezug auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen angab, beim Beschwerdeführer sei von einer deutlich geringen Motivation auszugehen (S. 24 Ziff. 8), und da dem Beschwerdeführer bereits ähnliche Angebote gewährt worden waren (vgl. Kursrückmeldung „Strategiekurs: Bewerbungstechnik“ vom 13. Februar 2009 [Urk. 9/54]), ist die Ablehnung von beruflichen Massnahmen insgesamt nicht zu beanstanden.
8. Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung unter anderem, wenn die Abklärungsmassnahmen für die Beurteilung des Anspruchs des Versicherten unerlässlich waren. Vorliegend war der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die psychischen Einschränkungen aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ bereits genügend geklärt, weshalb -entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) - kein Anspruch auf Vergütung der Kosten des Gutachtens der Dr. E.___ und lic. phil. H.___ besteht.
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
10.
10.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag (insbesondere Invalidenrente aufgrund psychischer Beschwerden) nur in einem kleinen Mass obsiegt (Rückweisung der Sache zur Prüfung einer etwaigen befristeten Rente aufgrund physischer Einschränkungen in angepasster Tätigkeit). In Anbetracht dessen sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.
10.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).