IV.2011.01068
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
lic. iur. Rechtsanwalt
Badenerstrasse 89
8004 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verf?gungen vom 29. August 2011 dem Beschwerdef?hrer eine ganze Rente vom 1. September 2008 bis 31. M?rz 2009 sowie eine halbe Rente ab dem 1. April 2009 zugesprochen hatte (Urk. 2, Urk. 9/102/3-4),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2011, mit welcher der Beschwerdef?hrer die Aufhebung der ab 1. April 2009 eine halbe Rente zusprechenden Verf?gung sowie die Zusprache einer ganzen Rente auch ab dem 1. April 2009, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2011 (Urk. 8),
in die Replik vom 5. Juli 2012 (Urk. 26), in der der Beschwerdef?hrer um Aufhebung der angefochtenen Verf?gung, soweit damit ab dem 1. April 2009 die ganze Invalidenrente auf eine halbe herabgesetzt wird, sowie um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Einholung eines Gerichtsgutachtens ersuchte, w?hrend die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 29),
in die Stellungnahme des Beschwerdef?hrers vom 17. Januar 2013 (Urk. 36) zum Beschluss des hiesigen Gerichts vom 12. Dezember 2012, mit welchem die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung und R?ckweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchf?hrung einer MEDAS-Begutachtung und neuem Entscheid in Aussicht gestellt wurde (Urk. 34), in der der Beschwerdef?hrer an seinen Antr?gen festh?lt,
und in die ?brigen Akten;
in Erw?gung,
dass gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Ersuchen eines Versicherten, eine medizinische Abkl?rungsstelle (MEDAS) zu bezeichnen, an welcher eine ihm gel?ufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grunds?tzlich Folge zu leisten ist, sofern keine objektiven Ausnahmegr?nde vorliegen, andernfalls der Versicherte nicht nur Anspruch auf den Beizug eines ?bersetzers zu den medizinischen Untersuchungen hat, sondern auch auf eine f?r ihn kostenlose ?bersetzung des MEDAS-Berichts (vgl. BGE 127 V 219, Regeste),
dass es laut Bundesgericht im Hinblick auf das sprachliche Territorialit?tsprinzip (Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung) zul?ssig ist, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von der IV-Stelle eine ?bersetzung eines MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons verlangt (vgl. BGE 128 V 34, Regeste);
in weiterer Erw?gung,
dass der Beschwerdef?hrer gem?ss Aktenlage schweizerdeutscher Muttersprache ist sowie ?ber Fremdsprachenkenntnisse in Englisch, Franz?sisch und Russisch verf?gt (Urk. 9/9/5),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdef?hrer beim Y.___ polydisziplin?r begutachten liess (Gutachten vom 7. September 2010, Urk. 9/59),
dass es vorab befremdlich erscheint, einen deutschsprachigen Versicherten zur Begutachtung in die italienische Schweiz zu schicken, dies umso mehr, als er gem?ss Aktenlage der italienischen Sprache nicht m?chtig ist,
dass weiter das Gesamtgutachten zwar in deutscher Sprache vorliegt, sich die Teilgutachten mit Ausnahme des neurologischen Teilgutachtens jedoch ausschliesslich in italienischer Sprache in den Akten befinden (Urk. 9/58),
dass bei dieser Ausgangslage die Sache nur schon zur ?bersetzung der lediglich in italienischer Sprache gehaltenen Teilgutachten in die am hiesigen Gericht g?ngige Amtssprache Deutsch an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen w?re;
in weiterer Erw?gung,
dass gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst,
dass Letztere voraussetzt, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis),
dass sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente beurteilt, ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5),
dass dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen), wenn die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird; die gerichtliche Pr?fung vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Herabsetzung der Rente zu erfassen hat (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen),
dass ?hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ?entscheidend ist, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zur?ckweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungen?gend festgestellt wurde (? 26 Abs. 1 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass es der Beschwerdeinstanz auch im Hinblick mit der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 aufgestellten Rechtsprechung unbenommen bleibt, auf eine R?ckweisung an die Vorinstanz zu erkennen, wenn ein Administrativgutachten beispielsweise den formellen Anforderungen nicht gen?gt oder notwendigerweise eine vollst?ndig ungekl?rte Frage zu erheben ist;
in weiterer Erw?gung,
dass streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. September 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. April 2009 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers bis zu diesem Zeitpunkt in anspruchsherabsetzender Weise gebessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der ganzen Rente im Wesentlichen auf das Teilgutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psichiatria Psicoterapia, vom 30. August 2010 (Urk. 9/60) st?tzte,
dass der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend macht, er sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunf?hig,
dass gem?ss Akten das Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2010 (Urk. 9/58/1-6) von der Abkl?rungsstelle f?r ung?ltig befunden und durch das Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2010 (Urk. 9/60) mit erg?nzter Beantwortung der Fragen Ziffern 3 und 4 (Urk. 9/60/5, Urk. 21/2) ersetzt wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass das Teilgutachten von Dr. Z.___ in formeller Hinsicht mit lediglich rund f?nf Seiten sehr knapp ausgefallen ist,
dass dem Teilgutachten von Dr. Z.___ keine nachvollziehbare Begr?ndung daf?r zu entnehmen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef?hrers im Januar 2009 soweit verbesserte, dass ihm eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in seinem angestammten Beruf als Programmierer und Analytiker zumutbar ist (Urk. 9/60/6), dies obwohl das Gutachten hinsichtlich dieser Frage erg?nzt wurde,
dass auch im Gesamtgutachten vom 7. September 2010 auf die zentrale Frage einer Verbesserung der psychischen Beschwerden nicht n?her eingegangen, sondern ohne Erkl?rung eine Verbesserung im Verlauf bis Januar 2009 statuiert wurde (Urk. 9/59/17),
dass sich auch aus den ?brigen medizinischen Akten keine Verbesserung in psychischer Hinsicht herleiten l?sst; weshalb letztlich der psychische Gesundheitszustand sowohl vor als nach Januar 2009 unklar ist, (vgl. Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/35/2-14),
dass sich daher der Sachverhalt nach einer ersten Durchsicht der Akten als im entscheiderheblichen Punkt als zu wenig abgekl?rt erweist, weshalb die Sache in Aufhebung der Verf?gungen vom 29. August 2011, womit dem Beschwerdef?hrer vom 1. September 2008 bis 31. M?rz 2009 eine ganze (Urk. 9/102/3-4) und ab dem 1. April 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 9/102/1-2 auch in materieller Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen ist, damit diese den Beschwerdef?hrer nach Vervollst?ndigung der Akten, insbesondere mit aktuellen medizinischen Verlaufsberichten, durch eine MEDAS im deutschsprachigen Raum polydisziplin?r begutachten lasse,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gest?tzt auf Art. 69 Abs.1bis IVG f?r die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabh?ngig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 1?000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdef?hrer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentsch?digung hat, welche seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, zuzusprechen ist, wobei nach Einsicht in dessen Kostennote vom 21. Januar 2013 (Urk. 39), mit welcher er Aufwendungen von 22 Stunden und 45 Minuten und eine Kleinspesenpauschale von Fr. 136.50 und Mehrwertsteuern von Fr. 374.94 geltend machte, was gerade noch knapp vertretbar erscheint, sowie in Anwendung von ? 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Prozessentsch?digung beim praxisgem?ssen Stundensatz von Fr. 200.-- auf Fr. 5?061.45 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,
erkennt das Gericht:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verf?gungen vom 29. August 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, ?ber den Rentenanspruch des Beschwerdef?hrers neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Z?rich, eine Prozessentsch?digung von Fr. 5?061.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).