Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01065
IV.2011.01065

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 12. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, besuchte im Irak die obligatorische Grundschule und absolvierte eine Lehre als Coiffeuse. Im Jahre 1999 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete für verschiedene Arbeitgeber als Reinigungsangestellte, zuletzt für die Y.___ AG. Am 20. Oktober 2009 meldete sie sich erstmals wegen Muskel- und Kopfschmerzen, Herzkreislaufbeschwerden sowie dem Anschwellen der Arme und Füsse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/16).    
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (Urk. 8/22-23, Urk. 8/28), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/21) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/20) ein und zog Unterlagen der Arbeitslosenkasse (Urk. 8/24) und des Unfallversicherers (Urk. 8/29) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32-36) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 24. März 2010 einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Masssnahmen (Urk. 8/42) sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 8/43).
1.2     Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/49) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 8/54-55) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/56) ein. 
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58-62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 8/64 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Gegen die Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. September 2011 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente zuzusprechen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2011 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
         Mit Replik vom 15. Dezember 2011 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Begehren fest und stellte zusätzlich den Verfahrensantrag, es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen (S. 2 Ziff. 1). Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 28. Februar 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).     

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Berichte davon aus, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Beurteilung nicht ausgewiesen sei. Es bestehe zwar eine Einschränkung für körperlich schwere Arbeiten, für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung, unter Vermeidung der Einnahme von Zwangspositionen für die Wirbelsäule, unter Vermeidung repetitiver Tätigkeiten sowie ohne Notwendigkeit des Tragens von Lasten über 15 kg bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte).
2.2     Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Gesundheitssituation habe sich seit der letzten Beurteilung weiter verschlechtert. Ihr seien heute lediglich noch rein sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche es auf dem freien Arbeitsmarkt so nicht gebe (Urk. 1, Urk. 11).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob seit der anspruchsverneinenden Verfügung vom 24. März 2010 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.

3.
3.1     Der ursprünglichen, rechtskräftigen Verfügung vom 24. März 2010 (Urk. 8/43) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
3.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich bei Schmerzpersistenz in beiden Armen nach einem Treppensturz auf der Notfallstation des Universitätsspitals Z.___ vor. Die Ärzte der Unfallchirurgie berichteten am 12. April 2007 (Urk. 8/28/8-9) und nannten folgende Diagnose:
- Sturz auf Treppe am 12. April 2007 mit
- Handkontusion rechts
- Ellbogenkontusion beidseits
3.3     Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, berichtete am 4. Juni 2007 (Urk. 8/28/10-11) und nannte folgende Diagnosen:
- muskuläres Schmerzsyndrom des Schultergürtels und der Arme beidseits nach Bagatelltrauma am 12. April 2007
- klinisch Mischbild aus myotendinären und teilweise myofaszialen Befunden mit Beschwerdeausweitung
- schwieriger psychosozialer Hintergrund
Er führte aus, es handle sich bei den Schmerzen im gesamten Schultergürtel- und Brustkorbbereich sowie in beiden Armen um muskuläre Beschwerden im weitesten Sinne, teilweise mit typischen druckdolenten Triggerpunkten. Bei passiver Untersuchung und Ablenkung zeige sich ein völlig freies Schultergelenk ohne klinische Anhaltspunkte für eine subacromiale Irritation oder ein Impingement. Bei ebenfalls freier Halswirbelsäulen (HWS)-Beweglichkeit sei auch die neurologische Untersuchung unauffällig ohne klinische Zeichen einer Myelopathie.   
3.4     Vom 31. Januar bis zum 28. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) am Universitätsspital Z.___ ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch untersucht. Die Ärzte und Fachpersonen berichteten am 11. März 2008 (Urk. 8/9 = Urk. 8/22/5-10) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Kontusion der oberen Extremitäten bei Treppensturz am 2. (richtig: 12.) April 2007
- Quadrantensyndrom der oberen Körperhälfte beidseits
- psychosoziale Belastungsfaktoren und Erschöpfung
- Vitamin D3-Insuffizienz (Erstdiagnose Januar 2008)
Sie führten aus, die Schmerzproblematik lasse sich am ehesten mit einem neuropathischen Schmerzmechanismus im Sinne sensibilisierter peripherer Nerven erklären, der sich in Dauerschmerzen und Stimulus abhängigen und unabhängigen einschiessenden Schmerzen äussere. Die vasomotorischen und sudomotorischen Veränderungen könnten Teil dieses Bildes sein. Dazu passe, dass der neurologische Status unauffällig sei (S. 1). Bei der Inspektion zeige sich eine leichte, thorakale Hyperkyphose und eine etwas vermehrte lumbosakrale Lordose. Es bestehe eine sehr deutliche rötlich-fleckige Färbung beider Unterarme und Hände, eine leichte Schwellung beidseits auf den radialen Handrücken sowie überwärmte Hände und Unterarme. Bei allen Bewegungen werde der Schultergürtel ab zirka 50 % des Bewegungsausmasses deutlich eleviert (S. 3 unten).  
3.5     Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 13. März 2008 (Urk. 8/29/24-29) und nannte als Diagnosen eine chronisch rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits bei degenerativen Veränderungen der HWS sowie anamnestisch den Treppensturz von 12. April 2007 (S. 3). Er führte aus, das Segment C6/7 sei radiologisch besonders verändert. Aus diesem Grund sei es schwierig, ein eventuell gleichzeitig vorhandenes Karpaltunnelsyndrom (CTS) am rechten Handgelenk auszuschliessen (S. 4).
3.6     Dr. med. C.___, Neurologie FMH, berichtete am 25. August 2008 (Urk. 8/28/23-24) und nannte folgende Diagnosen:
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei
- Status nach Treppensturz am 2. (richtig: 12.) April 2007
- Klinisch: bis auf schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund, diskretes sensibles Karpaltunnelsyndrom links möglich bei positivem Phalentest
- Elektroneuromyographie (EMNG): unauffällige distale motorische Latenz (DML) des Nervus medianus links, danach Untersuchungsabbruch wegen hohem Leidensdruck
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe die elektrophysiologische Untersuchung leider sehr schlecht toleriert, so dass diese nach fünf Minuten habe abgebrochen werden müssen. In der bis dahin durchgeführten motorischen Neurographie des Medianus habe sich keine pathologische Latenz gezeigt, dies spreche eher gegen ein manifestes motorisches Karpaltunnelsyndrom links. Bei positivem Phalentest (Klopfdolenz über dem Handgelenk mit leichtem Elektrisieren) könnte trotzdem ein diskretes sensibles CTS bestehen. Dieses vermöge jedoch sicherlich nicht das Ausmass der Beschwerden zu erklären. Ihres Erachtens seien die Beschwerden im Rahmen von Muskelschmerzen mit zusätzlicher funktioneller Symptomausweitung zu erklären.  
3.7     Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, führte am 30. Oktober 2008 (Urk. 8/10) aus, bei der Beschwerdeführerin finde sich zurzeit eine Schulterproblematik linksseitig mit zunehmender Schmerzsymptomatik. Diesbezüglich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit fänden sich belastungsabhängige Schmerzen, welche das Heben von Lasten sowie repetitive Bewegungen mit dem linken Arm zurzeit verunmöglichten. Ansonsten sei die Beschwerdeführerin körperlich arbeitsfähig, psychisch scheine hingegen eine rasche Überforderung bei Stresssituationen vorzuliegen.  
3.8     Dr. D.___ berichtete am 13. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/23) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisch rezidivierende Schulterschmerzen links mehr als rechts
- Periarthritis humero-scapularis (PHS) links  
- panvertebrales Schmerzsyndrom
- zervikozephales Schmerzsyndrom im Vordergrund
- Verdacht auf depressive Episode
- vegetative Beschwerden / Dystonie
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er rezidivierende abdominelle Beschwerden unklarer Ursache, eine chronisch venöse Insuffizienz (Lymphoedem beidseitig) sowie einen Verdacht auf Hypothyreose.
Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 kenne. Bei ihr bestehe grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings sei die Belastungsfähigkeit aus Sicht des Bewegungsapparates eingeschränkt. Diesbezüglich seien das Heben von Lasten und repetitive Bewegungen mit insbesondere dem linken Arm zu vermeiden. Aus psychischer Sicht scheine eine rasche Überforderung bei Stresssituationen zu bestehen, so dass auch in dieser Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings habe - soweit ihm bekannt - noch keine psychiatrische Beurteilung stattgefunden (S. 1 lit. a). In den klinischen Untersuchungen finde sich jeweils eine ausgeprägte Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur von zervikal bis lumbal, zudem sei die Untersuchung der Schulter links jeweils kaum möglich aufgrund der Schmerzproblematik. Internistisch seien keine wesentlichen pathologischen Befunde zu erheben. Das Hauptproblem liege im Bewegungsapparat (S. 2 Mitte).
Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zurzeit nicht zumutbar, weshalb seit dem 30. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Reinigungsarbeiten vorliege. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 100 % für körperlich belastende Arbeiten und von 0 % für leichte körperliche Arbeiten (S. 2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7).
3.9     Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, berichtete am 20. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/28/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- muskuloskelettäres Schmerzsyndrom des Schultergürtels und der Arme beidseits nach Bagatelltrauma am 12. April 2007
- klinisches Mischbild aus myotendinären und teilweise myofaszialen Befunden mit Beschwerdeausweitung
- schwieriger psychosozialer Hintergrund
- Status nach mittelgradiger depressiver Episode (Hospitalisation Januar 2000, psychiatrische Privatklinik Sanatorium Kilchberg)  
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas. Sie führte aus, dass vom 25. März bis zum 30. Juni 2008 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe.
3.10   Dr. med. F.___, praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm am 17. sowie am 22. Dezember 2009 Stellung (Urk. 8/31/3-4) und führte aus, die Schmerzen der Beschwerdeführerin seien von den konsultierten und behandelnden  Ärzten mangels eindeutigen organischen Korrelats am ehesten als muskuläres Schmerzsyndrom, Differenzialdiagnose Somatisierungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation, gewertet worden. Es sei eine umfassende diagnostische Abklärung erfolgt, ohne dass dabei wesentliche Pathologien und gravierende funktionelle Defizite hätten festgestellt werden können.
         Zusammenfassend könne aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer seit April 2007 bestehenden 80%igen Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit ausgegangen werden, wobei die 20%ige Einschränkung aus der Notwendigkeit vermehrter Pausen aufgrund des Schmerzsyndroms resultiere. Eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne bei fehlendem organischen Korrelat nicht nachvollzogen werden. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten, ohne Schläge und Vibrationen gegen die linke Schulter) seien der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar.

4.
4.1     Für die Zeit nach der rechtskräftigen Verfügung vom März 2010 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
4.2     Vom 22. Februar bis 9. März 2011 war die Beschwerdeführerin im Universitätsspital Zürich (Z.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert. Die Ärzte der Rheumaklinik berichteten am 8. März 2011 (Urk. 8/54/4-9) und nannten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisch immobilisierende Knieschmerzen links
- Gonarthrose links mit medialem Meniskuseinriss Grad 3 am Hinterhorn (MR-Knie vom 19. November 2010)
- sekundäre Myogelosen am Tractus ileotibialis beidseitig, Trendelenburgzeichen rechts infolge muskulärer Dekonditionierung
- Infiltration mit 40 mg Kenacort und Lidocain am 3. März 2011 i.a.
- chronisches Schulter-Nacken-Arm-Syndrom beidseits linksbetont bei
- AC-Gelenksarthrose beidseits rechtsbetont
- minimer Peritendinitis der langen Bizepssehnen proximal beidseits ohne Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion oder Bursitis subacromialis (Schulter-Sonografie 19. Mai 2010 Z.___)
- mit myofaszialen Verspannungsbefunden bei muskulärer Dysbalance und Tendenz zur Schmerzgeneralisierung
- Zervikospondylogenes Panvertebralsyndrom linksbetont
- mit Schmerzausstrahlung von Nacken in linken Arm, obere Brustwirbelsäule (BWS) und Okziput
- segmentale Störung C0/C1 bis C2/3 beidseits, Facettengelenksstörungen im HWS/BWS-Übergang
- radiologisch stationäre degenerative Veränderungen insbesondere Segment HWK 6/7
- bei muskulärer Dysbalance und Tendenz zu Schmerzausweitung
- chronisches lumbo-vertebrales Schmerzsyndrom
- myofasziale Verspannung mit kontralateralen Divergenzstörungen, Facettenreizung tieflumbal links mehr als rechts
- radiologisch Februar 2011
- ausgeprägter Vitamin D-Mangel
- psychosoziale Belastungssituation sowie Erschöpfungssymptomatik
- soziale Unsicherheit bei drohender Rückschaffung in den Irak
Sie führten aus, aufgrund der degenerativen Veränderungen des linken Kniegelenks sowie der Wirbelsäule bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten. Für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Wechselbelastung, unter Vermeidung der Einnahme von Zwangspositionen für die Wirbelsäule, unter Vermeidung repetitiver Tätigkeiten sowie ohne Notwendigkeit des Tragens von Lasten über 15 kg bestehe keine Einschränkung (S. 3).
4.3     Die Ärzte der Uniklinik G.___ berichteten am 28. März 2011 (Urk. 8/54/1-3) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisch immobilisierende Knieschmerzen rechts mit/bei
- medial betonter Gonarthrose links mit degenerativem Meniskusriss Hinterhornbereich
- freiem Gelenkskörper in der dorsalen Kapsel, wahrscheinlich adhärent
- chronisches Schulter-Nacken-Arm-Syndrom beidseits linksbetont
- Zervikospondylogenes Panvertebralsyndrom linksbetont
- chronisch lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- ausgeprägter Vitamin D-Mangel
- psychosoziale Belastungssituation sowie Erschöpfungssymptomatik
         Sie führten aus, eine sichere Aussage bezüglich Beschwerdeursache sei anhand der klinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht möglich, weshalb auch keine Erfolgsprognose betreffend eine Operation abgegeben werden könne. Insgesamt gesehen würden sie sich bei der Beschwerdeführerin mit operativen Massnahmen eher zurückhalten (S. 2).    
4.4     Dr. D.___ hielt am 1. April 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/47) fest, zurzeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin eine 100%ige Berentung wünsche.
         Am 21. April 2011 führte Dr. D.___ zudem aus (Urk. 8/55), bei der Beschwerdeführerin finde sich als Grunderkrankung eine Polyarthrose mit einem im Vordergrund stehenden lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie eine Gonarthrose linksseitig mit Meniskusläsion. Daneben fänden sich weichteilrheumatische Beschwerden und auch eine depressive Komponente. In den letzten Wochen und Monaten hätten sich die Schmerzprobleme sowie die psychische Situation deutlich verschlechtert, weshalb die Beschwerdeführerin entsprechend in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ habe hospitalisiert werden müssen.
4.5     RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 11. Mai 2011 Stellung (Urk. 8/57/2) und führte aus, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Es gelte das von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ genannte Leistungsbild (vgl. vorstehend E. 4.2).    
4.6     Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hielt Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin zurzeit eine körperlich und psychisch bedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 12).
4.7     Die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ berichteten am 8. September 2011 über die ambulante Untersuchung vom 7. September 2011 (Urk. 8/68) und nannten die bekannten Diagnosen. Neu diagnostizierten sie Senk-/Spreiz-/Knickfüsse beidseits und eine Adipositas, BMI 41 kg/m2 (S. 1). Sie führten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus, im Rahmen der Gonarthrose mit aktuellem Nachweis von Erguss sei das Stehen und Laufen nur selten möglich. Arbeiten mit vermehrtem Laufen seien aktuell nicht durchführbar. Das Tragen von Lasten über 7.5 kg könne nur selten durchgeführt werden und das Tragen über 12.5 kg sei zu vermeiden. Sitzende Tätigkeiten seien weiterhin möglich (S. 2).

5.
5.1     Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ist zwischen den Beurteilungen, welche der Verfügung vom März 2010 zugrunde lagen, und den neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses im August 2011 vorliegenden Beurteilungen als einziger Unterschied der neu aufgeführte mediale Meniskusriss links ersichtlich. Diesbezüglich ist jedoch unklar, seit wann die Läsion tatsächlich besteht (MR Knie vom 19. November 2010, vgl. vorstehend E. 4.2). Ansonsten liegt eine im Vergleich zu den früheren Berichten präziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes vor. Von Bedeutung waren und sind zudem namentlich ein seit April 2007 bestehendes chronisches Schmerzsyndrom der Schultern, Nacken und Arme sowie eine panvertebrale Problematik. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
5.2     Die angestammte Tätigkeit wurde in den vor 2010 ergangenen Beurteilungen bereits nicht mehr als vollumfänglich zumutbar beurteilt (vorstehend E. 3.7-3.8, 3.10). So attestierte Dr. D.___ ab dem 30. Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Reinigungsarbeiten (vorstehend E. 3.7-3.8). RAD-Arzt Dr. F.___ ging hingegen in seiner abschliessenden Stellungnahme nach Einsicht in sämtliche Berichte von einer Einschränkung von 20 % und somit von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für die bisherige Tätigkeit aus (vorstehend E. 3.10).
         Im März 2011 gingen die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, deren Beurteilung RAD-Arzt Dr. F.___ vollumfänglich zustimmte, von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit lediglich für körperlich schwere Arbeiten aus (vorstehend E. 4.2 und E. 4.5). Dr. D.___ attestierte hingegen wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend E. 4.4 und E. 4.6), wobei er diese indes nicht weiter begründete.
5.3     Angesichts der fehlenden vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bereits 2010 zu beurteilen. Selbst Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin 2008 für eine angepasste, leichte körperliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8). RAD-Dr. F.___ formulierte nach Einsicht in sämtliche Akten abschliessend ein detailliertes Belastungsprofil und ging für eine dergestalt behinderungsangepasste Tätigkeit ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus (vorstehend E. 3.10), worauf schliesslich abgestellt wurde.
         Im Jahre 2011 formulierten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___ ebenfalls ein Belastungsprofil und führten Tätigkeiten auf, für welche keine Einschränkungen bestehen und der Beschwerdeführerin somit zu 100 % zumutbar sind (vorstehend E. 4.2 und 4.7).
5.4     Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Berichte des Universitätsspitals Z.___ (vorstehend E. 4.2 und E. 4.7) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und zudem mit der Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ übereinstimmen. Sie beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise, wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar begründet. Sie erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Demgegenüber kann auf die nicht weiter begründete Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt Dr. D.___ nicht abgestellt werden. Abgesehen davon, dass er seine Einschätzung mit keinem Wort begründete, nimmt er auch zu der gegenteiligen Beurteilung durch die Ärzte der Rheumaklinik des Universitätsspitals Z.___ keine Stellung, obschon er die Beschwerdeführerin in diese Klinik zur Abklärung zugewiesen hat (vgl. Urk. 8/54/4-5).   
5.5     Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nicht zu überzeugen. Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Eine EFL-Abklärung kann insbesondere unterbleiben, da anhand der Befunderhebungen in der Rheumaklinik auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgestellt werden kann.
5.6     Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführerin zwar nunmehr die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, dass jedoch für eine dem von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___ formulierten Belastungsprofil entsprechende, leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Eine für die Invaliditätsbemessung relevante wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist demnach nicht ausgewiesen.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).