Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.01063


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 29. Mai 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher

Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte

Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig (Urk. 13/52). Am 29. Mai 2004 erlitt er einen Unfall, in dessen Folge er Heilungskosten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezog (Urk. 13/2/4 f.). Am 6. Juni 2005 meldete er sich auch bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2).

    Zur Abklärung des Leistungsanspruchs zog die IV-Stelle fortlaufend die Akten der SUVA bei (Urk. 13/7/1-74, Urk. 13/21/1-3, Urk. 13/22/1-43, Urk. 13/24/1-26, Urk. 13/26/1-7), holte einen Bericht bei dem den Versicherten behandelnden Psychiater, Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, A.___, ein (Bericht vom 26. Juni 2005, Urk. 13/11) und liess den Versicherten durch Dr. med. Z.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Februar 2007, Urk. 13/35). Ferner wurden die medizinischen Akten dreimal vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) überprüft (von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, am 28. August 2006 und 4. Dezember 2006 sowie von Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 19. Februar 2007, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. April 2007, Urk. 13/41/2-4). Aufgrund der im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren festgestellten somatischen Einschränkungen wurde dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem adaptierten Belastungsprofil mit Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 Kilogramm oder sonstigen schulterbelastenden Arbeiten attestiert. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen folgte der RAD der Beurteilung Dr. Z.___, gemäss welcher auch in angepassten Tätigkeiten allein aus psychischen Gründen von einer Restarbeitsfähigkeit von nur 65 % auszugehen sei (vgl. Urk. 13/41/4).

    Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 47 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) ein Invalideneinkommen gegenüberstellte, welches 65 % des Zentralwertes für Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik, reduziert um 10 % zur Berücksichtigung „diverser Einschränkungen“ (Fr. 33'831.--) entsprach (Urk. 13/42) und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab Mai 2005 in Aussicht (Urk. 13/44). Hieran hielt die IV-Stelle nach erneuter Prüfung der medizinischen Akten durch den RAD (Dr. med. E.___ am 12. Juni 2007, Urk. 13/57/2) mit Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) fest.

1.2    Die von X.___ am 30. Oktober 2007 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 13/74/3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Juli 2009 Prozess Nr. IV.2007.01361 in dem Sinne gut, dass es die angefochtenen Verfügungen vom 27. September und 24. Oktober 2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach Ergänzung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge (Urk. 13/89).

    In Nachachtung dieses Urteils (vgl. Urk. 13/89/9) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das F.___ polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. September 2010, Urk. 13/120, Gutachter: Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, med. pract. H.___, Chirurgie FMH, Dr. med. I.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Der gutachterlichen Beurteilung folgend stellte der RAD (Dr. D.___) am 7. Oktober 2010 fest, der Versicherte könne zwar seit dem Unfall im Jahr 2004 keine Schwerarbeit mehr leisten, sei aber für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit nur gelegentlichem Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne Tragen und Heben von Lasten körperfern, ohne Arbeiten in Zwangshaltung sowie ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe von jeher uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 13/126/3).

    Gestützt auf diese ärztlichen Angaben ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 25 %, indem sie dem Valideneinkommen des Jahres 2005 (Fr. 64'311.) den auf das Jahr 2005 hochgerechneten und wegen des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils um 10 % reduzierten Zentralwert für Hilfsarbeiterlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamts für Statistik als Invalideneinkommen (Fr. 48‘293.--) gegenüberstellte (Urk. 13/125).

    Mit Vorbescheid vom 15. November 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie das Leistungsbegehren wegen des für einen Rentenanspruch zu geringen Invaliditätsgrads abzuweisen gedenke (Urk. 13/128). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2011 Einspruch, mit welchem er geltend machte, auf das F.___-Gutachten könne wegen dessen formeller und fachlich-inhaltlicher Mängel nicht abgestellt werden, und verlangte, die angeblich unlimitierte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sei in einer Eingliederungsstätte überprüfen zu lassen (Urk. 13/134). Ferner reichte er den Bericht des ihn behandelnden Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 7. Dezember 2010 zu den Akten (Urk. 13/135). Das F.___ nahm am 11. März 2011 (Dr. G.___ und Dr. J.___, Urk. 13/147) und am 22. März 2011 (Dr. G.___ und med. pract. H.___, Urk. 13/150) zur Kritik an seinem Gutachten Stellung. Dazu wiederum äusserte sich der Versicherte am 14. April 2011 (Urk. 13/159) unter Beilage des Berichts Dr. K.___ vom 24. März 2011 (Urk. 13/158). In seiner abschliessenden Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt vom 17. Juni 2011 hielt der RAD (Dr. D.___) an seiner Beurteilung vom 7. Oktober 2010 fest (Urk. 13/62). Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 29. August 2011 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. September 2011 durch Andrea Müller-Ranacher Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer in Bestätigung der Verfügungen vom 24. Oktober/ 27. September 2007 ab Mai 2005 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ferner sei ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen sowie diesem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren zu gewähren (Urk. 1 S.2).

    Mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer seine Angaben zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) zu den Akten. Am 10. November 2011 liess sich die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten (Urk. 13/1-169) mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 12). Davon wurde der Beschwerdeführer am 7. Juni 2012 in Kenntnis gesetzt (Urk. 14).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    #BeginnXX001 <Invaliditätsbegriff bei Erwerbstätigen mit vollendetem 20. Altersjahr; Gesetzestext (gültig ab 1.1.08; 5. IV-Revision) < letzte Revision: 01/10#Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).#EndeXX001#

1.1.2    #BeginnXX006 <psychische Gesundheitsschäden (gültig ab 1.1.04, 4. IV-Revision) < letzte Revision: 08/05#Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).#EndeXX006#

1.1.3    #BeginnXX072 <Invalidenrente, Anspruchsvoraussetzungen und Rentenabstufung, Gesetzestext (gültig ab 1.1.08) < letzte Revision: 01/10#Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). #EndeXX072#

1.1.4    Hinsichtlich der Rechtsprechung über den Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ist auf die ausführliche Darlegung in Erwägung 1.5 des Urteils IV.2007.01361 zu verweisen.

1.2

1.2.1    #BeginnXX075 <Beurteilung: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin < letzte Revision: 10/02#Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).#EndeXX075#

1.2.2    #BeginnVV042 <Beweiswert eines med. Gutachtens < letzte Revision: 03/06#Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).#EndeVV042#

1.2.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz sowie im Beschwerdefall das Gericht können bzw. dürfen die medizinischen Aspekte des anspruchsbegründenden Tatbestands nicht aufgrund eigener Sachkunde feststellen, sondern sind auf externes medizinisches Fachwissen angewiesen (vgl. E. 1.2.1). Bei Vorliegen mehrerer medizinischer Beurteilungen sind diese gegeneinander abzuwägen und ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.; vgl. auch vorstehende E. 1.2.2).

    Bei der Würdigung ärztlicher Beweisaussagen zum anspruchsbegründenden Tatbestand ist zwischen ärztlich dokumentierten medizinischen Fakten (klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten) und deren Bewertung (von den Experten abgeschätzte Auswirkungen der festgestellten Fakten auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit) zu unterscheiden (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und E. 4.3 sowie Andreas Traub, Zum Beweiswert medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Rentenrevision, SZS 2/2012, S. 183-186). Die ärztliche Dokumentation der Faktenlage im Zeitpunkt eines leistungszusprechenden Entscheids ist nicht nur - wie die vorstehend zitierte Rechtsprechung und Literatur zeigen - Voraussetzung dafür, dass dieser Entscheid später revidierbar ist. Bei unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen der Anspruchsvoraussetzungen ist sie auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung entscheidend dafür, welcher Sachverhaltsdarstellung als der wahrscheinlichsten zu folgen ist.

    Auch im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung kann daher eine lege artis erfolgte fachärztliche Beurteilung von einem anderen medizinischen Experten nicht durch die bloss abweichende Bewertung bereits aktenkundiger Fakten in Frage gestellt werden, sondern nur durch die Dokumentation neuer entscheidrelevanter Fakten. Solange lediglich - im Rahmen des medizinisch-wissenschaftlich Vertretbaren - unterschiedliche Wertungen der gleichen medizinischen Fakten vorliegen, lassen sich nur gleichermassen mögliche, aber kein überwiegend wahrscheinlicher medizinischer Sachverhalt beweismässig erstellen. In solchen Fällen kann ein überwiegend wahrscheinlicher Sachverhalt auch nicht durch den Beizug eines weiteren Experten (Obergutachten) ermittelt werden. Denn ein Obergutachten darf (und muss) nur dann angeordnet werden, wenn Widersprüche zwischen reproduzierbaren Fakten zeigen, dass diese noch ungenügend abgeklärt sind und weitere medizinische Untersuchungen zusätzliche entscheidrelevante Fakten liefern können. Ein Obergutachten darf aber nicht dazu dienen, die Grenzen der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verdecken (vgl. E. 1.2.2 am Ende) und den - den rechtsanwenden Behörden im Rahmen der Beweiswürdigung obliegenden - Entscheid darüber, welcher von mehreren durch die medizinischen Experten lege artis ermittelten möglichen Sachverhaltsvarianten als der wahrscheinlichsten zu folgen ist, an die Medizin zu delegieren.


2.

2.1    Soweit der Beschwerdeführer beantragt, mit dem in vorliegender Sache ergehenden Entscheid seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 betreffend Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. Mai 2005 zu bestätigen (Beschwerdeantrag 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Verfügungen mit dem Urteil IV.2007.01361 des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juli 2009 rechtskräftig aufgehoben wurden (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des besagten Urteils, Urk. 13/89/10) und sie - abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung keinerlei Bezug darauf nimmt - schon aus diesem Grund nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2

2.2.1    Wenn der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm gestützt auf das den aufgehobenen Verfügungen zugrunde gelegene Gutachten Dr. Z.___ sowie die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ bei einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von 47 % erneut eine Viertelrente ab 1. Mai 2005 zuzusprechen, da rückwirkend nicht auf die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im F.___-Gutachten abgestellt werden könne und es heute schlichtweg nicht mehr möglich sei, den seinerzeitigen Sachverhalt noch zuverlässig abzuklären (Urk. 1 S. 13), verkennt er die Tragweite des Rückweisungsentscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Juli 2009.

2.2.2    Denn das Sozialversicherungsgericht hat in seiner den der damaligen Beurteilung zugrunde gelegenen medizinischen Sachverhalt zusammenfassenden Erwägung 3.4 klar festgehalten, dass nach übereinstimmender psychiatrischer Auffassung vom Vorliegen einer die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers limitierenden somatoformen Schmerzstörung oder einer damit vergleichbaren Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen sei. Die polydisziplinäre Begutachtung wurde vom Sozialversicherungsgericht aber nicht deshalb angeordnet, weil sich hinsichtlich des Umfangs der Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen mit den dokumentierten Expertenmeinungen von Dr. Z.___ und Dr. Y.___ zwei den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügende, aber in ihren Schlussfolgerungen voneinander abweichende Beurteilungen gegenüberstanden. Vielmehr hat das Gericht in den Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 des Urteils IV.2007.01361 beide Beurteilungen als nicht beweistauglich bezeichnet. Deshalb seien noch ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, wobei eine polydisziplinäre Begutachtung als angebracht erscheine, weil die psychiatrischen Beurteilungen etwelche Unsicherheiten hinsichtlich eines allfälligen Einflusses orthopädisch-rheumatologisch erklärbarer Schmerzen auf die vorwiegend psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zeigten.

    Gemäss den Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 28. Juli 2009 (auf die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils ausdrücklich verwiesen worden war) war somit aufgrund des damals aktenkundigen Sachverhalts eine den Anspruch auf eine Invalidenrente begründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit per 1. Mai 2005 medizinisch nicht ausgewiesen und waren durch das vom Sozialversicherungsgericht angeregte polydisziplinäre Gutachten einerseits das orthopädisch-rheumatologische Zumutbarkeitsprofil sowie andererseits die spezifischen Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Invalidisierung durch nicht objektivierbare Schmerzen (vgl. IV.2007.01361 E. 1.3) zu überprüfen.

2.2.3    Wenn der Beschwerdeführer nunmehr verlangt, es sei zur Beurteilung seiner Restarbeitsfähigkeit ab 1. Mai 2005 auf das - im Prozess IV.2007.01361 auch von ihm selbst als nicht beweistauglich abgelehnte (vgl. Urk. 13/74/11) - Gutachten Dr. Z.___ abzustellen, da das von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts eingeholte F.___-Gutachten nicht beweistauglich sei und auch eine erneute Begutachtung keine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlaube (Urk. 1 S. 13), entzieht er seinem Leistungsbegehren von vornherein die tatsächliche Grundlage. Denn er bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor (und es ist auch aus den seither ins Verfahren eingebrachten Akten nichts ersichtlich), was zu einer anderen Würdigung der vom Sozialversicherungsgericht bereits im ersten Rechtsgang als nicht beweisbildend angesehenen Beurteilungen Dr. Y.___ und Dr. Z.___ führen könnte. Wenn also auch das von der Beschwerdegegnerin eingeholte F.___-Gutachten nicht beweistauglich wäre und eine erneute Begutachtung ebenso wenig noch eine zuverlässige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts per 1. Mai 2005 mehr erlauben würde, hätte es daher mit der Feststellung sein Bewenden, dass sich eine invalidisierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Mai 2005 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt.

2.3

2.3.1    Daraus wird nicht nur ersichtlich, dass die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 angeordnete Begutachtung im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers (eine sich zu seinem Nachteil auswirkende Beweislücke zu schliessen) erfolgte, sondern auch, dass es dabei nicht um die Erhebung neuer Fakten zum bereits damals weit zurückliegenden medizinischen Sachverhalt per 1. Mai 2005 ging.

2.3.2    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass mehr als vier Jahre später keine zuverlässigen Fakten - vor allem hinsichtlich psychisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit - mehr erhoben werden können, ist ihm in antizipierter Beweiswürdigung nämlich durchaus zuzustimmen.

2.3.3    Ihrer Aufgabe, eine den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entsprechende Reevaluation der bereits aktenkundigen Fakten im Lichte des seitherigen Verlaufs vorzunehmen (vgl. E. 2.2.2), sind die F.___-Gutachter (insbesondere, die zur Beantwortung der vom Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 28. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen berufenen Gutachter Dr. I.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie Dr. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie) jedoch durchaus nachgekommen:

- Dr. I.___ bestätigt im Wesentlichen das rheumatologische Zumutbarkeitsprofil aus dem unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 und Urk. 13/120/38).

- Dr. J.___ fand weder in den von den Voruntersuchern dokumentierten Fakten noch im Rahmen der eigenen Exploration Hinweise auf einen andauernden, schweren quälenden Schmerz, weshalb er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung von Dr. Z.___ nicht bestätigen konnte. Und gemäss den von Dr. J.___ erhobenen anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers bestand trotz der geklagten Beschwerden ausreichend Motivation und Antrieb für Ferienreisen ins Ausland (Urk. 13/120/64-65).

    Insgesamt beantwortet das F.___-Gutachten die vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 aufgeworfenen Fragen an die medizinischen Experten dahingehend, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in einer Verweisungstätigkeit gemäss dem bereits im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren festgestellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) seit dem 1. Mai 2005 uneingeschränkt arbeitsfähig war und aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine ausnahmsweise unüberwindbare invalidisierende Schmerzproblematik nachgewiesen werden kann (Urk. 13/120/53).

2.4    Was der Beschwerdeführer gegen die F.___-Begutachtung vorbringt, ist unbehelflich, jedenfalls nicht entscheidrelevant.

2.4.1    Dies trifft insbesondere auf die Kritik an der internistischen Abklärung zu. Die Akten enthalten keinen Hinweis auf eine möglicherweise die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende internistische Problematik, und der Beschwerdeführer selbst behauptet auch nicht, an einer solchen zu leiden. Es ist daher irrelevant, ob dem internistischen Teil des F.___-Gutachtens, welcher diesen Sachverhalt bestätigt, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwände (Urk. 1 S. 4-7) die Beweiskraft abzusprechen wäre oder nicht.

2.4.2    Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die rheumatologische Gutachterin hätte in Ergänzung ihres Teilgutachtens darlegen müssen, weshalb sie auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete, obwohl für die internistische und für die psychiatrische Begutachtung der Beizug eines solchen offensichtlich als nötig erachtet worden sei (Urk. 1 S. 8). Hier ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der seit rund 20 Jahren in der Schweiz lebende und nach eigenen Angaben zu rund 80 % Deutsch verstehende (vgl. Urk.  1 S. 8) Beschwerdeführer nicht substanziert behauptet, anlässlich der rheumatologischen Untersuchung bei Dr. I.___ sei effektiv ein Kommunikationsproblem aufgetreten, welches den Beizug eines Dolmetschers erfordert hätte. Und andererseits zeigt die Übereinstimmung der Beurteilung Dr. I.___ (Urk. 13/120/35-38) mit dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bericht Dr. K.___ vom 24. März 2011 über dessen klinische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 (Urk. 13/158), dass von einer wegen Verständigungsproblemen unvollständigen Abklärung der rheumatologischen Beschwerden keine Rede sein kann. Die von Dr. K.___ festgestellte Schulterproblematik hat auch Dr. I.___ erkannt.

2.4.3    Ebenso wenig überzeugend ist es, wenn der Beschwerdeführer die Zuverlässigkeit der psychiatrischen Beurteilung Dr. J.___ in Zweifel zieht, weil die Tochter des Beschwerdeführers an einer der beiden Explorationssitzungen Dr. J.___ als Übersetzerin beteiligt war (Urk. 1 S. 7 f.), aber gleichzeitig rügt, dass Dr. J.___ es unterlassen habe, Auskünfte von Dr. Y.___ einzuholen (Urk. 1 S. 9), bei welchem der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren ständig unter Mitwirkung seiner Tochter therapiert wird (vgl. Urk. 1 S. 9 in Verbindung mit Urk. 13/120/61). Auch in diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer weder die von Dr. J.___ dokumentierten klinischen (Urk. 13/120/63) und anamnestischen (Urk. 13/120/61-63) Fakten, noch behauptet er, Dr. J.___ seien zufolge von Verständigungsproblemen oder einer nicht korrekten Übersetzung seiner Tochter entscheidwesentliche Fakten verborgen geblieben.

2.5    Zusammenfassend ist festzuhalten:

2.5.1    Da die vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2007.01361 vom 28. Juli 2009 angeordnete Überprüfung des den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober/27. September 2007 zugrunde gelegenen rheumatologischen Zumutbarkeitsprofils per 1. Mai 2005 durch das F.___-Gutachten gezeigt hat, dass besagtes Profil die somatischen Einschränkungen des Beschwerdeführers korrekt und vollständig erfasst, wurde es zu Recht auch der hier strittigen Neubeurteilung des damaligen medizinischen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 zugrunde gelegt.

2.5.2    Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers hat das F.___-Gutachten das von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ postulierte, aber nicht hinreichend nachgewiesene Vorliegen einer unüberwindbaren invalidisierenden Schmerzstörung nicht bestätigt. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin bei der Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts richtigerweise davon ausgegangen, dass per 1. Mai 2005 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich durch die vorstehend genannten rheumatologischen Beschwerden eingeschränkt war.

2.5.3    Diese Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung per 1. Mai 2005 hinreichend berücksichtigt, indem sie dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 10 % in einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit gewährte. Daraus resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘293.-- bzw. im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 64‘311.-- ein Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 2 S. 1 f.).

2.5.4    Bis zum Erlass der angefochten Verfügung vom 29. August 2011 ist keine Entwicklung des medizinischen Sachverhalts aktenkundig, welche eine andere Beurteilung erfordern würde.

2.5.5    Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren zu Recht wegen des für einen Rentenanspruch nicht genügenden Invaliditätsgrads abgelehnt und ist die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.


3.

3.1    In seiner Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Urk. 9) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er bisher seinen Lebensunterhalt sowie denjenigen seiner Familie bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung überwiegend aus den - mit den nicht in Rechtskraft erwachsenen (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) Verfügungen vom 27. September 2007 (Urk. 13/63) und 24. Oktober 2007 (Urk. 13/73) zugesprochenen - Rentenzahlungen der Beschwerdegegnerin sowie den daran anknüpfenden AHV/IV-Zusatzleistungen (vgl. Urk. 11/2) bestritten habe. Darüber hinaus hat ihm die Wohngemeinde subsidiäre Kostengutsprache gewährt (vgl. Urk. 10). Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung seien die Renten- und Zusatzleistungszahlungen eingestellt worden, weshalb er nunmehr auf Sozialhilfe angewiesen sei (Urk. 9).

    Diese Vorbringen erscheinen im Lichte der zum Bedürftigkeitsnachweis eingereichten Unterlagen (Urk. 10 und Urk. 11/1-13) plausibel, weshalb der Beschwerdeführer als mittellos im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) anzusehen ist. Da die Beschwerde auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem hat er Anspruch darauf, dass ihm Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wird (§ 16 Abs. 2 GSVGer).

3.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3.3    Am 3. Mai 2013 reichte Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher ihre Honorarnote für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu den Akten (Urk. 15). Damit machte sie einen Aufwand von rund zwei Arbeitstagen (insgesamt 17,25 Stunden, davon 16 Stunden für die Redaktion der Beschwerde) geltend.

    Angesichts dessen, dass Rechtsanwätin Andrea Müller-Ranacher den Beschwerdeführer bereits im Prozess Nr. IV.2007.01361 und nunmehr erneut im Verwaltungsverfahren vertreten hat, erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand als unangemessen hoch. Nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer) sowie unter Berücksichtigung der vom Gericht in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist die unentgeltliche Vertretung im vorliegenden Verfahren (insgesamt einem Arbeitstag von rund achteinhalb Stunden entsprechend) mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entgelten.

3.4    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 GSVGer).




Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 28. September 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/IK    versandt