Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2011.01068[9C_305/2013]
IV.2011.01068

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Onyetube


Urteil vom 20. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
lic. iur. Rechtsanwalt
Badenerstrasse 89
8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 29. August 2011 dem Beschwerdeführer eine ganze Rente vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 sowie eine halbe Rente ab dem 1. April 2009 zugesprochen hatte (Urk. 2, Urk. 9/102/3-4),
nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2011, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der ab 1. April 2009 eine halbe Rente zusprechenden Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente auch ab dem 1. April 2009, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einholung eines Gerichtsgutachtens beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2011 (Urk. 8),
in die Replik vom 5. Juli 2012 (Urk. 26), in der der Beschwerdeführer um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit damit ab dem 1. April 2009 die ganze Invalidenrente auf eine halbe herabgesetzt wird, sowie um Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter um Einholung eines Gerichtsgutachtens ersuchte, während die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtete (Urk. 29),
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2013 (Urk. 36) zum Beschluss des hiesigen Gerichts vom 12. Dezember 2012, mit welchem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung einer MEDAS-Begutachtung und neuem Entscheid in Aussicht gestellt wurde (Urk. 34), in der der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhält,
und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Ersuchen eines Versicherten, eine medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) zu bezeichnen, an welcher eine ihm geläufige Amtssprache des Bundes gesprochen wird, grundsätzlich Folge zu leisten ist, sofern keine objektiven Ausnahmegründe vorliegen, andernfalls der Versicherte nicht nur Anspruch auf den Beizug eines Übersetzers zu den medizinischen Untersuchungen hat, sondern auch auf eine für ihn kostenlose Übersetzung des MEDAS-Berichts (vgl. BGE 127 V 219, Regeste),
dass es laut Bundesgericht im Hinblick auf das sprachliche Territorialitätsprinzip (Art. 70 Abs. 2 der Bundesverfassung) zulässig ist, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von der IV-Stelle eine Übersetzung eines MEDAS-Gutachtens in die Amtssprache des Kantons verlangt (vgl. BGE 128 V 34, Regeste);

in weiterer Erwägung,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage schweizerdeutscher Muttersprache ist sowie über Fremdsprachenkenntnisse in Englisch, Französisch und Russisch verfügt (Urk. 9/9/5),
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beim Y.___ polydisziplinär begutachten liess (Gutachten vom 7. September 2010, Urk. 9/59),
dass es vorab befremdlich erscheint, einen deutschsprachigen Versicherten zur Begutachtung in die italienische Schweiz zu schicken, dies umso mehr, als er gemäss Aktenlage der italienischen Sprache nicht mächtig ist,
dass weiter das Gesamtgutachten zwar in deutscher Sprache vorliegt, sich die Teilgutachten mit Ausnahme des neurologischen Teilgutachtens jedoch ausschliesslich in italienischer Sprache in den Akten befinden (Urk. 9/58),
dass bei dieser Ausgangslage die Sache nur schon zur Übersetzung der lediglich in italienischer Sprache gehaltenen Teilgutachten in die am hiesigen Gericht gängige Amtssprache Deutsch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre;

in weiterer Erwägung,
dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
dass die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst,
dass Letztere voraussetzt, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis),
dass sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente beurteilt, ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5),
dass dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge hat, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen), wenn die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zuspricht und beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten wird; die gerichtliche Prüfung vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Herabsetzung der Rente zu erfassen hat (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen),
dass  hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens  entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass es der Beschwerdeinstanz auch im Hinblick mit der in BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 aufgestellten Rechtsprechung unbenommen bleibt, auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erkennen, wenn ein Administrativgutachten beispielsweise den formellen Anforderungen nicht genügt oder notwendigerweise eine vollständig ungeklärte Frage zu erheben ist;

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. September 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht ab dem 1. April 2009 auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt hat, ob mithin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in anspruchsherabsetzender Weise gebessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird,
dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der ganzen Rente im Wesentlichen auf das Teilgutachten von Dr. med. Z.___, FMH Psichiatria Psicoterapia, vom 30. August 2010 (Urk. 9/60) stützte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er sei aufgrund seiner psychischen Beschwerden nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig,
dass gemäss Akten das Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2010 (Urk. 9/58/1-6) von der Abklärungsstelle für ungültig befunden und durch das Teilgutachten von Dr. Z.___ vom 30. August 2010 (Urk. 9/60) mit ergänzter Beantwortung der Fragen Ziffern 3 und 4 (Urk. 9/60/5, Urk. 21/2) ersetzt wurde,
dass vorab festzuhalten ist, dass das Teilgutachten von Dr. Z.___ in formeller Hinsicht mit lediglich rund fünf Seiten sehr knapp ausgefallen ist,
dass dem Teilgutachten von Dr. Z.___ keine nachvollziehbare Begründung dafür zu entnehmen ist, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Januar 2009 soweit verbesserte, dass ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Programmierer und Analytiker zumutbar ist (Urk. 9/60/6), dies obwohl das Gutachten hinsichtlich dieser Frage ergänzt wurde,
dass auch im Gesamtgutachten vom 7. September 2010 auf die zentrale Frage einer Verbesserung der psychischen Beschwerden nicht näher eingegangen, sondern ohne Erklärung eine Verbesserung im Verlauf bis Januar 2009 statuiert wurde (Urk. 9/59/17),
dass sich auch aus den übrigen medizinischen Akten keine Verbesserung in psychischer Hinsicht herleiten lässt; weshalb letztlich der psychische Gesundheitszustand sowohl vor als nach Januar 2009 unklar ist, (vgl. Urk. 9/23, Urk. 9/29, Urk. 9/35/2-14),
dass sich daher der Sachverhalt nach einer ersten Durchsicht der Akten als im entscheiderheblichen Punkt als zu wenig abgeklärt erweist, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügungen vom 29. August 2011, womit dem Beschwerdeführer vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 eine ganze (Urk. 9/102/3-4) und ab dem 1. April 2009 eine halbe Rente zugesprochen wurde (Urk. 9/102/1-2 auch in materieller Hinsicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Beschwerdeführer nach Vervollständigung der Akten, insbesondere mit aktuellen medizinischen Verlaufsberichten, durch eine MEDAS im deutschsprachigen Raum polydisziplinär begutachten lasse,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, zuzusprechen ist, wobei nach Einsicht in dessen Kostennote vom 21. Januar 2013 (Urk. 39), mit welcher er Aufwendungen von 22 Stunden und 45 Minuten und eine Kleinspesenpauschale von Fr. 136.50 und Mehrwertsteuern von Fr. 374.94 geltend machte, was gerade noch knapp vertretbar erscheint, sowie in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- auf Fr. 5‘061.45 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 29. August 2011 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 5‘061.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 36
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).