IV.2011.01061

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 5. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1978, war zuletzt vom 1. August 2007 bis 30. November 2009 als Velomechanikerin bei Y.___ angestellt (Urk. 14/9, Urk. 14/18). Nach einer Früherfassungsmeldung durch den Arbeitgeber (Urk. 14/2) meldete sich die Versicherte am 20. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/8), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/9) sowie Arztberichte (Urk. 14/12, Urk. 14/14, Urk. 14/23) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 14/27) bei. Die IV-Stelle holte sodann ein medizinisches Gutachten ein, welches am 2. August 2010 durch Ärzte des Instituts Z.___ (Z.___) erstattet wurde (Urk. 14/48). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 14/65). Dazu nahm die Versicherte am 15. März 2011 Stellung (Urk. 14/73) und reichte einen Arztbericht nach (Urk. 14/79). Am 11. Juli 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für ein Arbeitstraining vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 übernehme (Urk. 14/83). Mit Verfügung vom 26. August 2011 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 14/96 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 26. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. September 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 (Urk. 7) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ein (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 25. November 2011 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Am 29. März 2012 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Replik (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 25), was der Beschwerdeführerin am 3. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 26. August 2011 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Velo- und Motorradmechanikerin sowie auch in jeder anderen, körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei (S. 1). Auf das Z.___-Gutachten könne abgestellt werden; die vorgenommenen Abklärungen seien rechtsgenüglich und somit bestehe kein Anlass, zusätzliche Abklärungen anzuordnen (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe der Berufsberaterin mitgeteilt, dass sie sich zurzeit nicht in der Lage fühle, ein Arbeitstraining durchzuführen; sie sei darauf hingewiesen worden, dass sie sich aber wieder melden könne, wenn sich die Verhältnisse geändert haben sollten (S. 1 f. unten).
2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet habe, obwohl die Beschwerdeführerin möglicherweise an einer Stoffwechselerkrankung leide und es für die Schmerzbefunde allenfalls eine organische Erklärung gäbe (S.  5 Ziff. 24 f.). In der Replik vom 29. März 2012 (Urk. 21) hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, es lägen objektivierbare Befunde vor, welche bisher keiner Diagnose hätten zugeführt werden können. Vom Universitätsspital A.___ (A.___) seien daher weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben worden. Da es die Ergebnisse abzuwarten gelte, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen (S. 5 Ziff. 47 ff., S. 6 Ziff. 51). Sodann fehle eine Stellungnahme durch die Berufsberatung, weshalb auch aus diesem Grund der Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei (S. 5 Ziff. 50). Sodann habe die Beschwerdegegnerin widersprüchlich entschieden und eine voreilige Rentenprüfung vorgenommen, da die Eingliederungsmassnahmen noch nicht abgeschlossen seien (S. 6 Ziff. 53 ff.). Replicando stellte die Beschwerdeführerin den Eventualantrag, es sei eine Stellungnahme der Berufsberatung einzuholen, welche sich über ihre berufliche Belastbarkeit ausspreche (S. 2).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Beurteilung hauptsächlich auf das Z.___-Gutachten vom 2. August 2010 (Urk. 14/48/2-23). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 19 Ziff. 5):
- mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
- ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- dissoziative Störung der Bewegung
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Gutachter hielten in ihrer Gesamtbeurteilung (S. 20 f. Ziff. 6.2) fest, dass die Beschwerdeführerin etwas diffus über Schmerzen im rechten Arm und im rechten Bein, verbunden mit Lähmungserscheinungen, geklagt habe. Bei der orthopädischen Untersuchung seien die angegebenen Beschwerden nicht vollständig objektivierbar gewesen. Eine deutliche Schwäche im rechten Bein sei nicht konstant feststellbar. Bei verschiedenen Gangarten sei es zu einem Absinken auf der linken Seite gekommen. Objektiv bestehe ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle bei geringgradigen radiologisch dokumentierten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Dadurch seien ihr aus orthopädischer Sicht schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden. Dies erkläre die somatisch nicht vollständig objektivierbaren Beschwerden. Die Gangstörung beziehungsweise die Lähmungserscheinungen, welche die Beschwerdeführerin angab und für welche kein organisches Korrelat gefunden werde, ergäben die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung. Diese Symptomatik laufe aber sehr bewusstseinsnahe ab. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch die internistische und anderweitige somatische Untersuchung habe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben.
Es bestehe kein Hinweis für ein neurologisches Leiden (S. 21 Ziff. 6.6).
Auffallend seien nach Angaben der Gutachter verschiedenen Inkonsistenzen gewesen, indem die Beschwerdeführerin mit Stöcken zur Untersuchung gekommen sei, am Vortag jedoch nach eigenen Angaben in der Lage gewesen sei, den Rasen zu mähen. Sie sei auch selbständig mit dem Auto von ihrem Wohnort zum Z.___ gefahren, obwohl sie über Konzentrationsstörungen klage. Sodann seien die Lähmungserscheinungen am rechten Bein nicht konstant feststellbar gewesen, so dass eine relativ bewusstseinsnahe Steuerung der Beschwerden angenommen werden müsse (S. 11 unten, S. 17 oben, S. 21 Ziff. 6.5).
Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Velomechanikerin sowie in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung (S. 21 oben). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass bisher keine länger andauernde höhergradige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und für angepasste Tätigkeiten bestanden habe (S. 21 Ziff. 6.3).
3.2    
3.2.1   Im Jahr 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin verschiedenen Unter-suchungen an der Klinik für Neurologie am A.___.
         Im Bericht vom 28. März 2011 hielten die dortigen Ärzte nach durchgeführter Muskelbiopsie Folgendes fest: Die histologische Aufarbeitung der Muskelbiopsie habe keine relevante Pathologien ergeben, ebenfalls habe die Histochemie eine regelrechte Myoadenylatdeaminase-Färbung ergeben, was den aufgrund des fehlenden Ammoniakanstiegs aufgekommenen klinischen Verdacht auf eine Glykogenose in Frage stelle. Der NIFET-Test werde nun wiederholt. Bei erneut fehlendem Ammoniakanstieg im NIFET erfolge eine zusätzliche molekulargenetische Untersuchung des AMPD1-Gens, bei regelrechtem Ammoniakanstieg sei allenfalls eine weiterführende Abklärung in Richtung einer mitochondrialen Funktionsstörung zu diskutieren (Urk. 14/79/3 unten; vgl. sodann Bericht vom 29. April 2011, Urk. 13/1).
3.2.2   Aus dem Bericht vom 18. Oktober 2011 geht hervor, dass die AMPD1-Genetik keinen pathogenen Gendefekt zeigt. Anamnestisch und klinisch habe sich keine Änderung ergeben. In der neurologischen Untersuchung zeige sich nach wie vor eine deutliche proximale Beinschwäche. Nunmehr seien Abklärungen im Hinblick auf eine mitochondriale Myopathie beziehungsweise einen Morbus Pompe einzuleiten (Urk. 8).
3.2.3   Schliesslich habe auch das Screening auf strukturelle Veränderungen und Punktmutationen im mitochondrialen Genom keinen pathologischen Befund gezeigt und es seien sodann keine Hinweise für einen Morbus Pompe zu finden (Bericht vom 30. November 2011, Urk. 22).

4.
4.1     Gesamthaft entspricht das Z.___-Gutachten (Urk. 14/48/2-23) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.3): Die Beschwerdeführerin wurde ihren geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 5 ff.), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 6, S. 8 f, S. 12 ff.) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 2 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (S. 20 ff.).
4.2     Gegen das Z.___-Gutachten als solches wandte die Beschwerdeführerin nichts ein. Dieses ist mit der Rechts- und Aktenlage vereinbar. Insbesondere vermögen es die übrigen medizinischen Akten nicht in Frage zu stellen: So ergaben die somatischen Untersuchungen - abgesehen von den auch am Z.___ festgestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule - keine pathologischen Befunde (vgl. Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 26. März 2009, Urk. 14/23/6-7; Bericht der Klinik C.___ vom 25. Juni 2009, Urk. 14/12; Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Juli 2009, Urk. 14/14/1-5; Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 24. September 2009, Urk. 14/23/5; Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, Pflegezentrum G.___, vom 30. April 2010, Urk. 14/42; Bericht der Klinik für Neurologie am A.___ vom 9. August 2010, Urk. 14/50/10-12; Bericht der Rheumaklinik am A.___ vom 12. August 2010, Urk. 14/50/1-6; vgl. auch Beurteilung des beratenden Arztes des Krankentaggeldversicherers, Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 8. Januar 2010, Urk. 14/27/2-3). Die Z.___-Gutachter setzten sich ausführlich mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinander (vgl. Urk. 14/48 S. 12 Ziff. 4.1.8, S. 18 f. Ziff. 4.2.7, S. 21 Ziff. 6.6).
4.3     Jedoch macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe nach wie vor Abklärungsbedarf, da eine organische Ursache für die Muskelschwäche bisher nicht habe ausgeschlossen werden können. Es seien weitere Erkenntnisse betreffend organische Ursache nötig, da bei Schmerzerkrankungen ohne organische Ursachen rechtsprechungsgemäss kein Leistungsanspruch bestehe. Möglicherweise liege bei ihr eine selten vorkommende Stoffwechselerkrankung vor (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 19 ff., Urk. 21 S. 5 f. Ziff. 47-49, 51). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin wurde gründlich untersucht. Nebst der interdisziplinären Begutachtung erfolgten betreffend mögliche organische Ursachen eingehende neurologische Abklärungen (vgl. E. 3.2.1-3). Verschiedene Verdachtsdiagnosen liessen sich nicht erhärten. Eine somatische Ursache kann nach derzeitigem Erkenntnisstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es besteht kein Anlass, weitere Abklärungen durchzuführen.
4.4     Nach dem Gesagten ist auf die Erkenntnisse der Begutachtung abzustellen. Demnach ist der Beschwerdeführerin sowohl ihre bisherige Tätigkeit als Velomechanikerin als auch jede andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar und sie ist diesbezüglich zu 100 % arbeitsfähig.

5.
5.1     An der Rechtmässigkeit der strittigen Verfügung vermögen auch die übrigen Einwände nichts zu ändern:
5.2     Die Beschwerdeführerin rügt, die Beschwerdegegnerin habe widersprüchliche Entscheide erlassen (Urk. 21 S. 6 Ziff. 55): Sie verweist auf die Anordnung des Arbeitstrainings am 11. Juli 2011 (Dauer Arbeitstraining vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011; Urk. 14/83) bei gleichzeitiger Verweigerung sämtlicher Leistungen mit der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2011 (Urk. 2). Hier besteht allerdings in tatsächlicher Hinsicht kein Widerspruch. Mit der angefochtenen Verfügung wurde über den Anspruch auf eine Rente entschieden und nicht über Eingliederungsmassnahmen. Die Passage in der Begründung, die Beschwerdeführerin fühle sich nicht in der Lage, das von den Gutachtern empfohlene Arbeitstraining zu absolvieren (Urk. 2 S. 1 unten), wurde wohl versehentlich unverändert aus dem Vorbescheid vom 14. Februar 2011 übernommen (Urk. 14/65) und geht auf eine entsprechende Äusserung der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin zurück (vgl. Urk. 14/63/7 oben).
5.3     Sodann erfolgte der Rentenentscheid - entgegen der Ansicht der Beschwer-deführerin (Urk. 21 S. 6 Ziff. 52 und Ziff. 54) - nicht verfrüht. Im Ver-fügungszeitpunkt war das Arbeitstraining noch im Gange. Die Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht die bisherige Tätigkeit oder jede andere wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre. Dies rechtfertigt den abschlägigen Rentenbescheid trotz der laufenden Eingliederungsmassnahme, welche die Wiederaufnahme der Arbeit als Velomechanikerin beim aktuellen Arbeitgeber erleichtern soll.
5.4     Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, nebst der Beurteilung des Arztes sei gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Meinung des Berufsberaters betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Stellungnahme des Berufsberaters fehle jedoch vorliegend (Urk. 21 S. 5 Ziff. 50). Im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 erachtete es das Bundesgericht als fehlerhaft, dass die Vorinstanz berufsberaterische Abklärungen mit dem schlichten Hinweis, diese seien irrelevant, nicht näher würdigte. Dass in jedem Fall nebst ärztlichen auch berufsberaterische Abklärungen vorzunehmen sind, geht aus dem Entscheid und auch aus der übrigen Rechtsprechung nicht hervor. Massgebend sind die Gegebenheiten im Einzelfall. Vorliegend sind weitere berufsberaterische Abklärungen nicht nötig.
5.5     Zusammenfassend ist die Verfügung vom 26. August 2011 nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).