IV.2011.01060
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 17. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1965 geborene X.___ war zuletzt vom 1. Juni 2006 bis 31. März 2008 bei der Y.___ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/5). Am 4. Juli 2007 verletzte sie sich beim Sturz mit dem Mofa das linke Kniegelenk (Urk. 7/93/98). Dieses musste in der Folge mehrfach operiert werden (Urk. 7/3/16). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gewährte Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Am 8. Juli 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 7/5, Urk. 7/7, Urk. 7/25) sowie medizinische (Urk. 7/8, Urk. 7/12) Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/3, Urk. 7/6) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Abklärungsbericht vom 20. November 2009, Urk. 7/14). Nach Erlass des Vorbescheides vom 25. Januar 2010 (Urk. 7/17) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2010 vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 eine Dreiviertels-Rente und ab dem 1. Februar 2009 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Urk. 7/31).
1.2 Im Rahmen des im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle erneut beruflich-erwerbliche (Urk. 7/34) sowie medizinische (Urk. 7/36) Abklärungen und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 7/37). Nach Erlass der Vorbescheide vom 20. Juni 2011 (Urk. 7/41, Urk. 7/44) und Erhalt des kreisärztlichen Untersuchungsberichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, Kreisarzt der SUVA, vom 1. Juli 2011 verfügte die IV-Stelle am 30. August 2011 die Einstellung der ganzen Invalidenrente per 31. Oktober 2011 (Urk. 2/1) und wies den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2/2).
2. Gegen die Einstellung der Invalidenrente erhob X.___ am 28. September 2011 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin soweit verbessert hat, dass die Aufhebung der ganzen Rente auf den 31. Oktober 2011 gerechtfertigt ist. Zu vergleichen sind der Gesundheitszustand und die erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. Juli 2010 mit der gesundheitlichen und erwerblichen Situation, wie sie mit der Verfügung vom 30. August 2011 zu beurteilen war.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente zusammengefasst damit, nach der Implantation der Knieprothese am 17. Juni 2010 sei ab Austritt aus der A.___ am 16. Februar 2011 von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Seither sei der Beschwerdeführerin eine ihrer Behinderung angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik 2008 (LSE 2008) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 11 % aufgrund eines unterdurchschnittlichen Verdienstes sowie eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn resultiere bei einer Qualifikation als Teilerwerbstätige mit 75 % Erwerbs- und 25 % Haushalttätigkeit bei einer Einschränkung von 37 % im Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2/1 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre funktionelle Leistungsfähigkeit sei nicht nur im Sinne eines Aktenkonsils neu zu evaluieren. Kreisarzt Dr. Z.___ habe anlässlich der Untersuchung vom 1. Juli 2011 einen dauerhaften und erheblichen Integritätsschaden ersehen. Zudem bestehe bei ihr seit der frühen Kindheit eine Einschränkung der Motorik der linken Hand, die bereits vorbestehend zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung geführt habe. Dem sei bei der aktuellen Berechnung keine Bedeutung zugemessen worden (Urk. 1).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die Zusprache der Dreiviertelsrente vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sowie der ganzen Rente ab dem 1. Februar 2009 waren die Berichte von Dr. med. B.___, FMH Chirurgie, Spital C.___, vom 9. September 2008 (Urk. 7/8) und 12./13. August 2009 (Urk. 7/12) wie auch der Haushaltabklärungsbericht vom 20. November 2009 (Urk. 7/14).
3.1.1 Dr. B.___ vermerkte im Bericht vom 9. September 2008 einen Verdacht auf eine Osteomyelitis Tibia links (Differenzialdiagnose: Knochenmarkinfarkt) und eine chronische Wundheilungsstörung distalster PIN-Track (aktuell unter Dauertherapie mittels Floxapen) mit/bei Status nach Anlage eines kniegelenküberbrückenden Fixateur externe am 4. Juli 2007 links, Status nach Platten- und Schraubenosteosynthese 12. Juli 2007 bei bikondylärer mehrfragmentärer Tibiakopffraktur links vom 4. Juli 2007, postoperativer bakterieller Gonarthritis mit mehrfachem Infektdébridement und Kniegelenkspülungen (letztmalig 9. Oktober 2007), Status nach Pin-Infekt am Unterschenkel mit Infektdébridement 3. August 2007 und 7. September 2007, Abszessexzision und ossärem PIN-Track-Débridement prätibial links am 28. Januar 2008 (Erreger Staphylococcus aureus), antibiotische Therapie mit Ciproxin und Rimactan 6. Oktober 2007 bis 6. Januar 2008, anschliessend mit Floxapen bis 14. März 2008, Status nach Kniearthroskopie links mit Synovia-Biopsie und Knochenimplantatentfernung proximale Tibia vom 7. März 2008 bei Implantatversagen und Verdacht auf chronische Osteomyelitis mit diagnostischer Knochenbiopsie Tibia links vom 5. August 2008. Die Beschwerdeführerin leide unter einer chronischen Osteomyelitis einerseits sowie einer schweren Kniegelenkpathologie bei Implantatversagen nach Zuzug einer komplexen bikondylären, mehrfragmentären Tibiakopffraktur links vom 4. Juli 2007. Im Rahmen dieser posttraumatischen Komplikationen sei bis heute eine Arbeitsfähigkeit im Haushaltbereich nicht denkbar gewesen. Im Erwerbsbereich sei aufgrund der chronischen Infektsituation bis zum letzten stationären Aufenthalt vom 4. bis 19. August 2008 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Eine Voraussage nach diesem stationären Aufenthalt mit erneuter operativer Intervention bezüglich der Arbeitsunfähigkeit allgemein im Erwerbsbereich sei zur Zeit nicht konklusiv zu beurteilen. Insbesondere sei bei Abheilung der chronischen Osteomyelitis ein weiterer Eingriff geplant, in welchem eine Kniegelenk-Arthrodese (Versteifung) durchgeführt werden müsse (Urk. 7/8/7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig. Sitzende Tätigkeiten seien denkbar, wobei die Gehstrecke deutlich eingeschränkt wäre (Urk. 7/8/8).
3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 12. August 2009 hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerdeführerin sei zur Zeit vor allem durch die starken Kniebeschwerden geplagt. Diesbezüglich sei eine erneute Vorstellung an der Klinik D.___ geplant. Sie sei dort bereits vorgestellt worden bezüglich einer Knietotalprothese. Allerdings sei dabei die Vorgabe einer Infektfreiheit über ein Jahr gewesen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit sechs Monaten klinisch und laborchemisch infektfrei. Subjektiv leide sie enorm unter der Schmerzsituation, welche mittels Opiaten eingestellt sei. Bezüglich der Prognose sei zu erwähnen, dass bei nichtoperativem Vorgehen mittels einer Knietotalprothese eine Arthrodese die wohl einzige schmerzlindernde Therapie sein würde (Urk. 7/12/1). Die Beschwerdeführerin könne mit der aktuellen Diagnose zu 100 % nicht als Zeitungsausträgerin arbeiten. Sie habe ihm berichtet, dass sie aufgrund eines kindlichen Infarktgeschehens mit residuellen feinmotorischem Defizit auf der linken Körperextremitätenseite eine 40%ige IV-Berentung beziehe bzw. bezogen habe. Diesbezüglich sei sie in ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin sicher nicht eingeschränkt gewesen, allerdings sei diese Tätigkeit bei permanentem Stockbedarf wohl kaum wieder ausführbar. Sollte die Beschwerdeführerin eine Knietotalprothese erhalten, sei diese aufgrund der Rezidivfreiheit von einem Jahr frühestens ab Januar bzw. Februar 2010 in Betracht zu ziehen. Die Leistungsfähigkeit richte sich im Falle der Durchführung der Knietotalprothese nach der Rehabilitation hernach (Urk. 7/12/1-2). Medizinische Massnahmen würden mit der Beschwerdeführerin schon durchgeführt. Insbesondere toleriere sie Orthesen sehr schlecht. Eine Stockentlastung scheine die einzige sinnvolle Massnahme zu sein. Diesbezüglich sei eine körperliche Arbeit wohl kaum zu leisten. Sollte keine Knietotalprothese durchgeführt werden können, käme es bei einer allfälligen Kniearthrodese zu einer Bewegungseinschränkung des linken Beines (Urk. 7/12/2).
3.1.3 Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in ihrem Abklärungsbericht ab August 2007 als je zu 50 % im Erwerb und im Haushalt tätig. Ab November 2008 bestehe eine 75%ige Erwerbs- und eine 25%ige Haushalttätigkeit. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Wartezeit am 3. Juni 2008 bis Ende Oktober 2008 zu 31.1 % und ab November 2008 zu 37,3 % im Haushaltbereich eingeschränkt sei (Urk. 7/14/7).
3.2 Der Verfügung vom 30. August 2011 lagen folgende Berichte zugrunde:
3.2.1 Hausärztin Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, führte im Bericht vom 12. März 2011 (Urk. 7/36) nebst den bereits bekannten Diagnosen eine Arthrotomie des Knies links und Zementspacereinlage 3. Juni 2010, eine Knie-TP links bei posttraumatischer Gonarthrose 17. Juni 2010, ein Erysipel Unterschenkel links 12. Juli 2010, eine Wundrevision Knie links mit Anfrischen der Wundränder, Débridement und Wundverschluss präpatellär 16. und 23. Juli 2010, aktuell: belastungsabhängige Schmerzen Knie links und schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion links, aktiv 80 ° auf (Urk. 7/36/5). Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 28. Juni 2010 im C.___ sowie vom 28. Juni bis 16. September 2010 und vom 11. Januar bis 16. Februar 2011 in der A.___ stationär behandelt worden. Die Prognose sei unklar (Urk. 7/36/6). Die Beschwerdeführerin könne nicht lange stehen oder laufen. Auch längeres Sitzen sei schmerzhaft. Sie müsse immer wieder die Position wechseln. Knien oder Kauern sei nicht möglich. Aktuell laufe sie für längere Strecken ausser Haus an einem Gehstock. Die Feinmotorik der linken Hand sei gestört. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 7/36/7).
3.2.2 Im Austrittsbericht der A.___ vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/36/13-19) sind als Probleme bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen Knie links und eine schmerzhaft eingeschränkte Knieflexion links, aktiv ca. 80 °, aufgeführt (Urk. 7/36/13). Die berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst sei nicht mehr zumutbar, da die Anforderungen mit ganztägigem Stehen und Gehen zu hoch seien. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar, wobei die Tätigkeit wechselbelastend und ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken und ohne wiederholtes Gehen in unebenem Gelände sein müsste. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin während der stationären Rehabilitation deutliche Fortschritte machen können, sowohl subjektiv als auch objektiv. Sie könne jetzt kürzere bis mittlere Strecken ohne Stockhilfe zurücklegen und habe an Kraft und Ausdauer gewonnen. Man dürfe davon ausgehen, dass mit einer intensiven ambulanten Therapie noch weitere Fortschritte zu erzielen seien (Urk. 7/36/14).
3.2.3 Dr. Z.___ berichtete am 1. Juli 2011 (Urk. 7/46), die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz am 4. Juli 2007 eine erhebliche Verletzung des linken Kniegelenkes zugezogen, welche einen langwierigen und komplizierten Verlauf gezeigt habe. In Kenntnis der Geschehnisse während der letzten vier Jahre dürfe angenommen werden, dass durch das überlegte differenzialtherapeutische Vorgehen von Dr. Pisan das maximal mögliche Optimum für die Beschwerdeführerin erreicht worden sei. Es sei schade, dass die Beschwerdeführerin durch den endoprothetischen Gelenksersatz eine nur geringe Verbesserung der Schmerzsituation erfahren habe. Nichtsdestotrotz zeige sie sich heute durchaus zufrieden und sehr dankbar für das erreichte Ergebnis. Die subjektiv empfundenen Fortschritte, welche durch die kürzlich vor allem auf die Behandlung der Weichgewebe fokussierte Physiotherapie erreicht worden seien, seien erfreulich. Die Behandlung sollte für zunächst drei weitere Monate fortgesetzt werden. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft sei nicht zu erwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei eine ganztägig wechselbelastende Arbeit mit frei wählbarer Position sowie Heben und Tragen sehr leichter Lasten bis fünf Kilogramm zuzumuten. Gehen über 50 Meter und auf unebenem Gelände sowie das Begehen von Treppen und Leitern sei zu vermeiden. Das Unfallereignis habe einen dauerhaften und erheblichen Integritätsschaden bewirkt, der trotz Fortführen der physiotherapeutischen Massnahmen keine wesentliche Änderung erwarten lasse (Urk. 7/46/7-8).
4.
4.1 Gestützt auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte der A.___ sowie Dr. Z.___ kann von einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Vor der Einsetzung der Kniegelenksprothese am 17. Juni 2010 (Urk. 7/37/57-58) sind über den Zeitraum ab Unfalldatum vom 4. Juli 2007 bis Ende 2008 zahlreiche Operationen aktenkundig (Urk. 7/8/9-29, Urk. 7/37/232-233, Urk. 7/37/231). Nach Einbau der Prothese mit anschliessender Rehabilitation in der A.___ ist den Akten eine sowohl objektiv als auch subjektiv verbesserte Situation zu entnehmen. Übereinstimmend attestierten die Ärzte der A.___ und Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft, hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit.
4.2 Der von der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht von Dr. Z.___ vorgetragene Einwand, sie habe einen erheblichen Integritätsschaden erlitten, verfängt nicht, schliesst doch eine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht aus. Inwiefern gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ die Beurteilung der Ärzte der A.___ in Zweifel zu ziehen und eine erneute funktionelle Leistungsbeurteilung notwendig ist, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist - wie bereits in Erwägung 4.1 ausgeführt - bei im Wesentlichen übereinstimmenden Einschätzungen und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten auch nicht angezeigt.
4.3 Aktenkundig ist zwar die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eingeschränkte Motorik der linken Hand. Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder eine Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht durch diese Behinderung noch die Zusprache einer Invalidenrente glaubhaft. So wäre es ihr ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Verfügung der IV-Stelle oder allenfalls Kontoauszüge, woraus der Rentenerhalt ersichtlich gewesen wäre, einzureichen. Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 5. Oktober 2008 sind IV-Taggelder von Dezember 1989 bis 1991 zu entnehmen. Allerdings ist nicht ersichtlich, für welche Einschränkungen solche ausbezahlt wurden. Offenbar waren sie auch auf die Jahre 1989 bis 1991 beschränkt. Zudem erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach weder bei der IV-Stelle Zürich noch bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) ein Hinweis zu finden sei, dass die Beschwerdeführerin schon vor Juli 2008 einmal eine Rente der Invalidenversicherung erhalten hätte (Urk. 6 S. 2), nachvollziehbar. Angesichts der langjährigen Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Pflege, Lager und Reinigung (Urk. 7/7) ist im Übrigen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Einschränkungen der linken Hand lediglich Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht zeitigen. Daher ist von einem Tätigkeitsprofil auszugehen, welches keine hohen Anforderungen an die Kraft und die Feinmotorik der linken Hand stellt. Dem ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen.
4.4 Zwar darf bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden (BGE 110 V 276 E. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 E. 3b), jedoch gibt es auf dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus Stellen, die der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. So können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Tätigkeiten wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sogar ohne Einsatz des dominanten Arms und der dominanten Hand ausgeführt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 394/04 vom 2. Februar 2005 E. 3.1). Da die betroffene linke Hand gemäss medizinischer Aktenlage nach wie vor grobmotorisch eingesetzt werden kann und zudem keine Beschwerden am Arm vorliegen, ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten offen stehen. Kommt hinzu, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005 und I 591/02 vom 5. Mai 2004). Dies trifft vorliegend zu.
4.5 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund der überzeugenden Feststellungen in den Berichten der Ärzte der A.___ und von Dr. Z.___ ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen, und diese trotz stark eingeschränktem Tätigkeitsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 30. August 2011 als Teilerwerbstätige mit einem Anteil von 75 % Erwerbs- und einem Anteil von 25 % Haushalttätigkeit. Sie ging von einem Valideneinkommen von Fr. 30‘874.-- für das Jahr 2010 für ein 75%-Pensum aus. Anschliessend ermittelte sie unter Hinweis auf die LSE 2008 einen Lohn von Fr. 39‘863.-- für Hilfsarbeiten für das Jahr 2010 (Urk. 2 S. 2). Nach Abzug von 11 % wegen unterdurchschnittlichen Verdienstes und einem weiteren Abzug von 10 % aufgrund der körperlichen Einschränkungen errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘930.--. Die Gegenüberstellung beider Einkommen ergab im Erwerbsbereich keine Einschränkung und damit einen Teilinvaliditätsgrad von 0 %. Im Haushaltbereich übernahm sie die bereits der Verfügung vom 26. Juli 2010 zugrunde liegende Einschränkung von 37 % und errechnete einen Teilinvaliditätsgrad von 9 %. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 9 % (Urk. 2 S. 2).
5.2 Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Rentenaufhebung tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts I 457/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.1, mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensvergleich auf das Jahr 2011 und nicht 2010 beziehen müsste, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin - da der Invaliditätsgrad sehr niedrig ist - im Ergebnis nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen parallel. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn aufgrund der zusätzlichen Einschränkung der Motorik der linken Hand ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt. Da auch der Zeitpunkt der Rentenaufhebung per 31. Oktober 2011 zu keiner Korrektur Anlass gibt, ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).