Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2011.01064




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 11. April 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972, meldete sich am 25. Januar 1997 wegen seit ungefähr 1987 bestehender Drogenabhängigkeit, Depression, Ängsten, Nikotinabhängigkeit, Essstörungen und Alkoholprobleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Umschulung, Urk. 7/3). Nach Einholen des ärztlichen Berichts von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Z.___, vom 6. März 1997 (Urk. 7/8), liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Gutachten vom 23. Juli 1997, Urk. 7/15). Gemäss Beurteilung der IV-Ärztin, Dr. med. B.___, vom 20. August 1997 war - dem Gutachten von Dr. A.___ folgend - von einer 50%igen Invalidität aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 7/17). Mit Vorbescheiden vom 25. August 1997 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer unbefristeten halben Invalidenrente ab 1. Januar 1995 (Auszahlung ab 1. Januar 1996 wegen verspäteter Anmeldung, Urk. 7/18) und die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 7/19). Am 23. September 1997 erging die den Anspruch auf berufliche Massnahmen abweisende Verfügung (Urk. 7/20), am 25. September 1997 die Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse für eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 7/21).

1.2    Die beiden ersten kurz aufeinanderfolgenden Rentenrevisionsverfahren ergaben einen - aufgrund der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 20. April 2000 (Urk. 7/27) - unveränderten Gesundheitszustand (Mitteilung vom 2. Mai 2000, Urk. 7/28) und einen - nach Verheiratung am 2. Juni 2000 (Urk. 7/30) und gemäss Deklaration der Versicherten vom 23. Juni 2000 (Urk. 7/31) - unveränderten erwerblichen Status (erwerbstätig, Mitteilung vom 14. Juli 2000, Urk. 7/32).

    Auch das nächste - mit der Mitteilung vom 28. Oktober 2004 (Urk. 7/55) - abgeschlossene Rentenrevisionsverfahren zeigte einen - aufgrund der Beurteilungen von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Dezember 2003 und 2. August 2004 (Urk. 7/41 und Urk. 7/51) und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (E.___), vom 11. Oktober 2004 (Urk. 7/54/2) - unveränderten Gesundheitszustand sowie einen unveränderten erwerblichen Status (Urk. 7/54/1).

    Ebenso ergaben die mit den Mitteilungen vom 20. April 2006 (Urk. 7/77) und 30. August 2007 (Urk. 7/99) abgeschlossenen Rentenrevisionsverfahren einen gemäss den Beurteilungen von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Februar 2006 (Urk. 7/72) und vom 19. Juli 2007 (Urk. 7/92) unveränderten Gesundheitszustand der inzwischen wieder geschiedenen Versicherten (vgl. Urk. 7/57). Diese Einschätzung wurde vom E.___-Arzt Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 29. August 2007 bestätigt (Urk. 7/98/2).

1.3    Nachdem sich die Versicherte am 26. Oktober 2007 wieder verheiratet (vgl. Urk. 7/102) und am 16. September 2008 ein Kind geboren hatte (vgl. Urk. 7/103), wurde am 21. September 2009 ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/104). In dessen Rahmen holte die IV-Stelle den ärztlichen Bericht von Dr. F.___ vom 16. März 2010 ein (Urk. 7/110) und führte am 1. Juni 2010 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/112). Am 28. Juni 2010 stellte der E.___ (Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) fest, dass der Bericht von Dr. F.___ keine relevante Änderung der Arbeitsfähigkeit erkennen lasse, so dass gesamthaft gesehen immer noch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft auszugehen sei (Urk. 7/115/3).

    Mit Vorbescheid vom 31. August 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie deren laufende Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufzuheben gedenke, da sich am Gesundheitszustand zwar nichts geändert habe, die Versicherte aber nunmehr nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern nur noch als Teilerwerbstätige (mit einem Erwerbsanteil von 65 % sowie einem Haushaltsanteil von 35 %) zu qualifizieren sei, und die Einschränkungen in den beiden Bereichen einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet nur noch 16 % (Erwerbsbereich: 14,95 %; Haushaltbereich: 0,7 %) ergäben (Urk. 7/117).

    Dagegen erhob die Versicherte am 27. September 2010 Einwand (Urk. 7/119), welchen sie am 3. November 2010 dahingehend begründete, dass der Erwerbsanteil mit zumindest 80 % zu gewichten und - gestützt auf weitere Abklärungen - die Einschränkungen im Haushaltsbereich grösser zu veranschlagen seien (Urk. 7/122). Zu den Einschränkungen im Haushaltsbereich reichte die Versicherte am 19. Januar 2011 (Urk. 7/126) die Beurteilungen von Dr. F.___ vom 15. November 2010 und der I.___ vom 25. November 2010 zu den Akten (Urk. 7/125). Am 14. Februar 2011 gab Dr. F.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 7/128). Ferner liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2011, Urk. 7/132). Am 5. August 2011 bestätigte der E.___ (Dr. H.___), dass auch gestützt auf das Gutachten von Dr. J.___ von einer unverändert 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich sowie von einer Einschränkung von 21,75 % im Haushaltsbereich auszugehen sei (Urk. 7/133/3-4).

    Mit Verfügung vom 30. August 2011 hob die IV-Stelle die laufende Invalidenrente der Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da sich am Gesundheitszustand zwar nichts geändert habe, aber die Versicherte nicht mehr als Vollerwerbstätige, sondern nur noch als Teilerwerbstätige (mit einem Erwerbsanteil von 70 % sowie einem Haushaltsanteil von 30 %) zu qualifizieren sei, und die Einschränkungen in den beiden Bereichen einen Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet nur noch 27 % (Erwerbsbereich: 20 %; Haushaltbereich: 6.53 %) ergäben (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 29. September 2011 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben, es sei die Gewichtung zwischen Erwerbsbereich und Haushaltsbereich neu abzuklären, wobei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren und die psychischen Einschränkungen im Haushalt durch eine qualifizierte psychiatrische Fachperson vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 2).

    Dazu liess sich die Beschwerdegegnerin am 7. November 2011 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (Urk. 6). Hiervon wurde die Beschwerdeführerin am 9. November 2011 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).

    Am 21. August 2012 gelangte die Beschwerdeführerin mit dem Begehren (Urk. 9) an das Gericht, es sei bei der Entscheidfindung der Bericht von Dr. F.___ vom 10. Juli 2012 über ein Ereignis vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu berücksichtigen, welches dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vollständig arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 10).





Das Gericht zieht in Erwägung:


1.

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.1).

1.3    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).


2.

2.1    Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin einen Grund dar, die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Teilerwerbstätige zu qualifizieren. Sie hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 7. Juni 2010 dazu befragt, in welchem Umfang sie ohne den - unverändert andauernden - Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beschwerdeführerin sowie einer Würdigung von deren konkreter Situation durch die Abklärungsperson (insbesondere des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet) und unter Beizug von Statistiken über die Erwerbssituation von Müttern und Vätern mit Partnern bzw. alleinerziehenden Mütter mit einem Kind, kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin neu als zu 70 % im Erwerbsbereich und 30 % im Haushaltsbereich tätig zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 2 f.).

2.2    Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, ihre erste spontane Antwort auf die Frage, wie viele Prozente sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, sei 100 % gewesen. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin habe ihr darauf entgegengehalten, dass dies doch nicht möglich sei, weil sie ein kleines Kind zu betreuen habe. Die Abklärungsperson habe sie regelrecht gedrängt, von ihrer ersten Aussage abzurücken, obwohl sie ihr gesagt habe, ihr Ehemann würde verlangen, dass sie voll arbeite, und obwohl es heute viele Mütter gebe, welche vollzeitig arbeiteten und ihre Kinder in einer Krippe betreuen liessen (Urk. 1 S. 4).

    Es sei auch nicht zulässig, auf eine umfangreichere Haushaltstätigkeit als Gesunde zu schliessen, weil sie aufgrund ihrer invalidisierenden Einschränkungen mehr Zeit für den Haushalt benötige und deshalb ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen könne (Urk. 1 S. 5 f.).

    Zudem habe sich ihre familiäre Situation seit der Haushaltabklärung grundlegend verändert. Sie habe sich von ihrem Ehemann getrennt und sei nun alleinerziehende Mutter und aus finanziellen Gründen darauf angewiesen, 100 % zu arbeiten (Urk. 1 S. 6 f.).

    Hinsichtlich ihrer psychischen Einschränkungen bei der Haushaltsbewältigung weist die Beschwerdeführerin auf die nicht übereinstimmenden Beurteilungen durch die psychiatrischen Experten hin und verlangt eine neue Haushaltsabklärung durch eine psychiatrisch geschulte Fachperson (Urk. 1 S. 7 ff.).


3.

3.1    Dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2008 Mutter geworden ist (vgl. Urk. 7/103), ist ein neuer Fakt im Sinne von Art. 17 ATSG, der die neue Basis darstellt für die darauf stützende Hypothese, zu welchen Teilen die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Haushalt oder im Erwerb tätig wäre.

    Die Beschwerdeführerin macht ja auch nicht geltend, dass sie im Gesundheitsfall nicht Mutter geworden wäre. Vielmehr erklärte sie anlässlich der Haushaltsabklärung, für sie stehe die Kinderbetreuung im Vordergrund. Sie habe sich bereits im Alter von 19 Jahren ein Kind gewünscht und sich diesen Wunsch mit 35 Jahren durch künstliche Befruchtung erfüllt (Urk. 7/112/3). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sich die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache in diesem Sinne geäussert, wenn sie danach gefragt worden wäre, weshalb davon auszugehen ist, dass die spätere Mutterschaft auch im hypothetischen Sachverhalt im Gesundheitsfall eingetreten wäre.

    Der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) entsprechend ist daher zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei im Übrigen gegenüber den tatsächlichen Gegebenheiten im Revisionszeitpunkt (30. August 2011) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich bzw. im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

3.2    Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ernsthaft erklärt haben soll, im Gesundheitsfall zu 100 % zu arbeiten, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (Urk. 1 S. 4), steht in einem Widerspruch zur Stellungnahme ihres Ehemannes vom 2. November 2010, er und die Beschwerdeführerin seien seinerzeit übereinkommen, dass sie nach der Geburt wieder zu 80 % arbeiten würde (Urk. 7/123). Die Aussage des Ehemannes lässt sich zwanglos mit der Darstellung im Abklärungsbericht vereinbaren, was wiederum für die Glaubwürdigkeit des Abklärungsberichts insgesamt spricht.

    Dass angesichts der verschiedenen Vorstellungen der Ehegatten über das im Gesundheitsfall ausgeübte Arbeitspensum (sie: maximal 50 %, er: 80 %) die Beschwerdegegnerin von einem zugunsten der Beschwerdeführerin aufgerundeten Mittelwert von 70 % Erwerbstätigkeit ausging, ist umso weniger zu beanstanden, als dieser Mittelwert 70 % statistisch einiges wahrscheinlicher ist als eine Erwerbstätigkeit von 80 % (bzw. 100 %) und aus diesem Blickwinkel immer noch grosszügig bemessen ist.

3.3    Nicht beanstandet wird und nicht zu beanstanden ist - angesichts der sehr lang andauernden Krankheit - dass die Beschwerdegegnerin erwerblicherseits mittels Prozentvergleich die Invalidität bemessen hat (Urk. 2).

    Bei einer erwerblich gewichteten Invalidität von 20 % müsste die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich wenigstens zu zwei Drittel eingeschränkt sein, was aber weder geltend gemacht wird (geltend gemacht wird, dass die Bandbreite der Angaben der Fachpersonen 2 % bis 50 % beträgt, Urk. 1 S. 9), noch sich aus den Akten ergibt. Damit ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 35 % (20 % + 30 % x 50 %). Auf eine erneute Haushaltsabklärung kann damit verzichtet werden.

3.4    Keine Veränderung erfährt die Qualifikation aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder vor der Scheidung steht oder geschieden ist. Kein Scheidungsgericht und keine Fürsorgebehörde würde - auch eine gesunde - Mutter eines Kleinkindes verpflichten, mehr als zu 70 % zu arbeiten, falls sie das nicht schon bisher getan hat. Und bei einem Einkommen des geschiedenen Eheannes von Fr. 10‘000.-- monatlich (vgl. Urk. 7/112/3) ist bzw. wäre die Beschwerdeführerin auch nicht gezwungen, ein höheres Arbeitspensum als 70 % aufzunehmen, um damit und mit den Alimenten ihren und ihres Kindes Lebensunterhalt angemessen bestreiten zu können.

3.5    Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegene Sachverhalt durch die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin nachträglich in dem Sinne erheblich verändert hat, dass sie im Zeitpunkt der Rentenrevision bei guter Gesundheit noch zu 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig gewesen wäre. Aufgrund dieser Statusänderung und der von der Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigten gesundheitlichen Einschränkungen in den beiden Tätigkeitsbereichen hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG erheblich verändert und war die Rente der Beschwerdeführerin auf das Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Monats aufzuheben.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


4.    Ausgangsgemäss sind die gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Aufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


5.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 2 in Verbindung mit Urk. 13)



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung unter Beilage des Minderheitsantrags (Urk. 13) gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/IKversandt