Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2011.01070 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene und im Jahr 1991 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 24. Juli 2001 unter Hinweis auf eine beidseitige Femurkopfnekrose mit starken Schmerzen sowie auf einen Status nach Knochenbrüchen an beiden Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 9/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten im September 2002 in der MEDAS Y.___ begutachten (Expertise vom 5. November 2002, Urk. 9/37) und verneinte gestützt auf diese Abklärungen einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Januar 2003, Urk. 9/39). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 (Urk. 9/53) fest. Mit Urteil vom 4. Mai 2004 (Urk. 9/64) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurück. Das in der Folge angerufene Bundesgericht präzisierte dieses Urteil insofern, als es das Gutachten der MEDAS (auch) für die Zeit nach der Hüftgelenksoperation links (24. April 2001) als nicht hinreichend schlüssig erachtete (Urteil vom 29. November 2004, Urk. 9/67/7). Infolgedessen wurde der Versicherte am 1. und 8. März 2005 einer erneuten Begutachtung unterzogen (Expertise des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 13. April 2005, Urk. 9/72). Unter Auferlegung der prothetischen Versorgung beider Hüftgelenke als Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 4. Oktober 2005, Urk. 9/83) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 5. und 22. Dezember 2005 (Urk. 9/88, Urk. 9/93) eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu.
1.2 Im November 2006 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 9/96). Nachdem der Versicherte am 25. April 2007 mit einer Hüft-Totalendoprothese rechts (Urk. 9/102/8) versorgt worden war, der gesundheitliche Verlauf sich aber - nach vorerst problemloser postoperativer Entwicklung (Urk. 9/102/9) - protrahiert gezeigt hatte (Urk. 9/112/9, 11, Urk. 9/114/7), bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 9/117) einen unveränderten Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente.
1.3 Anlässlich einer erneuten Revision Ende 2009 (Urk. 9/118) bezeichnete der Versicherte seinen Gesundheitszustand als unverändert, machte die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung geltend (Urk. 9/118/2-3) und ersuchte am 16. Dezember 2009 (Urk. 9/120) um Leistungen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung. Am 18. März 2010 liess die IV-Stelle X.___ von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, begutachten (Expertise vom 22. April 2010, Urk. 9/130) sowie am 9. September 2010 (Urk. 9/133) durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch abklären. Mit Vorbescheid vom 15. März 2011 (Urk. 9/137) zeigte die IV-Stelle dem Versicherten die Reduktion der Rente an und stellte mit Vorbescheid vom 29. März 2011 (Urk. 9/141) die Ablehnung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in Aussicht. Nach hiergegen erhobenen Einwänden (Urk. 9/143, Urk. 9/151) setzte die IV-Stelle die ganze Rente des Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2011 per 1. November 2011 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 30. September 2011 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2011 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-166) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Dezember 2011 (Urk. 12) an seinen Anträgen festhielt, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Erstatten einer Duplik (Eingabe vom 6. Februar 2012, Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 (Urk. 16) angezeigt wurde. Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 (Urk. 17) zeigte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer an, dass es die medizinische Aktenlage als möglicherweise für ungenügend und eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen als allenfalls nötig erachte, weshalb ihm Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt werde. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 (Urk. 19) hielt der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass bei einer allfälligen Rückweisung der Angelegenheit eine ambulante medizinische Begutachtung als ausreichend betrachtet werde und keinerlei Grund für eine Begutachtung im stationären Rahmen bestehe, an der Beschwerde fest.
3. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung/lebenspraktische Begleitung. Die dagegen am 16. März 2012 erhobene Beschwerde war Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2012.00322 und wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 8. Mai 2013 abgewiesen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass dem Beschwerdeführer nach der Hüftoperation rechts nun mehr wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 2), machte dieser geltend, es bestehe ein unverändertes Beschwerdebild mit tendenziell verstärkten Schmerzen (Urk. 1 S. 4). Das von Dr. A.___ erstellte Gutachten sei weder vollständig noch schlüssig oder nachvollziehbar (Urk. 1 S. 5), weshalb es als Entscheidungsgrundlage nicht zu dienen und keineswegs eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen vermöge (Urk. 1 S. 8). Vielmehr sei auf die Ausführungen der Klinik B.___ abzustellen, wonach ein unverändertes Beschwerdebild und sogar Anzeichen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestünden. Mangels Verbesserung sei der Beschwerdeführer nach wie vor vollständig arbeitsunfähig, was im Übrigen von diversen orthopädischen Fachärzten bestätigt worden sei. Damit bestehe unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Verfügungen vom 5./22. Dezember 2005 (Urk. 9/88, Urk. 9/93) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu. Anlässlich der Revision im Jahr 2006 (Urk. 9/96) holte die Beschwerdegegnerin zwar den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik B.___, vom 1./3./5. Januar 2007 (Urk. 9/98), den im Rahmen der am 25. April 2007 erfolgten Hüft-Totalprothese erstellten Austrittsbericht der B.___ vom 6. Juni 2007 (Urk. 9/102/8-9), die Verlaufsberichte der Klinik B.___ vom 3. April 2008 (Urk. 9/112) und vom 14. August 2008 (Urk. 9/114) sowie jenen des Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 28. August 2008 (Urk. 9/115) ein. Diese Berichte erweisen sich aber einerseits als meist sehr kurz und enthalten andererseits weitgehend keine Angaben zur aktuellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. War zudem der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend geklärt (vgl. Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst vom 31. Oktober 2008, Urk. 9/116/5), so kann nicht von einer umfassenden materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung (E. 2.2) gesprochen werden, weshalb als massgebender Zeitraum jener zu gelten hat, welcher zwischen den Rentenverfügungen vom 5./22. Dezember 2005 und der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2011 (Urk. 2) liegt.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Rentengewährung insbesondere auf das am Medizinischen Zentrum Z.___ erstellte Gutachten vom 13. April 2005 (Urk. 9/72). Hierbei hatte der rheumatologische Teilgutachter die Befunde als ausgeprägt, das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers als adäquat beurteilt (Urk. 9/72/12) und aktuell für alle berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigt (Urk. 9/72/17). Gleichzeitig machte er jedoch aktenkundig, die prothetische Versorgung der Hüftgelenke bei schwerer beidseitiger Coxarthrose bei aseptischer Femurkopfnekrose (Urk. 9/72/16) sei dem Beschwerdeführer zumutbar und könnte zu einer deutlichen Verbesserung oder gar Normalisierung von dessen Arbeitsfähigkeit führen (Urk. 9/72/18). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneinte der psychiatrische Gutachter (Urk. 9/72/15).
3.3
3.3.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die prothetische Versorgung beider Hüftgelenke als Schadenminderungspflicht auferlegt worden war (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2005, Urk. 9/83), wurde er am 25. April 2007 mit einer Hüft-Totalprothese rechts versorgt, wobei sich der peri- und postoperative Verlauf problemlos zeigte (Urk. 9/102/8-9). Die am 25. Oktober 2007 (Urk. 9/112/10-11) durchgeführte Verlaufskontrolle visualisierte ein starkes Rehabilitations-Defizit rechts bei massiven Schmerzen beidseits. Dr. med. E.___, Klinik B.___, berichtete, sofern die Hüftgelenks-Punktion einen negativen Erreger-Nachweis liefern sollte, sei auch die Implantation einer Hüftgelenk-Totalprothese links geplant (Urk. 9/112/11).
3.3.2 Nach weiterhin protrahiertem Verlauf (Bericht der Klinik B.___ vom 14. August 2008, Urk. 9/114/7-8) - Mikroorganismen waren negativ getestet worden (Urk. 9/115/11) - liess sich eine Lockerung der rechtsseitig implantierten Hüftprothese anlässlich der ärztlichen Konsultation vom 4. Dezember 2008 nicht bestätigen. Es ergab sich aber linksseitig die Indikation für eine Hüftprothese (Bericht vom 4. Januar 2010, Urk. 9/122/8-9). Zudem nannten die Ärzte unklare Lumbalgien, welche mittels MRI abgeklärt werden sollten. Anlässlich der Sprechstunde vom 14. Oktober 2009 diagnostizierten die Ärzte der Klinik B.___ ein Ulnaris-Syndrom beidseits und empfahlen eine Operation zwecks Vermeidung späterer Lähmungen. Weil sich betreffend die Hand eine Beschwerdebesserung eingestellt habe, habe aber der Beschwerdeführer die operative Vorverlagerung des Nervus ulnaris abgesagt (Bericht vom 4. Januar 2010, Urk. 9/122/10-11).
3.3.3 Am 22. April 2010 erstattete Dr. A.___ die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene rheumatologische Expertise (Urk. 9/130), welche sich auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 18. März 2010 erhobenen Befunde sowie auf die zur Verfügung gestellten Akten, das zusätzlich beschaffte Röntgendossier sowie auf eine Laboranalyse stützte. Der Gutachter hielt dafür, dass in bisheriger Tätigkeit in der Reinigung und als Journalist keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. In angepassten Tätigkeiten sei demgegenüber nach entsprechender Abklärung und Behandlung von einer Arbeitsfähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen. Die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit liege derzeit bei 100 %. Betreffend therapeutische Optionen notierte Dr. A.___, eine stationäre Abklärung und Behandlung seien dringend indiziert, wobei es aus orthopädischer Sicht am besten sein dürfte, vorab die linke Hüfte zu operieren und danach eine stationäre Entwöhnungskur sowie eine gründliche Abklärung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen (Urk. 9/130/11). Schliesslich wies der Gutachter auf eine wahrscheinlich seit vielen Jahren vorherrschende schwere Aethyl- und Nikotinabhängigkeit des Beschwerdeführers hin (Urk. 9/130/13).
3.3.4 Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, untersuchte den Beschwerdeführer am 9. September 2010 in Anwesenheit eines Dolmetschers (Urk. 9/133). Der Arzt erhob einen weitgehend unauffälligen psychischen Status und berichtete von Diskrepanzen zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers sowie den von ihm gemachten Angaben (Urk. 9/133/4). An Diagnosen nannte der Psychiater einen Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol ohne sicheres Abhängigkeitssyndrom sowie eine Nikotinabhängigkeit. Eine komorbide psychiatrische Erkrankung, welche zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte, verneinte Dr. F.___ (Urk. 9/133/5).
3.3.5 Aus dem Verlaufsbericht der Klinik B.___ vom 23. März 2011 (Urk. 9/158/1-2) ergibt sich eine unveränderte Situation mit ausgeprägter Schmerzproblematik. Aufgrund der starken Schmerzen habe der Beschwerdeführer eine Untersuchung abgelehnt. Gemäss Angaben des Arztes zeigte sich ein stationärer Zustand ohne fortschreitende Destruktion, weshalb bezüglich der Arbeitsfähigkeit keine Veränderung vorliege.
3.3.6 Dr. med. G.___ Chirurgie FMH, hielt mit Bericht vom 1. April 2011 (Urk. 9/158/4-5) fest, die Schmerzursache auf der linken Seite sei radiologisch gut sichtbar, während rechts höchstwahrscheinlich periartikuläre Verkalkungen für die Schmerzsituation verantwortlich seien. Aus seinen Aufzeichnungen ergibt sich, dass eine Rotation des rechten Hüftgelenks durch aktives Gegenspannen verhindert worden sei und unerträgliche Schmerzen bereitet habe. Während die linke Hüfte bereits im Liegen nicht voll extendierbar gewesen sei, habe der Beschwerdeführer bezüglich der Lendenwirbelsäule keine Beschwerden angegeben. Dr. G.___ notierte abschliessend, der Beschwerdeführer lehne jegliche operative Intervention ab. Unter den genannten Umständen sehe er keine Arbeitsfähigkeit. Die Schmerzangaben seien glaubhaft und könnten nur durch eine operative Intervention (Hüft-Totalprothese links, Lösen der periartikulären Verkalkungen rechts) verbessert werden.
3.3.7 Mit gleichentags ergangenem Bericht (Urk. 9/158/7) bestätigte Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, den Beschwerdeführer, welcher unter starken Schmerzen kaum gehfähig sei, am 1. April 2011 untersucht zu haben. Der Arzt hielt die Indikation zur endoprothetischen Versorgung auch der linken Hüfte für eindeutig gegeben und eine Wiederholung der Szintigraphie auf der rechten Seite als angezeigt. Aufgrund der Komplexität sei eine erneute Begutachtung an einer orthopädischen Klinik durchzuführen, wobei nicht nur die orthopädische sondern auch die psychiatrische Situation umfassend zu beurteilen sei.
3.3.8 Dr. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete nach am 5. April 2011 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 9/150), dieser habe sich wegen massiver Hüftbeschwerden beidseits selber zugewiesen. Aus den von ihm mitgebrachten Bilddokumenten sei eine Totalprothese der rechten Hüfte mit unauffälligem Sitz zu sehen, während sich das linke Hüftgelenk zerstört visualisiere. Dr. I.___ empfahl - wie bereits geplant - eine Beurteilung in der Klinik B.___ mit dann wahrscheinlich operativer Behandlung der linken Hüfte. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer massiv invalidisiert und nicht einsetzbar sei für irgendeine Tätigkeit ausser für Sitzen und Schreiben. In diesem Sinne sei auch aus seiner Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Fest steht vorliegend einzig, dass aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht gegeben ist. Der Psychiater Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer umfassend und legte in Berücksichtigung der aufliegenden Akten sowie angegebenen Beschwerden nachvollziehbar dar, dass es an einer komorbiden psychiatrischen Erkrankung, die zu einer reduzierten Arbeitsfähigkeit führte, mangelt (E. 3.3.4). Hinweise dafür, dass nicht auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt werden könnte, sind keine aktenkundig. Sein Bericht vermag daher den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.3) vollumfänglich zu genügen. Angesichts dessen, dass Dr. H.___ über keinerlei Akten verfügte und damit keine Kenntnisse betreffend die psychiatrische Einschätzung durch Dr. F.___ hatte, führt sein Hinweis, es sei die Gesamtsituation - mithin die psychische mitumfassend - zu beurteilen (E. 3.3.7), zu keiner anderen Beurteilung.
4.2 Demgegenüber lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht verfügt. Die von Dr. A.___ erstellte Expertise vermag hierzu jedenfalls keine zuverlässige Aussage zu machen. So unterliess es der Gutachter, den orthopädischen Befund nachvollziehbar darzulegen, sondern lieferte dafür einzig tabellarische Aufstellungen (vgl. Urk. 9/130/5-8). Auch seine versicherungsmedizinische Beurteilung lässt eine einleuchtende orthopädische Begründung vermissen, und schliesslich stellte er eine Restarbeitsfähigkeit erst nach entsprechender Abklärung und Behandlung in Aussicht. Zu Recht hat daher der Beschwerdeführer Einwände gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens von Dr. A.___ vorgebracht.
4.3 Ebenso wenig kann aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit auf die übrigen medizinischen Unterlagen abgestellt werden. So berichtete denn nicht bloss Dr. F.___ von Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers (E. 3.3.4), sondern es ergeben sich solche auch aus den später aufgelegten Berichten (Ablehnung der Untersuchung, E. 3.3.5; aktives Gegenspannen, E. 3.3.6; Notwendigkeit von Analgetika, Urk. 9/150, obwohl andernorts keine Schmerzmedikation wegen Unverträglichkeit erfolgen konnte: z.B. Urk. 9/122/8). Sodann scheint medizinisch unbestritten zu sein, dass von einer prothetischen Versorgung der linken Hüfte eine erhebliche Verbesserung der Schmerzsituation sowie auch der Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist. Schliesslich ist mit Blick auf die Einschätzung von Dr. I.___ davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Sitzen und Schreiben verbundene Tätigkeiten zumutbar wären (E. 3.3.8). Dass eine sitzende journalistische Beschäftigung möglich sein sollte, war bereits im Bericht der Klinik B.___ vom 2. April 2008 (Urk. 9/112/8-9) festgehalten worden. Endlich ist nicht gänzlich nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher seinen Angaben zufolge unter unerträglichen Schmerzen leidet, sich einer operativen Sanierung der linken Hüfte völlig verschliesst.
4.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügt, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in orthopädischer Hinsicht zu belegen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die medizinische Aktenlage wie dargelegt vervollständige. Hierbei wird sie vorzugsweise eine stationäre Begutachtung (E. 3.3.3; E. 3.3.7) anordnen, deren Ergebnisse sich nicht nur zur Frage der Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht zu äussern haben werden, sondern auch dazu, ob dem Beschwerdeführer die prothetische Versorgung der linken Hüfte zumutbar und mithin als Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ist. Sollte sich im Verlauf der zusätzlichen Abklärungen ergeben, dass aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 3.3.7), so wären auch hierzu weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. September 2011 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach den erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber
Arnold GramignaMöckli
RP/WM/IKversandt