Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 16. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, Mutter von zwei Kindern (Jahrgang 1993 und 1998), meldete sich am 20. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 3.1 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische (Urk. 9/7-8, Urk. 9/12) und erwerbliche (Urk. 9/6, Urk. 9/10) Unterlagen ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, das am 12. März 2008 erstattet wurde (Urk. 9/17), sowie eine Haushaltabklärung, über die am 22. Mai 2008 berichtet wurde (Urk. 9/22).
Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2008 (Urk. 9/27) und Verfügung vom 25. Februar 2009 (Urk. 9/34) sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab Juni 2007 zu.
1.2 Im Revisionsfragebogen (Eingang 18. August 2010) bezeichnete die Versicherte ihren Gesundheitszustand als verschlechtert (Urk. 9/39 Ziff. 1.1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische (Urk. 9/45, Urk. 9/47, Urk. 9/49) und erwerbliche (Urk. 9/42) Abklärungen.
Am 18. Oktober 2010 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden (Urk. 9/73).
Die IV-Stelle veranlasste ferner eine erneute Haushaltabklärung, über die am 28. April 2011 berichtet wurde (Urk. 9/50).
Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, die Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Urk. 9/54). Dagegen erhob diese am 19. Mai und 23. Juni 2011 Einwände (Urk. 9/55, Urk. 9/63).
Mit Verfügung vom 29. August 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Oktober 2011 anstelle der bisherigen ganzen eine halbe Rente zu (Urk. 9/70 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 29. August 2011 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 29. September 2011 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2011 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Juli 2009 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu (Urk. 9/75).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er-werbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, aktuell werde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in etwa gleich beschrieben wie bei der Revision im Jahr 2008, weshalb - entgegen der Einschätzung durch die behandelnden Ärzte - weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft anzunehmen sei (S. 1). Weiter sei davon auszugehen, dass sie bei guter Gesundheit heute zu 50 % in den früheren Berufsfeldern (Gesundheits- und Sozialwesen) tätig wäre (S. 2). Die Einschränkung im Haushaltbereich bezifferte die Beschwerdegegnerin mit 54.95 % (S. 2 Mitte), womit insgesamt ein Invaliditätsgrad von 50 % resultierte.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit von 50 % gelte sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache als auch aktuell lediglich für Tätigkeiten im geschützten Rahmen, nicht in der freien Wirtschaft (S. 8 7 ff. Ziff. 3). Dementsprechend sei als Invalideneinkommen das aktuell in einer geschützten Werkstatt erzielte Einkommen einzusetzen (S 10 Ziff. 9). Sodann machte sie geltend, im Gesundheitsfall würde sie keine Unterhaltsbeiträge erhalten und wäre deshalb zu 100 % erwerbstätig (S. 10 ff. Ziff. 10 ff.); die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass ihr im Gesundheitsfall die Kinder zugesprochen worden wären, sei diskriminierend und verfassungswidrig (S. 12 f. Ziff. 13).
2.3 Strittig und zu prüfen sind im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch insbesondere die der Beschwerdeführerin verbleibende Arbeitsfähigkeit und die Beantwortung der Statusfrage.
3.
3.1 Vom 29. Juni bis 22. September 2006 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik Y.___, wo mit Austrittsbericht vom 26. Oktober 2006 (Urk. 9/7/9-12) folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, Erschöpfung und Überforderung als dominierende Symptome
- Persönlichkeitsstruktur mit vorwiegend unreifen, abhängigen, hilflosen und unsicheren Persönlichkeitszügen
Vom 31. bis 27. Januar 2007 weilte die Beschwerdeführerin gemäss Kurz-austrittsbericht vom 27. Januar 2007 (Urk. 9/7/7-8) in der gleichen Klinik, dies zwecks Stabilisierung einer akuten Krisensituation, wobei vergleichbare Diagnosen gestellt wurden (S. 1).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 14. März 2007 (Urk. 9/7/3-4) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 1990 behandle (lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A):
- rezidivierende depressive Episoden
- nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und unreifen Zügen und ausgeprägter Selbstwertproblematik, bestehend seit 1989
Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bezifferte er mit 50 % seit dem 1. Oktober 2006, diejenige als Hausfrau mit 30 % vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2006 (lit. B).
3.3 Am 12. März 2008 erstatteten die Ärzte des Psychiatriezentrums Hard ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/17/1-13 = 9/17/14-26).
Darin nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. V.1.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und ängstlichen Zügen (ICD-10: F61.0), bestehend seit mindestens Dezember 2007, vermutlich seit Beginn der psychiatrischen Behandlung im Jahr 1989
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, im bisherigen Tätigkeitsbereich als Hausfrau liege mindestens seit Sommer 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor, welche vermutlich schon seit 2005 vorgelegen habe (S. 12 Ziff. V.2). In angepasster Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumutbar seien Tätigkeiten, welche ohne Zeitdruck, Leistungsdruck sowie durch ausreichend supervisorische Unterstützung ablaufen (S. 12 Ziff. V.3). Durch ein Weiterführen der bisherigen therapeutischen Massnahmen sei von einer langfristigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12 Ziff. V.4), es könne jedoch nicht mit einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit über 60 % hinaus gerechnet werden (S. 17 oben).
3.4 Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 7. April 2008 aus, basierend auf dem eingeholten Gutachten sei von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit als Hausfrau sowie auch behinderungsangepasst auszugehen, wobei er auf die im Gutachten genannten Kriterien verwies (Urk. 9/24/5 oben).
4.
4.1 Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2010 (Urk. 9/45/1-9) als Diagnose rezidivierende depressive Episoden (Ziff. 1.1) und führte aus, es gebe keine wesentliche Veränderung des Zustands (Ziff. 1.4).
4.2 Die Ärztinnen der Klinik C.___, Dienst D.___ (D.___), führten in ihrem Bericht vom 16. November - richtig wohl: 28. Dezember (vgl. Urk. 9/49/3 Mitte) - 2010 (Urk. 9/49/4-9) aus, die Beschwerdeführerin habe vom 1. November bis 21. Dezember 2010 in der genannten Klinik geweilt (Ziff. 1.2), und stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ohne somatisches Syndrom (F33.10)
- Akzentuierung von Persönlichkeitszügen (Z73.1)
- mit abhängigen Zügen
- Verdacht auf ADHS (F90)
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, sie gingen davon aus, dass die Beschwer-deführerin durch eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell und auch längerfristig überfordert sei. Die Wiederaufnahme der Arbeitsstelle im geschützten Rahmen sei initiiert, geplant sei eine schrittweise Steigerung auf das ursprüngliche Pensum von 50 % (Ziff. 1.7).
4.3 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führte in ihrem Bericht vom 3. November 2010 (Urk. 9/47/1-3) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2008 behandle (Ziff. 1.2). Eine - näher umschriebene - behinderungsangepasste Tätigkeit sei während 2 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).
Am 12. November 2010 berichtete sie, die Beschwerdeführerin arbeite seit Oktober 2009 im Umfang von 50 % in einer Werkstatt im geschützten Bereich, und führte aus, aktuell und bis auf längere Sicht sei eine Arbeit in der freien Wirtschaft nicht möglich (Urk. 9/47/8).
4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 31. Januar 2011 aus, der Gesundheitszustand werde in etwa gleich beschrieben wie im Jahr 2008. Bei der von den behandelnden Ärzten angenommenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % handle es sich deshalb um eine andere Bewertung des gleichen Gesundheitszustandes, weshalb von einer gleichgebliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % in behinderungsangepasster Tätigkeit in der freien Wirtschaft auszugehen sei (Urk. 9/52/3 oben).
5.
5.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich übereinstimmend, dass sich der Gesundheitszustand seit der Zeit vor der ursprünglichen Leistungszusprache nicht in wesentlicher Weise verändert hat. Diesbezüglich kann der Beurteilung durch die RAD-Ärztin (vorstehend E. 4.4) gefolgt werden.
5.2 Im psychiatrischen Gutachten von 2008 wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten, welche ohne Zeitdruck, Leistungsdruck sowie durch ausreichend supervisorische Unterstützung ablaufen angenommen (vorstehend 3.3); dieser Beurteilung schloss sich der RAD-Arzt an (vorstehend E. 3.4).
Als nicht schlüssig erweist sich dabei die These, es sei damit eine Arbeitsfähigkeit (von 50 %) für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft angenommen worden (vorstehend E. 4.4): Dass Tätigkeiten in der freien Wirtschaft ohne Zeitdruck und ohne Leistungsdruck - und erst noch mit supervisorischer Unterstützung - verrichtet werden könnten, erscheint als begrifflicher Widerspruch in sich, da es nachgerade das prägende Element des ersten Arbeitsmarktes ist, dass in einer bestimmten Zeit eine gewisse Leistung erwartet und eingefordert wird.
Die Merkmale ohne Zeitdruck, ohne Leistungsdruck, mit supervisorischer Unterstützung umschreiben im Gegenteil das, was auch als Tätigkeit in geschütztem Rahmen (oder im zweiten Arbeitsmarkt) bezeichnet wird.
5.3 Wurde bereits 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nur in geschütztem Rahmen attestiert, so handelt es sich bei den aktuellen Einschätzungen nicht um abweichende, sondern übereinstimmende Beurteilungen des (gleich gebliebenen) Sachverhalts.
Daraus folgt, dass unverändert eine Arbeitsfähigkeit von 0 % für Tätigkeiten in der freien Wirtschaft besteht.
6.
6.1 Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte auf der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätige Person (Urk. 9/24/5 Mitte), wobei gemäss Haushaltabklärungsbericht von 2008 eine Einschränkung von 100 % bestand (Urk. 9/22 S. 7 Ziff. 8).
6.2 Im Haushaltabklärungsbericht von 2011 (Urk. 9/50) wurde die Einschränkung im Haushalt mit 54.95 % beziffert (S. 7 Ziff. 8).
Da im Erwerbsbereich weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen ist (vorstehend E. 5.3), kann die abschliessende Klärung der Statusfrage unterbleiben: Falls von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Betätigung im Haushalt ausgegangen wird, beträgt der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 50 % (100 % x 0.5) und im Haushaltbereich 27.48 % (54.95 % x 0.5), woraus sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von rund 77 % ergibt (50 % + 27.84 % = 77.84 %).
Selbst wenn also die Statusfrage gemäss den Annahmen der Beschwerdegegnerin und nicht der Beschwerdeführerin beantwortet wird, resultiert mit 77 % ein Invaliditätsgrad, der (weiterhin) Anspruch auf eine ganze Rente verleiht.
6.3 Somit erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2011 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin auch ab Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).